Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 38/08
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern
entstandenen notwendigen Auslagen.
– §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2a, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1 ff., 106 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 JGG –
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Am 04.10.2007 hat das Landgericht Bonn den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegenstand des Verfahrens waren die als sog. "Foltermord von Siegburg" bekannt gewordenen Vorgänge um die Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg durch seine drei Zellengenossen.
2Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13.08.2008 das Urteil des Landgerichts im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im Gesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlassen hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
3II.
4Die Kammer hatte aufgrund des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs von dem folgenden - durch Verlesung der entsprechenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils vom 04.10.2007 in die Hauptverhandlung eingeführten - Tatgeschehen auszugehen:
51. Vorgeschichte und Rahmen der Taten
6Im November 2006 waren der Angeklagte und die inzwischen rechtskräftig für die in Rede stehenden Taten Verurteilten B und L Häftlinge im Jugendstrafvollzug der JVA T. Hier verbüßte seit dem 10.10.2006 auch der am ##.##.#### geborene K, das spätere Tatopfer, eine sechsmonatige Jugendstrafe wegen bewaffneten Diebstahls.
7Im für den Jugendstrafvollzug vorgesehenen Hafthaus II, Vollzugseinheit 4, waren K und B seit dem 26.10.2006 Zellengenossen in der Zelle 104, die sich im ersten Obergeschoss befindet und als sogenannte Gemeinschaftszelle über vier Betten verfügte. Zunächst saß in der Zelle auch ein weiterer Mitgefangener ein, der aber aufgrund seiner Verlegung in eine andere Haftanstalt die Zellengemeinschaft am 06.11.2006 verließ. Der Angeklagte und L, die sich bereits seit etwa sechs Jahren aus Bottrop kannten, belegten seit dem 15.09.2006 zusammen die Zelle 102 in derselben Haftabteilung. Aufgrund der Renovierung ihrer Zelle wurden sie am Nachmittag des 06.11.2006 in die Zelle 104 verlegt. Auch nach Abschluss der Renovierungsarbeiten wurde die Vierergemeinschaft aus dem Angeklagten, den Verurteilten B und L sowie K in Zelle 104 aufrecht erhalten. Alle vier Insassen erklärten sich hiermit gegenüber den für die Zusammenlegung verantwortlichen Abteilungsbeamten I und C ausdrücklich einverstanden. B und auch K waren froh, zwei deutsch sprechende Zellengenossen zugeteilt bekommen zu haben.
8Die Zelle 104 hat einen rechteckigen Grundriss von etwa 4,70 m Breite und 3,70 m Tiefe. An der Wand gegenüber der Eingangstür befinden sich zwei mit engmaschigem Gitter und kippbarem Oberlicht versehene Doppelflügelfenster. Von der Zelleneingangstür gesehen links liegt ein abgetrennter, durch eine Tür zugänglicher, ebenfalls rechteckiger Toilettenraum von etwa 1,60 m Breite und 1,15 m Tiefe. In diesem befinden sich ein WC und ein Waschbecken. Neben dem Toilettenraum an der Zellenwand ist ein weiteres Waschbecken angebracht. Zur Tatzeit stand an beiden Seitenwänden der Zelle jeweils ein Doppelstockbett. In dem vom Eingang gesehen an der linken Wand befindlichen Bett schlief unten der Verurteilte B und oben der Geschädigte K. Dieses Bett füllte den Raum zwischen Fensterwand und Trennwand zum Toilettenraum, wobei die beiden Insassen ihre Kopfseiten jeweils zur Toilettenraumwand hin gelegt hatten. Neben dem Kopfende des Bettes stand an der Toilettenraumwand noch ein Spind. Dies hatte zur Folge, dass aus der Position der Zelleneingangstür ohne Betreten des Zelleninnenraums dieses Doppelstockbett nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der zur Fensterwand gelegenen Fußseite, eingesehen werden konnte. Das Doppelstockbett auf der rechten Seite belegten der Angeklagte und L. Im Zellenraum standen zwei weitere Schränke und Spinde an den Wänden sowie zwei Tische und vier Stühle in der Zellenmitte. Aus Sicht der Zelleninsassen links neben der Zelleneingangstür ist in einer Höhe von etwa 1,50 m eine Schaltfläche angebracht. Sie besteht aus einer etwa 23 cm breiten und 18 cm hohen Metallplatte, in deren linkem Teil ein Lautsprecher mit Mikrofon eingelassen ist. Unter diesem befindet sich eine Sensortaste mit daneben liegender roter Kontrollleuchte. Über diese Sensortaste wird die Deckenbeleuchtung geschaltet. Auf der rechten Seite der Metallplatte im Abstand von etwa 10 cm von Lichtschalter und Kontrollleuchte liegen auf selber Höhe eine weitere Sensortaste und eine dazu gehörige rote Kontrollleuchte. Hierbei handelt es sich um den Rufsensor, im Gefängnisjargon die so genannte "Ampel". Nach Betätigung des Rufsensors leuchtet die rote Kontrollleuchte. Zugleich wird ein Alarm in Form eines akustischen Signals in der im Erdgeschoss befindlichen Zentrale des Hafthauses II ausgelöst. Nach Annahme des Rufs in der Zentrale besteht die Möglichkeit, über Lautsprecher und Mikrofon mit dem Zelleninsassen zu sprechen.
9In den ersten Tagen der neuen Zellengemeinschaft gab es keine Probleme im Zusammenleben. Es bildete sich aber bald eine Rollenverteilung heraus, in der K der Außenseiter war. Im Gegensatz zu den eher extrovertierten J und L war er still und zurückhaltend und redete nicht viel. Häufig lag er depressiv verstimmt auf seinem Bett und nahm – jedenfalls aus Sicht der übrigen Zelleninsassen – kaum am Zellenleben, wie etwa dem gemeinsamen Kartenspiel, teil. Hierin unterschied er sich von dem Verurteilten B, der sich dem Angeklagten J und L zuwandte.
10Anfangs zog die beschriebene Außenseiterrolle des K nur einzelne Hänseleien nach sich. Der Geschädigte wurde etwa wegen seiner Erkrankung an Schuppenflechte als "Schuppi" und wegen des Bezugs von Hartz–IV–Leistungen als "Hartzi" bezeichnet. Auch machte man sich darüber lustig, dass er einmal erzählt hatte, Punker zu sein und P Bier – aus Sicht der Zellengenossen ein minderwertiges Billigbier – zu trinken. Deshalb nannten diese ihn auch "P". An diesen Hänseleien, die vorrangig von dem Angeklagten und dem Verurteilten L ausgingen, beteiligte sich auch B. K übernahm nach entsprechender Aufforderung seiner Zelleninsassen auch Aufgaben wie Spülen, die eigentlich ein anderer hätte ausführen müssen, ohne hiergegen Widerspruch zu erheben. Insgesamt betrachteten der Angeklagte und die Verurteilten K als "Opfertyp", womit sie die Vorstellung verbanden, dass er Angriffen nicht wehrhaft gegenüber treten werde. Ob es vor dem Tattag bereits zu körperlichen Misshandlungen des Geschädigten kam, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Jedenfalls äußerte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Entsprechendes gegenüber Bediensteten der JVA. Zu der Sozialarbeiterin T2 sagte K, dass er sich in der neuen Zellengemeinschaft wohl fühle. Allerdings ereignete sich am 10.11.2006, dem Vortag des eigentlichen Tatgeschehens, ein Vorfall, bei dem sich zunächst der Verurteilte L – in Anspielung an die Verkleidung von Mitgliedern des Ku–Klux–Klans – eine Plastiktüte über den Kopf zog. Hieran anschließend forderte der Angeklagte den Geschädigten auf, sich ebenfalls die Tüte über den Kopf zu stülpen. Dem kam der Geschädigte nach.
112. Das Tatgeschehen
12Am Tattag, dem 11.11.2006, einem Samstag, spielten der Angeklagte und die Verurteilten vormittags in der Zelle "Fingerkloppen". Hierbei handelte es sich um ein Kartenspiel, bei dem der Gewinner dem Verlierer mit den Karten auf die Finger hauen darf. Entgegen seiner sonstigen Gewohnheit beteiligte sich hieran auch K. Kurz vor der Mittagszeit schlug B dem Geschädigten besonders heftig auf die Finger. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt am Vormittag brachte der Zeuge M, der den Tagesdienst auf der Vollzugseinheit 4 bis etwa 15:30 Uhr versah, auf Wunsch der Zelleninsassen einen Kugelschreiber in die Zelle. Ihm fielen keine Besonderheiten auf.
13a) Schläge mit Seife
14Wie üblich wurde in der Zeit zwischen 11:30 und 12:00 Uhr in den Zellen das Mittagessen ausgegeben, an diesem Tag durch die Zeugen N und H. Diesen beiden Häftlingen fielen ebenfalls keine Besonderheiten im Verhalten der Zelleninsassen auf. Zunächst nahmen alle vier am Tisch ihr Mittagessen ein. Am Umschluss, der an diesem Tag zwischen etwa 11:00 und 15:00 Uhr stattfand, nahmen weder der Angeklagte und die Verurteilten noch der Geschädigte teil. Hierbei handelte es sich um die Möglichkeit, nach entsprechender Bitte die eigene Zelle zu verlassen und – sofern der Abteilungsbeamte dem zustimmte – sich innerhalb der eigenen Abteilung zum Besuch auf eine andere Zelle zu begeben, die der Abteilungsbeamte dann wiederum verschloss. Auch von der Gelegenheit, an der von etwa 13:00 bis 14:00 Uhr währenden Freistunde teilzunehmen, machte keiner der Zelleninsassen Gebrauch. Stattdessen blieben alle in der verschlossenen Zelle und legten sich nach dem Mittagessen zum Ausruhen auf ihre Betten.
15Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12:00 Uhr kam der Angeklagte auf die Idee, K zu misshandeln, wie er es aus dem amerikanischen Kriegsfilm "Full Metal Jacket" kannte. Zu diesem Zweck wickelte er ein Stück Seife in ein Handtuch, so dass ein peitschenartiges Schlaginstrument entstand, an dessen Schlagende die harte Seife eingewickelt war. Er trat sodann ohne Vorwarnung oder Erklärung an das Bett des K heran und schlug mit diesem Werkzeug auf das Opfer ein. Dies nahmen die beiden Verurteilten zum Anlass, ebenfalls ein solches Schlagwerkzeug zu fertigen. Anschließend schlugen alle drei abwechselnd auf K ein, wobei vornehmlich auf dessen Beine, die mit einer Jogginghose bekleidet waren, geschlagen wurde. Das Opfer stöhnte vor Schmerzen auf, wehrte sich aber nicht. Die Schläge waren so heftig, dass die umwickelten Seifenstücke teilweise zerbrachen.
16Die Schläge führten bereits zu schmerzhaften Verletzungen. Bei der späteren Obduktion des Opfers wurden an den Unterschenkeln Einblutungen in das Unterhautgewebe und an den Oberschenkeln Einblutungen bis in die tieferen Muskelschichten festgestellt.
17Dieser erste Übergriff bildete den Auslöser für die nun folgenden, sich über den gesamten Tag erstreckenden Misshandlungen des Geschädigten, wobei diese kein von vorneherein geplantes kontinuierliches Geschehen bildeten, sondern jeweils durch Pausen unterbrochen wurden, bevor es zu neuen Tatentschlüssen kam. Hierbei wirkten der Angeklagte und die Verurteilten zusammen, entwickelten jeweils eigene Ideen und stachelten sich gegenseitig auf. In Phasen, in denen einer von ihnen vorschlug aufzuhören, forderten jeweils die beiden anderen ihn zum Weitermachen auf.
18b) Salz–Chili–Gebräu und erstes Erbrechen
19Als nächstes kam der Verurteilte L auf die Idee, den Geschädigten zum Erbrechen zu bringen und äußerte diesen Gedanken. Der Angeklagte und B nahmen die Idee bereitwillig auf. In einer etwa 500 ml fassenden Trinkkanne mischte L gemeinsam mit B ein Gebräu aus Wasser, Salz und Chilipulver und forderte den Geschädigten auf, dies zu trinken. Das Opfer gehorchte aus Angst vor weiteren Schlägen und trank die gesamte Menge aus. Da er zur Enttäuschung seiner Zellengenossen jedoch noch nicht zum Erbrechen kam, forderte L ihn auf, seinen Mund zu öffnen. Als der Geschädigte dem nachkam, drückte L eine ganze Tube Zahnpasta in seinen Mund, die K herunter schluckte. Der Geschädigte verspürte nun einen starken Brechreiz und rannte in den Toilettenraum, wo er sich über der WC–Schüssel heftig erbrach. Der Angeklagte beschloss nun, die Misshandlung weiter zu intensivieren. Er holte einen Löffel und einen Teller, hielt ihn unter das Gesicht des Opfers, fing darin das Erbrochene auf und befahl ihm, dieses zu essen. Der Geschädigte aß daraufhin drei oder vier Löffel des Erbrochenen. Der Rest wurde im WC entsorgt. Der Angeklagte sowie L und B ließen nun zunächst von ihrem Opfer ab.
20c) WC–Schüssel und zweites Erbrechen
21Kurze Zeit später, als sich das Opfer noch im Toilettenraum aufhielt, kam es aufgrund einer neuen Idee zu erneuten Misshandlungen. Der Angeklagte und die Verurteilten begaben sich zu dem Geschädigten in den Toilettenraum. Der Verurteilte L spuckte auf den Rand der WC–Schüssel und befahl K, die Spucke aufzulecken. Da dieser die Stelle im hinteren Bereich mit seiner Zunge nicht erreichen konnte, spuckte nun der Angeklagte auf den vorderen Rand. Der Geschädigte leckte weisungsgemäß die Spucke ab. Nun drückte L – möglicherweise gemeinsam mit dem Angeklagten – den Kopf des Opfers in die WC–Schüssel. Der Verurteilte B betätigte die Spülung, die sich über den Kopf des Opfers ergoss. L ergriff nun den Napf, in dem sich die Toilettenbürste befand, und urinierte in diesen. B und der Angeklagte spuckten zusätzlich hinein. Auf Befehl seiner Peiniger trank der Geschädigte vom Inhalt des Napfs, worauf er sich sofort wieder heftig erbrach. Unter der Erklärung, dass ihm nicht erlaubt worden sei zu brechen, schlugen alle drei mit Fäusten auf ihr Opfer ein und traten es. K stöhnte wiederum vor Schmerzen. Diese Schläge und Tritte fanden zunächst im Toilettenraum statt, verlagerten sich aber dann in den Zellenraum. Hiernach trat zunächst wieder eine vorübergehende Ruhephase ein.
22Gegen 15:15 Uhr, kurz vor seinem Dienstschluss, öffnete der Abteilungsbeamte M kurz die Tür des Haftraumes, um sich von den Gefangenen zu verabschieden. Zu dieser Zeit erfolgte der endgültige Einschluss aller Gefangenen in ihre Zellen vor dem Wochenende und die Abteilungsbeamten verließen die Abteilungen, so dass nur noch die im Erdgeschoss liegende Zentrale besetzt war. Als sich der Beamte M verabschiedete, saßen der Angeklagte sowie L und B am Tisch; K lag im Bett. Der Zeuge M blieb dabei nur in der Zellentür stehen, konnte von diesem Standpunkt also, wie bereits beschrieben, die Kopfseite des Bettes von K nicht einsehen. Auf seine Frage nach K meldete sich dieser und erklärte ohne weiteren Zusatz, dass er im Bett liege. Dies war ihm von dem Angeklagten und den Verurteilten zuvor eingeschärft worden, verbunden mit der Drohung, ihn "kaputt zu machen", falls er etwas von den bis dahin erlittenen Misshandlungen erzähle. Der Zeuge M, der keinen Verdacht schöpfte, entfernte sich sodann und verschloss die Zelle. Ab diesem Zeitpunkt waren die Insassen wie auch die übrigen Häftlinge bis zum nächsten Morgen sich selbst überlassen.
23d) Erster erzwungener Oralverkehr
24Die drei übrigen Zellengenossen saßen in der Folge am Tisch, während K weisungsgemäß die Zelle säuberte. U.a. sollte er die auf dem Boden verteilten Stücke der zerbrochenen Seife mit einem Handfeger auffegen. Als der Geschädigte zu diesem Zweck auf dem Boden kroch, forderte L ihn auf, seine Füße zu massieren. Der Geschädigte kroch unter den Tisch und kam dem nach, weil er befürchtete, anderenfalls misshandelt zu werden. Die Einschüchterung durch die zuvor erlittenen Schläge und Misshandlungen wirkte in seinen Gedanken fort, was den Tätern ebenfalls klar vor Augen stand. Der Gehorsam des Geschädigten brachte den Verurteilten L nun auf die Idee, K auch sexuell zu demütigen. Er verlangte von K, dass er seinen - L`- Penis über der Kleidung rieb, was er sodann auch tat. Die Position des Geschädigten nahm L nun zum Anlass, ihn aufzufordern, ihm "einen zu blasen". Der Angeklagte und B kommentierten dies zustimmend. Allen dreien war bewusst, dass der Geschädigte ihnen in der jetzigen Situation nach Verabschiedung des Abteilungsbeamten schutzlos ausgeliefert war. Vor diesem Hintergrund und weil der Geschädigte bisher alle Misshandlungen widerstandslos ertragen hatte, fühlten sie für die weiteren Handlungen freie Hand und wollten diese Situation ausnutzen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens gingen sie auch zutreffend davon aus, dass der Geschädigte nicht durch Schreie auf sich aufmerksam machen werde. Der Verurteilte L entblößte sein Glied und hielt es dem Geschädigten vor, gab sein Vorhaben aber auf, bevor K es in den Mund nehmen konnte. Stattdessen griff der Angeklagte mit Billigung von L und B diese Idee auf. Er entblößte seinen Penis und hielt ihn dem vor ihm knieenden Geschädigten vor dessen Gesicht. Weisungsgemäß nahm K den Penis in den Mund und führte für etwa eine bis zwei Minuten den Oralverkehr aus. Ohne zum Samenerguss gekommen zu sein, beendete der Angeklagte diesen und stieß den Geschädigten mit dem Fuß weg. Anschließend nahm der Geschädigte auf Aufforderung des Verurteilten B auch dessen Penis kurz in den Mund. B zog seinen Penis aber bereits nach wenigen Sekunden zurück. Allen drei Tätern ging es nicht um die Erlangung sexueller Befriedigung. Sie bezweckten eine Demütigung des Opfers.
25e) Analvergewaltigung mit dem Handfeger
26Als das Opfer nach dem Oralverkehr an dem Angeklagten und B die Zelle weiter putzte, erklärte der Verurteilte L, der das Opfer noch tiefer erniedrigen wollte: "Wer bläst, dem kann man auch in den Arsch ficken." Jedenfalls der Angeklagte griff diese Idee auf und riss daraufhin ein Stück von einer Plastiktüte ab, hielt sich dieses über den Penis und verteilte Shampoo darauf. Der völlig verängstigte Geschädigte bückte sich bereits. Er wagte wiederum angesichts seines Ausgeliefertseins und der fortwirkenden Angst vor Schlägen nicht, zu widersprechen oder Widerstand zu leisten, was der Angeklagte und die Verurteilten erkannten und ausnutzten. Den Analverkehr führte der Ange-
27klagte mit dem Opfer dann doch nicht durch. Stattdessen ergriff L den bis dahin durch das Opfer zum Säubern der Zelle benutzten Handfeger. Dieser hatte einen etwa 13,5 cm langen, in der Mitte im Durchmesser etwa 2 cm starken und am Ende spitz zulaufenden Holzgriff. Dieser war nicht glatt, sondern rissig und wies bereits einige Absplitterungen auf. An seinem Ende befand sich außerdem ein Loch zum Aufhängen. L bestrich den Griff des Handfegers mit Shampoo. Anschließend zog er dem weiterhin gebückten Opfer Hose und Unterhose herunter und führte den Griff des Handfegers sodann in den After des Opfers ein. Danach bewegte er den Handfeger mehrmals vor und zurück und drehte ihn hierbei auch. Der Geschädigte stöhnte vor Schmerzen laut auf und bat darum, damit aufzuhören, was L aber nicht tat. Auch der Angeklagte trat nun an die Stelle von L und bewegte den weiterhin im After steckenden Handfegergriff mehrfach vor und zurück und drehte ihn ebenfalls. Auch musste der Geschädigte mit dem noch im After steckenden Handfeger in der Zelle umher laufen. Nach wenigen Schritten fiel dieser jedoch zu Boden. Danach sollte K den Stiel des Handfegers säubern. Zunächst musste er den Stiel ablecken, was soweit ging, dass er seine Zunge in die Öffnung zum Aufhängen des Handfegers stecken musste. Danach musste er den Handfeger im Waschbecken weiter reinigen. Der Verurteilte B war an diesen Handlungen nicht aktiv beteiligt, weil er sich ekelte und das gegenüber L und dem Angeklagten auch äußerte.
28Die Penetration mit dem Handfeger war mindestens sechs Zentimeter tief und führte bei dem Opfer zu massiven und stark blutenden Verletzungen. Dies erkannten der Angeklagte und L und nahmen es billigend in Kauf. Wie bei der späteren Obduktion festgestellt wurde, kam es zu einer daumendurchgängigen Erweiterung der Afteröffnung. Festgestellt wurde ferner eine quergestellte Unterblutung der Schleimhaut des Enddarmes unmittelbar oberhalb des inneren Analringes mit in Längsrichtung gestelltem Schleimhauteinriss, etwa 3,5 cm oberhalb des inneren Analringes und begleitender Unterblutung. Ferner wurden bei einer mikroskopischen Untersuchung des Gewebes darin Holzsplitter gefunden.
29f) Weiterer erzwungener Oralverkehr an dem Angeklagten
30Im Laufe des Tages kam es zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt zu mindestens einem weiteren Oralverkehr des Geschädigten an dem Angeklagten, der ebenfalls zwischen einer und zwei Minuten dauerte und gleichfalls nicht zum Samenerguss führte. Auch in diesem Fall forderte der Angeklagte den Geschädigten hierzu auf, der wiederum aus Angst vor Misshandlungen und weil er keine Möglichkeit sah, sich dem Einfluss des Angeklagten zu entziehen, gehorchte.
31Im Anschluss an die Penetration mit dem Handfeger oder zu einem späteren Zeitpunkt stellten der Angeklagte und die Verurteilten durch entsprechenden Geruch fest, dass ihr Opfer eingekotet hatte. Auf Aufforderung des Verurteilten L wechselte K seine Unterhose und spülte die mit Kot und Blut behaftete Unterhose in der Toilette weg.
32Im weiteren Verlauf war K weiteren Schlägen ausgesetzt. In einer Situation musste er sich auf Befehl des Angeklagten mit erhobenen Händen gegen die Wand abstützen. Sodann schlug der Angeklagte ihm mit der Faust so heftig in sein Gesicht, dass er zu Boden stürzte. Anschließend musste er sich wieder in derselben Position aufstellen und alle drei Täter schlugen ihn abwechselnd jeweils etwa dreimal mit der Faust in das Gesicht, wobei das Opfer jedes Mal zu Boden ging und sich danach wieder hinstellen musste.
33g) Schläge nach "Ampel"
34Während K weiter die Zelle putzen musste, saßen seine drei Zellengenossen auf einem Bett und spielten Karten. Es gelang dem Geschädigten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, "auf Ampel zu gehen", also die bereits oben beschriebene Lichtrufanlage zu betätigen. Da hierbei auch in der Zelle neben dem Rufsensor eine Lampe leuchtete, fiel dies dem Verurteilten B auf, bevor sich ein Beamter aus der Zentrale über die Gegensprechanlage meldete. Die Zelleninsassen hinderten K gemeinsam daran, sich bemerkbar zu machen. B und der Angeklagte zogen den Geschädigten von der Tür weg und hielten ihm den Mund zu. Der Geschädigte sträubte sich und trat mit den Füßen um sich, wobei er auch eine Schranktür traf und einen erheblichen Lärm verursachte. Nach kurzer Zeit meldete sich ein heute nicht mehr identifizierbarer Beamter aus der Zentrale über die Sprechanlage. Der Verurteilte L nahm den Ruf entgegen und erklärte, er habe sich "verdrückt", also aus Versehen den Rufknopf betätigt. Tatsächlich habe er den Lichtschalter bedienen wollen. Mit dieser Erklärung gab sich der Beamte zufrieden und verfolgte die Sache nicht weiter. Der Angeklagte und die beiden Verurteilten beschlossen nun, K für seinen Versuch, sich ihnen zu entziehen, zu bestrafen. Sie stellten ihn mit dem Rücken an sein Bett, fesselten seine vom Körper weggestreckten Arme in einer Art "Kreuzigungsposition" mit Gürteln an das Bettgestell, wobei sie die Handgelenke zuvor mit Handtüchern umwickelt hatten. Zusätzlich knebelten sie ihn, indem sie ein zusammengerolltes Geschirrtuch in seinen Mund steckten. Dann schlugen sie abwechselnd mit Fäusten auf das so fixierte Opfer ein, wobei sie dieses wiederholt in der Magengegend trafen. Der Verurteilte B stellte sich vor den Geschädigten, holte mit dem Fuß aus und versetzte ihm einen heftigen Fußtritt in die Magengegend. Er und seine Mittäter vermieden bewusst, den Geschädigten in sein Gesicht zu schlagen, damit später keine entsprechenden Verletzungen zu sehen sein sollten. Nachdem sie sich auf diese Weise abreagiert hatten, banden sie den Geschädigten wieder los. K versicherte, dass er nicht mehr "auf Ampel" gehen werde. Er nahm mehrere Schmerztabletten ein, die er zuvor von L erhalten hatte.
35In der Folge – es war inzwischen etwa 18:00 Uhr – trat eine vorübergehende Ruhephase ein. K sowie auch B und der Angeklagte legten sich jeweils auf ihr Bett. L schaute sich im Fernsehen die Sportschau an.
36h) Der Tötungsentschluss
37Bereits zu einem früheren, nicht genau rekonstruierbaren Zeitpunkt am Tattag hatte der Verurteilte L erstmalig die Idee geäußert, den Geschädigten K
38" wegzuhängen", ihn also durch Erhängen zu töten. Inwieweit dies bei den ersten Äußerungen ernst gemeint war, konnte nicht verlässlich festgestellt werden. Der Gedanke wurde jedenfalls im Verlauf des Tages immer wieder aufgegriffen und von den beiden Mittätern gut geheißen. Bei den weiteren Gesprächen über dieses Vorhaben wurde verabredet, die Tötung als Selbstmord zu tarnen. Dem Angeklagten und den Verurteilten schwebte vor, nach dem vorgetäuschten Selbstmord einen Haftschaden in Form eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung zu simulieren, um auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Bei der Willensbildung war dies für alle drei bestimmend. Bei dem Verurteilten B und dem Angeklagten stand in absehbarer Zeit keine Haftentlassung bevor. Obwohl der Verurteilte L in der darauf folgenden Woche eine Anhörung über eine vorzeitige Bewährungsaussetzung seiner Haftstrafe gehabt hätte, ließ auch er sich von diesem Motiv leiten.
39An einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt am späteren Nachmittag – wahrscheinlich nach der Sportschau – setzten sich der Angeklagte und die Verurteilten zusammen, diskutierten nochmals die Konsequenzen einer Tötung des Kund erstellten hierüber eine Liste, wobei L diese schrieb. Auf der Liste notierte L, was für und was gegen das "Weghängen", also eine Tötung von K, sprechen würde. Alle drei Täter leisteten hierzu Beiträge und diskutierten diese. Auf einer Seite der Liste notierte er die Nachteile des "Weghängens". Hier wurde u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehungsweise ein Jahrespaket mehr hätte. Außerdem, dass man keine so lange Strafe bekommen würde: "fünf Jahre wegen Körperverletzung, zehn Jahre wegen Mord". Auf der anderen Seite der Liste standen die vorteilhaften Konsequenzen, nämlich u.a. "Blitzentlassung" und "Tote können nichts mehr erzählen". Damit war gemeint, dass der Geschädigte die vorherigen Misshandlungen nicht mehr anzeigen könne. Mit einer "Blitzentlassung" verbanden der Angeklagte und die Verurteilten weiterhin die Vorstellung, sie könnten als Zeugen eines Selbstmordes auf "psychisch kaputt" machen und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung erreichen. Einer der Drei – vermutlich der Verurteilte L – begründete das Erfordernis des Weghängens auch damit, dass das alles zu viel gewesen sei, was man getan habe. B und der Angeklagte untermauerten dies mit dem Hinweis, dass man inzwischen sehen könne, dass K geschlagen worden war. Tatsächlich war sein Gesicht zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erhaltenen Schläge bereits geschwollen. Alle Täter schlossen sich dieser Überlegung an und äußerten die Befürchtung, in den "Bunker" zu kommen, wenn K rede.
40Ergebnis dieser "Für–und–Wider–Liste" war, dass aus Sicht der Täter mehr Argumente für eine Tötung von K sprachen. Dann stimmten alle drei durch Handzeichen dafür, den Geschädigten "wegzuhängen". Der Angeklagte äußerte, wenn man den K wirklich weghängen wolle, müsse man ihn jetzt aber in Ruhe lassen, damit er nicht noch mehr sichtbare Verletzungen davon trage. Diese Gespräche verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Der Verurteilte L sagte zu ihm, dass er sich nach seinem Tod um dessen Freundin, Vater und gegebenenfalls auch Mutter kümmern werde. Hierauf reagierte der Geschädigte nicht, da er viel zu eingeschüchtert war. Zu einem späteren Zeitpunkt verbrannte der Verurteilte L die Liste und spülte die Asche in der Toilette weg.
41Zu einem in den Ablauf der Misshandlungen nicht sicher einzuordnenden Zeitpunkt zwangen der Angeklagte und die Verurteilten ihr Opfer, mehrere Abschiedsbriefe zu schreiben. Dabei gab L den Inhalt sinngemäß vor, nämlich dass K schreiben solle, er habe "keinen Bock mehr". Da ihnen der Inhalt der Briefe letztlich nicht gefiel, beziehungsweise sie befürchteten, dass diese Briefe unzutreffende Tatsachen enthielten, verbrannten sie diese und entsorgten die Asche über die Toilette.
42Nachdem sie endgültig beschlossen hatten, ihr Opfer zu töten, suchten der Angeklagte und die Verurteilten nach einer Möglichkeit, eventuell feststellbare Verletzungen ihrer bisherigen Misshandlungen in der Folgezeit "erklären" zu können.
43i) Schläge nach Fensterrufen
44Nach 20:00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Zeugen D und O, die die Zelle genau unter der Tatortzelle bewohnten, einen um 20:15 Uhr beginnenden Spielfilm im Fernsehen – stand der Verurteilte L am geöffneten Fenster der Zelle und unterhielt sich dort mit Insassen benachbarter Zellen. B und der Angeklagte forderten den Geschädigten auf, aus dem Fenster heraus ausländische Mitgefangene zu beschimpfen. Hiermit verbanden sie die zutreffende Erwartung, dass wütende Reaktionen der Beleidigten hervorgerufen und sie von diesen aufgefordert würden, den Geschädigten hierfür zu "bestrafen". Sie gaben K den Wortlaut der Beschimpfungen, u.a. Aussprüche wie "Dein Vater fickt Esel." oder "Hurensohn" vor. Dieser Aufforderung kam K nach. Erwartungsgemäß wurden nun die Zellengenossen des Rufers aufgefordert, diesen für seine Beleidigungen durch Schläge zu bestrafen. Der Angeklagte, L und B versetzten K dann mehrere Faustschläge in sein Gesicht, wobei sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwickelten. Hiermit verfolgten sie im Hinblick auf den Tötungsplan die Absicht, bei dem Opfer außer den bereits vorhandenen keine weiteren, später sichtbaren Verletzungen zu hinterlassen. Auch traten sie ihn und teilten anschließend den Vollzug der "Bestrafung" den anderen Gefangenen mit. Die Misshandlungen, in deren Rahmen das Opfer auch gegen Tische und Stühle geschleudert wurde, verursachten erhebliche polternde Geräusche, die auch in der darunterliegenden Zelle deutlich zu vernehmen waren.
45Gegen 21:00 Uhr betätigten die Gefangenen D und O, die über den anhaltenden Lärm zunehmend verärgert waren, die "Ampel" und beschwerten sich über die Gegensprechanlage über Lärm aus der Tatortzelle. Ob sie dabei gegenüber dem diesen Ruf entgegen nehmenden Justizvollzugsbeamten Q nur von starken Geräuschen durch das Verrücken von Möbeln oder auch von einer möglichen Schlägerei in der über ihnen liegenden Zelle sprachen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls begab sich der Zeuge Q in Begleitung des Zeugen E wenige Minuten nach dem Ruf zu der Zelle 104. Beide blieben zunächst vor der Tür stehen und horchten an dieser, wobei sie keine Auffälligkeiten bemerkten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Misshandlungen vorübergehend eingestellt. Als beide Beamte die Zelle betraten, lag das Opfer im Bett. Seine Peiniger hatten ihm zuvor eingeschärft, sich still zu verhalten, was K weisungsgemäß tat. Die Zeugen Q und E nahmen nur wahr, dass Kim Bett lag, sie anblickte und sich kurz bewegte. Auf Nachfrage erklärte einer der Täter den Lärm damit, dass man in der Zelle aufgeräumt und dabei Tische und Stühle verrückt habe. Da die Beamten dies glaubten, ermahnten sie die Insassen zur Ruhe und verließen sodann wieder die Zelle.
46j) Die Tötung des I
47In der Folge begannen der Angeklagte und die Verurteilten B und L, ihren Tötungsplan in die Tat umzusetzen. Sie erwogen zunächst, das Opfer am Fensterkreuz aufzuhängen. Hiervon nahmen sie aber Abstand, da sie befürchteten, dies könne auf den Hofkameras zu sehen sein. Bestimmend war weiterhin der Gedanke, die Tötung wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Daher beschlossen sie, das Strangulationswerkzeug über die Tür der Nasszelle zu legen. Diese öffnete vom Toilettenraum nach außen, also zur Zelle hin. Das Türblatt hatte eine Höhe von 197 cm und eine Breite von 4 cm.
48Die Aufforderung, den Entschluss nun in die Tat umzusetzen, erfolgte durch den Verurteilten L. Die nun folgenden Erhängungsversuche wurden dadurch eingeleitet, dass B und der Angeklagte dem Opfer im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Passagen aus einer Bibel vorlasen.
49Zum Einsatz kamen zunächst vier verschiedene Kabel. K war durch die zuvor erlittenen stundenlangen Misshandlungen derart verängstigt, dass er in der Folge alle Handlungen willenlos geschehen ließ und den Aufforderungen der Täter Folge leistete. Kurz vor Beginn der Erhängungsversuche hatte der Verurteilte L ihn gefragt, ob er nun tatsächlich weggehängt werden wolle. Darauf antwortete der Geschädigte: "Wenn ihr mich dann in Ruhe lasst." Zu diesem Zeitpunkt war sein Wille, sich eventuell noch zu wehren, völlig gebrochen. Dieser Zustand war dem Angeklagten und seinen Mittätern bewusst und wurde für die nun folgenden Handlungen ausgenutzt.
50Zunächst nahm L das Antennenkabel eines nicht genutzten Fernsehers. Da weder er noch B in der Lage waren, einen "Henkersknoten" zu knüpfen, fiel diese Aufgabe dem Angeklagten zu. Neben der frei laufenden Schlinge wurde das Kabel zudem mit Knoten versehen. Diese sollten verhindern, dass das Kabel zwischen Türblatt und Türrahmen hindurch rutschte.
51Ob sich das Opfer die Schlinge selber um den Hals legte oder ob dies einer der Täter tat, ließ sich - wie auch bei allen nachfolgenden Erhängungsvorgängen - nicht abschließend klären.
52Die Verurteilten B und L begaben sich mit ihrem 179 cm großen Opfer in den Toilettenraum, wo dieses sich auf einen Bücherstapel stellen musste. Dies war auch dadurch motiviert, dass jedenfalls der Verurteilte L "einen Toten sehen", also beim Sterben eines Menschen zusehen wollte. Einer dieser beiden legte das Kabel über den Türrahmen. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der anderen Seite der Tür im Zellenraum und schloss die Tür. Auf Aufforderung des Verurteilten L trat das Opfer den Bücherstapel selber weg. Bei den ersten Versuchen waren die Knoten zu weit hinten angebracht worden, so dass K nach dem Wegstoßen der Bücher auf dem Boden stand, ohne dass es zu einer Strangulation kam. Als der Knoten ausreichend nach vorne gelegt worden war und K die Bücher wegstieß, riss das Kabel.
53Bei den folgenden weiteren Erhängungsversuchen musste sich das Opfer entweder auf einen Bücherstapel, auf einen Kanister mit Putzmittel, der hierdurch verbeulte, oder auf einen umgedrehten Putzeimer stellen.
54Als nächstes Strangulationswerkzeug wurde auf Idee von B das Stromkabel eines Tauchsieders benutzt. Nachdem es durch einen der Täter vom Tauchsieder abgeschnitten worden war, fertigte der Angeklagte erneut die Schlinge und die Knoten. Diesmal musste sich das Opfer im Zellenbereich vor die Tür der Nasszelle auf die selbstgefertigte Erhöhung stellen. Der Verurteilte L führte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt und schloss die Tür. Der Angeklagte und die Verurteilten L und B befanden sich ebenfalls im Zellenraum. Wieder musste das Opfer die Erhöhung auf Aufforderung der Täter selber wegtreten. Auch dieses Kabel riss.
55Als nächstes schnitt B das Stromkabel des nicht benutzten Fernsehers ab, und der Angeklagte fertigte hieraus wieder ein Strangulationswerkzeug. Wiederum musste sich K vor der Nasszellentür auf eine selbstgefertigte Erhöhung stellen und L legte das Kabel über das Türblatt. Auch dieser Versuch scheiterte, da das Kabel riss, nachdem das Opfer die Erhöhung selber weggetreten hatte. Auch wurde als Strangulationswerkzeug ein Kabel des Kassettenrekorders des Angeklagten benutzt. Der Ablauf war der gleiche wie bei den bereits geschilderten Versuchen. Auch dieses Kabel riss.
56Nunmehr rissen B und der Angeklagte vier Streifen von einem Bettlaken aus dem Bett des K. Hieraus wurde durch den Angeklagten ein mehrfach verknoteter Strick gefertigt und wie zuvor mit einer frei laufenden Schlinge versehen. Das Opfer musste sich diese selbst um den Hals legen. Der Verurteilte B stellte sicher, dass die Schlinge eng genug anlag, indem er sich auf den Tisch stellte und an dem Strick die Schlinge fest zuzog. Anschließend stellte sich K weisungsgemäß auf den Putzeimer vor die Tür der Nasszelle zur Zelle hin. L legte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt, während B und der Angeklagte das auf dem Eimer stehende Opfer gegen die Tür nach hinten schoben und auf diese Weise die Tür zudrückten, bis sie ins Schloss fiel. Ein Knoten des über dem Türblatt eingeklemmten Stricks befand sich auf diese Weise im Inneren des Toilettenraums und fixierte den Strick, der nun nicht heraus rutschen konnte. Wieder musste das Opfer den Eimer selber wegstoßen. Diesmal riss das Strangulationswerkzeug erstmals nicht. K hing in der Luft und berührte allenfalls mit den Zehenspitzen den Fußboden. Er röchelte, krampfte und verdrehte die Augen. Der Verurteilte L öffnete die Tür; das benommene Opfer sank zu Boden und wurde bewusstlos. L lockerte die Schlinge, drückte ihm auf den Brustkorb und versetzte ihm leichte Ohrfeigen, so dass das Opfer wieder zur Besinnung kam. Allerdings war K durch den Sauerstoffentzug weiterhin benommen und torkelte. Alle drei Täter befragten ihr Opfer nach dessen Nahtoderfahrungen. Dieses gab an, seine Familie gesehen zu haben. Anschließend ließ man es eine Zigarette rauchen, die der Verurteilte B gedreht hatte.
57Der Angeklagte und die beiden Verurteilten beschlossen, den Tötungsplan nunmehr bis zum Ende zu bringen. Ihnen wurde klar, dass sie die Situation anders arrangieren mussten, um sie nach einem Selbstmord aussehen zu lassen. Deshalb sollte das Opfer nun im Toilettenraum aufgehängt werden. Zu diesem Zeitpunkt hing die nur leicht gelockerte Schlinge weiterhin um den Hals des Opfers. Einer der drei Täter zog die Schlinge wieder fester zu und B brachte zusätzlich unmittelbar hinter dem frei laufenden Knoten der Schlinge einen weiteren normalen Knoten an. Der auf diese Weise zugezogene und fixierte Schlingenknoten befand sich nicht mittig im Nackenbereich, sondern seitlich verschoben an der rechten Halsseite des Opfers. Einer der Täter führte den Geschädigten, der weiterhin benommen und völlig willenlos war, an dem Strick in den Toilettenraum. B und der Angeklagte schoben den Putzeimer in Position und das benommene und schwankende Opfer stellte sich auf diesen. L legte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt, so dass zumindest einer der am Strick angebrachten Knoten auf der Seite des Zellenraums war, und schloss die Tür. Während dessen hielten B und der Angeklagte den Strick auf Spannung, um ihn zu fixieren und ein Durchrutschen zu verhindern. Alle drei Täter befanden sich nunmehr im Zellenraum und ergriffen gemeinsam das Ende des Stricks, das sie weiterhin festhielten. Das Strangulationswerkzeug wurde zusätzlich durch einen der zuvor gefertigten Knoten am Türrahmen fixiert. Sodann forderten sie ihr Opfer auf, den Eimer wegzustoßen, was K auch tat. Nach dem Wegtreten des Eimers ließen sie den Strick los. Das Opfer hing an dem Strangulationswerkzeug und berührte allenfalls mit den Fußspitzen den Boden. Durch das Abschnüren des Halses wurden die Blutgefäße abgequetscht, wobei wegen des versetzt an der Halsseite liegenden Knotens zunächst noch Blut durch die innen liegenden Arterien in den Kopf fließen konnte. Nach etwa 10 bis 40 Sekunden verlor das Opfer das Bewusstsein. Weitere etwa 90 Sekunden später – es war mittlerweile zwischen 23:00 und 24:00 Uhr – trat der Tod durch Erdrosseln ein.
58Während des gesamten Tatgeschehens war bei dem Angeklagten die Einsichts– und/oder Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
593. Das Geschehen nach der Tat:
60Der Angeklagte und seine Mittäter setzten sich derweil zunächst an den Tisch. Nach etwa zehn Minuten überzeugten sie sich davon, dass K tot war. Während B und der Angeklagte das Strangulationswerkzeug festhielten, um zu verhindern, dass der Geschädigte herunter fiel, öffnete L die Tür, fasste an die Brust des Opfers und stellte fest und meldete den übrigen, dass K keinen Herzschlag mehr hatte. Die Tür wurde wieder geschlossen, so dass das Opfer weiter daran hing.
61Nachdem sie sich auf diese Weise vom Tod ihres Opfers überzeugt hatten, besprachen der Angeklagte, L und B das weitere Vorgehen, das erforderlich war, um einen Selbstmord vorzutäuschen. Sie sprachen ab, dass B am nächsten Morgen die Rufanlage betätigen sollte und auch, was sie am nächsten Tag sagen wollten.
62Wie zuvor besprochen, warteten sie nun bis zum nächsten Morgen. Der Verurteilte B öffnete die Toilettenraumtür, so dass die Leiche herunter fiel, und betätigte kurz nach 6:00 Uhr die Rufanlage. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich kurz nach Beginn ihrer Frühschicht die Justizvollzugsbeamten R und U in der Zentrale im Erdgeschoss des Hafthauses, wo der Alarm auflief. Als sich der Zeuge R meldete, schrien der Angeklagte und die Verurteilten L und B wild durcheinander und traten und hämmerten gegen die Tür. Sie äußerten sinngemäß, dass sie aus der Zelle raus wollten, da dort "einer hänge". Der Zeuge R entsandte daraufhin den Zeugen U sowie die Vollzugsbeamtin F, die soeben von ihrem morgendlichen Kontrollrundgang zurückgekehrt war, zu der Zelle. Weiterhin wies er den Vollzugsbeamten G über Funk an, ebenfalls sofort dorthin zu laufen. Die Zeugen U, F und G trafen etwa eine Minute später vor der Zellentür ein, gegen die die Insassen weiterhin hämmerten und schrien. Nach Aufschluss stürzten alle drei aus der Zelle heraus. Der Beamte U betrat als erster die Zelle. Zu diesem Zeitpunkt lehnte das Opfer noch am linken Türrahmen der geöffneten Toilettentür. Als der Zeuge den Toten am Arm fasste, fiel dieser in den Zellenbereich, wo er teilweise auf einem vor der Toilettentür stehenden Stuhl zu liegen kam. Der Zeuge bemerkte, dass die Leichenstarre bereits eingetreten war und sah deshalb davon ab, den Toten weiter anzufassen oder zu bewegen.
63Die Verurteilten und der Angeklagte, die zunächst in einer Ecke gesessen und einen aufgebrachten und verstörten Eindruck gemacht hatten, wurden zunächst für kurze Zeit gemeinsam in einem Freizeitraum und anschließend in der Zelle des Zeugen S eingeschlossen. Hier verblieb der Verurteilte B für eine Nacht. L und der Angeklagte wurden hingegen in die Zellen der Zeugen N bzw. H verlegt.
64Der über Handy alarmierte Anstaltsarzt Dr. V traf kurze Zeit nach Entdeckung des Toten am Tatort ein. Auch er stellte die Leichenstarre fest, nahm jedoch keine Untersuchungen und Veränderungen an der Leiche vor, da er – wie in Todesfällen üblich – das Erscheinen des Erkennungsdienstes und der Rechtsmedizin abwarten wollte.
65Gegenüber dem Gefangenen S, in dessen Zelle sie zunächst verlegt wurden, gaben die Täter an, K habe sich " weggehangen". Der Angeklagte bat den Zeugen, ein trauriges Lied auf der Gitarre zu spielen. Er schilderte später gegenüber dem Gefangenen H zunächst die verabredete Version. Als der Zeuge Zweifel anmeldete, sagte der Angeklagte zu diesem: "Wenn Du wüsstest, was wir mit dem gemacht haben." Der Verurteilte L wurde in die Zelle des Gefangenen N verlegt, dem er lediglich erzählte, sie hätten K am Morgen gefunden. Am nächsten Tag hörte der Zeuge N, wie der Angeklagte zu L sagte: "Bleib einfach dabei, die können uns sowieso nichts."
66In Verfolgung ihres Plans gaben die Täter in ihren Zeugenvernehmungen durch die Polizeibeamten W und X am Vormittag des 12.11.2006 übereinstimmend an, K habe sich von ihnen unbemerkt in der Nacht selbst erhängt. Sie hätten das Opfer am Vortag schlagen müssen, da dieses über das Fenster andere Gefangene beleidigt habe. Hätten sie dies nicht getan, wären sie selbst Opfer von Übergriffen der beleidigten Gefangenen geworden. Auch gaben sie übereinstimmend an, K habe bereits in den Tagen vor der Tat geäußert, sich "weghängen" zu wollen, was sie allerdings nicht ernst genommen hätten. Die Vernehmungen von dem Angeklagten und dem Verurteilten B mussten abgebrochen werden, da diese vorgaben, psychisch zu weiteren Angaben nicht in der Lage zu sein. Der Angeklagte bat zudem um psychologische Hilfe.
67Bei der Leichenschau am 12.11.2006 und späteren Obduktion am Vormittag des 13.11.2006 wurden außer den bereits genannten zahlreiche weitere Verletzungen an dem Tatopfer festgestellt. Neben den Zeichen der Strangulation handelte es sich um eine Einblutung am rechten Auge und als Zahnabdruckkonturen zu wertende Einblutungen in der Schleimhaut des Mundvorhofs der Oberlippe. Am linken Unterarm fand sich an abwehrtypischer Stelle eine Einblutung. Außerdem konnten Einblutungen in das Unterhautfettgewebe beziehungsweise in die Muskulatur im Bereich beider Unterarme, des rechten Oberarms, beider Unter- und Oberschenkel sowie im Gesäßbereich festgestellt werden.
68Konfrontiert mit diesen bisherigen Ermittlungsergebnissen legte der Verurteilte L bereits in seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am Abend des 13.11.2006 ein weitgehendes Geständnis ab, in dem er insbesondere auch die Tötung des K einräumte. Dieses untermauerte er durch zahlreiche Detailangaben in den weiteren Vernehmungen. Auch der Verurteilte B räumte – konfrontiert mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen – noch am Abend des 13.11.2006 seine Tatbeteiligung an den Misshandlungen ein, schrieb die Verantwortung für das Tötungsgeschehen aber zunächst den Mitangeklagten zu. In späteren Vernehmungen räumte auch er hierzu seine eigene Beteiligung ein. Der Angeklagte dagegen beharrte auch in seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am Abend des 13.11.2006 zunächst darauf, in seiner Zeugenvernehmung die Wahrheit gesagt zu haben. Im weiteren Verlauf dieser Vernehmung äußerte er gegenüber dem anwesenden Staatsanwalt Y, dass er "auspacken" werde, wenn er dafür in den offenen Vollzug komme. Er selber sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Nachdem seine Forderung abgelehnt wurde, sagte er dennoch aus. Dabei schrieb er sämtliche Misshandlungen fast ausschließlich den Verurteilten B und L zu. Er selbst habe im Bett gelegen und sich die Decke über den Kopf gezogen. Erst in weiteren Vernehmungen räumte auch der Angeklagte teilweise eigene Tatbeiträge ein, schrieb die Hauptverantwortung aber dem Verurteilten B zu. Bis zuletzt bestritt er insbesondere seine Mitwirkung an der Penetration mit dem Handfeger und äußerte, sich an der Erstellung der Für–und–Wider–Liste nicht aktiv beteiligt, sondern "abstoßend geguckt" zu haben. Ferner gab er wahrheitswidrig an, er habe vor den Taten Kokain konsumiert.
69Am 12.08.2007 – während der vor der 8. Strafkammer laufenden Hauptverhandlung – hörte der Justizvollzugsbeamte Z, dass der zu diesem Zeitpunkt in der JVA A inhaftierte Angeklagte sich am geöffneten Fenster seiner Zelle mit Insassen benachbarter Zellen unterhielt. Dabei äußerte er bezüglich der Person des Tatopfers, dieses sei "das typische Opfer gewesen, wie man das aus dem Knast so kennt." "Den brauchtest du nur angucken und schon hat der gemacht, was du wolltest. (...) Dann haben wir dem gesagt: Du hängst dich besser auf!" Weiter erklärte der Angeklagte: "Wenn der eine da, der ## –jährige, nicht geplappert hätte, könnten die uns gar nichts. Der konnte die Fresse nicht halten, der Wichser. Und den kenn ich sogar noch von draußen." Diese Äußerung bezog sich auf den Verurteilten L.
70Im Zusammenhang mit Äußerungen des Angeklagten in der JVA A hat die in der ersten Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Kammer als wahr unterstellt, dass dessen Mitgefangene A1, S1, U1 und N1 nicht gehört haben, dass der Angeklagte abfällige Äußerungen über das Tatopfer gemacht hat. Weiter hat sie als wahr unterstellt, dass die genannten Gefangenen gehört haben, dass andere Mitgefangene in der JVA A sich abfällig über K geäußert haben.
71III.
72Ausgehend von diesem Geschehen und dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Urteils vom 04.10.2007 hatte die Kammer auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2008 über die für den begangenen Mord zu verhängende Einzelstrafe sowie über den Gesamtstrafenausspruch und den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 JGG erneut zu befinden. Aus diesem Grund waren, da für die Strafzumessung und die Bewertung der Schuld des Angeklagten wesentlich, zunächst Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten aus heutiger Sicht zu treffen.
731. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die jetzige Hauptverhandlung zu Feststellungen geführt, die mit der früheren Entscheidung übereinstimmen und diese – insbesondere für seit der ersten Hauptverhandlung vergangene Zeit - ergänzen, ohne dass hierbei Widersprüche zu Tage getreten wären:
74Es folgten Angaben zum Lebenslauf.
75Im Verlaufe seines 13. Lebensjahrs kam der Angeklagte, der bereits als Elfjähriger begonnen hatte zu rauchen, erstmalig in Kontakt mit illegalen Drogen. Zunächst rauchte er regelmäßig Cannabis, ehe er im Alter von 14 Jahren am Wochenende oder bei Feiern zusätzlich Ecstasy und Amphetamin einnahm. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumierte er darüber hinaus gelegentlich Kokain. Der genaue Umfang seines Drogenkonsums bis zu seiner Inhaftierung ließ sich nicht sicher feststellen. Eine Drogenabhängigkeit verspürte der Angeklagte jedoch nicht. Phasenweise nahm er auch über mehrere Wochen gar keine Drogen ein, um sich selbst zu "beweisen", dass er nicht abhängig sei. Alkohol trank er nur gelegentlich. An ernsthaften Krankheiten oder den Folgen eines Unfalls litt er bislang nicht.
76Um seinen Drogenkonsum und seinen Lebenswandel zu finanzieren, begann der Angeklagte etwa im Alter von 14 Jahren, selbst Drogen zu verkaufen, zunächst Cannabis, später auch Ecstasy und Speed. Ab etwa seinem 17. Lebensjahr verkaufte er zusätzlich Kokain. Bei Umsätzen von monatlich bis zu 5.000 € erwirtschaftete er zuletzt einen monatlichen Gewinn von 600 bis zu 900 €. Das Kokain kaufte er regelmäßig in Mengen von 50 Gramm zum Preis von etwa 2.000 bis 2.500 €. Hiervon konsumierte er maximal 10 Gramm selbst. Den Rest streckte er mit pulverisierten Kopfschmerztabletten und verkaufte ihn im Zusammenwirken mit einem 24 Jahre alten drogenabhängigen jungen Mann. Zusätzlich zu seinen Einkünften aus dem Drogenhandel bezog der Angeklagte Sozialleistungen ("Hartz–IV") in Höhe von monatlich 345 €.
77Seit dem 12.04.2006 befand der Angeklagte sich für ein noch zu erörterndes Strafverfahren zunächst in Untersuchungshaft in der JVA A, anschließend in Jugendstrafhaft. In der Haft fiel er durch wiederholte Disziplinarverstöße auf. In der JVA A bewarf er einen Mitgefangenen, der zuvor die Mutter des Angeklagten als "Nutte" beleidigt hatte, mit einem Kugelschreiber und traf ihn dabei am Auge. Gegen ihn wurde strenge Einzelhaft angeordnet. Während der weiteren Untersuchungshaft in A musste er mit einer Hausstrafe von drei Tagen Arrest belegt werden, weil er am 18.05.2006 mehrere Bedienstete der Anstalt u.a. mit dem Wort "Hurensohn" beleidigt hatte. Seit dem 15.08.2006 befand er sich in der JVA T. Er arbeitete zeitweise im dortigen Metallbetrieb. Auch in der JVA T trat er disziplinarisch in Erscheinung, als am 30.10.2006 in seinem Besitz eine Tätowiermaschine gefunden wurde. Diese war vorübergehend in der Zelle des Zeugen E1 versteckt und dort beschädigt worden. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, dem Zeugen E1 und dessen Zellengenossen K1 in Gegenwart des Abteilungsbeamten I offen zu drohen und als Entschädigung u.a. 15 Pizzas zu fordern. Durch sein Auftreten zählte er innerhalb der "Hierarchie" der Strafgefangenen insgesamt zum oberen Bereich.
78Nach der Tat, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, wurde der Angeklagte am 20.11.2006 in die JVA P1 verlegt, wo er in strenge Einzelhaft genommen und im Rahmen einer Suizidprävention von der Anstaltspsychologin O1 betreut wurde. Wiederholt fiel er dort durch den Konsum von Cannabis, letztmalig in der Silvesternacht des Jahres 2007, auf, weswegen er mit Disziplinarmaßnahmen belegt wurde.
79Seit dem 11.08.2007 ist die Jugendstrafe aus seiner letzten Verurteilung vom 16.06.2006 (unten g) vollständig vollstreckt. Seither befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Siegburg vom 15.11.2006 (### Gs #####) in Untersuchungshaft. Derzeit werden zudem die infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2008 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen aus dem in Rede stehenden Tatgeschehen vollstreckt. Diese verbüßt der Angeklagte seit September 2008 im Erwachsenenvollzug in der JVA R1. Die ersten drei Monate befand der Angeklagte sich als jüngster Gefangener in Einzelhaft einer verstärkt gesicherten Abteilung. Seit Januar 2009 erfährt er Vollzugslockerungen und besucht die Schule mit dem Ziel, im Juni dieses Jahres den Hauptschulabschluss zu erreichen. Trotz großer Konzentrationsschwierigkeiten und daraus vereinzelt resultierender Unterrichtsstörungen bemüht sich der Angeklagte, im Unterricht gut mitzuarbeiten. Seine Leistungen waren zu Beginn der Maßnahme nicht zuletzt aufgrund seiner defizitären Schulbildung eher schlecht, steigern sich jedoch. Der Angeklagte zeigt Stolz und Freude über gute Benotungen ebenso wie Frustration und Wut über schlechte Bewertungen. Falls er den Hauptschulabschluss erreicht, wovon er fest ausgeht, möchte er entweder seine schulische Ausbildung mit dem Ziel eines Realschulabschlusses fortsetzen oder eine Lehre zum Schreiner oder Koch absolvieren. Beide Berufe könnte er innerhalb der Haftzeit erlernen und ausüben.
80Disziplinarisch ist der Angeklagte in der JVA R1 nicht mehr durch den Konsum von illegalen Drogen in Erscheinung getreten. Von drei gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden zwei eingestellt; eine Verwarnung erfuhr er hingegen wegen Rauchens einer Zigarette im Besucherbereich. Insgesamt tritt er gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen nach anfänglich unsicherem Verhalten angepasst und freundlich auf, wenngleich er dazu neigt, für ihn negative Entscheidungen den Vollzugsalltag betreffend vehement zu diskutieren.
81Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
82a) Am 23.04.2002 belegte ihn das Amtsgericht Bottrop (# #Ds ## Js ### – ###) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Sachbeschädigung mit zwei Freizeitarresten, die er in der Folge verbüßte.
83Am 28.09.2001 hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter aus den Auslagen eines Kaufhauses einen MP3-Player im Wert von 149,– DM entwendet. Am 02.02.2002 hatte der Angeklagte auf einem Parkplatz in Bottrop einen Pkw beschädigt, indem er mit seinem Skateboard gegen den linken hinteren Kotflügel geschlagen und dabei einen Sachschaden in Höhe von 829,- € verursacht hatte.
84b) Durch Urteil vom 01.10.2002 verhängte das Amtsgericht Bottrop (## Ds## Js ### – ### wegen gemeinschaftlichen Diebstahls erneut einen Freizeitarrest, den er ebenfalls verbüßte.
85Der Angeklagte hatte, gemeinsam mit seinem ein Jahr älteren Bruder J1 am 13.05.2002 aus einem Kaufhaus in Bottrop zwei PC-Spiele–CDs im Wert von 44,99 € und 19,99 € entwendet.
86c) Durch Urteil vom 10.01.2003 befand ihn das Amtsgericht Bottrop (## Ls ## Js ### – ###) des gemeinschaftlichen Raubes und der räuberischen Erpressung für schuldig. Er wurde mit einem Dauerarrest von drei Wochen belegt. Diesen verbüßte er im April 2003.
87Der Angeklagte hatte in der ersten Juliwoche 2002 eine 14–jährige Jugendliche dazu gebracht, aus einer Geldkassette in der Wohnung ihrer Eltern 450,- € zu entnehmen. Anschließend hatte der Angeklagte das Mädchen unter der Androhung, "ihr was auf die Fresse zu hauen", wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme, aufgefordert, das Geld herauszugeben. Aus Angst vor dem Angeklagten hatte die Geschädigte diesem 430,- € gegeben. Am 14.09.2002 hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit einem anderen Schüler auf dem Schulhof der A2F-Hauptschule in Bottrop gehabt. Der Angeklagte und sein Mittäter waren dem Geschädigten später in eine Grünanlage gefolgt. Der Angeklagte hatte den Geschädigten zu Boden geworfen, ihm anschließend das Handy aus der Tasche entwendet und sich danach entfernt. Als der Geschädigte und sein Vater den Angeklagten später gestellt hatten, hatte dieser die Tat abgestritten. Es war ihm gelungen sich loszureißen und zu flüchten. Dabei hatte er das Handy in ein Gebüsch geworfen.
88d) Mit Urteil vom 17.10.2003 verhängte das Amtsgericht Bottrop (## Ls ## Js ### – ###) gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung erneut einen Dauerarrest von zwei Wochen, den er im Januar 2004 verbüßte.
89Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit seinem älteren Bruder J1 am Vorabend des 10.05.2003 in der elterlichen Wohnung in Bottrop aufgehalten. Im Rahmen einer Feier war es zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter gekommen. Der Angeklagte hatte daraufhin die Wohnung verlassen und das am Straßenrand geparkte Fahrzeug seines Onkels beschädigt. Daraufhin hatte seine Mutter gegen 1:35 Uhr die Polizei gerufen. Er hatte einer Aufforderung der eintreffenden Polizeibeamten aufzustehen keine Folge geleistet und sie stattdessen als "Bullen" bezeichnet. Es war ihm gelungen, sich aus dem Griff der Polizeibeamten zu befreien und wegzurennen. Nach etwa 100 m war er gestellt worden. Hier war es ihm jedoch mit Hilfe seines Bruders gelungen, sich wiederum aus dem Griff des Polizeibeamten zu befreien und wegzurennen. In einem Hinterhof war der Angeklagte schließlich gestellt worden. Hier hatte er versucht, einen Polizeibeamten zu schlagen. Er war mit Hilfe von Pfefferspray und durch einen dazu gekommenen weiteren Polizeibeamten überwältigt worden. Am Boden liegend hatte er mit seiner linken, noch nicht fixierten Hand nach den Beamten geschlagen und versucht, diese zu treten. Er konnte schließlich mit einer Handfessel fixiert werden. Als der Angeklagte in einen Einsatzwagen hatte verbracht werden sollen, hatte sein Bruder die Beamten behindert, indem er sich zwischen diese und den Angeklagten gedrängt und dabei um sich geschlagen hatte. Auf der Polizeiwache in Bottrop hatte der Angeklagte sich während eines Toilettenganges zu Boden fallen lassen und einen Polizeibeamten mit den Worten: "Du Sau, hast mir in den Magen geboxt, ich bring’ Dich um, ich mach’ Dich kalt!" beschimpft. In seiner Zelle hatte er mehrmals mit dem Kopf gegen die Zellentür gestoßen, so dass er mit einer Fußfessel fixiert werden musste. Aufgrund einer bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe war ein Blutalkoholgehalt von 1,57 o/oo festgestellt worden.
90Am 26.05.2003 hatten der Angeklagte und sein Bruder gegen Mittag einen der am Einsatz vom 10.05.2003 beteiligten Polizeibeamten in Zivil wiedergetroffen. Darauf hatte der Bruder des Angeklagten diesen aufmerksam gemacht. Der Angeklagte hatte sodann dem Beamten die Worte "He, Du scheiß Bulle!" hinterhergerufen.
91e) Mit Urteil vom 01.07.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (## Ls ## Js ### – ###) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 56 Fällen sowie wegen Sachbeschädigung erstmals zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte wurde der Bewährungshilfe Gladbeck unterstellt und ihm wurde die Auflage erteilt, nach Weisung seines Bewährungshelfers 80 Sozialstunden innerhalb von acht Wochen abzuleisten und jeden Kontakt zu Orten und Personen der Drogenszene zu meiden.
92Der Angeklagte hatte beginnend mit Februar 2004 über einen Zeitraum von sieben Monaten zweimal wöchentlich, mithin an 56 unterschiedlichen Tagen, von einem Dealer in Bottrop jeweils 12 g Marihuana zu einem Preis von 50,- bis 60,- € angekauft. Das Rauschgift hatte dem Eigenkonsum des Angeklagten gedient und war auch für dessen Kollegen bestimmt gewesen, die ihm das Geld für den Einkauf zur Verfügung gestellt hatten. Am 29.11.2004 hatte sich der Angeklagte zu einem Patientenbesuch in der F1-Klinik in Essen aufgehalten. Der Angeklagte hatte auf einem auf dem Klinikflur stehenden Kopierer ein Schriftstück kopieren wollen. Weil das Gerät nicht funktioniert hatte, hatte er die Tonerpatrone ausgebaut und diese zu Boden fallen lassen. Dabei war der Inhalt der Patrone an den Wänden, Türen und auf dem Boden und am Kopierer selbst verstreut worden, wodurch der Klinik ein erheblicher Sachschaden entstanden war.
93f) Am 29.11.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (## Ds ## Js ### – ###) wegen Körperverletzung und unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 01.07.2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung wiederum für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Unterstellung unter seine Bewährungshelferin wurde aufrechterhalten und ihm aufgegeben, nach deren Weisung bis zum 20.01.2006 die schon im Urteil vom 01.07.2005 verhängten 80 Sozialstunden, die er bis dahin nicht erledigt hatte, abzuleisten. Diese Arbeitsauflage erfüllte er jedoch auch in der Folge nicht vollständig.
94Der Angeklagte hatte sich am 08.06.2005 zur Wohnung des Geschädigten in Bottrop begeben. Als dieser gemeinsam mit der damaligen Freundin des Angeklagten die Wohnung verlassen hatte, war es zunächst zu einem heftigen Wortwechsel gekommen. Der Angeklagte hatte seiner Freundin Vorhaltungen gemacht, weil sie Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen hatte. Die anfängliche verbale Auseinandersetzung hatte schließlich damit geendet, dass der Angeklagte dem Geschädigten zumindest eine Kopfnuss verpasst hatte.
95g) Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (2##Ls ## Js ### – ###) am 16.06.2006 wegen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung und unter Einbeziehung des Urteils vom 29.11.2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten. In dieser Sache war der Angeklagte zu einer früheren Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hatte er abgebrochen, seine Arbeitsauflagen nicht erfüllt. Er befand sich deshalb aufgrund eines Haftbefehls seit dem 12.04.2006 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
96"In den frühen Morgenstunden des 29.07.2005 befand sich der Zeuge Q1 in Begleitung der Zeugen I1 und dessen Freundin, der Zeugin R1, auf dem Heimweg. Als sie die B2-Strasse 30 in Bottrop passierten, fühlte sich der Zeuge C1, der sich am Fenster seiner Wohnung im oberen Stock aufhielt, durch die Unterhaltung der Zeugen gestört. Es kam zunächst zu einem Wortwechsel. Als der Zeuge C1 damit drohte, auf die Straße zu kommen, ermunterte der Zeuge I1 ihn, dies doch zu tun. Die Zeugen Q1, I1 und R1 setzten sodann ihren Weg fort. Der Angeklagte, der den Wortwechsel mitbekommen hatte, rannte sodann auf den Zeugen Q1 zu trat gegen eine Mülltonne, die den Zeugen traf, wodurch dieser zu Boden fiel. Als der Geschädigte gerade im Begriff war, wieder aufzustehen, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser wieder zu Boden fiel. Anschließend schlug der gesondert verfolgte C1 den Geschädigten Q1 verabredungsgemäß erneut mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser abermals zu Boden fiel. Der Angeklagte schlug während dessen dem geschädigten Zeugen I1 mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser dann flüchtete.
97Am 14.11.2005 gegen 15:00 Uhr sprachen der Angeklagte, der gesondert verfolgte D1 und ein weiterer nicht ermittelter Mittäter den Zeugen T1l an und forderten ihn auf, ihnen Geld zu bezahlen, das ein Sebastian F1 ihnen angeblich schulde. Sie ergriffen den Zeugen an den Armen und führten ihn gewaltsam in ein Gebüsch. Hier durchsuchte der Angeklagte den Zeugen nach Wertsachen und verlangte die Herausgabe seines Mobiltelefons. Als der Zeuge dem nicht nachkommen wollte, drohte der gesondert verfolgte D1 ihm Schläge an und ergriff ihn am Hals und drückte auf den Kehlkopf. Nunmehr nahm der Angeklagte das Handy des Zeugen T1l an sich. Er gestattete nur noch, dass dieser die Karte dem Handy entnahm. Beim Fortgehen drohte der Angeklagte dem Zeugen, wenn dieser die Polizei hole, werde er ihn richtig kennenlernen. Der Zeuge wandte sich gleichwohl an die Polizei und erstattete Anzeige.
98Am 31.01.2006 benutzte der Angeklagte den Zug S3 #### der C2 von Venlo nach Krefeld ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.
99Am 17.02.2006 gegen 19:45 Uhr ließ sich der Angeklagte von einem Fahrzeug des Taxiunternehmens V1 zunächst vom H2 Platz zur W2 in Gladbeck und von dort zur D2-Strasse in Bottrop fahren, wo er unter dem Vorwand, Geld zu holen ausstieg und sich dann heimlich entfernte, ohne die Rechnung zu begleichen. Er wusste, dass er mangels geeigneter Geldmittel nicht in der Lage war, die eingegangene Verpflichtung in Höhe von 35,- € zu erfüllen. Er hat sich später bei dem Taxiunternehmer entschuldigt.
100In der Nacht vom 12. auf den 13.04.2006 verbrachte der Angeklagte unerlaubt aus der Wohnung seines Nachbarn im Hause B2-Strasse in G1 eine Waschmaschine in seine Wohnung, um sie für sich zu behalten.
101In vier Fällen entwendete er bei der Firma H1 in Bottrop für seine Freundin dreimal Tangaunterwäsche und einmal ein paar Socken und einen BH, indem er die Sachen einsteckte und ohne zu zahlen das Geschäft verließ.
102In 13 Fällen nahm der Angeklagte die Beförderung durch ein Taxi in Anspruch, obwohl er von vornherein nicht die Absicht hatte, das Beförderungsentgelt zu zahlen.
103Im Frühjahr 2006 reiste der Angeklagte sechsmal zusammen mit seiner Freundin nach Holland, um dort Betäubungsmittel zu konsumieren und nach Deutschland einzuführen. In sechs Fällen reiste er mit dem Zug nach Holland und führte auf der Rückfahrt jeweils Marihuana in Form eines Joints nach Deutschland ein.
104Am 05.03.2006 wurde dem Zeugen W1 in dessen Wohnung Bargeld in Höhe von 250,- € aus seiner Geldbörse und eine EC-Karte entwendet. Zuvor hielten sich der Angeklagte und dessen Freundin in der Wohnung auf. Der Angeklagte bestreitet, dem Zeugen Bargeld gestohlen zu haben. Zu der EC-Karte trägt er vor, diese sei von seiner Freundin mitgenommen worden. Sie habe ihm die Karte überlassen. Er selbst habe mit der EC-Karte Geldgeschäfte zu Lasten des Zeugen W1 getätigt. Die Einlassungen waren dem Angeklagten nicht zu widerlegen, so dass nicht fest steht, dass er sich eines Diebstahls zu Lasten des Zeugen W1 schuldig gemacht hat. Er ist jedoch der Hehlerei gemäß § 259 StGB schuldig."
105Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht seinerzeit ausgeführt:
106"Im Zeitpunkt der Taten war der Angeklagte 17 bzw. 18 Jahre alt. Die Umstände der Taten, sein Werdegang und der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck deuten auf Reifeverzögerungen zur Tatzeit hin, so dass insgesamt gemäß § 105 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden war. Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, da nach wie vor schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bei ihm vorliegen. Zu dieser Einschätzung ist das Gericht bereits bei den letzten Verurteilungen gelangt. Hieran hat sich nichts geändert. Der Angeklagte treibt sich rum und begeht wahllos Straftaten unterschiedlichster Art, so dass auch für die Zukunft nichts Gutes von ihm zu erwarten ist. (...) Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat bereits zwei Bewährungschancen ungenutzt verstreichen lassen. Er hat seine Straftatenserie fortgesetzt und ist damit krasser Bewährungsversager. Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin ließ zu wünschen übrig. Er konnte mehrfach nicht erreicht werden und hat Einladungen ohne Reaktion verstreichen lassen. Die Arbeitsauflage aus dem letzten Bewährungsbeschluss hat er immer noch nicht vollständig erfüllt. Der Angeklagte ist insgesamt als unzuverlässig einzustufen. Ohne eine längere Nacherziehung in einer Jugendstrafanstalt sind von ihm weitere Straftaten zu befürchten."
107Wie schon erwähnt, ist die Strafe seit dem 11.08.2007 vollständig vollstreckt.
108h) Im Februar und März 2006 benutzte der Angeklagte in Bottrop bei 10 Gelegenheiten jeweils ein Taxi, ohne die Fahrten zu bezahlen, was er auch von vorneherein nicht beabsichtigt hatte. Die Fahrten unternahm er u.a. zu seinem Drogenlieferanten. Durch Verfügung vom 27.11.2006 stellte die Staatsanwaltschaft Essen (## Js ###) das diesbezügliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Strafe aus der Verurteilung vom 16.06.2006 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
109i) Am 10.04.2006 sprach der Angeklagte bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeit für Bottrop vor, um die Ausstellung eines neuen Lebensmittelgutscheins zu beantragen. Als dies abgelehnt wurde, weigerte er sich zunächst, das Büro zu verlassen und war hierzu erst bereit, nachdem die Polizei gerufen worden war. Als er das Büro verließ, rief er seinem Sachbearbeiter nach: "Lass dich ja nicht unten sehen, sonst haue ich dir was in die Fresse." Daneben beleidigte er den Sachbearbeiter noch mit den Worten: "Fick dich, du Hurensohn." Ferner schleuderte er einen auf dem Flur stehenden Stuhl in die Tür des Papierlagerraums, welche durch die Gewalteinwirkung erheblich beschädigt wurde. Am 11.04.2006 legte der Angeklagte bei der Firma L1 eine Kopie des ihm am Tag zuvor ausgestellten Lebensmittelgutscheins in Höhe von 30 € vor, um Lebensmittel zu erwerben. Die Kopie wurde durch die Kassiererin angenommen. Erst einige Tage später fiel die Unechtheit auf. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Essen (## Js ###) vom 14.12.2006 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen Betruges stellte das Amtsgericht Bottrop das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2007 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe vorläufig ein.
1102. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden Angaben sowie auf der Verlesung der Urkunden, wie sie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Der Angeklagte hat insbesondere die ihm vorgehaltenen und im Einzelnen verlesenen Feststellungen der Entscheidung vom 04.10.2007 als zutreffend bestätigt und teils ergänzende Angaben hierzu gemacht. Hinsichtlich der häuslichen Verhältnisse stimmen seine Schilderungen mit denjenigen seiner Mutter, der Zeugin J2, überein. Abgerundet werden die Feststellungen schließlich durch den Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, welchen der Angeklagte ebenfalls als richtig bezeichnet hat.
111Im Hinblick auf seinen Werdegang und seine Entwicklung innerhalb des Strafvollzugs beruhen die Feststellungen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten. Diese werden ergänzt und bestätigt durch die Angaben der für den Angeklagten während seiner Inhaftierung in der JVA T zuständigen Sozialarbeiterin T2, sowie durch die Bekundungen der Zeugin O1, welche den Angeklagten während der Zeit der Inhaftierung in der JVA P1 als Psychologin betreut hat. Im Hinblick auf seine schulischen Leistungen und seine beruflichen Pläne erfahren die Angaben des Angeklagten Bestätigung durch die Bekundungen seiner Lehrerin, der Zeugin X1. Hinsichtlich seines Vollzugsverhaltens innerhalb der JVA R1 entsprechen seine eigenen Angaben den Bekundungen der Zeugin K1, welcher die Bereichsleitung des Hafthauses IV der JVA R1 obliegt, sowie den Schilderungen des derzeit als Betreuer für den Angeklagten zuständigen Vollzugsbeamten Y1. Schließlich hat der Zeuge M1 als derzeit für den Angeklagten verantwortlicher Bereichsleiter der Kammer die Erkenntnisse betreffend die Disziplinarverfahren des Angeklagten innerhalb der JVA R1 vermittelt.
1123. Basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z1, der als forensisch erfahrener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie den Angeklagten bereits in Vorbereitung auf die erste Hauptverhandlung ausführlich exploriert hat, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass bei Begehung des hier erneut zu bewertenden Tötungsgeschehens die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
113a) Der Sachverständige vermochte – und dies steht in Einklang mit den Ausführungen der ergänzend auch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen Prof. Dr.S2 - nach den Ergebnissen seiner Exploration sowie seiner Erkenntnisse im Rahmen beider Hauptverhandlungen die ersten drei Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei dem Angeklagten sicher auszuschließen. Die Annahme eines "Schwachsinns" liegt bei dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der auch keine Anzeichen einer hirnorganischen Schädigung aufweist, fern. Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung haben sich ebenfalls nicht ergeben, da der Angeklagte weder an einer endogenen oder exogenen Psychose litt oder zur Tatzeit unter dem Einfluss irgendwelcher Rauschmittel stand. Seine noch zu Beginn der ersten Hauptverhandlung gemachten Angaben über angeblichen Kokainkonsum vor der Tat hatte er im weiteren Verlauf als unzutreffend zurückgenommen und dies auch in der neuen Hauptverhandlung vor der Kammer so beibehalten. Die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung lag ebenfalls fern. Eine Affekttat scheidet auch unter Berücksichtigung des zu konstatierenden gruppendynamischen Prozesses angesichts des sorgsam abgewogenen Tötungsentschlusses und seiner zielgerichteten Umsetzung aus. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an. Die Erstellung der "Für- und Wider-Liste" in Bezug auf die Tötung von K und die sich anschließende hartnäckige Verfolgung dieses Plans, von der der Angeklagte sich trotz zahlreicher erfolglos gebliebener Erhängungsversuche nicht abbringen ließ, lassen es als fernliegend erscheinen, dass bei den Tötungshandlungen ein Affektdurchbruch zum Tragen gekommen ist.
114b) Somit war allein zu prüfen, ob bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad des § 20, Alt. 4 StGB vorlag, welche seine Fähigkeit ausschloss oder im Sinne des § 21 StGB einschränkte, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
115Wie der Sachverständige – wiederum übereinstimmend mit Prof. Dr. S2 - überzeugend ausgeführt hat, liegen bei dem Angeklagten gleichermaßen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD–10; F 60.2) wie auch eine sog. primäre, also von dieser Persönlichkeitsstörung unabhängige, Abhängigkeitserkrankung durch langjährigen Drogenmissbrauch vor. Beide Störungen stehen in einer Wechselwirkung zueinander und erfüllen jedenfalls in ihrer Kombination den Tatbestand einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und damit das 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Der Angeklagte war bereits als Kind deutlich defizitären Bindungserfahrungen ausgesetzt und hat durchgehend erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere in Gestalt von Aggressionen und früh beginnender Delinquenz gezeigt. Parallel dazu hat er schon früh mit einem missbräuchlichen Konsum verschiedener Drogen begonnen.
116Allerdings scheide – so beide Sachverständigen - eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus, weil sich bei Vornahme der Tötungshandlungen – ebenso wie bei Begehung der vorherigen Taten – die Persönlichkeitsstörung weder auf die Einsichts– noch auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgewirkt hat. Dies folge bereits daraus, dass sich das Tötungsgeschehen über einen längeren Zeitraum erstreckte und es dazwischen immer wieder Unterbrechungen gegeben habe, in denen Überlegungen angestellt worden seien, wie die nicht zum Tod führenden Erhängungsversuche optimiert werden könnten.
117Dieser Bewertung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nicht zuletzt nach ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und seiner gesamten Einlassung an. Der Angeklagte kannte, wie er einräumt, das Unrecht seiner Taten. In der Exploration durch den Sachverständigen Dr. Z1 hat er seine Wahrnehmungen und Gefühle während der Tatausführung dahingehend beschrieben, dass die Situation für das Tatopfer "nicht witzig" und "immer heftiger" geworden sei. Auch habe er in manchen Situationen Ekel verspürt und gemerkt, dass er "gerade Scheiße baute". Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. S2 hat der Angeklagte ebenfalls erklärt, während des mehr aktigen Tötungsgeschehens zwar erkannt zu haben, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Er habe trotzdem weiter gemacht, nicht zuletzt auch deswegen, weil er sich damals überlegen gefühlt und geglaubt habe, man würde ihnen abnehmen, dass K sich selbst erhängt habe.
118Auch konnte der Angeklagte seine Handlungen zu jedem Zeitpunkt steuern. Relevante Hinweise auf eine Zusammenhanglosigkeit des Verhaltens ließen sich weder seinen noch den Schilderungen seiner Mittäter entnehmen. Der Angeklagte hat zu keiner Zeit geäußert, sich in der Phase der Vornahme der zum Tod führenden Handlungen nicht habe steuern zu können. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist zudem wegen des längere Zeit andauernden und viel aktigen Tatgeschehens fernliegend. Der Angeklagte hat selbst beschrieben, dass man K nach den verschiedenen Fehlversuchen und dem erstmaligen erfolgreichen "Weghängen" nochmals nach seinen Nahtoderfahrungen befragt habe. In der Situation habe er schon erkannt, dass "der schon fast tot" gewesen sei. Gleichwohl habe man sich dann zur Tötung entschlossen, auch weil jeder Angst davor gehabt habe, dass die vorangegangenen körperlichen Misshandlungen ansonsten "rauskommen" würden.
119IV.
120Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. Damit war auch bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen Mordes erneut darüber zu befinden, ob auf den Angeklagten das allgemeine Strafrecht oder Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen ist. Die vormalige Entscheidung der 8. großen Strafkammer, die insgesamt für alle Taten von der Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts ausgegangen ist, war trotz des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Mordes und der rechtskräftigen Einzelstrafen wegen der übrigen Taten für die Kammer insoweit nicht bindend, da die Annahme oder Nicht-annahme der Voraussetzungen des § 105 JGG selbst keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts ist und demnach an der Bindungswirkung nicht teil nimmt (vgl. nur BGH 4 StR 67/05 vom 15.03.2005 - "Moosmännl").
121Die Kammer ist allerdings aufgrund eigener Prüfung und nach sachverständiger Beratung im Ergebnis ebenso wie die 8. große Strafkammer der Auffassung, dass erneut das allgemeine Strafrecht auf den Angeklagten anzuwenden ist. Der Angeklagte war im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Tatzeit weder einem Jugendlichen gleichzusetzen (unten 1.), noch handelt es sich vorliegend um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (unten 2.).
1221. Bei der Bewertung des Entwicklungsstands eines Heranwachsenden hat der Tatrichter – unter Einbeziehung der von forensischen Psychiatern und Psychologen in den vergangenen Jahrzehnten herausgearbeiteten Entscheidungshilfen – eine eigenständige, umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit im Sinne einer Zusammenschau aller für die Entwicklung maßgeblichen Umstände vorzunehmen, wobei dann, wenn – wie hier – schwerwiegende Gewaltdelikte abzuurteilen sind, besonderes Augenmerk auf Erkenntnisse zum Umgang des Heranwachsenden mit Aggressionen und Gewalt zu legen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 186).
123Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Jugendgerichtsgesetz bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen ausgeht, sondern auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 19. bis zum 21. Lebensjahr abstellt. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist danach der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend– oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (ständige Rspr., vgl. nur BGHSt 36, 37).
124Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stand der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einem jungen Erwachsenen gleich. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen lässt nicht darauf schließen, er habe zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden.
125Zu dieser Bewertung ist die Jugendkammer nach umfassender Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsentwicklung und unter Beratung durch die forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. Z1, Prof. Dr. S2 und B1 gelangt. Dabei war die Kammer sich stets bewusst, dass die pessimistische Prognose unbehebbarer Entwicklungsrückstände bei einem Täter, der sich in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr befindet, nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (vgl. BGH 1 StR 211, 01, 16 f. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen vor.
126Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der bisherige Lebensweg des Angeklagten erhebliche Brüche in seiner Sozialisation aufweist. Der Angeklagte verbrachte zunächst eine unauffällige Kindheit in seiner Ursprungsfamilie. Allerdings fiel er bereits im Kindergarten als Einzelgänger und in der Grundschulzeit durch sachbezogene Aggressionen auf. Früh erlebte er eine Störung des Beziehungsgefüges der Eltern und reale Gewalt in Form von körperlichen Übergriffen des Vaters gegen die Mutter. Daraus entwickelte sich schließlich eine Bindungsstörung gegenüber seiner Mutter. Da er ihr in Bezug auf die Abwehr und den Umgang mit den Aggressionen des Vaters oftmals beistand, erlebte er sie insoweit als hilflos und schwach. Andererseits trat sie ihrerseits häufig verbal äußerst aggressiv – "sie schrie ständig ´rum" - gegenüber ihrem Sohn auf, wenn sie ein bestimmtes Verhalten von ihm einforderte oder Verhaltensweisen kritisierte.
127Mit Wechsel auf die Hauptschule im Jahr 1998 begannen schließlich massive Verhaltensauffälligkeiten. Wegen seiner Konzentrationsmängel, häufiger aggressiver Durchbrüche, Störungen des Unterrichts und des regelmäßigen "Schwänzens" war er in den häufig wechselnden Schulen jeweils nach kurzer Zeit nicht mehr tragbar. Seine schulische Sozialisation muss als vollständig gescheitert angesehen werden. Bis zu der in Rede stehenden Tat hat er seit September 2003 weder eine Schule besucht, noch eine sonstige Ausbildung erfahren. Einher ging diese Entwicklung mit einer früh beginnenden, langjährigen Drogenkarriere und einer sich steigernden Delinquenz, in denen häufig Gewalt und Aggressionen eine Rolle spielten. Letztlich sind jedoch alle im Leben des Angeklagten zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten nicht Ausdruck unterentwickelter Reife, sondern einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur.
128Dass eine entsprechende Persönlichkeitsstörung gemäß der Klassifizierung nach ICD-10 (F 60.2) bei dem Angeklagten zweifelsfrei zu diagnostizieren ist, haben alle drei Sachverständigen letztlich übereinstimmend bestätigt. Sämtliche der für diese Störung charakteristischen Merkmale, nämlich
129- Unbeteiligt sein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie;
130- deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung von Normen, Regeln und Verpflichtungen;
131- Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen;
132- sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten;
133- Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung;
134- Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch das die betroffene Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft gerät;
135- andauernde Reizbarkeit
136seien bei dem Angeklagten erfüllt.
137Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer – insoweit den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Z1 und Prof. Dr. S2 folgend – ausschließen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren. Beide Sachverständige haben ausgeführt, die über einen langen Zeitraum zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten und Regelverstöße seien nicht Ausdruck von Reifeverzögerungen, sondern Ausdruck einer bereits ausgeprägten dissozialen Persönlichkeit. Der Angeklagte verfüge bereits über eine gefestigte kriminelle Persönlichkeit. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei bereits im Kindesalter angelegt worden. Insoweit sei festzustellen, dass der Angeklagte bereits im Alter von etwa 11 Jahren einem stationären Aufenthalt in der Kinder– und Jugendpsychiatrie unterzogen werden musste und im Abschlussbericht der Klinik die Diagnose einer "kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen", allerdings "ohne umschriebene Entwicklungsstörung" gestellt worden sei. Der Angeklagte sei ebenfalls hinsichtlich der Delinquenz ein "early starter", was die Persönlichkeitsstörung zusätzlich belege. Die bei ihm festzustellende Negation von Regeln entspringe nicht einer jugendtümlichen passageren Entwicklungshemmung, sondern sei nach langjährigem Fortbestehen inzwischen ein in der Persönlichkeit fest verwurzeltes Muster. Verstärkt worden sei diese Entwicklung durch den langjährigen polyvalenten Drogenkonsum, welcher die Entwicklung zusätzlich negativ beeinflusst und insbesondere die Fähigkeit, angemessen mit Frustrationen umzugehen, deutlich geschwächt habe.
138Wie der Sachverständige Dr. Z1 weiter ausgeführt hat, habe der Angeklagte in seiner Exploration angegeben, er sei durch das "Leben auf der Straße" geprägt worden. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. S2 hat er erklärt, zu Beginn der Inhaftierung in der JVA T gedacht zu haben: "Ich sitz´ das jetzt hier ab und mach dann weiter wie vorher". Hieran zeige sich – so beide Sachverständigen – eine deutliche und verfestigte Identitätsbildung. Spätestens mit dem endgültigen Schulabbruch im September 2003 habe der Angeklagte, obwohl er zunächst noch in seinem Elternhaus gewohnt habe, sich dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern oder staatlicher Institutionen endgültig entzogen und seine eigene Identität innerhalb einer Gruppe auf der Straße ausgelebt. Das damit verbundene Leben in den Tag hinein und die vielfach wechselnden Sexualkontakte seien nicht Ausdruck eines jugendtypischen Identitätsfindungsprozesses, sondern einer autonomen, wenn auch destruktiven Lebensplanung. Hierzu zähle auch das erfolgreiche Führen eines umfangreichen Drogenhandels.
139Dieser Bewertung folgt die Kammer. Auch sie ist nach umfassender Aufarbeitung seines Lebenswegs und seiner Persönlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dissoziale Persönlichkeit verfügt, in der keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirken. Spätestens mit seinem Ausscheiden aus der Schule im September 2003 und dem daraufhin fortgesetzten und sich intensivierenden Leben auf der Straße, das bis zu seiner Festnahme andauerte, hat der Angeklagte einen selbstgewählten Lebensweg gefunden. Er hatte zuletzt eine eigene Wohnung und hat sich jeglichem erzieherischen Einfluss entzogen. Dass er sich weiterhin von seiner Mutter bekochen und die Wäsche versorgen ließ, ist hierbei nicht Ausdruck jugendlicher Unreife, sondern schlichter Bequemlichkeit. In dieser Identität konnte er sich erfolgreich behaupten. Dies wird auch eindrücklich belegt durch den von ihm betriebenen Drogenhandel und seinen rücksichtslosen Umgang mit seiner Lebensgefährtin. Der Angeklagte hat im Rahmen der neuen Hauptverhandlung zwar seine von dem Sachverständigen Dr. Z1 bekundeten Angaben zum Umfang seines Drogenhandels und des damit erzielten Erlöses relativiert und insbesondere angegeben, dass er sich – abweichend von den Feststellungen im Urteil der 8. Strafkammer – nicht eines 24 Jahre alten drogenabhängigen "Läufers" bedient habe. Allerdings habe er die Drogengeschäfte gleichberechtigt gemeinsam mit einer solchen Person gemacht.
140Letztlich ist der Umfang des von ihm betriebenen Drogenhandels – wie die Sachverständigen Dr. Z1 und Prof. Dr. S2 übereinstimmend bestätigt haben – für die hier entscheidende Frage unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser Drogenhandel – wie der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat - von ihm kontinuierlich als feste Einnahmequelle aufgebaut worden ist. Überschüsse aus diesen Geschäften hat er für die allgemeine Lebensführung und für regelmäßige Bordellbesuche verwandt. Zudem hat er über den Drogenhandel schnell und unproblematisch sexuelle Kontakte zu Frauen geknüpft. Hiervon hat er sich durch eine "feste Beziehung" zu einer Schülerin, die im Dezember 2006 seinen Sohn geboren hat, keineswegs abhalten lassen.
141Schließlich ist auch zu sehen, dass der Angeklagte sich im bisherigen Strafvollzug ebenfalls gut zu behaupten wusste. Er ließ sich – worauf auch beide Sachverständige hingewiesen haben – in seiner bisherigen Laufbahn weder durch erzieherische Maßnahmen, noch durch strafrechtliche Sanktionen hinreichend beeinflussen. Im Gegenteil fiel er auch hier durch die dargestellten Disziplinarverstöße auf. Seine kriminelle Reife zeigt sich auch in seinem Aussageverhalten in dem ersten Prozess. Er hat bis zur dortigen Hauptverhandlung seine eigene Verantwortung zumindest teilweise abgestritten und sie den Mitangeklagten zugeschoben. Bei der Staatsanwaltschaft wollte er persönliche Vorteile durch eine Aussage erzielen. In der damaligen Hauptverhandlung hat er manipulative Tendenzen gezeigt, indem er hinsichtlich des angeblichen Kokainkonsums vor der Tat zunächst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.
142Der abweichenden Bewertung des Sachverständigen B1, welcher im Gegensatz zu den beiden anderen Sachverständigen bei dem Angeklagten noch Entwicklungspotential sieht und somit die Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet hat, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Der Sachverständige B1 ist Leiter des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Rheinischen Kliniken Viersen und schwerpunktmäßig mit der Behandlung drogenabhängiger Jugendlicher befasst.
143Dieser hat ausgeführt, dass bestimmte üblicherweise bei der Reifebeurteilung in Betracht gezogene Kriterien angesichts der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hier unbeachtet bleiben müssten. Deswegen hat er sich bei seiner Bewertung maßgeblich auf den langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten bezogen und erläutert, dass der chronifizierte Konsum psychotropher Substanzen bei Jugendlichen zu einer erheblichen Entwicklungshemmung führen könne. Diese äußere sich häufig dadurch, dass die Konsumenten gleichsam "durch die Pubertät dämmerten" und eine Persönlichkeitsausformung in Gestalt einer Reifung bei ihnen gerade nicht zu verzeichnen sei. Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte sich bislang einer Drogentherapie noch nicht unterzogen habe, eine solche aber regelmäßig positive Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen bewirken könne, sei deshalb nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit noch eine relevante Entwicklungsfähigkeit vorgelegen habe. Da es bei dem Angeklagten zudem zu einer empfohlenen Heimunterbringung nicht gekommen sei, seien offenbar nicht sämtliche zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel genutzt worden. Aus jugendpsychiatrischer Sicht könne deshalb dem Angeklagten ein Entwicklungspotential nicht abgesprochen werden.
144Es ist nach Auffassung der Kammer schon verfehlt, dass der Sachverständige bei seiner Bewertung der Entwicklungsfähigkeit des Angeklagten dessen – auch von ihm klar diagnostizierte – schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung bei der Beurteilung des Reifegrades ausdrücklich ausgeblendet hat. Die von ihm praktizierte Außerachtlassung all der Kriterien, die sowohl Ausdruck der Persönlichkeitsstörung als auch eines Reifestandes sein können, scheint schon kaum durchführbar. Sie erscheint jedenfalls deswegen als unzureichend, weil eine solche Betrachtungsweise keinesfalls eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters gewährleistet; sie verkennt dass es eine Person J ohne Persönlichkeitsstörung nicht gibt.
145Auch der Hinweis darauf, dass eine Drogentherapie regelmäßig positive Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen bewirken könne, greift in der von Herrn B1 vorgetragenen Sichtweise zu kurz. Dabei verkennt er zum einen, dass der Angeklagte schon vor seinem ersten Drogenkonsum mit massiven Verhaltensstörungen aufgefallen ist und deswegen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Marl-Sinsen behandelt werden musste. Zudem gibt sein allgemein gehaltener Hinweis auf die denkbaren Folgen langjährigen Drogenmissbrauchs von Jugendlichen, die gleichsam zu einem "Durch-die-Pubertät-dämmern" der Betroffenen führen könnten, Anlass zu folgender Klarstellung: Für einen solchen Zustand gibt es im vorliegenden Fall trotz des intensiven Drogenmissbrauchs des Angeklagten keinen Hinweis. Weder der Angeklagte selbst noch seine Mutter haben ein derartiges "Dahindämmern" beschrieben. Vielmehr hat der Angeklagte erklärt, zu keiner Zeit eine Drogenabhängigkeit verspürt zu haben; er habe mehrfach bewusst auch längere Phasen ohne Drogenkonsum verbracht. Im Übrigen spricht auch der professionell geführte Drogenhandel des Angeklagten gegen einen "Dämmerzustand". Letztlich ist auch Herr B1 in seinem Gutachten nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die Pubertät "gedämmert" sei; er hat vielmehr allgemein darauf hingewiesen, dass solche Zustände bekannt seien.
146Dass der Drogenmissbrauch neben der Persönlichkeitsstörung als primäre, unabhängige psychische Störung im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung angesehen werden muss, hat auch der Sachverständige Dr.Z1 im Übrigen bereits bei seiner Erstbegutachtung diagnostiziert. Er hat dabei auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine problematische Interpendenz zwischen den negativen Folgen eines erheblichen missbräuchlichen Drogenkonsums und der Persönlichkeitsentwicklung besteht. Sowohl Dr. Z1 wie auch Prof. Dr. S2 sind jedoch, insbesondere angesichts der Vielzahl der schon vor dem ersten Drogenkonsum zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten, der sicheren Überzeugung, dass die bei dem Angeklagten zu diagnostizierende dissoziale Persönlichkeit keineswegs nur Folge eines Drogenmissbrauchs ist, sondern eine eigenständige, in der Persönlichkeit des Angeklagten fußende Ursache hat. Daher lässt auch eine Drogentherapie weder eine entscheidende Änderung der festzustellenden Verhaltensauffälligkeiten noch eine relevante Nachreifung des Angeklagten erwarten.
147Dass auch bei dem Angeklagten – worauf im Rahmen des § 106 Abs. 1 JGG nach näher einzugehen sein wird – durch intensive psychotherapeutische Betreuung noch eine positive Verhaltensänderung bewirkt werden kann, steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Entscheidend für die positive Beantwortung der Frage, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind, ist vielmehr, dass der Heranwachsende durch pädagogische Mittel noch beeinflussbar ist und ob die auf das Erziehungsbedürfnis abgestellten jugendstrafrechtlichen Maßnahmen noch eine Besserung und Abschreckung erwarten lassen (vgl. BGH 1 StR 211/01, 14).
148Dies ist nach Auffassung der Kammer bei dem Angeklagten nicht der Fall. Sämtliche jugendamtlichen Maßnahmen oder jugendgerichtliche Sanktionen haben ihn völlig unbeeindruckt gelassen. Dies wird letztlich auch von dem Sachverständigen B1 erkannt, wenn er stationäre therapeutische Maßnahmen für allein erfolgversprechend hält. Nach Auffassung der Kammer kann allein solchen therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten für die hier zu beurteilende Frage einer zu erwartenden Prägbarkeit eines jungen Menschen jedoch keine entscheidende Bedeutung zukommen.
149Auch die Bekundungen der Zeuginnen T2 und O1 stellen für die Kammer die Bewertung einer ausgereiften dissozialen Persönlichkeitsstruktur nicht in Zweifel. Die Zeugin T2, die den Angeklagten etwa vier Monate lang in der JVA T betreute, hat bekundet, sie habe ihn "keinesfalls" für eine ausgereifte Persönlichkeit gehalten. Sie hat dies damit begründet, er habe sich – als "Nervensäge" – ständig hilfesuchend an sie gewandt, wenn er Anträge habe stellen wollen. Dies stellt jedoch – so auch die Sachverständigen – nicht zwingend ein jugendtümliches Verhalten dar, zumal in der eingeschränkten Haftsituation das Einholen technischer Hilfestellung häufig geschehen wird. Soweit die Zeugin O1, Anstaltspsychologin in der JVA P1, den Angeklagten ebenso nicht als "reife Persönlichkeit" eingeschätzt hat, weil er sich in seinem "coolen" Auftreten nicht wesentlich von gleichaltrigen Gefangenen unterschieden und anstaltsinterne Regelungen permanent diskutiert habe, vermag dies ebenfalls die Bewertung der Kammer nicht zu erschüttern. Die Zeugin hat entsprechend ihrem eingeschränkten Auftrag keine Exploration der Persönlichkeit des Angeklagten betrieben und konnte deshalb in der Hauptverhandlung keine reliable Einschätzung zu seiner Reifeentwicklung abgeben. Im Übrigen neigt der Angeklagte noch heute – jenseits der Grenze des 21. Lebensjahres - dazu, für ihn negative Entscheidungen den Vollzugsalltag betreffend zu diskutieren. Dieses Verhalten ist mithin für ihn nicht speziell jugendtümlich, sondern vielmehr Ausdruck seiner Schwierigkeit, Normen sowie vorgegebene Verhaltensregeln zu akzeptieren.
150Schließlich stand einer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts weder die abweichende Stellungnahme des Vertreters der Jugendgerichtshilfe noch der Umstand entgegen, dass der Angeklagte noch am 16.06.2006 durch das Amtsgericht Bottrop zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Die damalige richterliche Bewertung gründet lediglich auf der Feststellung, "die Umstände der Taten, sein Werdegang und der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck" deuteten auf Reifeverzögerungen hin und kann schon in dieser Pauschalität ohnehin kein Präjudiz schaffen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der sich ausführlich nur mit den "Marburger Richtlinien" auseinander gesetzt hat, hat im Wesentlichen die Delinquenz des Angeklagten als Ausdruck einer Reifeverzögerung angesehen und deshalb die Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet. Wie bereits dargestellt, war dieses Kriterium jedoch nur als eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und vermag für sich genommen das Vorliegen noch in größerem Umfang wirksamer Entwicklungskräfte nicht zu begründen.
1512. Bei dem von dem Angeklagten begangenen Mord handelt es sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Inhaftierung und der daraus resultierenden gruppendynamischen Effekte nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Von einer solchen spricht man nur dann, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. nur BGH NStZ 2001, 102; BGH NStZ-RR 1999, 26). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein kann (vgl. BGH NStZ 2008, 696). Nach der hierbei zu treffenden umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Angeklagten liegt die Annahme einer Jugendverfehlung hier jedoch auch nach der übereinstimmenden Wertung aller drei psychiatrischen Gutachter fern. Bereits der lange zeitliche Ablauf, die Anzahl der dabei verwirklichten, äußerst brutalen Straftaten und die Intensität der Misshandlungen vor dem eigentlichen Tötungsgeschehen schließen dies aus. Zudem ist der Angeklagte bei den zur Tötung führenden Handlungen zielgerichtet und aufgrund der Erstellung eines gemeinsamen Tatplanes, dem eine eingehende Abwägung des Für und Wider einer Tötung vorausging, vorgegangen. Hinzu kommt die Zäsur durch das bewusste Unterbrechen der Tötung zum Zwecke einer Nahtodbefragung des Opfers.
152V.
153Hinsichtlich des verwirklichten Mordes war erneut zu prüfen, ob bei dem Angeklagten abweichend vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, gemäß § 106 Abs. 1 JGG auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war. Die Kammer hat von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
154Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG ist in den Vordergrund zu stellen, ob eine Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft erwartet werden kann. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck einerseits nicht überbewertet werden (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167), andererseits auch nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Der besonderen Bedeutung der Wiedereingliederungsfähigkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).
155Die Kammer war sich entsprechend der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 13.08.2008 darüber im Klaren, dass die Ermessensentscheidung im Sinne einer günstigen Prognose einer tragfähigen Tatsachengrundlage bedarf, welche geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gewichtige Argumente entgegen zu setzen. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch gegeben.
156Die Sachverständige Prof. Dr. S2 hat – so ihre Ausführungen vor der Kammer – aus den mit dem Angeklagten geführten Explorationsgesprächen die Erkenntnis gewonnen, dass dieser ernsthaft begonnen hat, über die Tat, die Ursache seines Handelns und insbesondere über seine eigene Persönlichkeit selbstkritisch zu reflektieren. Anschaulich komme dies darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte bei sämtlichen Testverfahren, die eine Selbsteinschätzung zum Gegenstand hatten, stets differenziert habe zwischen "so war ich damals" und "so bin ich heute", ohne dass Anzeichen dafür erkennbar seien, dass eine solche Reflektion in irgendeiner Form vorgetäuscht werde. Auch sein gegenüber der letzten Hauptverhandlung verändertes Äußeres und Auftreten unterstrichen eine geänderte Haltung. Überdies habe der Angeklagte auch mitfühlende Reflexionen über die Bedeutung seiner grausamen Tat für das Opfer und dessen Familie gezeigt. Diese kämen auch in dem in der Hauptverhandlung verlesenen, an den Getöteten gerichteten Brief zum Ausdruck.
157Insgesamt habe der Angeklagte in authentischer Weise Bereitschaft geäußert, an sich arbeiten und sich zu diesem Zweck einer langfristigen Therapie unterziehen zu wollen. Dies sei der erste, zugleich jedoch wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Behandlung seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur.
158Auch hinsichtlich des begonnenen Schulbesuchs und der vom Angeklagten entwickelten Perspektiven für ein zukünftiges Leben hat die Sachverständige Prof. Dr. S2 den Eindruck gewonnen, dass beides von realistischen, authentischen Zukunftsplänen getragen sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte nach Schilderungen seiner Lehrerin stets Freude und Stolz über eine gute Note und ebenso Frustration über eine schlechte Bewertung gezeigt habe. Diese Verhaltensweisen seien mit einem rein manipulativen Charakter eines Schulbesuchs nicht zu erklären. Insgesamt, so die Bewertung der Sachverständigen, habe der Angeklagte bei konsequenter Verfolgung des eingeschlagenen Wegs und intensiver Therapie "eine gute Chance", in die Gesellschaft integriert zu werden.
159Diese Einschätzung teilt auch der Sachverständige Dr. Z1. Dieser hatte den Angeklagten wegen dessen Weigerung, mit ihm zu sprechen, zwar im Vorfeld der jetzigen Hauptverhandlung nicht erneut explorieren können. Allerdings sah er sich ohne weiteres in der Lage, anknüpfend an seine Erkenntnisse aus der vor Beginn des ersten Prozesses durchgeführten Exploration, das Ergebnis der Exploration durch Prof. Dr.S2 und seinem Eindruck von dem Angeklagten aus der jetzigen Hauptverhandlung zur Frage der Wiedereingliederungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Aus seiner Sicht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Authentizität der vom Angeklagten geäußerten Bereitschaft zu einer persönlichen Änderung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere stellten die innerhalb des Strafvollzugs begangenen Regelverstöße nach der Tat kein Indiz gegen eine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Diese seien angesichts der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, welche einer langjährigen Therapierung bedürfe, zu erwarten gewesen und dürften daher nicht überbewertet werden. Vielmehr würde es – so der Sachverständige weiter – geradezu für eine Manipulation sprechen, hätte der Angeklagte sich innerhalb des Strafvollzugs ausschließlich vorbildlich verhalten.
160Die Kammer ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen der Ansicht, aus den geschilderten Umständen die Erwartung begründen zu können, dass der Angeklagte sich in die Gesellschaft wird integrieren können. Die seitens der Sachverständigen gezogene Einschätzung, bei dem Angeklagten habe ein Prozess der ernsthaften kritischen Selbstreflexion, einhergehend mit Schuldgefühlen, begonnen, teilt die Kammer auch aufgrund ihres Eindrucks von dem Angeklagten aus der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seine heutigen Gedanken bezüglich des Tatgeschehens dahingehend zusammengefasst, er finde es "unglaublich", was damals geschehen sei, und denke "das war gar nicht ich". Es sei sehr schwer für ihn, "einen Menschen auf dem Gewissen" zu haben. Das Schlimmste sei, dass er das Opfer eigentlich gar nicht gekannt habe und dieses ihm auch gar nichts getan habe. Er finde keine Antwort, weshalb er diese grausamen Taten begangen habe. Diese Gedanken zeigen, dass der Angeklagte mittlerweile jedenfalls in der Lage ist, sich selbst kritisch zu sehen und Empathie für andere zu empfinden. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung auf Bitten des Angeklagten verlesenen Briefes, in welchem er gegenüber dem Getöteten seine jetzigen Gedanken mitteilt. Insoweit spielt es aus Sicht der Kammer keine Rolle, ob die Idee zu dem Brief oder die Formulierungen darin von dem Angeklagten selbst stammen oder auf eine andere Person, über die die Kammer nicht spekulieren möchte, zurückgehen. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte sich jedenfalls diese Formulierungen zu eigen gemacht hat und sich damit zu dem Inhalt des Briefes, der klar Reue und Einsicht in das Unrecht seines Tuns erkennen lässt, bekennt.
161Die Kammer ist sich bewusst, dass der Angeklagte durch die offenbar gewordene Bereitschaft, an sich zu arbeiten, bislang erst einen kleinen Teil des zu bewältigenden Wegs beschritten hat. Die Sachverständige Prof. Dr. S2 hat dies plastisch damit umschrieben, von "100 % hat er derzeit vielleicht 5 % erreicht". Allerdings, so auch die Sachverständige, konnte von dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr erwarten werden. Dass er mit der schulischen Ausbildung erst im Februar dieses Jahres begonnen hat, ist allein dem Umstand zuzuschreiben, dass er wegen der kurzen Haftzeitdauer in der JVA P1 erst mit Verlegung in die JVA R1 die Möglichkeit hierzu erhalten hat. Auch im Hinblick auf die beginnende Reflexion über seine Tat und seine Persönlichkeit ist derzeit – so ebenfalls Prof. Dr. S2 – nicht mehr als die ernsthafte Veränderungsbereitschaft zu erwarten gewesen. Dies bedeutet aber, dass der Angeklagte die Anforderungen, die zur Begründung einer Wiedereingliederungsfähigkeit zu erwarten sind, erfüllt hat. Aus den genannten Gründen steht dem auch nicht entgegen, dass J noch während der Haftzeit in der JVA P1 vermehrt Disziplinarverstöße in Gestalt des Konsums von Cannabisprodukten begangen hat. Zudem ist zu sehen, dass es seit der Verlegung in die JVA R1 zu solchen Verstößen nicht mehr gekommen ist.
162Die Kammer ist sich bewusst, dass die derzeitige positive Entwicklung des Angeklagten noch keineswegs Sicherheit dafür bietet, dass er nicht wieder in seine antisozialen Verhaltensmuster zurückfallen wird. Nach Ansicht der Kammer würde das Abstellen auf eine solche Gewissheit den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 JGG zu stark einschränken. Denn die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden beurteilt sich nicht allein mit Rücksicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvollzugs (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Insofern ist hier auch maßgeblich zu sehen, dass – in Umsetzung der Vorgaben des § 106 Abs. 4 JGG – der Angeklagte nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung in einer sozialtherapeutischen Anstalt unterzubringen sein wird, wo eine besonders intensive therapeutische Einwirkung gewährleistet werden kann. Seine bislang gezeigte Veränderungsbereitschaft lässt erwarten, dass eine solche – langjährige - Therapie im Hinblick auf seine Wiedereingliederungsfähigkeit den nötigen Erfolg zeitigen wird.
163Aufgrund dessen hat die Kammer, die sich dabei angesichts der besonders verwerflichen Gesamtumstände der Einzeltat und des Vortatgeschehens auch der oben aufgezeigten Bedeutung des Sühnezwecks bewusst war, unter Abwägung aller nachfolgenden nochmals im Einzelnen aufgelisteten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG für sachgerecht erachtet.
164Somit war gemäß § 106 Abs. 1 JGG für den begangenen Mord der Strafrahmen für eine zeitliche Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Insoweit waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
165Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er die nunmehr zweieinhalb Jahre zurückliegende Tat – nach anfänglichem Leugnen im Ermittlungsverfahren – in der ersten Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt hat. Überdies hat er im jetzigen Verfahren erstmalig Reue und Schuldgefühle erkennen lassen. Zu seinen Gunsten waren auch die besondere Situation innerhalb der Viererzelle und die daraus resultierenden gruppendynamischen Effekte, sowie der Einfluss der dargestellten Persönlichkeitsstörung bei der Tat zu berücksichtigen, wenn auch eine Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit damit zu keiner Zeit verbunden war. Die Kammer hat schließlich auch gesehen, dass der Angeklagte durch die bisherige Verfahrensdauer einer nicht unerheblichen Belastung ausgesetzt worden ist.
166Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu sehen, dass er erheblich vorbestraft und dabei mehrfach durch Gewaltdelikte hervorgetreten ist. Durch bisherige Sanktionen im Jugendrecht bis hin zum Vollzug von Jugendstrafe hat er sich in keiner Weise beeindrucken lassen. Der Angeklagte hat einen Mord unter Verwirklichung von drei Mordmerkmalen begangen. Die Tötung zog sich über einen längeren Zeitraum hin, in dem das Opfer, dem die Täter zur Untermalung ihrer Tötungsabsicht aus der Bibel vorlasen, aufgrund verschiedener Fehlversuche und der bewussten Befragung nach seinen Nahtoderfahrungen besonderen Belastungen ausgesetzt war.
167Um dem hieraus resultierenden Gebot eines besonderen Maßes an Sühne gerecht zu werden, hat die Kammer auch unter Berücksichtung der erwähnten positiven Umstände bei der Bemessung der Einzelstrafe nur eine solche von
168fünfzehn Jahren
169als tat- und schuldangemessen angesehen.
170VI.
171Die Gesamtfreiheitsstrafe war gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 StGB mithin auf 15 Jahre begrenzt. Hierin einbezogen sind die rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.10.2007, nämlich:
172- elf Monate bezüglich der Schläge mit Seife (oben II.2.a);
- ein Jahr und sechs Monate für das Einflößen des Salz-Chili-Gebräus (oben II.2.b);
- ein Jahr und sechs Monate für die erneuten Misshandlungen in der Toilette – Auflecken der Spucke, Trinken aus dem Napf bis zum erneuten Erbrechen und anschließende Schläge und Tritte (oben II.2.c);
- ein Jahr und drei Monate hinsichtlich der Schläge nach dem vergeblichen "Ampel"-Ruf des Opfers (oben II.2.g);
- ein Jahr und drei Monate hinsichtlich der erneuten Schläge nach den Fensterrufen (oben II.2.i);
- jeweils zwei Jahre und sechs Monate für die Vergewaltigungen durch Ausführenlassen des Oralverkehrs (oben II.2.d und f);
- sechs Jahre für die Analvergewaltigung mit dem Handfeger (oben II.2.e).
VII.
174Überdies war gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 JGG die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten.
1751. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die Verurteilungen wegen zweier Vergewaltigungen zu jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren erfüllen sowohl die allgemeinen formellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 S. 2 StGB als auch – auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzelstrafe von 15 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren – die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 JGG (vgl. BGH 2 StR 240/08, S. 10). Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt haben, liegt angesichts des festgestellten Geschehens auf der Hand.
176Vortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art" handeln muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen entsprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 2 S. 2 JGG verweist mit der einleitenden Formulierung "unter den übrigen Voraussetzungen des §§ 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeutet, dass – anders als im Falle des § 66 a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der Unterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt – alle in § 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Bezug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG enthaltene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB nicht der Fall (BGH 2 StR 240/08, S. 10 f.).
1772. Der Angeklagte ist auch im Sinne von § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 JGG infolge eines Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allgemeinheit gefährlich. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S2 und Dr. Z1. Beide haben unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente intensiven Vortaten bei dem Angeklagten jedenfalls derzeit noch auf eine fest eingewurzelte Neigung geschlossen, immer wieder im Sinne von Taten der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit dazu biete.
178Die Sachverständigen haben hier nochmals betont, dass der Angeklagte – letztlich als Ausdruck seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung - bereits über eine gefestigte kriminelle Energie verfüge, welche einhergehe mit einer geringen Frustrationstoleranz und einer niedrigen Aggressionsschwelle. Diese Persönlichkeitsstruktur lasse in besonderem Maße die Entstehung und Eskalation von Gewalttaten befürchten. Das festgestellte Gesamtgeschehen sei hierfür geradezu exemplarisch, wenngleich die Eskalation durch den gruppendynamischen Prozess noch begünstigt worden sei.
179Dieser Einschätzung stehe – so die Sachverständigen - nicht entgegen, dass der Angeklagte derzeit kritische Reflexionen über sein delinquentes Verhalten zeige und den aufgezeigten positiven Weg im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft beschritten habe. Diese Entwicklung sei vor allem auch den engen Strukturen des Erwachsenenvollzugs geschuldet. Noch sei der Angeklagte bei Weitem nicht dergestalt gefestigt, dass er in Freiheit kein delinquentes Verhalten mehr zeigen würde. Zu diesem Themenkomplex haben in ihren mündlichen Gutachten beide Sachverständigen - auch wenn Prof. Dr. S2 sich in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten noch vorsichtiger ausgedrückt hatte - klar betont, dass bei einer Entlassung des Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt sein antisoziales Verhalten – und damit die Gefahr schwerwiegender Gewaltdelikte - mit Sicherheit wieder aufbrechen würde.
180Dieser Bewertung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung an. Die Einschätzung einer gefestigten kriminellen Energie wird bereits durch das festgestellte Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen hat, gestützt. Besondere Beachtung verdient darüber hinaus auch hier der Umstand, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben zu Beginn seiner Haftzeit in der JVA T innerlich die Einstellung hatte "ich sitz` das jetzt hier ab und mache dann weiter wie bisher". Hierin kommt eine Ablehnung jeglicher erzieherischer Maßnahmen ebenso zum Ausdruck wie die als selbstverständlich verinnerlichte Bereitschaft zu delinquentem Verhalten. Der Angeklagte wollte sich aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeit dauerhaft nicht an Regeln halten.
181Es liegt auf der Hand, dass einer derartigen Einstellung nicht binnen der vergleichsweise kurzen Zeit des Erwachsenenvollzugs, in der der Angeklagte überhaupt erst Bereitschaft zu einer Veränderung seiner Haltung hat erkennen lassen, erfolgreich entgegen getreten werden kann. Sofern der Angeklagte eine weitere positive Entwicklung nehmen sollte, die der Gefährlichkeitsfeststellung entgegen steht, kann dem im Rahmen der zukünftig zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung Rechnung getragen werden. Da – wie gezeigt - zum jetzigen Zeitpunkt noch klar von einer Gefährlichkeit des Angeklagten ausgegangen werden muss, hat die Kammer das ihr bei der Entscheidung nach § 106 Abs. 3 S. 2 JGG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat.
182VIII.
183Die Kammer hat davon abgesehen, gemäß § 106 Abs. 4 S. 1 JGG anzuordnen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die verhängte Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Die Resozialisierung des Angeklagten kann dadurch derzeit nicht besser gefördert werden. Die Kammer teilt auch insoweit die nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen Dr. Z1 und Prof. Dr. S2, wonach es die aufgezeigte positive Entwicklung des Angeklagten gerade hemmen würde, wenn er die vor wenigen Monaten erst begonnene schulische Ausbildung nun wieder abbrechen müsste. Vielmehr ist es aus psychiatrischer Sicht angezeigt, den Angeklagten zunächst in gewohnter Umgebung sein erstes Ziel einer schulischen Ausbildung abschließen zu lassen.
184Da gemäß § 106 Abs. 4 S. 2 und S. 3 JGG die Anordnung des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Anstalt jedoch auch nachträglich erfolgen kann und nach jeweils sechs Monaten ohnehin neu darüber zu befinden ist, wird zu gegebener Zeit – nach Beendigung der schulischen Ausbildung – eine diesbezügliche Entscheidung herbeigeführt werden. Angesichts der langen Haftdauer und des absehbaren Endes seiner Ausbildung in der JVA R1 ist, worauf auch die Sachverständigen hingewiesen haben, nicht zu befürchten, dass das derzeitige Zuwarten den etwaigen Erfolg einer noch durchzuführenden Sozialtherapie negativ beeinflussen könnte. Nach Abschluss der Ausbildung wird der Angeklagte sodann entsprechend dem in § 106 Abs. 4 JGG zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Regelfall in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen sein.
185IX.
186Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO. Es ist nicht unbillig, den Angeklagten auch mit den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten. Ihm ist es möglich und zumutbar, die Kosten durch Arbeit aufzubringen. Die Kostenbelastung steht auch einem Neuanfang nach der Entlassung aus dem Jugendvollzug nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in der Haft und im Anschluss daran nicht in der Lage sein sollte, die ihm auferlegten Kosten und Auslagen durch ein Arbeitseinkommen begleichen zu können.
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