Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 214/08

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2005 bis 30.09.2007 Rechnung zu legen über die erfolgten Ausschüttungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Rechnungslegung über die erfolgten Ausschüttungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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