Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 S 274/09

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.


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