Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 3/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches Finanzprodukte vermittelt. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten auf Basis eines sog. Grundvertrages damit betraut, Verträge für die Beklagte zu vermitteln. In Artikel III des Grundvertrages heißt es im zweiten Absatz:
3"Zur Unterstützung des Mitarbeiters wird die C, sofern kaufmännische Interessen es gebieten, in angemessenem Umfang Sonderinformationen ausgeben, besondere Werbemaßnahmen oder ähnliches durchführen. Die hierdurch entstandenen Kosten werden vom Mitarbeiter getragen."
4In den nach Maßgabe des Grundvertrages anwendbaren "Mitarbeiter-Richtlinien" der Beklagten heißt es weiterhin unter Artikel IV Ziffer 2:
5"C erleichtert die Gewinnung neuer Mitarbeiter und Kunden durch zentrale Werbemaßnahmen [...]. C kann den Mitarbeiter zur Mitfinanzierung dieser Werbemaßnahmen heranziehen. [...]"
6Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen Bezug genommen. Auf Grundlage dieser Klauseln belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers in dem Zeitraum von Oktober 2002 bis Januar 2007 mit einem Betrag von insgesamt 5.891,90 EUR für die von der Beklagten herausgegebene Kundenzeitschrift "G". Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung des Klägers in der Anlage K4.
7Weiterhin war zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag über Vertriebssoftware/-hardware geschlossen worden, in dessen Ziffer 1.1. (5) folgende Regelung getroffen ist:
8"Unabhängig von der Höhe der Nutzungsgebühr hat der Anwender für die Bereitstellung von EDV-Unterstützungsleistungen, wie z.B. CD-Rom-Versand, Serverdienste, Hotline, etc. eine EDV-Support-Pauschale in Höhe von zurzeit 15,00 EUR pro Monat zu zahlen."
9Auf Grundlage dieser Klausel belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers in dem Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2006 mit einem Betrag von insgesamt 832,26 EUR. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung des Klägers in der Anlage K2.
10Der Kläger meint, die angeführten Vertragsklauseln verstießen gegen § 86a Abs. 1 HGB und die belasteten Beträge seien deshalb zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die Kundenzeitschrift "G" ist der Kläger der Ansicht, es handele sich hierbei um eine Werbedrucksache, die für seine Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Gleiches müsse für die EDV-Sachkostenpauschale gelten. Hierzu behauptet er, von der Pauschale seien unter anderem Kosten für CD-Roms erfasst worden, auf denen Aktualisierungen für Vertriebssoftware enthalten gewesen seien.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.724,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte erhebt im Hinblick auf die Belastungen in den Jahren 2002 bis 2004 die Einrede der Verjährung. Sie ist außerdem der Ansicht, die Kundenzeitschrift und die mit der EDV-Sachkostenpauschale abgedeckten Unterstützungsleistungen seien nicht für die Tätigkeit des Klägers erforderlich gewesen. Zu der EDV-Sachkostenpauschale behauptet sie, hiervon seien allein nicht vertriebsbezogene EDV-Unterstützungsleistungen erfasst worden.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die für die Zeitschrift "G" und die EDV-Sachkostenpauschale vereinnahmten Beträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zurückzuzahlen. Die Vereinnahmung der Beträge erfolgte nämlich nicht rechtsgrundlos, da die zugrundeliegenden Vertragsklauseln nicht wegen § 86a Abs. 1 HGB unwirksam sind. Denn § 86a HGB verlangt nicht, dass die hier streitgegenständlichen Leistungen einem Handelsvertreter kostenfrei vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.
18Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie u.a. Werbedrucksachen, zur Verfügung zu stellen.
19Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Kundenzeitschrift "G" nicht erfüllt.
20Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklagten nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt, dass es sich bei der Kundenzeitschrift um eine Werbedrucksache handelt. Dies ist auch unproblematisch der Fall. Werbedrucksachen sind Druckwerke jeglicher Art, die der Werbung dienen sollen (OLG Köln, r+s 2009, 87, 88). Dies ist – trotz der Gestaltung als Zeitschrift – der Fall. Aus den von beiden Seiten vorgelegten Exemplaren der Kundenzeitschrift konnte das Gericht nämlich ersehen, dass zwar tatsächlich dem Anschein nach redaktionelle Artikel enthalten waren. Diese betrafen jedoch ausschließlich Themen, die praktisch unmittelbar mit Produkten zusammenhingen, die von der Beklagten vertrieben werden, und enthielten insofern auch immer einen abschließenden Verweis auf solche Produkte und Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten. Tatsächlich handelte es sich bei diesen Beiträgen also um Werbung im redaktionellen Gewand.
21Die Kundenzeitschrift war jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.
22In Abweichung zu der Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, r+s 2009, 87, 88), auf die sich der Kläger maßgeblich stützt, ist das Merkmal der Erforderlichkeit auch bei den im Gesetzestext aufgeführten Beispielen gesondert zu prüfen. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus einer Auslegung der Vorschrift nach den anerkannten Auslegungskriterien.
23Zwar hilft der Wortlaut des § 86a HGB insofern nicht weiter. So ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm nicht, ob die im Gesetzestext aufgeführten Beispiele exemplarisch für "erforderliche Unterlagen" im Sinne der Norm stehen sollen oder bloß Beispiele für "Unterlagen" sind.
24Dass § 86a HGB den Unternehmer aber auch im Hinblick auf die beispielhaft genannten Unterlagen nur dann zur kostenfreien Bereitstellung verpflichten sollte, wenn diese "erforderlich" sind, folgt aber aus der gesetzgeberischen Motivation bei Schaffung der Norm. Zwar heißt es in der Einzelbegründung zu § 86a HGB, welcher mit der Handelsvertreternovelle 1953 in das HGB eingefügt wurde, am Ende:
25"Da der Handelsvertreter verpflichtet ist, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen, hat er Anspruch darauf, dass der Unternehmer ihm die Unterlagen zur Verfügung stellt, die er zu seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen."
26Dies scheint die Auslegung des OLG Köln und der Kläger zu stützen, da die aufgeführten Unterlagen als konkrete Beispiele für solche Unterlagen aufgeführt wurden, die der Handelsvertreter "zu seiner Tätigkeit benötigt".
27Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn man den ebenfalls aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Hintergrund der Vorschrift, vor allem den mit der Vorschrift verfolgten Sinn und Zweck betrachtet. Die Verpflichtung zur Unterstützung des Handelsvertreters und damit zur Bereitstellung der benötigten Unterlagen wird nämlich damit begründet, dass dies nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses aus Treu und Glauben folge. Wenn also, wie die Gesetzesbegründung ebenfalls eindeutig klarstellt, durch die normierte Vorschrift lediglich "die für den Unternehmer nach der gesetzlichen Regelung wesentlichen Pflichten besonders hervorgehoben werden" sollten, also praktisch nur die nach Treu und Glauben ohnehin bestehenden Pflichten klarstellend gesetzlich ausgesprochen werden sollten, so kann man nicht jegliche der aufgezählten Beispiele von vornherein als "erforderlich" anzusehen. Eine aus Treu und Glauben folgende Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen kann sich nämlich entsprechend der allgemein anerkannten Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben allein aus einer im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Abwägung zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten ergeben (vgl. MüKoBGB/Roth, 5. Auflage 2007, § 242 Rz. 46; Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 Rz. 5). Da § 86a HGB vom Gesetzgeber lediglich als Klarstellung dieses Prinzips gedacht war, ist der Rechtsanwender auch bei den beispielhaft aufgezählten Unterlagen nicht von einer Abwägung im Einzelfall entbunden. Hieran hat sich auch durch die spätere Einfügung des Abs. 3 in § 86a HGB nichts geändert.
28Die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung führt dazu, dass die Kundenzeitschrift "G" nicht als erforderlich zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 86a HGB anzusehen ist. Ausschlaggebend ist, was im Einzelfall objektiv aus der Sicht eines verständigen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und erfolgreiche Erledigung seiner Tätigkeit, nämlich des Bemühens um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften (§ 86 HGB), hier: den Absatz der von der Beklagten vertriebenen Finanzprodukte, benötigt wird (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 86a Rz. 16). Für den Absatz der von der Beklagten vertriebenen Finanzprodukte wird die Kundenzeitschrift jedoch nicht benötigt. Vielmehr dient die Kundenzeitschrift in erster Linie – unstreitig – der Bestandspflege der vorhandenen Kunden, bei denen also die Tätigkeit des Handelsvertreters bereits erfolgreich war. Aufwendungen für die Bestandspflege sind jedoch nach § 87d HGB in der Regel von dem Handelsvertreter selbst zu tragen (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Auflage 2008, § 87d Rz. 4), und zwar unabhängig davon, ob er entsprechende Mittel von Dritten oder – wie hier – von seinem Auftraggeber selbst bezieht.
29Selbst wenn man darüber hinaus auch die weitergehende (bestrittene) Behauptung des Klägers, dass die Kundenzeitschrift auf Vorgaben der Beklagten hin auch an Interessenten versandt worden sei und insofern ein gezieltes Neukunden-Marketing betrieben worden sei, als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kundenzeitschrift hierzu tatsächlich erforderlich gewesen sein soll. Aus der klägerischen Behauptung (Bl. 150 d.A.), dass in der Zeitschrift allein Produkte der Produktpartner der Beklagten beworben wurden und auch der Vertrieb mit der Zeitschrift geschult worden sei, ergibt sich dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht. Selbst wenn man dies als wahr unterstellt, ist diese Behauptung für die Beurteilung der Frage, ob ein verständiger Handelsvertreter in der Finanzbranche sich ohne die Kundenzeitschrift nicht sachgerecht und erfolgreich um den Absatz von Finanzprodukten eines Allfinanzunternehmens bemühen könnte, ohne Relevanz.
30Auch die sog. EDV-Sachkostenpauschale unterfällt für die hiervon erfassten Einzelpositionen nicht dem Regelungsbereich des § 86a Abs. 1 HGB. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn von der Pauschale Vertriebssoftware betroffen wäre, da eine solche Software kostenfrei zur Verfügung zu stellen wäre (vgl. OLG Köln, r+s 2009, 87, 88). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die EDV-Sachkostenpauschale betrifft allein EDV-Dienstleistungen, die sich auf Hardware und solche Software beziehen, die nicht konkret dem Vertrieb einzelner Produkte zugeordnet ist.
31Dies wurde in der mündlichen Verhandlung intensiv erörtert, wobei von der Beklagten insbesondere behauptet wurde, dass es sich bei den im Rahmen der Pauschale zur Verfügung gestellten CD-Roms allein um Aktualisierungssoftware für die Software "NSys" handele. Diese Software beziehe sich nicht unmittelbar auf den Vertrieb der einzelnen Finanzprodukte, sondern stelle ein Außendienstinformationssystem dar, mit dessen Hilfe den einzelnen Handelsvertretern bspw. Presseinformationen oder sonstige Neuigkeiten mitgeteilt würden. Aktualisierungssoftware zu Vertriebsprodukten sei hingegen jederzeit kostenfrei zur Verfügung gestellt worden.
32Von dieser beklagtenseits behaupteten Unterscheidung muss auch das erkennende Gericht ausgehen. Abgesehen davon, dass diese Unterscheidung so auch explizit in dem der EDV-Sachkostenpauschale zugrundeliegenden Vertragswerk getroffen wird, welches die streitgegenständlichen EDV-Unterstützungsleistungen unter dem Titel "Hardware" (1.) in der Klausel 1.1. (5) regelt, wohingegen die Vertriebssoftware erst unter dem Titel "Vertriebssoftware" (2.) in der Klausel 2.1. (1) ["BF und deren Produktpartner überlassen dem Handelsvertreter kostenfrei die jeweils aktuelle Angebotssoftware"] geregelt wird, ist der Kläger den Darlegungen der Beklagten auch nicht ausreichend entgegengetreten. Zwar lässt sich die klägerische Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass es sich nach seinem Verständnis bei dem Programm "NSys" um eine Art Überbauprogramm handele, welches den Handelsvertretern Zugriff auf einzelne Produktpartner der Beklagten ermögliche, dahin verstehen, dass zwischen den Parteien der Gegenstand der Software "NSys" nicht unstreitig war. Jedoch hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung angetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beweisantritt unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 2.3.2009 (Bl. 150 d.A.). Alle drei Absätze betreffen offenkundig allein die Frage, ob die EDV-Sachkostenpauschale allein für Hardwaredienstleistungen erhoben wurde, oder auch für Software, insbesondere Zugangs- und Aktualisierungssoftware zu dem spezifischen EDV-Programm der Beklagten. Dass die Sachkostenpauschale für Zugangs- und Aktualisierungssoftware zu dem spezifischen EDV-Programm der Beklagten, nämlich "NSys" erhoben wurde, war in der mündlichen Verhandlung unstreitig. Der weiteren Behauptung der Beklagten, dass dieses Programm "NSys" gerade nicht vertriebsbezogen sei, ist der Kläger aber weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 16.03.2009 durch einen gegenteiligen Beweisantritt entgegengetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beweisantritt unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 2.3.2009 (Bl. 150 d.A.), wo der Kläger zwar auch von "Vertriebssoftware" spricht, durch die Unterstreichung und den textlichen Gesamtzusammenhang der betroffenen Absätze aber deutlich macht, dass sich der Beweisantritt nicht auf die Vertriebsbezogenheit der Software bezieht, sondern lediglich auf die (letztlich unstreitige) Behauptung, dass die Pauschale überhaupt Software (im Gegensatz zu Hardware) betraf.
33Auch im Hinblick auf die weiteren Positionen, wie sie der EDV-Sachkostenpauschale unterfallen, ist aus den obigen Gründen von den Ergebnissen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Hiernach war von der Pauschale weiterhin eine Hotline für technische Fragen erfasst, die über einen Drittanbieter abgewickelt wurde, wohingegen telefonische Fragen zur Vertriebssoftware von den Mitarbeitern der Beklagten selbst beantwortet werden (ohne der Pauschale zu unterfallen). Weiterhin waren von der Pauschale der Zugang zu Serverdiensten in Zusammenhang mit dem Programm "NSys" sowie technischer Support bei eigenen Netzwerken der Handelsvertreter erfasst. Sämtliche dieser Positionen sind offenbar nicht vertriebsrelevant.
34Soweit das OLG Köln die Vertriebsrelevanz der EDV-Sachkostenpauschale in dem o.g. Parallelverfahren noch anders beurteilt hatte, liegt dies offenbar daran, dass aus Gründen des Tatsachenvortrags in dem damaligen Verfahren von einer anderen Tatsachengrundlage auszugehen war. So war dort wohl nach dem eigenen Vortrag der dortigen (und hiesigen) Beklagten von der EDV-Sachkostenpauschale u.a. die Kostendeckung für Aktualisierungs-CDs zu Tarifsystemen von Produktpartnern der Beklagten erfasst und damit die konkrete Vertriebssoftware der Beklagten betroffen. Nach dem hiesigen – zu berücksichtigenden – Tatsachenvortrag, wie er oben gewürdigt wurde, ist hiervon in diesem Verfahren nicht auszugehen.
35Soweit der Kläger auch Rückzahlung der Beträge aus den Jahren 2002 – 2004 begehrt, wären entsprechende Ansprüche, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits nicht bestehen, darüber hinaus nach § 214 Abs. 1 BGB auch verjährt.
36Da sämtliche Ansprüche aus den Jahren ab 2002 stammen, richtet sich die Verjährung allein nach der Gesetzeslage nach der Schuldrechtsreform. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche – jedenfalls soweit sie, wie hier, auf schuldvertragliche Leistungen gestützt werden – nach § 195 BGB 3 Jahre, wobei die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Von den Umständen hatte der Kläger jeweils mit der Belastung seines Provisionskontos Kenntnis. Dass er von der Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruchs erst nach der Entscheidung des OLG Köln und entsprechender anwaltlicher Beratung Kenntnis hatte, wie von ihm behauptet wird, schadet nicht. Insofern handelt es sich allein um die Kenntnis von der rechtlichen Würdigung der Tatsachen durch das OLG. Auf die rechtliche Würdigung kommt es jedoch nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238).
37Eine Verjährung scheitert auch nicht daran, wie der Kläger in seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 16.03.2009 behauptet, dass eine frühere Rechtsverfolgung wegen unklarer Rechtslage nicht zumutbar gewesen wäre. Wie das von dem Kläger selbst angeführte Parallelverfahren vor dem OLG Köln zeigt, welches im Jahr 2006 anhängig gemacht wurde, war jedenfalls einem anderen früheren Handelsvertreter der Beklagten eine Rechtsverfolgung bereits zwei Jahre eher möglich und damit offenbar nicht unzumutbar. Im Übrigen kann es nicht sein, wie der Kläger offenbar meint, dass jedes Mal, wenn die gerichtliche Bewertung eines bestimmten Sachverhalts noch offen bzw. noch nicht im Sinne des vermeintlichen Anspruchsinhabers entschieden ist, gleichzeitig eine unklare Rechtslage bestünde, die eine Verjährung ausschließen würde. In diesem Fall wäre eine Verjährung praktisch immer ausgeschlossen und das mit den Verjährungsvorschriften verfolgte Ziel, nach einem bestimmten Zeitablauf Rechtsfrieden zu schaffen, nicht erreichbar.
38Die am 30.12.2008 eingegangene Klageschrift, die der Beklagten zwar erst am 20.01.2009 zugestellt wurde, aber wegen § 167 ZPO zurückwirkt, konnte demnach gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst die Verjährung solcher Ansprüche hemmen, die ab dem Jahr 2005 entstanden sind.
39Mangels Hauptanspruchs scheidet auch der weiterhin geltend gemachte Zinsanspruch aus.
40Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien rechtfertigen keine andere Würdigung und bieten keine Grundlage für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO. Auch eine Wiedereröffnung nach der Ermessensvorschrift des § 156 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.
42Streitwert: 6.724,16 EUR
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Referenzen
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