Urteil vom Landgericht Bonn - 18 O 313/08
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.490.96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 204,24 Euro seit dem 05.05.2008, aus 519,36 Euro seit dem 06.05.2008, aus 100,68 Euro seit dem 11.05.2008, aus 109,58 Euro seit dem 12.05.2008, aus 62,52 Euro seit dem 21.05.2008, aus 526,83 Euro seit dem 03.06.2008, aus 500,15 Euro seit dem 11.06.2008, aus 121,40 Euro seit dem 14.06.2008, aus 245,43 Euro seit dem 15.06.2008, aus 1.667,13 Euro seit dem 17.06.2008, aus 427,10 Euro seit dem 22.06.2008, aus 898,07 Euro seit dem 30.06.2008, aus 371,77 Euro seit dem 02.07.2008, aus 349,10 Euro seit dem 12.07.2008, aus 227,08 Euro seit dem 15.07.2008, aus 680,34 Euro seit dem 16.07.2008, aus 491,55 Euro seit dem 26.07.2008, aus 48,11 Euro seit dem 30.07.2008, aus 168,84 Euro seit dem 23.08.2008, aus 482,62 Euro seit dem 24.08.2008 und aus 298,91 Euro seit dem 13.10.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für den sog. Unfallersatztarif. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt seit dem 24.01.2000 eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 21 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 21 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.
3Die Klägerin übersandte der Beklagten 21 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die Klageschrift (Bl. # ff. d.A.) und die Anlagen zur Berechnungsübersicht (Bl. ## ff., ### ff. d.A.) Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend, sondern sie geht bei der Klage von den in den Tabellen Seite ## ff. der Klageschrift errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die Summe der ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen. Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2007 zugrunde, auf den reinen Mietwagenpreis erhebt sie zusätzlich einen Aufschlag von 20%. Bei dem Klagebetrag handelt es sich um die Summe der in den Tabellen (Bl. ## ff., ### ff. d.A.) fettgedruckten Restbeträge.
4Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der sog. Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf, worauf noch die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden dürfen. Im Fall 10 sei die Nutzungsdauer von 23 Tagen auch erforderlich gewesen, was der Reparaturablaufplan (Bl. ### d.A.) belege. Für den Fall 4 sei keine Vorsteuerabzugsberechtigung zu beachten gewesen, da es sich um eine caritative Einrichtung handele.
5Ursprünglich hat die Klägerin einen Betrag von 8.847,46 Euro geltend gemacht. Nachdem sich beide Parteien hinsichtlich der Kosten für Zusatzfahrer während des Verfahrens geeinigt hatten, dass von dem Betrag, den das Gericht als erstattungsfähig ansieht, 15 % in Abzug zu bringen sind (Bl. ###, ### d.A.), nahm die Klägerin eine Neuberechnung ihrer Klageforderung vor (Bl. ###, ### ff. d.A.), wobei sie 15 % von den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Kosten, nicht aber von den tatsächlichen Rechnungsbeträgen für Zusatzfahrer in Abzug brachte.
6Die Klägerin beantragt nunmehr,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.555,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 207,93 Euro seit dem 05.05.2008, aus 519,36 Euro seit dem 06.05.2008, aus 106,22 Euro seit dem 11.05.2008, aus 115,12 Euro seit dem 12.05.2008, aus 62,52 Euro seit dem 21.05.2008, aus 526,83 Euro seit dem 03.06.2008, aus 522,32 Euro seit dem 11.06.2008, aus 121,40 Euro seit dem 14.06.2008, aus 245,43 Euro seit dem 15.06.2008, aus 1.667,13 Euro seit dem 17.06.2008, aus 427,10 Euro seit dem 22.06.2008, aus 898,07 Euro seit dem 30.06.2008, aus 382,24 Euro seit dem 02.07.2008, aus 349,10 Euro seit dem 12.07.2008, aus 227,08 Euro seit dem 15.07.2008, aus 680,34 Euro seit dem 16.07.2008, aus 498,94 Euro seit dem 26.07.2008, aus 48,11 Euro seit dem 30.07.2008, aus 168,84 Euro seit dem 23.08.2008, aus 428,62 Euro seit dem 24.08.2008 und aus 298,91 Euro seit dem 13.10.2008 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Im wesentlichen wehrt sich die Beklagte gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Diese müsse beweisen, dass den Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war. Eine Untersuchung des G – Instituts (Bl. ### ff. d.A.) habe ergeben, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten „Normaltarife“ deutlich zu hoch seien. Eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge sei tatsächlich erheblich günstiger möglich gewesen. Die Schwacke-Liste weise Tarife ohne Haftungsreduzierungen als Normalpreis aus, obwohl der Normalpreis eine entsprechende Haftungsreduzierung mit entsprechender Selbstbeteiligung mit enthalten müsse. Die seitens G eingeholte Angebote enthielten auch alle bereits eine Haftungsbefreiung. Daher sei diese nicht gesondert erstattungsfähig. Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % habe die Klägerin nicht näher dargelegt, dass dieser gerechtfertigt und aus betriebwirtschaftlichen Gründen geboten sei. Dagegen spreche, dass einige Geschädigte das Ersatzfahrzeug einen Tag nach dem Unfall anmieteten, so dass kein Zeitdruck bestanden habe. Ein pauschaler Aufschlag verbiete sich auch generell. Die Zustell- und Abholkosten seien nicht erstattungsfähig, da die Geschädigten ein Taxi hätten nehmen können, das günstiger gewesen wäre. Die Gebühr für Winterreifen sei nicht ersatzfähig, weil die Klägerin eh verpflichtet gewesen sei, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Zudem sei unklar, ob die geschädigten Fahrzeuge derart bereift gewesen seien. Hinsichtlich aller Nebenkosten dürfe die Klägerin rechnerisch auch nur die tatsächlich abgerechneten Preise, die unter den Schwacke-Mittelwerten liegen, berücksichtigen. In den Fällen 14, 20 sei eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit nicht erforderlich gewesen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.555,61 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
141.)
15Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04).
162.)
17Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Parteien bekannten Berechnungsweise an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 – 4 U 1/08; LG Bonn Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 – 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 – 231/06; Beschluss vom 04.04.2008 – 4 U 1/08 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 – 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06, Urteil vom 16.12.2008 – 18 O 242/08).
18Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.
19Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auch auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile.
20Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des G-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Entscheidender ist jedoch, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die G-Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut , möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus hat die G –Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann.
21Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf – wie von nahezu allen Gerichten praktiziert – für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 – 18 O 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob diese Mehrleistungen im konkreten Einzelfall immer aktuell geworden sind. Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen. Diese Mehrkosten fallen zudem unabhängig davon an, ob ein Unfallgeschädigter das Fahrzeug noch am Unfalltage oder einen Tag später anmietet. Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats vom 02.03.2007 (Az 19 U 181/06; NZV 2007, 199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden.
22Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung im Jahre 2008 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.
233.
24Darüber hinaus sind die hier tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 ersatzfähig (OLG Köln NZV 2007, 199 ff.).
25a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 – VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln aaO).
26b) Auch die Winterreifen sind unabhängig davon erstattungsfähig, ob auch die geschädigten Fahrzeuge über eine solche Bereifung verfügten. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, besteht seitens der Autovermieter die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zu Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterreifen gehören. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zur Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen. Dabei sind Winterreifen auch nicht als Preisbestandteile des Normaltarifs anzusehen.
27c) Gegen die Erstattungsfähigkeit der Zustell- und Abholkosten kann die Beklagte nicht einwenden, die Geschädigten hätten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht ein günstigeres Taxi nehmen müssen. Das Stationsnetz der Klägerin ist nicht derart eng gestrickt, dass innerhalb weniger Kilometer eine Anmietung möglich ist. Im übrigen würde auch eine Anfahrt von wenigen Kilometern mit dem Taxi einen wesentlichen Teil der hier in Rechnung gestellten Zustellkosten ausmachen. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage auch gar nicht gemindert werden können.
28d) Da die Mietfahrzeuge unstreitig von weiteren Fahrern genutzt wurden, sind auch die Kosten für einen Zusatzfahrer zu ersetzen.
29e) Die Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten in den Fällen 14 und 20 sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Unfälle ereigneten sich jeweils an einem Sonntagmittag, so dass ein besonderer Servicezuschlag zur Wiederherstellung des Status quo ante gerechtfertigt war.
304.
31Die nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die ursprünglichen Rechnungen bleiben maßgeblich, soweit diese hinter den nach Schwacke ermittelten Werten zurückbleiben (Fälle 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17). Entgegen der Ansicht der Beklagten darf die Klägerin die Gesamt-Rechnungssummen mit den nach Schwacke ermittelten maximalen Gesamtsummen vergleichen. Das Gericht schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach der Autovermieter hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in seiner Rechnung gebunden ist. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke - Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen – anders als andere Anbieter – nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist daher ein Gesamtvergleich (Urteil des LG Bonn vom 14.05.2008, 5 S 190/05; Urteil des LG Aachen vom 25.07.2007, zitiert auf Bl. 181 d.A.).
325.
33Auch die weiteren Einwände der Beklagten gegen einzelne Abrechnungspositionen sind unbegründet. Die Erforderlichkeit der Mietdauer von 23 Tagen im Fall Nr. 10 ist durch den vorgelegten Reparaturablaufplan belegt, welcher keine schuldhaften Verzögerungen erkennen lässt. Die Abrechnung von Brutto-Beträgen im Fall 4 begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Geschädigte ist hier nicht vorsteuerabzugsberechtigt, weil die Fahrzeuganmietung kein Umsatzgeschäft im Rahmen der Tätigkeit eines Diakonischen Werks darstellt. In den Fällen 9 und 15 hat die Klägerin bereits zutreffend netto-Beträge in ihre Berechnungen einfließen lassen.
346. Bezüglich der konkreten Berechnung kann auf die Berechnungen der Klägerin Bezug genommen werden. Weitere Abzüge sind lediglich vorzunehmen, soweit die Klägerin ihre noch ausstehenden Forderungen nicht am Maßstab von Schwacke, sondern an die Differenz zu den von ihr in Rechnung gestellten Summen eingeklagt (Fälle 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17). In diesen Fällen sind nur 85% der in Rechnung gestellten Kosten für die Zusatzfahrer zuzusprechen. Dies entspricht der zwischen den Parteien während des Prozesses getroffenen Vereinbarung, wonach 15% der Kosten für die Zusatzfahrer, die das Gericht für erstattungsfähig ansieht, abgezogen werden sollen. Diesen Abzug hat die Klägerin in ihrer korrigierten Berechnung vom 08.01.2009 (Bl. ### ff. d.A.) noch nicht vorgenommen, soweit sie die Differenz zu den in Rechnung gestellten Beträgen einklagt. Für die betroffenen Fälle ergeben sich damit die nachstehende Berechnung:
35|
Fall |
Rechnungsbetrag |
15 % der Kosten f. Zusatzfahrer |
bereits gezahlt |
Offene Forderung |
|
1 (N) |
357,01 |
-3,69 |
-149,08 |
204,24 |
|
3 (C) |
444,22 |
-5,54 |
-338,00 |
100,68 |
|
4 (E) |
408,81 |
-5,54 |
-293,69 |
109,58 |
|
7 (S) |
1.672,19 |
-22,17 |
-1.149,87 |
500,15 |
|
13 (C2) |
1.179,25 |
-20,32 |
-787,16 |
371,77 |
|
14 (L) |
1.706,08 |
-0,00 |
-1.356,98 |
349,10 |
|
17 (N2) |
675,06 |
-7,39 |
-176,12 |
491,55 |
|
Summe |
64,65 |
Die zuviel geforderten 64,65 Euro waren von der Klageforderung von 8.555,61 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag von 8.490,96 Euro ergab.
377. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Einzelbeträge im Übrigen vollumfänglich erstattungsfähig sind. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Falles 20 in dem Klageantrag für die Zinsen einen Betrag von 428,62 Euro zugrunde gelegt hat, handelt es sich ausweislich der beigefügten Rechnungen und der Übersicht zur Forderungsberechnung offensichtlich um einen Schreibfehler, richtigerweise lautet der Betrag 482,62 Euro. Auch die Klageforderung ergibt sich nur bei Zugrundelegung dieses Betrages.
38Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Verzug mit den einzelnen Rechnungsforderungen trat jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Da die Klägerin jeweils Zinsen ab Zeitpunkten fordert, die deutlich später als einen Monat nach Rechnungsstellung liegen, und die Beklagte den Rechnungszugang nicht bestritten hat, ist der Zinsanspruch gegeben.
39Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO. Soweit die ursprüngliche Klageforderung im Hinblick auf die nachträgliche Einigung der Parteien über die Zusatzfahrerkosten teils durch die Klägerin selbst und teils aufgrund kleinerer Rechenfehler durch das Gericht reduziert wurde, waren der Klägerin keine anteiligen Kosten aufzuerlegen, weil nur eine unwesentliche Zuvielforderung i.S.d. § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO vorlag.
40Streitwert: bis zum 08.01.2008 8.847,46 Euro; danach 8.555,61 Euro.
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