Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 207/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 1.391,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,- € seit dem 26.03.2009 und aus weiteren 1.216,- € seit dem 3.08.2009 zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2009 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) den Schaden aus der Rückstufung ihres Fahrzeugversicherungsvertrages infolge der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers aufgrund des Unfallereignisses vom 21.01.2009 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und darüber hinaus der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen, das sich am ##.##.20## gegen 15:45 Uhr auf der I-Straße in T in Höhe der Auffahrt zur A ### ereignete. Er ist Eigentümer und Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw der Marke C mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ ###. Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin des anderen am Unfall beteiligten Pkw der Marke Q. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Drittwiderbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Klägerfahrzeugs.
3Am Unfalltag fuhr der Kläger auf der I-Straße in T in Richtung O. In Höhe der Autobahnauffahrt zur A ### befindet sich eine Kreuzung mit Ampelanlage. Als der Kläger diese Kreuzung überquerte, stieß er mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) zusammen, die von der I-Straße in Gegenrichtung, also in Richtung D, kommend nach links auf die Autobahnzufahrt abbiegen wollte.
4Sowohl das Fahrzeug des Klägers als auch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) erlitten einen Totalschaden. Die Beklagte zu 1) forderte die Drittwiderbeklagte mit Schreiben vom 26.01.2009 auf, den entstandenen Schaden zu regulieren. Da dies nicht geschah, nahm die Beklagte zu 1) ihre Kaskoversicherung in Anspruch. Infolge dessen wurde sie in der Kaskoversicherung von SF 25 nach SF 22 zurückgestuft.
5Der Kläger behauptet, er habe die Kreuzung überquert, als die Ampelanlage in seiner Fahrtrichtung Grün anzeigte. Die Beklagte zu 1) habe sein Vorfahrtrecht missachtet. Durch den Unfall habe er, neben dem Sachschaden an seinem Pkw, ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.774,52 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 750 € sowie weitere 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2009 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
111. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 904 € seit dem 26.03.2009 und aus weiteren 1.046 € seit Zustellung der Widerklage zu zahlen;
122. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen,
13hilfsweise die Beklagte zu 1) in diesem Umfang von Ansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen;
143. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten den Schaden aus der Rückstufung ihres Fahrzeugversicherungsvertrages infolge der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers aufgrund des Unfallereignisses vom 21.01.2009 zu ersetzen.
15Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
16die Widerklage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Kreuzung befahren, als die Ampelanlage für ihn Rot zeigte. Er sei darüber hinaus auch zu schnell gefahren. Die Beklagte zu 1) habe sich auf der Linksabbiegerspur zur Autobahnzufahrt hin an dritter Stelle befunden und sei bei Grünlicht hinter den anderen Fahrzeugen her nach links abgebogen. Die Linksabbiegerspur habe eine eigene Grünphase, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinesfalls Grün gehabt haben könne.
18Zur Widerklage behauptet die Beklagte zu 1), sie habe durch den Unfall über den Schaden an ihrem Pkw hinaus, insbesondere durch das Öffnen des Airbags ihres Fahrzeugs, diverse Verletzungen erlitten: ein HWS-Schleudertrauma, eine Stauchung der Brustwirbelsäule, Prellungen des Brustbeins und des Brustkorbs, eine Nasenbeinprellung sowie eine beidseitige Knieprellung.
19Die Klage ist seit dem 25.06.2009 beim Landgericht Bonn rechtshängig. Die Widerklage wurde dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten am 3.08.2009 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.09.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L E sowie durch Anhörung der Zeugen H und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 3.11.2009 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2010 verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet.
22A. Zur Klage
23Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
24Die Haftung der Beklagten besteht schon dem Grunde nach nicht. Zwar wurde beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) gehaltenen und geführten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug des Klägers beschädigt und möglicherweise auch Körper und Gesundheit des Klägers verletzt. Jedoch war auch das Fahrzeug des Klägers selbst am Unfall beteiligt. Wenn aber ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird und der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, so hängt der Umfang des von dem anderen Halter zu leistenden Schadensersatzes nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere vom Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dasselbe gilt auf Grund der Verweisung in § 18 Abs. 3 StVG für die Ersatzpflicht des Fahrers des anderen Fahrzeugs.
25Nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG tritt in Abwägung der Verursachungsbeiträge der beteiligten Parteien der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) aber vollständig zurück. Damit ergibt sich im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge vorliegend die volle Haftung des Klägers.
26Vorliegend hat der Kläger behauptet, er habe die Ampel ordnungsgemäß bei Grün überquert. Die Beklagte zu 1) habe damit den Unfall voll verschuldet, weil sie ihm die Vorfahrt genommen habe. Die Beklagten wiederum haben vorgetragen, dass der Kläger die Ampel bei Rot überquert hat und daher den Unfall allein verschuldet hat.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Schaden des Klägers ausschließlich durch den Kläger selbst verursacht wurde. Dieser hat gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO verstoßen, da er die Kreuzung überquerte, als seine Ampel auf Rot stand.
28Dass es der Kläger und nicht etwa die Beklagte zu 1) war, der zum Unfallzeitpunkt Rotlicht hatte, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen U. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2010 ausgesagt, dass er am Unfalltag von der Autobahn A ### kam und auf die Mülldeponie fahren wollte. Er stand zum Unfallzeitpunkt von der Autobahn kommend an der in Frage stehenden Kreuzung bei Rotlicht und wollte diese geradeaus überqueren. Zwar konnte der Zeuge naturgemäß weder das Ampelzeichen für den Kläger noch das Ampelzeichen für die Beklagte zu 1) aus seiner Position einsehen. Er hat bekundet, dass er, während er an den Ampelanlage stand, habe beobachten können, dass mehrere Autos von der I-Straße nach links auf den Autobahnzubringer abbogen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe auch zu diesen Fahrzeugen gehört, sei aber nicht das erste in der Reihe gewesen. Sodann sei es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten zu 1) gekommen. Einige Sekunden später habe er selbst Grünlicht erhalten und die Kreuzung überquert.
29Der Zeuge U erklärte darüber hinaus, dass er die Kreuzung kenne, weil er öfter diese Strecke fahre. Er wisse daher auch, wie die Ampelschaltung funktioniere. Auf der I-Straße hätten zunächst beide Richtungen Grün. Dann bekomme die I-Straße in Richtung O Rotlicht und die Linksabbiegerspur von der I-Straße Richtung D bekomme grünes Licht. Danach bekomme dann der Querverkehr Grünlicht.
30Weiter basiert die gerichtliche Überzeugung auf der Aussage des Zeugen H. Dieser Zeuge hat bekundet, dass er von der Autobahn kommend an der I-Straße nach rechts Richtung O abbiegen wollte. Als er an der I-Straße gestanden habe, sei es zum Unfall gekommen. Bei Herannahen an die Abbiegestelle sei ihm ein Fahrzeug auf der Autobahnzufahrt entgegengekommen, welches von links von der I-Straße auf den Autobahnzubringer abgebogen sei.
31Die Aussagen der Zeugen U und H sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar sind. Wissenslücken werden in überzeugender Weise mit dem Zeitablauf seit dem Unfallgeschehen erklärt. Die Aussage des Zeugen H deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen U insoweit, als beide – unabhängig voneinander – bekundet haben, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nicht das erste in der Reihe der Richtung Autobahn abbiegenden Kfz war bzw. gewesen sein konnte.
32Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Sie haben kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, da sie den Unfall nur zufällig beobachteten. Wenn der Zeuge U bekundet, dass er die Strecke häufig fährt, ist zudem nachvollziehbar, dass er so gut über die örtlichen Verhältnisse am Unfallort, insbesondere die Reihenfolge der Ampelschaltung orientiert ist.
33Schließlich stützt sich die gerichtliche Überzeugung von der alleinigen Unfallverursachung durch den Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Dieser hat seinem Gutachten den Signalplan der hier betroffenen Lichtzeichenanlage und die Aussage des Zeugen U zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine Lichtzeichenanlage bei Rot überfahren hat, während die Beklagte zu 1) Grünlicht hatte, als sie abgebogen ist.
34Zur Phasenschaltung der streitgegenständlichen Lichtzeichenanlage hat der Sachverständige folgendes ausgeführt: Der Verkehr sei für die Geradeausrichtung und den Linksabbiegeverkehr in Fahrtrichtung der Beklagten gesehen getrennt geregelt. Die Linksabbieger hätten eine separate Ampelschaltung. In Fahrtrichtung des Klägers erfolge dagegen keine getrennte Regelung für den Geradeaus- und den Linksabbiegeverkehr. Nach dem Phasenfolgeplan hat zunächst der Geradeausverkehr auf der I-Straße Grünlicht. Darauf folgend habe der Geradeausverkehr in Richtung D sowie der Linksabbiegeverkehr in Richtung A ## Grünlicht. Der Geradeausverkehr in entgegenkommender Richtung, also in der Fahrtrichtung des Klägers, habe in dieser Phase Rotlicht. Dann erhalte der Querverkehr von der Mülldeponie bzw. von der A ### kommend Grünlicht.
35Damit steht fest, dass, wenn die Linksabbieger auf die A ### Grünlicht haben, der Geradeausverkehr Richtung O Rotlicht hat. Es ist eindeutig so, dass der Geradeausverkehr in Fahrtrichtung des Klägers nicht gleichzeitig Grünlicht haben kann mit dem links abbiegenden Verkehr von der Gegenfahrbahn in Richtung der Autobahnauffahrt zur A ###.
36Das Gericht schließt sich den insoweit ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K in vollem Umfang an. Die Ausführungen des anerkannten und erfahrenen Sachverständigen zu der Phasenfolge der Lichtzeichenanlage und den daraus zu ziehenden Konsequenzen sind in sich nachvollziehbar und schlüssig und überzeugen auch angesichts der - wenigen - Fragen und Einwände der Parteien, die nicht geeignet sind, Zweifel zu wecken.
37Nach den Aussagen der Zeugen ist schließlich auch auszuschließen, dass der Kläger die Kreuzung möglicherweise noch bei Gelblicht überquert hat, wie der Klägervertreter es während der Befragung des Sachverständigen angedeutet hat. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Beklagte zu 1) nicht die erste war, welche den Abbiegevorgang einleitete, sondern dass vor ihr weitere Fahrzeuge abgebogen waren als die Kollision erfolgte. Danach kann bereits ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Gelb die Kreuzung überquert haben könnte. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass und warum es aufgrund der Länge der jeweiligen Ampelphasen sowie des Zeit-Weg-Verhaltens der beteiligten Kfz zu einer Kollision nicht habe kommen können, wenn der Kläger die für ihn geltende Ampel bei Gelblicht überfahren hätte.
38Eine Haftung der Beklagten kommt angesichts dieses Beweisergebnisses nicht in Betracht.
39B. Zur Widerklage
40Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 33 ZPO geforderte Konnexität gegeben.
41Die Widerklage ist auch begründet.
42I. Die Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2228,52 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.
43Die Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG für Schäden und Verletzungen, die die Beklagte zu 1) aus dem Unfallgeschehen erlitten hat, steht nach den vorstehenden Ausführungen außer Frage. Der Kläger hat den alleinigen Verursachungsbeitrag zum Verkehrsunfall vom 21.01.2009 geleistet, indem er die Kreuzung bei Rotlicht überquerte und daher mit der bei Grünlicht abbiegenden Beklagten zu 1) zusammenstieß.
441. Für die von der Beklagten zu 1) im Verkehrsunfall vom 21.01.2009 erlittenen Verletzungen schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 11 StVO, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG eine billige Entschädigung in Geld in Höhe von 500 €.
45Vom Gericht war dabei der Umfang der Verletzung der Beklagten zu 1) festzustellen und über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden, welches der Beklagten zu 1) als Ausgleich für die von ihm erlittenen Schmerzen und Leiden sowie zur Genugtuung für das ihm vom Schädiger angetane Unrecht zusteht. Für die Festsetzung der Geldentschädigung sind hauptsächlich sämtliche nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Geschädigten von Bedeutung (Heinrichs in: Palandt, BGB, 69.A., § 253 Rz. 16). In erster Linie bilden hierbei die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (BGHZ 18, 149 ff.).
46Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) ein HWS-Schleudertrauma, eine Verstauchung der Brustwirbelsäule, Prellungen des Brustbeins und des Brustkorbs, eine Nasenbeinprellung und Knieprellungen beiderseits erlitten hat. Zwar hat der Kläger die von der Beklagten zu 1) behaupteten Verletzungen bestritten und trägt vor, dass die Verletzungen sowie insbesondere die Unfallbedingtheit möglicher Verletzungen nicht hinreichend dargelegt ist.
47Eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Verletzungen der Beklagten zu 1) war gleichwohl nicht angezeigt, da das Bestreiten der Klägerseite unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. Die Beklagte zu 1) hat die von ihr geklagten Verletzungen substantiiert durch den Arztbericht des Dr. med. E vom 2.02.2009 dargelegt. Die Verletzungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung auch allesamt typisch für einen Zusammenstoß der vorliegenden Heftigkeit - die Beklagte zu 1) wurde durch den Aufprall um die eigene Achse auf die gegenüberliegende Straßenseite geschleudert - und insbesondere auch durch das Öffnen des Airbag zu erklären. Demgegenüber bestreiten der Kläger die Verletzungen als solche bzw. deren Unfallbedingtheit lediglich pauschal. Dies ist bereits deshalb nicht verständlich, da er selbst behauptet, durch die Kollision ein sogar schweres HWS-Trauma erlitten zu haben. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Klägerseite gewesen, substantiiert darzulegen, warum die von der Beklagten zu 1) behaupteten Verletzungen im Gegensatz zu den von ihm erlittenen Aufprallfolgen nicht vorliegen können. Dies hat er nicht getan.
48Es steht weiterhin fest, dass die Beklagte zu 1) für 9 Tage zu 100% arbeitsunfähig war, für weitere 7 Tage zu 50% und für weitere 7 Tage zu 25%. Diese Minderungen der Erwerbstätigkeit wurden von dem behandelnden Arzt Dr. med. E in seinem Bericht ebenfalls festgestellt und vom Kläger nicht weiter bestritten. Einen dauerhaften Schaden werden die Verletzungen der Beklagten zu 1) unstreitig nicht zur Folge haben. Die Verletzungen der Beklagten zu 1) sind vollständig und ohne Komplikationen ausgeheilt.
49Unter Berücksichtigung der Verletzungen der Beklagten zu 1) sowie der vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für angemessen, aber auch ausreichend. Die Verletzungen sind als nicht allzu gravierend einzustufen. Es war keine weitergehende Behandlung der Beklagten zu 1) erforderlich. Dennoch sind sie andererseits als nicht so geringfügig zu bewerten, dass ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt wäre. Die Höhe der Billigkeitsentschädigung rechtfertigt sich auch bei Durchsicht der in der Rechtsprechung behandelten Fälle, in denen vergleichbare Verletzungen bzw. Schadensfolgen zu beurteilen waren.
50Das Gericht hat sich bei der Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes u.a. an den Entscheidungen des AG Arnsberg vom 30.05.2007 (Az. 3 C 4646/06, n.v.), des AG Salzgitter vom 11.8.2004 (Az. 12 C 42/04 (I), n.v.) und des LG Augsburg vom 17.07.2000 (Az. 1 O 419/00, n.v.) orientiert, in welchen ein Schmerzensgeld von 450 bis 500 € für angemessen erachtet wurde. Der vorliegende Fall ist mit den genannten Fällen sowohl was die Art der Verletzungen, als auch bezüglich der Dauer sowie der unfallbedingten Folgen für den Alltag vergleichbar. Wie vorliegend erlitten die Geschädigten in den genannten Entscheidungen eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Prellungen (z.B. an Thorax, Schädel, Arm). Die Geschädigten waren zumeist kurzzeitig, d.h. ein bis zwei Wochen arbeitsunfähig. Eine weitergehende Behandlung war jedoch in keinem Fall notwendig. Bleibende Schäden gab es nicht.
51Ein geringeres Schmerzensgeld hätte die Leiden und Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1) nicht ausgleichen können. Ein höheres Schmerzensgeld war wiederum auch nicht angezeigt. Die Entscheidungen, die – wie von der Beklagten zu 1) als angemessen erachtet – 800,- € Schmerzensgeld ausgeurteilt haben, hatten jeweils Verletzungen zum Gegenstand, die über die Verletzungen im vorliegenden Fall hinausgehen. So hat das AG Leutkirch in einer Entscheidung vom 27.06.2007 (Az. 2 C 75/07, n.v.) einem Geschädigten 800 € Schmerzensgeld zugesprochen, der über ein HWS-Schleudertrauma und diverse Prellungen hinaus auch einen Zungenbiss erlitten hatte und daher zwei Wochen nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte. In einer Entscheidung des LG Ansbach vom 24.01.2005 (Az. 2 O 34/04) lag neben einem HWS-Schleudertrauma des Schweregrads II auch eine kurzfristige Tinnitus-Problematik vor. In anderen Entscheidungen lagen als zusätzliche Verletzungen ein Unfallschock (AG Landsberg/Lech v. 15.02.2006, Az. 1 C 746/05, n.v.) oder eine Schwellung des gesamten linken Beines (AG Leutkirch v. 27.06.2007, Az. 2 C 75/07) vor.
522. Ferner hat die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz ihres Selbstbeteiligungsanteils in der Fahrzeugversicherung zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges nach dem durch den Kläger verursachten Totalschaden in Höhe von 150 €.
53Dieser Schaden wurde kausal durch den Verkehrsunfall vom 21.01.2009 verursacht. Er wird auch vom Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.
543. Außerdem hat die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 476 €.
55Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe 21 Tage für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges gebraucht, da sich die Suche nach einem Kleinwagen wegen der Umweltprämie schwierig gestaltet habe. Der Kläger bestreitet zwar nicht die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) erst am 18.02.2009 ein neues Fahrzeug zulassen ließ. Er behauptet jedoch, dass die Wiederbeschaffung eines Fahrzeug diesen Typs (Kleinwagen, Q) innerhalb der üblicherweise in Ansatz zu bringenden 10 bis 14 Tage möglich gewesen wäre.
56Da die Beklagte zu 1) für den entstandenen Schaden sowie für den Umfang des entstandenen Schadens die Beweislast trägt (Sprau in: Palandt, BGB, 69.A., § 823 Rz. 80), vorliegend aber keinen Beweis angeboten hat, können die über den üblichen Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen hinausgehenden Tage hier nicht in Rechnung gestellt werden.
574. Der Ersatz der Abmeldekosten für das Unfallfahrzeug in Höhe von 5 € steht der Beklagten zu 1) dagegen nicht zu.
58Die Abmeldekosten werden von der Beklagten zu 1) schon nicht substantiiert dargelegt. Außerdem bestreitet der Kläger diese Ausgabe. Ein Beweisantritt der Beklagten zu 1) liegt nicht vor.
595. Die Beklagte zu 1) hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Auslagenpauschale in Höhe von 25 €.
606. Die Beklagte zu 1) hat außerdem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 240 € nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB.
61Infolge der vom Kläger verschuldeten Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Beklagten zu 1) ist eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse bei der Führung ihres Ein-Personen-Haushaltes eingetreten. Diese Bedürfnisse hat die Beklagte zu 1) auch konkret und in einer für die Schadensermittlung nach § 287 ZPO ausreichenden Weise dargelegt. Sie lebt in einer Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad mit einer Wohnfläche von 60 qm, besitzt eine Waschmaschine, jedoch keinen Trockner und keine Geschirrspülmaschine. Auf Grund ihrer Verletzungen brauchte die Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag Hilfe beim Einkaufen, der Zubereitung von Mahlzeiten, der Geschirrreinigung, dem Putzen, Aufräumen, Raumreinigen und bei der Wäsche. Diese Bedürfnisse wurden vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten, zumal er vor allem darauf abstellt, dass die behaupteten Verletzungen gar nicht vorliegen.
62Legt man die bereits festgestellten Verletzungen der Beklagten zu 1) aber zugrunde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) in dem von ihr geltend gemachten Umfang während der ersten 16 Tage nach dem Unfall eine Hilfe im Haushalt benötigte. Es steht dem auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag wohl keine Haushaltshilfe eingestellt hat. Der Haushaltsführungsschaden wird in diesem Fall abstrakt mit dem Nettolohn, der einer Hilfskraft bezahlt werden müsste, berechnet (BGH NJW-RR 1992, 792).
63Die Beklagte zu 1) geht zu Recht in Anlehnung an die Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf in einem Ein-Personen-Haushalt von durchschnittlich etwa 21 Stunden aus. Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit der Beklagten zu 1) in Anbetracht der nicht allzu schweren Verletzungen auf 80% dieser Zeit während der ersten 9 Tage, als sie zu 100% in der Erwerbsfähigkeit gemindert war, geschätzt werden. In den folgenden 7 Tagen, als der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch 50% betrug, liegt die Hilfsbedürftigkeit dann bei 40%. Der Stundenlohn einer Hilfskraft von 8 € erscheint angemessen.
64Lediglich der Geltendmachung weiterer 2 Stunden während der letzten 7 Tage, also in der Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25%, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Beklagte zu 1) behauptet, grundsätzlich habe sie die Hausarbeit wieder bewältigen können. Allerdings habe sie für schwere Arbeit weiterhin Hilfe benötigt. Dabei legt die Beklagte zu 1) jedoch weder dar, für welche schweren Arbeiten sie konkret Hilfe benötigt hat, noch legt sie dar, warum diese Arbeiten nicht noch eine Woche bis zur vollständigen Heilung aufgeschoben werden konnten.
657. Die Beklagte zu 1) hat schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 837,52 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
66Mit dem - vom Kläger unbestrittenen - Schreiben an die Drittwiderbeklagte vom 26.01.2009 forderte der Beklagtenvertreter die Drittwiderbeklagte auf, den durch den Verkehrsunfall am Wagen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden auszugleichen. Durch diese Aufforderung zur Haftungsübernahme wurde bereits die beantragte Gebühr ausgelöst. Insofern kann es dahinstehen, inwieweit auch Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und ihrer Kaskoversicherung eine solche Gebühr auslösen würden.
67Damit war über den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
688. Die Gesamtschuldnerschaft des Klägers und der Drittwiderbeklagten ergibt sich aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
699. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB bzw. aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug hat die Beklagte zu 1) die Drittwiderbeklagte mit - nicht bestrittenem - Schreiben vom 24.03.2009 in Verzug gesetzt.
70II. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten hinsichtlich des Schadens aus der Rückstufung des Fahrzeugversicherungsvertrages der Beklagten zu 1) infolge der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers aufgrund des Unfallereignisses vom 21.01.2009 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
71Die Widerklage ist auch mit ihrem Feststellungsantrag gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zulässig und begründet.
72Die Beklagte zu 1) hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten. Über die vorliegend streitgegenständlichen Schäden der Beklagten zu 1) hinaus besteht die Möglichkeit der unfallbedingten Mehrprämie in ihrer Kaskoversicherung infolge der Rückstufung aufgrund der erbrachten Leistungen zur Schadensregulierung. Ein möglicher Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung kann erst frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat, konkret beziffert werden, da die Versicherer erst mit Beginn eines Kalenderjahres ihre aktuellen Prämien präsentieren. Dementsprechend ist eine Darlegung für die darauf folgenden Jahre schon gar nicht möglich. Angesichts der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nach Nichtregulierung des Fahrzeugschadens durch die Drittwiderbeklagte sowie der Rückstufung der Beklagten zu 1) in der Kaskoversicherung, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass auch in Zukunft mit dem Eintritt hieraus bedingter Schäden zu rechnen ist.
73C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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