Urteil vom Landgericht Bonn - 6 T 228/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2005 – 6 T 228/04 – wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.


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