Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 168/09
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16.07.2009 – 103 C 158/09 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) 416,65 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2008,
b) 795,96 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009,
c) Zinsen in Höhe von 69,82 € sowie
d) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,- € nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung in Höhe von 9,79 € begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
61. Sie hat gegen die Beklagte wegen der auf den Nachforschungsauftrag vom 21.11.2007 am 08.01.2008 verweigerten Auszahlung des Nachnahmebetrages und der damit verbundenen Auskunft, die Nachnahme sei nicht feststellbar und durch die Klägerin auch nicht belegt, einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 416,65 € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 795,96 €.
7a) Dabei kann auch offen bleiben, ob ein solcher Anspruch aus unrichtiger Auskunft im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 280 Abs.1, 675 Abs.1, 666 BGB) oder aus unrichtiger Auskunft im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag folgt (§§ 280 Abs.1, 681 Abs.1, 666 BGB), obwohl durch die erstinstanzliche Entscheidung bereits für die Kammer bindend feststeht (§ 529 ZPO), dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag zustande gekommen ist, durch welchen sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtete, die ihr von dieser übergebenen Autoradios an die Fa. T Euro gegen Einziehung des Kaufpreises als Nachnahme zu liefern. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals dem Vortrag einer Nachnahmevereinbarung (§ 422 HGB) entgegen tritt, ist sie mit diesem Vortrag nämlich bereits im Hinblick auf § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.
8b) Die Beklagte hat auch die aus dieser Beauftragung (675 Abs.1, 666 BGB) – beziehungsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag (681 Abs.1, 666 BGB) - resultierende Verpflichtung, der Klägerin Auskunft und Rechenschaft zu erteilen, durch das Schreiben vom 08.01.2008 verletzt, weil die erteilte Auskunft unrichtig war.
9aa) Denn durch das Ergebnis des Verfahrens ## C ####/## AG N steht wegen der §§ 68, 74 Abs.3 ZPO fest, dass durch die Beklagte am 26.09.2007 ein Nachnahme vereinnahmt wurde. Dem steht auch der durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2010 erstmals vorgebrachte Einwand der Beklagten nicht entgegen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Frachtführer das Geld nicht in, sondern anlässlich seiner Ausübung der Verrichtung im Sinne des § 438 HGB an sich genommen habe. Abgesehen davon, dass für ein solches Verhalten des Frachtführers nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt ist, ist die Beklagte mit diesem Einwand ohnehin nach § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.
10bb) Nach Vorgenanntem war die erteilte Auskunft auch unrichtig, weil die mit der Erfüllungsablehnung verbundenen Ausführungen der Beklagten, die Leistung Nachnahme sei nicht feststellbar und durch die Klägerin auch nicht belegt, zugleich auch die Aussage beinhalten, ein Nachnahmebetrag sei aus Sicht der Beklagten nicht vereinnahmt worden. Diese Aussage ist unrichtig. Dies folgt unmittelbar aus der Feststellungswirkung des Verfahrens ## C ####/## AG N. Demnach hatte die Beklagte den Nachnahmebetrag nämlich gleichwohl vereinnahmt.
11cc) Darüber hinaus befand sich die Beklagte - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit der Auskunft hinsichtlich ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtung, dieser den vereinnahmten Nachnahmebetrag in Höhe von 650,60 € auszuzahlen, sogar im Verzug (§§ 280 Abs.1, 286, 675 Abs.1, 667 BGB bzw. §§ 280 Abs.1, 286, 681, 667 BGB), nachdem sie die Herausgabe des vereinnahmten Geldbetrages auf den Nachforschungsauftrag vom 21.11.2007 verweigerte. Entgegen der Auslegung des Amtsgerichts ist in dem Schreiben der Beklagten vom 08.01.2008 nämlich eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung hohe Anforderungen zu stellen sind und sie insoweit als letztes Wort aufzufassen sein muss (vgl. dazu nur Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 286 Rdnr. 24). Diese Voraussetzungen sind jedoch allein deshalb erfüllt, weil die Beklagte die Forderung nicht nur ohne jegliche Einschränkung abgelehnt, sondern die übersandten Unterlagen auch noch ausdrücklich zurückgesandt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Sache für sie abgeschlossen ist.
12c) Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft. Soweit die Nachnahmeleistung nicht im System der Beklagten vermerkt wurde, handelt es sich jedenfalls um ein Organisationsverschulden, für das die Beklagte auch einstehen muss.
13d) Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der nunmehr geltend gemachte Schaden, die Prozesskosten aus dem von der Klägerin gegen den Empfänger der Nachnahmesendung angestrengten Verfahren wegen Kaufpreiszahlung, auf eine Willensentscheidung und damit ein freiwilliges Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. Die unrichtige Auskunft, nach welcher ein Nachnahmebetrag aus Sicht der Beklagten nicht vereinnahmt worden ist, hat die Klageerhebung nämlich "herausgefordert." So gehören auch Willensentschlüsse des Verletzten zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (BGH Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 125/70 - BGHZ 57, 25; BGH Urt. v. 04.07.1994 – II ZR 126/93 – NJW 1995, 126ff.; BGH Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 168/73 – NJW 1975, 168f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb. v. 249 Rdn. 77 jeweils m.w.N.).
14Im konkreten Fall durfte die Klägerin sich herausgefordert sehen, ihre Käuferin als Warenempfängerin zu verklagen. Die Beklagte hatte ihr als Frachtführerin mitgeteilt, die Ware sei zwar ausgeliefert worden, jedoch sei die Nachnahme nicht feststellbar und durch die Klägerin auch nicht belegt. Die Beklagte hatte der Klägerin ausweislich des klägerischen Vortrages keinen Einlieferungsbeleg erstellt, der über die als Anlage K 13 (Bl. 38-39) vorgelegte Sammelbestätigung hinausgeht. Diesem Vortrag ist die Beklagte auch nicht mehr näher entgegengetreten. Nachdem die Klägerin die Warenempfängerin ausweislich der Klageschrift im Verfahren ## C ####/## AG N vom 08.08.2008 am 01.02.2008 fruchtlos angemahnt hatte, durfte sie sich auch veranlasst sehen, diese anstatt der Beklagten zu verklagen. Die Warenempfängerin war ihr gegenüber nämlich hinsichtlich der Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung darlegungs- und beweispflichtig, während die Darlegungs- und Beweislast im Verfahren gegen die Beklagte der Klägerin obliegt.
15e) Der geltend gemachte Schaden ist auch in der Höhe schlüssig vorgetragen und errechnet sich - durch die Beklagte nicht widersprochen - wie folgt:
16aa) Schadensersatzbegehren aus dem Schreiben vom 11.12.2008 (Anlage K5, Bl. 24ff. d.A.) mit Fristsetzung zum 30.12.2008:
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| 1 | Nicht weitergeleitetes Nachnahmeentgelt | 650,60 € |
| 2. | Auskunftskosten Rechtsstreit AG N | 27,00 € |
| 3. | Rechtsanwaltskosten Rechtsstreit AG N | 254,65 € |
| 4. | Gerichtskosten aus Streitwert 650,60 € | 135,00 € |
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| abzgl. am 22.12.2008 geleisteten Betrages | 650,60 € |
| Klageforderung zu Ziffer a) im Tenor | 416,65 € |
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bb) Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren ## C ####/## AG N:
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| 1 | Kostenerstattungsanspruch Fa. T ausweislich KFB v. 26.01.2009, Anlage K9 (Bl. 31f. d.A.) | 750,00 € |
| 2. | Auskunftskosten Rechtsstreit AG N angefallene Zinsen | 6,16 € |
| 3. | Weitere Verfahrenskosten (Anlage K11, Bl. 36 d.A.) | 39,80 € |
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| Klageforderung zu Ziffer b) im Tenor | 795,96 € |
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f) Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ausweislich des Vortrages der Klägerin dieser keinen über die - einen Nachnahmeauftrag nicht ausweisende Sammelbestätigung vom 25.09.2007 hinausgehen - Einlieferungsbeleg ausgestellt hatte (s.o.), ist auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht ersichtlich, weil sie der Beklagten damit keinen entsprechenden Auftragsnachweis vorlegen konnte.
23g) Auch ist eine Haftungsbeschränkung nach § 433 HGB nicht ersichtlich, da bereits das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB), nicht erreicht ist. Auch die Haftungsbeschränkung des § 422 Abs.3 HGB ist nicht einschlägig. Der Schaden entstand nicht deshalb, weil das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert wurde, sondern weil die eingezogene Nachnahme nicht weitergeleitet wurde.
24h) Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.
252. Darüber hinaus schuldet die Beklagte der Klägerin auch Zinsen in Höhe von 69,82 € für die Verzinsung des Betrages in Höhe von 650,60 € für die Zeit vom 09.01.2008 bis 22.12.2008 (Klageforderung zu Ziffer c) im Tenor). Eine solche Forderung folgt unmittelbar aus den §§ 280 Abs.1, 286, 675 Abs.1, 667 BGB. Die Beklagte war nach Vorgenanntem verpflichte, der Klägerin den vereinnahmten Nachnahmebetrag zu zahlen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin befand sich die Beklagte jedoch erst ab dem 09.01.2008 mit ihrer dahingehenden Auszahlungsverpflichtung in Verzug.
26a) In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der am 21.11.2007 durch die Klägerin gestellte Nachforschungsauftrag nicht verzugsbegründend sein konnte, weil ein Nachforschungsauftrag keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs.1 BGB darstellt. Erst eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung wirkt verzugsbegründend (vgl. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 286 Rdnr. 16ff.). Hier verweist das Amtsgericht zu Recht darauf, dass ein Nachforschungsauftrag nicht die Aufforderung zur Leistung beinhaltet, sondern die Bitte um Prüfung nach Verbleib der Sache (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 13.03.2008 – I ZR 116/06 – MDR 2008, 1347 zur Frage, ob ein Nachforschungsauftrag die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer gem. § 439 Abs.3 Satz 1 HGB hemmt). Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an.
27b) Anders bewertet die Kammer jedoch – wie gezeigt – die Wirkung des Schreibens der Beklagten vom 08.01.2008. Die Beklagte brachte hierdurch hinreichend zum Ausdruck, die Forderung ohne jegliche Einschränkung abzulehnen. Das Schreiben ist daher eine endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs.2 Satz 3 BGB. Einer weiteren Mahnung bedurfte es hiernach nicht mehr.
28c) Die Zinsforderung für den Zeitraum vom 09.01.2008 bis zum 22.12.2008 errechnet sich daher unter Berücksichtigung eines Zinssatzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.2 BGB) aus einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 650,60 € wie folgt:
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| Zeitraum | Zinstage | Zinsen in % | Betrag in € |
| 09.01. bis 30.06.2008 | 174 | 11,32 | 35,01 |
| 01.07. bis 22.12.2008 | 175 | 11,19 | 34,80 |
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| gesamt: | 69,82 |
31
d) Wegen der Zinsmehrforderung in Höhe von 9,79 € war die Klage daher abzuweisen.
323. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Klageforderung zu Ziffer d) im Tenor) folgt ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs.1, 286, 675 Abs.1, 667 BGB). Er errechnet sich aus einem Streitwert in Höhe von 1.763,21 € (Nachnahmeentgelt 650,60 €, Auskunftskosten 27,00 €, Rechtsanwaltskosten 154,65 €, 135,00 €, Kostenerstattungsansprüche 795,96 €). Die insoweit geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,60 € sind in der Höhe auch nicht angegriffen.
334. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
34III.
35Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
36Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
371.292,22 €
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