Beschluss vom Landgericht Bonn - 15 O 403/08
Tenor
Der Antrag vom 24.10.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
1
GRÜNDE:
2I.
3Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der als kommunale Wählervereinigung aktiv und hierbei mit Mandatsträgern im Ler Stadtrat vertreten ist. Er ist Kunde bei der Antragsgegnerin, einem bundesweit tätigen Postdienstleistungsunternehmen. Zwischen den Parteien besteht ein Rahmenvertrag über die generelle Beförderung von Postwurfsendungen, der nach den Beförderungsbestimmungen der Antragsgegnerin Voraussetzung für die Einlieferung von Postwurfsendungen ist. Die Einlieferung von Postwurfsendungen war danach seit dem 26.08.2004 durch den Antragsteller möglich.
4Am 20.09.2008 veranstaltete der Antragsteller auf dem Jmarkt in L eine öffentliche Kundgebung zu dem Thema "Nein zur Islamisierung – Nein zur Ler Großmoschee". Die Polizeibehörde untersagte die Veranstaltung wegen Sicherheitsbedenken, insbesondere auch wegen der Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen von Gegendemonstranten. Es bestand ein erhebliches Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an den Umständen der Veranstaltung selbst, den Gegendemonstrationen sowie dem Verbot. Die rechtliche Zulässigkeit des Verbotes wurde in den Medien und der Öffentlichkeit bundesweit kontrovers diskutiert. Zur Darstellung der Sicht des Antragstellers zu den Vorfällen selbst sowie den Reaktionen in der Öffentlichkeit entwarf und erstellte der Antragsteller eine Broschüre mit dem Titel "(Pro) L im Ausnahmezustand – Der Tag, an dem L die Demokratie verlor: 20.09.2008". Von Seiten des Antragstellers war geplant, die Broschüre als Postwurfsendung an alle Ler Haushalte mit Tagespost an einem Tag mit einer Auflage von 300.000 Stück durch die Antragsgegnerin ausliefern zu lassen. Zu diesem Zweck lieferte der Antragsteller am 21.10.2008 300.000 Exemplare der Broschüre an die Großannahmestelle des Briefzentrums der Antragsgegnerin in S.
5Auf Seite 5 der Broschüre findet sich ein Artikel mit der Überschrift: "Linke Chaoten kosten uns 10 Millionen Euro!". Der zweite Absatz dieses Artikels lautet wie folgt:
6"Bedanken können sich die Ler für diese Mega-Steuergeldverschwendung auch bei den Lokalzeitungen und OB T. Diese haben die Menschen gegen eine völlig friedliche Versammlung islamkritischer Bürger und Politiker über Monate hin regelrecht aufgehetzt. So wurde ein Klima geschaffen, in dem Linke aus I, D, N und sogar aus den Benelux-Staaten auf ‚ordentlich Randale’ hoffen konnten. Die Rechnung von T & Co. ging auf: Mit Hilfe linksextremer Schlägertrupps konnte die öffentliche Kundgebung am Jmarkt verhindert werden. Die Zeche dafür müssen die Ler Steuerzahler begleichen. - Danke Herr T!"
7Mit Schreiben vom 23.10.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Beförderung der Postwurfsendungen unter Berufung auf die inhaltliche Gestaltung der Broschüre ab. Zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass die Annahme der Sendung abzulehnen sei, weil die in der Broschüre getätigten Tatsachenbehauptungen über den Oberbürgermeister der Stadt L T geeignet seien, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diffamieren. Zudem seien die Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr. Eine Versendung sei daher nach den AGB der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen ein behördliches oder gesetzliches Verbot abzulehnen.
8Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Beförderung der streitgegenständlichen Broschüre als Postwurfsendung durch die Antragsgegnerin zu. Er trägt hierzu weiter vor: Wegen des Inhalts der Broschüre sei eine zeitnahe Auslieferung zu den Vorfällen am 20.09.2008 an die Ler Haushalte durchzuführen. Bei einer Auslieferung erst in mehreren Monaten sei das öffentliche Interesse an den Vorgängen erheblich reduziert und die Ausführungen des Antragstellers in der Broschüre nicht mehr verständlich. Zudem stehe die Aktion im Zusammenhang mit der Kommunalwahl im Juni 2009. Der Antragsteller sei darauf angewiesen, seine potenziellen Wähler mittels Postwurfsendung zu erreichen.
9Der Antragsteller beantragt,
10anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die Broschüre des Antragstellers unter der Überschrift "(Pro) L im Ausnahmezustand – Der Tag, an dem L die Demokratie verlor: 20.09.2008" in einer Stückzahl von 300.000 Exemplaren an alle Haushalte mit Tagespost im Ler Stadtgebiet innerhalb von 7 Werktagen nach Erlass der einstweiligen Verfügung auszuliefern hat.
11II.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet (§§ 935, 940 ZPO).
131.
14Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch auf Auslieferung der streitgegenständlichen Broschüren gegenüber der Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin ist nach den dem Rahmenvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Beförderung der streitgegenständlichen Broschüren zu verweigern.
15a)
16Zwar hat der Antragsteller im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag zur Beförderung von Postwurfsendungen bestand, der den Antragsteller dem Grunde nach berechtigt, seit dem 26.08.2004 von der Antragsgegnerin bei ordnungsgemäßer Einlieferung die Beförderung von Postwurfsendungen zu verlangen. Da der Antragsteller die Einlieferung der streitgegenständlichen Broschüren in der Großannahmestelle des Briefzentrums in S der Antragsgegnerin am 21.10.2008 mittels Vorlegen des Einlieferungsscheins glaubhaft gemacht hat, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die eingelieferte Postwurfsendung auszuliefern, sofern dem keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Neben dem Rahmenvertrag gelten zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Beförderung von Postwurfsendungen (im Folgenden: "AGB Postwurfsendungen") sowie ergänzend für Postwurfsendungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin BRIEF NATIONAL (im Folgenden: "AGB BRIEF NATIONAL"), vgl. Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2 AGB BRIEF NATIONAL. Ein Verweigerungsgrund besteht hieraus u. a. gemäß Nr. 2 Abs. 2 Ziff. 1 AGB BRIEF NATIONAL insbesondere für solche Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen. Verstößt der Inhalt einer Postwurfsendung danach gegen ein gesetzliches Verbot, so kann die Antragsgegnerin die Beförderung der Sendung trotz bestehenden Rahmenvertrags verweigern.
17b)
18Die streitgegenständliche Broschüre enthält bestimmte Behauptungen über den Oberbürgermeister der Stadt L T, die den objektiven Tatbestand des § 186 StGB erfüllen und deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
19aa)
20In den Äußerungen, "die Rechnung von T und Co. ging auf: Mit Hilfe linksextremer Schlägertrupps konnte die öffentliche Kundgebung am Jmarkt verhindert werden. Die Zeche dafür müssen die Ler Steuerzahler begleichen. Danke Herr T!" und zusammen mit den Lokalzeitungen habe "OB T die Menschen gegen eine völlig friedliche Versammlung islamkritischer Bürger und Politiker über Monate hin regelrecht aufgehetzt" liegen Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, weil der Antragsteller in der Broschüre behauptet, dass der Oberbürgermeister der Stadt L T die "linksextremen Schlägertrupps" zu seinen Zwecken zur Verhinderung der Kundgebung des Antragstellers instrumentalisiert und dabei auch ein gewalttätiges Vorgehen gebilligt und finanziert habe.
21Für die strafrechtliche Beurteilung von Äußerungen ist deren Qualifizierung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil entscheidend: Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn die getätigte Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH NJW 1993, 930, 931; NJW 1994, 2614, 2615). Eine Tatsachenbehauptung enthält eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit; sie ist der objektiven Klärung hinsichtlich ihrer Wahrheit oder Unwahrheit zugänglich und steht als Äußerung über etwas Geschehenes oder Gegenwärtiges dem Beweis offen. Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur "falsch" oder "richtig", als "zutreffend" oder "unzutreffend" bewertet und in dieser Weise geteilt oder abgelehnt werden können (BGH NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1998, 1223, 1224; OLG Brandenburg NJW 1999, 3339, 3341; NJW-RR 2002, 1369, 1370; BVerfG NJW 2000, 199, 200; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 186 Rz. 3).
22Bei Äußerungen, bei denen sich tatsächliche und wertende Elemente ohne eigenständige Bedeutung vermischen und sich gegenseitig ergänzen, ist einzelfallbezogen der Schwerpunkt der Äußerungen zu ermitteln. Insbesondere Äußerungen in einem Zeitschriftenartikel dienen einerseits der Berichterstattung und enthalten dementsprechend einen Tatsachenkern. Auf der anderen Seite zielen sie auf die Meinungsbildung durch das Tätigen von Meinungsäußerungen ab. Sofern eine Äußerung, in der sich solchermaßen Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sind, sind sie insgesamt als Werturteile zu qualifizieren (BGH NJW 1994, 2614, 2615; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 186 Rz. 4). Genauso sind solche Äußerungen, in denen das Tatsachensubstrat, mit dem sie sich befassen, für den Leser nicht hinreichend kenntlich wird, als Werturteile einzuordnen, weil sich ihnen eine Mitteilung über dem Beweis zugängliche Vorgänge nicht entnehmen lässt. Deshalb kann eine Äußerung durchaus als subjektive Meinung auch dann zu qualifizieren sein, wenn der Äußernde den Leser nicht an seinen Beurteilungsmaßstäben und seiner Urteilsfindung teilnehmen lässt, sondern seine Subsumtion für diesen "schlagwortartig verkürzt" (BGH NJW 1982, 2246; NJW 1993, 930, 931; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 ff.). Umgekehrt können Äußerungen, die auf Werturteilen beruhen, dennoch als Tatsachenbehauptungen einzustufen sein, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 1982, 2248, 2249; NJW 1992, 1314, 1316; NJW 1994, 2614, 2615). Maßgeblicher Ausgangspunkt für eine abschließende Bewertung ist stets der Zusammenhang, in welchem die Äußerung getätigt worden ist; eine rein isolierte Betrachtung durch Herauslösen der Äußerung aus ihrem Kontext darf nicht erfolgen (BGH NJW 1982, 2248; NJW 1987, 2225; NJW 1993, 930, 931; NJW 1994, 2614, 2615; NJW 2000, 656, 657).
23Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller hier auf S. 5 der streitgegenständlichen Broschüre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, weil die dort getätigten Äußerungen bereits für sich genommen so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt sind, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beizumessen ist, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet. Insbesondere die Äußerung "die Rechnung von T und Co. ging auf: Mit Hilfe linksextremer Schlägertrupps konnte die öffentliche Kundgebung am Jmarkt verhindert werden. Die Zeche dafür müssen die Ler Steuerzahler begleichen. Danke Herr T!" hat bereits für sich genommen einen wesentlichen Tatsachenkern dahingehend, dass bei dem Durchschnittsleser der Broschüre der Eindruck erweckt wird, der Oberbürgermeister der Stadt L T habe in berechnender und kalkulierender Art und Weise linksextreme Schlägertrupps zur Verhinderung der Kundgebung des Antragstellers instrumentalisiert. Kern der Aussage ist die Tatsachenbehauptung, der Oberbürgermeister der Stadt L T habe bewusst mit linksextremen Gewalttätern zusammen gearbeitet und diese durch Aufrufe veranlasst, gegen die Kundgebung vorzugehen, um dergestalt einen Verbotsgrund für die Kundgebung zu provozieren. Zwar werden die unterschwellig aufgestellten Tatsachenbehauptungen in wertende Ausführungen zu den durch linke Randalierer verursachten Kosten eingebettet. Im Kontext eines Zeitschriftenartikels will der Antragsteller hier einerseits eigene Auffassungen zu den Vorgängen äußern, andererseits aber auch Bericht erstatten über die Hintergründe der Vorfälle und damit letztlich diesbezügliche Tatsachen wiedergeben. Insgesamt gehen die Darstellungen bereits für sich genommen letztlich über bloße Wertäußerungen weit hinaus, auch wenn sie ersichtlich wertende Elemente in sich tragen. Schwerpunkt der Äußerungen des Antragstellers in der Broschüre ist die Wiedergabe des Tatsachenkerns, über den der Durchschnittsleser hinreichend informiert werden soll.
24Die erfolgte Einstufung muss umso mehr dann gelten, wenn im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier der Zusammenhang in die Bewertung mit einbezogen wird, in dem diese Äußerung getätigt worden ist. Die Äußerung ist zunächst Bestandteil des Zeitschriftenartikels mit der Überschrift "Linke Chaoten kosten uns 10 Millionen Euro!". Dort werden im ersten Absatz die Kosten, die durch linksextreme Gewalttäter verursacht worden sind, errechnet und auf insgesamt geschätzte 10 Millionen EUR beziffert. Bereits hier suggerieren die Ausführungen des Antragstellers wie z. B. "angeheizt von den Ler Altparteien und den Lokalmedien" bewusste Provokationen der politischen Parteien, die ein Klima der Gewalt erzeugt haben. Der so entstehende Eindruck wird dann verstärkt durch den einleitenden Satz des nächsten Absatzes "Bedanken können sich die Ler für diese Mega-Steuergeldverschwendung auch bei den Lokalzeitungen und bei OB T". Bereits mit diesen einleitenden Äußerungen wird bei dem Durchschnittsleser der Eindruck einer zumindest bestehenden Mitverantwortlichkeit des Oberbürgermeister der Stadt L T für die Vorfälle erzeugt. Im diesem Kontext äußert der Antragsteller dann, zusammen mit den Lokalzeitungen habe "OB T die Menschen gegen eine völlig friedliche Versammlung islamkritischer Bürger und Politiker über Monate hin regelrecht aufgehetzt". Hierdurch wird zwar vordergründig als wertendes Element eine Meinung des Antragstellers zu der Rolle des Oberbürgermeisters der Stadt L T im Vorfeld der Kundgebung geäußert. Allerdings enthält die Aussage auch den Tatsachenkern, der Oberbürgermeister der Stadt L T habe bewusst negativen Einfluss auf die Menschen genommen, um durch Gewalteskalationen einen Grund zur Untersagung der Kundgebung zu provozieren. Gerade durch die Verwendung des Verbs "aufhetzen" und das bereits vorher verwendete Verb "aufheizen" in diesem Zusammenhang entsteht für den Durchschnittsleser der Broschüre der Eindruck einer bewussten Instrumentalisierung nicht nur der öffentlichen Meinung, sondern auch linksextremer Schlägertrupps zu Lasten des Antragstellers. Dieser Tatsachenkern ist zwar eingekleidet in wertende Elemente, prägt aber insoweit den Wesenskern der Äußerung.
25Gestützt wird der ermittelte Tatsachenkern im Übrigen auch durch Äußerungen in anderen Artikeln der Broschüre, so insbesondere im Leitartikel auf S. 2 der streitgegenständlichen Broschüre. Dort werden die Vorgänge am 19. und 20. September in L u. a. dergestalt geschildert, dass "weitgehend ungehindert von der Polizei linke Blockwarte den Zutritt zur Innenstadt und auf den Jmarkt kontrollierten". Die Äußerungen suggerieren, dass die Polizei bei gewalttätigen Übergriffen auf friedliche Teilnehmer der Veranstaltung des Antragstellers bewusst untätig blieb und nicht einschritt. In diesem Zusammenhang zitiert der Antragsteller in der Broschüre dann den Oberbürgermeister der Stadt L T mit den Worten "Der gestrige Tag war ein Sieg für diese Stadt, ihre Bürger und alle demokratischen Kräfte.". Dadurch verstärken die Kommentierungen in dem Leitartikel auf S. 2/3 der streitgegenständlichen Broschüre die später getätigten Tatsachenbehauptungen, indem der Eindruck erzeugt wird, der Oberbürgermeister der Stadt L T habe die linksextreme Gewalt gutgeheißen.
26Der so ermittelte Gesamtkontext der getätigten Äußerungen lässt dann die hier vorrangig zu bewertende Äußerung des Antragstellers "Die Rechnung von T und Co. ging auf: Mit Hilfe linksextremer Schlägertrupps konnte die öffentliche Kundgebung am Jmarkt verhindert werden. Die Zeche dafür müssen die Ler Steuerzahler begleichen. Danke Herr T!" umso mehr als Tatsachenbehauptung erscheinen. Mit dieser Äußerung, eingeordnet in den Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Broschüre und des hier in Frage stehenden Teilartikels, wird dem Durchschnittsleser gerade nicht eine Auffassung des Antragstellers zu den Geschehnissen dargetan. Vielmehr erwecken die Äußerungen so bei dem Durchschnittsleser die Vorstellung eines konkreten Vorgangs, der sich in Bezug auf die Kundgebung abgespielt haben soll. Es entsteht der Eindruck, der Oberbürgermeister der Stadt L T sowie die Altparteien hätten zunächst durch akribische, Monate lange Vorbereitung bewusst ein Gewalt tolerierendes Klima gegen die Veranstaltung der Antragsteller geschaffen und sodann gezielt linksextreme Schlägertrupps benutzt, um die Veranstaltung durch gewalttätige Handlungen zu stören und so einen Untersagungsgrund zu schaffen, durch welchen die Veranstaltung dann verboten werden konnte. Weiter wird suggeriert, der Oberbürgermeister der Stadt L T habe dafür bewusst gewalttätige Ausschreitungen in Kauf genommen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Steuerzahler auferlegt. Die Wahrheit dieses prägend im Vordergrund stehenden Tatsachenkerns ist dann aber durch Überprüfung mittels Beweis feststellbar, der Tatsachenkern in rechtlicher Hinsicht Tatsachenbehauptung.
27bb)
28Die Tatsachenbehauptungen sind als solche auch geeignet, den Oberbürgermeister der Stadt L T in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächtlich zu machen, weil durch die Behauptungen der Eindruck entsteht, dieser toleriere Gewalt gegenüber friedlichen Demonstranten und bediene sich illegaler "Schlägertrupps" gegenüber unbescholtenen Bürgern.
29Im Rahmen des § 186 StGB muss die behauptete Tatsache geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Betroffene muss in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen. Hierfür muss die Tatsachenbehauptung einen Sachverhalt betreffen, der nach objektiver Beurteilung regelmäßig negativ bewertet wird und den Betroffenen mit einem negativen Werturteil in Verbindung bringt (Tröndle/Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 186 Rz. 4 f.). Die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers sind hier im Sinne des § 186 StGB geeignet. Durch die Behauptungen des Antragstellers entsteht ein verzerrtes Bild des Oberbürgermeisters der Stadt L T. In der öffentlichen Meinung - die Broschüre hat die erhebliche Auflage von 300.000 Exemplaren - entstünde hier bei dem Durchschnittsleser der Eindruck, der Oberbürgermeister der Stadt L T mache gemeinsame Sache mit linksradikalen Schlägern und instrumentalisiere diese für seine Zwecke. Zudem haftete im das negative Image an, für seine Gesetzesübertretungen dann auch noch öffentliche Mittel zu verwenden.
30cc)
31Der Antragsteller hat nach seinem eigenen Vortrag auch Vorsatz bezüglich der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung gegenüber den Lesern der streitgegenständlichen Broschüre als Dritten, weil er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Adressaten der streitgegenständlichen Broschüre ein negatives Bild hinsichtlich des Oberbürgermeisters der Stadt L T erlangen können, ohne dies hinreichend für den Leser nachvollziehbar zu begründen und zu belegen.
32dd)
33Die im Zusammenhang auf Seite 5 der streitgegenständlichen Broschüre getätigten Tatsachenbehauptungen sind auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers selbst als unwahr einzustufen, weil der für die Wahrheit dieser Tatsachenaussage darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller Anhaltspunkte für die Wahrheit gerade dieser Tatsachenbehauptungen weder schlüssig vorgetragen, noch diese in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht hat.
34Im Rahmen des § 186 StGB ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit der getätigten Tatsachenbehauptungen objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Ermittlung des Wahrheitsgehalts von Tatsachenbehauptungen demjenigen, der sich in irgendeiner Weise nachteilig über Dritte äußert. Der Äußernde hat insbesondere Belegtatsachen vorzutragen, die seine Behauptung zu stützen geeignet sind (OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 1641, 1641 f.; OLG München NJW-RR 2002, 1045, 1046; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Ist der sich Äußernde danach nicht in der Lage, seine Behauptungen mit Belegtatsachen zu fundieren, so wird seine Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung behandelt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Zur Erfüllung dieser Darlegungslast genügt für Tatsachen, die sich dem persönlichen Erfahrungsbereich des Äußernden entziehen, regelmäßig die Berufung auf unwidersprochene und zur Stützung der Behauptung geeignete Presseberichte. Allerdings ist auch die Meldung einer Zeitung allein noch nicht ausreichend als Beweis für die Wahrheit einer Behauptung (OLG München NJW-RR 2002, 1045, 1046). Wahre Tatsachen können rechtlich dann als unwahr zu behandeln sein, wenn dem Leser zwar Teilwahrheiten mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, andererseits aber wesentliche weitere Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (BGH NJW 1960, 476; NJW 2000, 656, 657; NJW 2004, 598, 600). Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist immer dann als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann.
35Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller im Hinblick auf die in Frage stehenden Tatsachenbehauptungen Belegtatsachen für deren Wahrheit nicht schlüssig vorgetragen, erst recht nicht glaubhaft gemacht. Bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Rahmen der streitgegenständlichen Broschüre selbst finden sich zunächst keine Belege auf Quellen oder auf Presseberichterstattung, die die Schilderungen des Antragstellers insoweit untermauern könnten. Im Hinblick auf die zu seinen Lasten bestehende Darlegungslast für Belegtatsachen reichen die pauschalen Einlassungen des Antragstellers, alle Behauptungen über den Oberbürgermeister der Stadt L T in der streitgegenständlichen Broschüre seien erweislich wahr, für einen schlüssigen Vortrag nicht aus. Gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin sich bei Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gefahr aussetzt, von den betroffenen Adressaten der Tatsachenbehauptungen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden bzw. sich der Beihilfe einer Straftat schuldig zu machen, obläge dem Antragsteller hier ohnehin eine erhöhte Darlegungslast, der er nicht nachgekommen ist. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit geht zu Lasten des Antragstellers.
36Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht auch deshalb ergibt, weil der Antragsteller im Rahmen der Äußerungen auf Seite 5 der streitgegenständlichen Broschüre weitere wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die dem Vorgang und dessen Bewertung ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Durchschnittsleser unerlässlich ist, damit dieser sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden kann.
37c)
38Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er für das Nichtvorliegen der Verweigerungsgründe nicht umfassend vortragen muss. Jedenfalls im Hinblick auf die hier zu bewertenden Äußerungen, die der Antragsteller in der streitgegenständlichen Broschüre über den Oberbürgermeister der Stadt L T getätigt hat, bestand für den Antragsteller hinreichender Anlass zur umfassenden Darlegung. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Schreiben vom 23.10.2008 die Auslieferung gerade wegen Bedenken in Bezug auf diese Äußerungen verweigert. Sie war dort der Auffassung, die in der Broschüre getätigten Äußerungen über den Oberbürgermeister der Stadt L seien geeignet, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; zudem seien die Aussagen nicht erweislich wahr. Insoweit hätte es weiteren Vortrags des Antragstellers bedurft, inwieweit die behaupteten Tatsachenäußerungen wahr sind und deren Äußerung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Zu Lasten des Antragstellers besteht hier eine erhöhte Substantiierungslast bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin bei Richtigkeit ihrer Einwände Gefahr liefe, sich der Teilnahme einer Straftat schuldig zu machen.
392.
40Letztlich kann dann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Erlass der einstweiligen Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Die hier vom Antragsteller begehrte Leistungsverfügung ist stets nur in Ausnahmekonstellationen zulässig. Ein Stattgeben des Antrags bedeutete hier die Erfüllung und endgültige Erledigung auch der Hauptsache. Insoweit obläge es dem Antragsteller im Rahmen einer hinsichtlich dieser besonderen Situation gesteigerten Darlegungslast darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er als Gläubiger gerade auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 124; OLG Rostock OLG-NL 2001, 282; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 940 Rz. 6).
413.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
434.
44Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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