Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 19/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.01.2009 – 14 C 327/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger macht einen Anspruch auf Herausgabe eines sog. "Unfallberichts" geltend, den die Streitverkündete, die bei der Beklagten angestellte Krankenschwester F, verfasste. Unstreitig stürzte der Kläger am ##.##.06 gegen #.## Uhr während eines stationären Aufenthalts bei der Beklagten auf dem Krankenhausflur und zog sich dabei eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die in der beklagten Klinik am ##.##.08 operativ versorgt wurde. Der zum Sturzzeitpunkt 76-jährige Kläger ist seitdem zu 100 % schwerbehindert. Die Behandlungsdokumentation der Beklagten weist zum Unfallhergang die Passage auf: "Patient auf Flur gestürzt; ist gestolpert, wie er sagt". Frau F verfasste, was in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt wurde, unter dem ##.##.06 eine Stellungnahme, die nicht zur Krankenakte, sondern zur Verwaltungsakte des Justitiariats des Klinikums genommen wurde.
4Der Kläger begehrt die Herausgabe dieses Berichts zur Abschätzung der Prozessaussichten eines Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs. Er ist der Ansicht, der Unfallbericht der Schwester, die den Kläger als erstes gefunden habe, sei auch in Erfüllung der Dokumentationspflicht über das Sturzereignis erfolgt, denn es sei von Bedeutung für die Behandlung, ob ein Sturz z.B. wegen eines Hindernisses erfolgt sei oder aus endogenen Gründen (Herzattacke, falsche medikamentöse Einstellung, Schock etc.). Die dokumentierten Aufzeichnungen seien nur rudimentär und unzureichend. Da der Kläger an den Sturz kaum Erinnerung habe, da er unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden habe, sei er zur Aufklärung auf den Bericht angewiesen.
5Die Beklagte verweigert die Herausgabe unter Hinweis darauf, der Bericht zähle nicht zu den Krankenunterlagen. Bei dem Bericht handelte es sich um interne Ermittlungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Dokument sei allein im Interesse der Beklagten bzw. der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung im November 2006 verfasst worden, um eine bessere Grundlage für die Regulierung oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zu haben. U.a. auf Grundlage dieses Berichts habe die Versicherung die Regulierung abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Einsichtnahme in die Akten des zukünftigen Prozessgegners.
62. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger begehre nicht Einsichtnahme in eine Behandlungsdokumentation sondern Auskunft über Geschehnisse, die sich im Vorfeld ereignet hätten. Es handele sich nicht um Krankenunterlagen im technischen Sinne und auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da der Kläger in erster Linie Ausforschung von Geschehnisses begehre, auf die er Schadensersatzansprüche stützen könne. Es bestehe auch keine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, den Kläger mit Informationen auszustatten, die das Innenverhältnis zwischen Krankenschwester und anstellender Körperschaft beträfen. Der Kläger sei ohne diese Unterlagen auch nicht beweislos gestellt, da er die Krankenschwester in einem Folgeprozess als Zeugin benennen könne.
73. Mit der Berufung rügt der Kläger, das Gericht habe das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten verkannt und den Begriff der "Krankenunterlagen" zu eng ausgelegt. Dazu gehörten alle Aufzeichnungen des ärztlichen oder pflegerischen Personals während der Klinikbehandlung über gesundheitsrelevanten Ereignisse eines Patienten, damit auch Aufzeichnungen über einen während der stationären Behandlung erlittenen Unfall. Es können nicht der Klinik überlassen werden, welche Aufzeichnungen zur den "Krankenunterlagen" genommen werden und welche für den "internen Gebrauch" bestimmt würden. Der Kläger meint, der streitgegenständliche Bericht sei von der Krankenschwester in Erfüllung ihrer Dokumentationspflicht über das Unfallereignis erfolgt. Er gehöre "prima facie" zu den Krankenunterlagen. Das Amtsgericht hätte dem Bericht jedenfalls nicht die Eigenschaft der "Krankenunterlage" absprechen dürfen ohne weiter aufzuklären, ggfs. durch Vernehmung der streitverkündeten Krankenschwester, wann, unter welchen Umständen und auf wessen Veranlassung der Bericht gefertigt worden sei.
8Der Kläger beantragt,
9unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 08.01.09 – 14 C 327/08 – den Beklagten zu verurteilen,
101. an den Kläger den schriftlichen Bericht der in seinem Dienst stehenden Krankenschwester Frau F über den Sturz des Klägers am ##.##.06 in Kopie Zug um Zug gegen Kostenersatz der Kopierkosten herauszugeben.
112. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
144. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
15Der Kläger habe schon kein Interesse an der Herausgabe des Berichts im Sinne des § 810 BGB, da er nicht deutlich mache, auf welchem Sachverhalt sein behaupteter Schadensersatzanspruch beruhen solle und er nur versuche, den Sachverhalt zu erforschen; dies sei nicht von § 810 BGB gedeckt. Auch sei hier nicht das besondere Verhältnis Arzt – Patient betroffen, in dem der Patient regelmäßig ein Informationsdefizit habe. Vorliegend gehe es um Vorgänge, an denen der Kläger als einziger beteiligt gewesen sei. Der Unfallbericht, der 7 Monate nach dem Unfall erstellt worden sein, um der Beklagten und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung Kenntnis über den Unfall und mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verschaffen, sei keine Krankenunterlage, denn er besage nichts über diagnostische oder therapeutische Bewandtnisse.
16Die Beklagte trage auch nicht die Beweislast dafür, dass es sich bei dem Bericht nicht um eine Krankenunterlage handele. Die Beweislast trage der Kläger.
17Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Aushändigung des von der Streitverkündeten im November 2006 erstellten schriftlichen Berichts aus den §§ 810, 242, 611 BGB.
21Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Krankenunterlage handelt, an dessen Kenntnis der Kläger ein schutzwürdiges Interesse hat. Zwar gewährt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Zusammenhang mit § 810 BGB grundsätzlich dem Patienten einen Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen, die vom ärztlichen oder pflegerischen Personal im Hinblick auf diagnostische und therapeutische Bewandtnisse, Gegebenheiten und Maßnahmen erstellt wurden. War zunächst nur einen Anspruch in "objektive" physische Befunde anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.82, VI ZR 222/79), ist der Anspruch von der Rechtssprechung auch auf andere Befunde, insbesondere subjektive Einschätzungen oder kritische psychiatrische Befunde, ausgedehnt worden, es sei denn, dem Einsichtrecht stehen grundrechtlich fundierte Interessen des Arztes oder Dritter sowie begründete therapeutische Vorbehalte entgegen. (BVerfG, Urteil vom 16.09.1998, 1 BvR 1130/98). Krankenunterlagen betreffend Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre; deshalb hat der Behandelte generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt (BVerfG, 2 BvR 443/02; Beschluss vom 09.01.06; Hinne, NJW 2005, 2270).
22Dementsprechend gehören zunächst einmal prima facie die Aufzeichnungen des ärztlichen oder pflegerischen Personals der Beklagten über den Sturz des Klägers, die Folgen und deren Behandlung zu den Krankenunterlagen. So enthält auch die Behandlungsdokumentation der Beklagten den Eintrag der Krankenschwester, der Patient sei auf dem Flur gestürzt und habe angegeben, gestolpert zu sein; ferner die Angabe, der diensthabende Arzt habe den Patienten untersucht; dieser klage über Schmerzen in der Hüfte; schließlich der Befund "Oberschenkelhalsbruch" und OP. Diese Unterlagen hat die Beklagte dem Kläger aber bereit zur Kenntnis gebracht.
23Soweit der Kläger ausführt, es gebe weitere gesundheitsrelevante Aufzeichnungen, die Aufschluss über den Grund des Sturzes geben würden, denn entweder sei der streitgegenständliche "Unfallbericht" unmittelbar nach dem Unfallereignis von der Krankenschwester erstellt worden oder sie habe jedenfalls bei dem späteren Bericht auf frühere Unterlagen zurückgegriffen, so handelt es sich dabei um eine Mutmaßung, die in dem tatsächlichen Ablauf, soweit für die Kammer ersichtlich, keine Stütze findet.
24Denn es ist inzwischen unstreitig, dass der "Bericht" von der Streitverkündeten sieben Monate nach dem Unfall, konkret am ##.##.06 erstellt und beim Justiziariat der Beklagten eingereicht wurde. Er besteht aus einer geschriebenen Seite und einer Skizze über die Unfallörtlichkeit. Schon der zeitliche Aspekt verdeutlicht, dass die Stellungnahme nicht in Erfüllung ihrer pflegerischen Dokumentationspflicht gefertigt worden ist. Weiterhin wird aus der vorliegenden Korrespondenz zwischen dem früheren Anwalt des Klägers und der G, die den Haftpflichtfall für die A Versicherung bearbeitete, deutlich, dass der hinter der Beklagten stehende Versicherer den "Bericht" der Streitverkündeten genutzt hat, um auf die vom Kläger behauptete Sturzursache, nämlich einen im Weg stehenden Wäschewagen, zu erwidern, d.h. mögliche Ansprüche des Klägers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abzuklären. So macht der Kläger mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom ##.##.06 geltend, er sei auf dem Weg zur Toilette über einen etwa kniehohen Wäschekorb mit vorstehenden Rädern gestolpert. Daran anschließend fordert er von der Beklagten die Anerkennung der Schadensersatzpflicht (Anlage K 2, Bl. 111 d.A.). Mit Schreiben vom #.##.06, dem bereits weitere Korrespondenz mit der G Versicherungsmaklerin vorausgegangen ist, lässt der Kläger eine von ihm gefertigte Zeichnung der Unfallörtlichkeit übermitteln (Anlage K8, Bl. 128 d.A.). Zuvor hatte die G – offensichtlich auf Grundlage der Stellungnahme der Streitverkündeten vom ##.##.06 - am ##.##.06 Ausführungen zur Unfallsituation aus Sicht der Beklagten gemacht (das Schreiben vom ##.##.06 findet Erwähnung im Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers vom #.#.08, Anlage K 3, Bl. 113 d.A.). Unter dem ##.##.07 (Bl. 163 d.A.) lehnte sie dann die Ansprüche des Klägers mit der Begründung ab, ihre Recherchen hätten den vom Kläger angegebenen Unfallhergang nicht bestätigt. Wenn die G dann im Auftrag der A Versicherung unter dem ##.##.07, Bl. 121 d.A., dem Kläger mitteilt, es liege kein spezifischer Unfallbericht vor, sondern Frau F sei lediglich beauftragt worden, ihr als Versicherungsmakler zu schildern, was geschehen sei, erscheint es plausibel, dass die Stellungnahme der Krankenschwester im Zuge dieser Aufklärungsarbeit erstellt wurde und sie – wie die Beklagte behauptet - lediglich Angaben dazu enthält, ob es Indizien dafür gibt, dass der Kläger in der fraglichen Nacht über ein Hindernis gestolpert ist oder nicht. Anhaltspunkte, dass die Streitverkündete dabei auf andere, dem Kläger vorenthaltene, unmittelbar nach dem Unfall erstellte Berichte zurückgegriffen hat, liegen nicht vor. Vielmehr ist die schriftliche Aufzeichnung dem Anschein nach nicht in Erfüllung der ärztlichen bzw. pflegerischen Dokumentationspflicht über relevante medizinische Belange erfolgt. Nur darauf zielt aber die Dokumentationspflicht zur Sicherung der Belange des Patienten bei der künftigen Behandlung ab. Die Dokumentationspflicht dient nicht auf Beweissicherung für den Haftpflichtprozess des Patienten. Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist auch nicht aus Rechtgründen geboten (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdnr. 457 m.w.N).
25Durch diesen Hergang ist der Anschein, dass es sich bei der schriftlichen Aufzeichnung um eine gesundheitsrelevante Krankenunterlage handelt, erschüttert. Der Kläger hat auch im Schriftsatz vom 16.07.09 keine Umstände vorgetragen, die seine Vermutung, der Bericht enthalte dokumentationspflichtige gesundheitsrelevante Angaben in Bezug auf ihn, stützt. Eine Vernehmung der Streitverkündeten oder der anderen benannten Zeugen zu der Behauptung, der streitgegenständlich Bericht enthalte medizinische Tatsachen und Feststellungen, ist daher als Ausforschungsbeweis unzulässig.
26Das Einsichtnahmerecht des Patienten als Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts erstreckt sich nicht darauf, die Stellungnahme der Krankenschwester zu seiner Sachverhaltsschilderung zu erlangen. Denn selbst wenn darin etwas für den Kläger Günstiges stünde, das auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schließen ließe, kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, belastende Umstände in einem laufenden Verfahren dem Gegner mitzuteilen. Insofern muss es reichen, wenn die Beklagte sich darauf beruft, ihre Recherchen hätten die Unfallversion des Klägers nicht bestätigt. Die Position des Klägers in bezug auf den Schadensersatzprozess wird dadurch nicht unzulässig verkürzt, denn er kann die Streitverkündete als Zeugin benennen. In diesem Punkt folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Amtsgerichts.
27II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
28III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Reichweite von Einsichtrechten von Patienten in Befundunterlagen ist durch die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Die Kammer folgt auch im Grundsatz der Auffassung des Klägers, dass der Patient ein Einsichtrecht in Berichte hat, die vom ärztlichen oder pflegerischen Personal in Erfüllung ihrer Dokumentationspflicht über einen Unfall, z.B. einen Sturz des Patienten in ihrem Obhutsbereich erstellt werden. Bei dem hier streitgegenständlichen "Bericht" handelt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht um eine solche Unterlage. Diese Würdigung erfolgt allein unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erscheint weder zur Rechtsfortbildung noch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten.
29Streitwert: 1.500,- €
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