Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 348/08

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.09.2008, 042 K 150/07, wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.01.2009 auf 140.750,00 € festgesetzt.


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