Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 207/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 1.391,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,- € seit dem 26.03.2009 und aus weiteren 1.216,- € seit dem 3.08.2009 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2009 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) den Schaden aus der Rückstufung ihres Fahrzeugversicherungsvertrages infolge der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers aufgrund des Unfallereignisses vom 21.01.2009 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und darüber hinaus der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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