Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 68/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.08.2008 getroffene Ordnungs-geldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 01.05.2008 wird aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.


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