Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 485/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Reisekrankenversicherung "Incoming" für den Zeitraum vom ##.09.2007 bis zum ##.11.2007 ab. Versicherte Person war seine auf den Q lebende Schwiegermutter, Frau U. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen Reise-Versicherungen für Besucher der Bundesrepublik Deutschland – Reise-Krankenversicherung zugrunde. In diesen heißt es unter anderem:
3"§ 1 (…)
4- Der B erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall. (…)
- Kein Versicherungsschutz besteht,
5
- wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden (…).”
Frau U reiste am ##.09.2007 von den Q in die Bundesrepublik ein. Am ##.10.2007 erlitt sie einen akuten Myokardinfarkt, infolge dessen sie zunächst stationär und sodann ambulant ärztlich behandelt wurde. Hierdurch sind insgesamt Kosten in Höhe von 24.147,53 € entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen:
7- Rechnung des V C vom ##.10.2007: 12.932,13 €
- Rechnung der Gemeinschaftspraxis F vom ##.01.2008: 164,69 €
- Rechnung des Dr. L vom ##.12.2007: 350,34 €
- Rechnung der G vom ##.11.2007: 74,25 €
- Rechnung des Hkrankenhauses C vom ##.12.2007: 10.626,12 €
Frau U litt an diversen Vorerkrankungen, nämlich u.a. Diabetes mellitus, Verdacht auf koronare Herzerkrankung bei stabiler Angina Pectoris, arterielle Hypertension und Dyslipidämie. Sie war auf den Q bei Frau Dr. D in ärztlicher Behandlung, wobei sie diese vor der Reise in die Bundesrepublik Deutschland zuletzt im Juni 2007 aufgesucht hatte.
9Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe sämtliche der angefallen Kosten zu erstatten. Er behauptet, seine Schwiegermutter sei vor Reiseantritt gesundheitlich stabil gewesen. Grund der Reise sei deren ##. Geburtstag gewesen, den sie mit ihrer Familie habe feiern wollen.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.932,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen;
12hilfsweise
13die Beklagte zu verurteilen, an das V C zu Debitoren-Nr. ####### und Rechnungs-Nr. ######## 12.932,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.215,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen,
15hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen:
16a) an die Gemeinschaftspraxis F, Belegärzte im N Krankenhaus C/S, L-Straße, ##### C, zu Rechnungsnummer ##### 164,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen,
17b) Herrn Dr. L, F-Str., ##### C, zu Rechnungsnummer ###/## 350,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen,
18c) an die G zu Rechnungsnummer ####.$#.&&.##### einen Betrag in Höhe von 74,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen,
19d) an das Hkrankenhaus C T GmbH, Cer weg #-#, ##### C, zu Rechnungsnummer ####### einen Betrag in Höhe von 10.626,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, es handle sich bei dem Myokardinfarkt schon nicht um eine akute Erkrankung. Jedenfalls sei diese aber nicht unerwartet eingetreten, so dass ihrer Ansicht nach kein Versicherungsschutz bestehe. Die Absehbarkeit der Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus der von ihr eingeholten – dem Inhalt nach klägerseits nicht bestrittenen – Erklärung der die Schwiegermutter des Klägers auf den Q behandelnden Ärztin Dr. D vom ##.05.2008.
23Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2008 (Bl. ### f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. I, dessen schriftliche ergänzende Stellungnahme sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom ##.10.2008 (Bl. ### bis ### d.A.), die ergänzende Stellungnahme vom ##.01.2009 (Bl. ### bis ### d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom ##.02.2009 (Bl. ### bis ### d.A.) verwiesen.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom ##.02.2009 verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Behandlung von Frau U entstandenen Arztkosten.
28Zwar geht das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. I, der der Kammer aus vielen Verfahren als besonders sachkundig bekannt ist, davon aus, dass es sich bei dem bei der Schwiegermutter des Klägers eingetretenen Myokardinfarkt um eine akute Erkrankung im Sinne des § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen handelt. Denn auch wenn zwischen den Vorerkrankungen von Frau U und dem Myokardinfarkt eine pathophysiologische Einheit angenommen werden kann, ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen zu unterscheiden zwischen der koronaren Grunderkrankung und dem später hinzu kommenden Infarkt, der eine ernsthafte Krankheitsmanifestation darstellte.
29Allerdings handelte es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem Myokardinfarkt nicht um eine unerwartete Erkrankung im Sinne des § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen. Nicht unerwartet ist eine Erkrankung unter Berücksichtigung von § 1 Nr. 2 a) der Versicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Reiseantritt wusste oder absehbar war, dass der versicherten Person vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig würden. Bei der Absehbarkeit der Behandlungsbedürftigkeit sind dabei genau wie bei Unvorhersehbarkeit nicht allein objektive Kriterien entscheidend (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.03.1994, VersR 94, 549, 550 f.). Vielmehr kommt es auf die Sicht der versicherten Person an, so dass von einer Unabsehbarkeit auszugehen ist, wenn der Versicherte den Versicherungsfall tatsächlich nicht vorhergesehen hat und ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte (vgl. zur Definition von "unvorhergesehen eingetreten": OLG Köln, Urteil vom 25.02.1998, Az. 5 U 123/07, zitiert nach Juris). Denn die Klausel ist unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Reisekrankenversicherung auszulegen. Dem Versicherten soll während einer Reise Versicherungsschutz für ihn unerwartet treffende Akuterkrankungen geboten werden. Es soll allerdings verhindert werden, dass sich ein Versicherter zum Zweck der Behandlung eines von ihm erwarteten Krankheitsereignisses auf eine Reise begibt und umfassenden Versicherungsschutz hierfür auf der Grundlage der extrem günstigen Reisekrankenversicherung erhält (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2001, Az: 13 U 188/00, zitiert nach juris). Der Ausschluss von der Leistung für akut notwendige Heilbehandlung ist mithin dann berechtigt, wenn der zugrunde liegende, nicht regelrechte Zustand schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages objektiv und subjektiv behandlungsbedürftig war (OLG Brandenburg, a.a.O.). Hiervon ist vorliegend auszugehen:
30Die bei der Schwiegermutter des Klägers vorhandenen Vorerkrankungen waren schon vor ihrem Reiseantritt objektiv behandlungsbedürftig. Dies ergibt sich aus den Angaben von Frau Dr. D vom ##.05.2008. Demnach wurde bei der Schwiegermutter des Klägers im Rahmen eines EKGs ein alter inferiorer Myokardinfarkt festgestellt, d.h. Frau U hatte also bereits in der Vergangenheit einen Myokardinfarkt erlitten. Darüber hinaus litt sie den Angaben von Frau Dr. D zufolge jedenfalls zwischen Oktober 2006 und Juni 2007 an gelegentlichen Brustschmerzen (Angina Pectoris). Aufgrund der weiteren Erkrankungen (Diabetes mellitus und Hypertonie) wurde eine Koronararterienerkrankung bei der Schwiegermutter des Klägers angenommen, die medikamentös behandelt wurde. Weitergehende diagnostische Abklärung und Behandlungen wurden zwar seitens Frau Dr. D für notwendig erachtet und der Schwiegermutter des Klägers auch vorgeschlagen, wurden jedoch entsprechend den Angaben der Ärztin aus finanziellen Gründen nicht durchgeführt.
31Aufgrund dieser vor Reiseantritt objektiv behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen bestand bei der Schwiegermutter eine nicht unerhebliche Gefahr für den Eintritt eines Myokardinfarkts. Wie der Sachverständige Dr. I nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, war davon auszugehen, dass die koronare Herzerkrankung jederzeit zu einer ernsthaften Krankheitsmanifestation, u.a. einem Myokardinfarkt, führen konnte. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers, der sich auf die Erläuterungen des von ihm beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. E beruft, keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Prof. Dr. E das Risiko für einen erneuten akuten Myokardinfarkt als "hoch" bzw. sogar "sehr hoch" einschätzt. Allein hierauf und nicht etwa auf den Faktor der Erhöhung dieses Risikos im einzelnen kommt es an, erst recht nicht auf einen Vergleich mit einer nur geschlechts- und alterspezifischen Vergleichsgruppe. Unabhängig davon hat der Sachverständige jedoch unter Heranziehung vorgelegter Statistiken in der mündlichen Verhandlung seine Berechnung nochmals nachvollziehbar dargelegt. Hinzu kommt schließlich, dass die Klägerin jedenfalls noch im Juni 2007 an Brustschmerzen gelitten hat, sie mithin weiter Beschwerden aufgrund ihrer koronaren Herzerkrankung hatte und sie zudem an den Risikofaktoren Diabetes mellitus und Hypertonie litt, von einer Besserung ihres Zustands mitnichten auszugehen war.
32Sowohl die Vorerkrankungen als auch deren Behandlungsbedürftigkeit waren der Schwiegermutter des Klägers auch bekannt. Denn Frau Dr. D hatte die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen ausweislich ihrer Angaben vom ##.05.2008 mit Frau U besprochen, diese hatte solche jedoch aus finanziellen Gründen abgelehnt, was aber bedeutet, dass die Schwiegermutter des Klägers von ihrer Erkrankung und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen Kenntnis hatte. Weiter darf nicht außer acht gelassen werden, dass – wie der Sachverständige bei Durchsicht der Krankenunterlagen festgestellt hat – bei der stationären Aufnahme der Patientin in der Intensivstation des W-Krankenhauses am ##.10.2007 vermerkt ist, dass die Patientin "wohl kardial vorerkrankt" gewesen sei und sie deshalb "schon im Krankenhaus" gewesen sei. Diese Angaben aber kann nur die Versicherte oder aber eine Begleitperson, die von diesen Umständen wiederum nur von der Versicherten erfahren haben können, gemacht haben, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass die Versicherte Kenntnis von der Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankung gehabt hatte.
33Im Hinblick auf die ihr bekannte Behandlungsbedürftigkeit der Vorerkrankungen musste die Schwiegermutter des Klägers aus ihrer Sicht schließlich auch damit rechnen, dass es zu einer Akuterkrankung während ihrer Reise kommen würde. Auch wenn sie dieses Risiko nicht aus eigener Fachkunde einzuschätzen vermochte, hätte ihr dies jedenfalls bei erneuter Konsultation mit ihrer Ärztin bewusst werden müssen. Dass sie diese vor ihrem Reiseantritt in Kenntnis ihrer koronaren Herzerkrankung nicht mehr aufgesucht hat, kann die Schwiegermutter nicht entlasten. Vielmehr hat sie sich dadurch allenfalls der Kenntnis, dass sie jederzeit mit einer ernsthaften Krankheitsmanifestation rechnen musste, grob fahrlässig entzogen. Denn sowohl die sie behandelnde Ärztin als auch der Sachverständige haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer solchen Reise abgeraten hätten. Damit aber ist nicht davon auszugehen, dass die Versicherte den Versicherungsfall ohne grobe Fahrlässigkeit nicht vorhersehen konnte, so dass die Absehbarkeit des Myokardinfarkts zu bejahen ist.
34Aufgrund der obigen Ausführungen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Begleichung der einzelnen Rechnung durch die Beklagte, so dass auch die Hilfsanträge unbegründet sind.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
36Streitwert: bis 25.000,00 EUR.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.