Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 250/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund vorgetragener Behandlungsfehler anlässlich einer vorgenommenen CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration geltend.
3Der am ##.##.1954 geborene Kläger litt seit Anfang der 90er Jahre an erheblichen Rückenschmerzen, die bis in das linke Bein ausstrahlten und ihre Ursache in einem Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule hatten. Am 05.02.2004 stellte die Beklagte, eine niedergelassene Orthopädin, bei der sich der Kläger seit dem Jahre 1995 regelmäßig wegen seiner Beschwerden und Erkrankungen in Behandlung befunden hatte, die Indikation zur Durchführung einer CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration, die schließlich am 17.02.2004 in der radiologischen Praxis des Streitverkündeten L2 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit von der Beklagten und dem Streitverkündeten vorgenommen wurde. Der Kläger erlitt hierbei ein inkomplettes Querschnittsyndrom mit hochgradigem Cauda-Syndrom ab Höhe L3, wobei dieses zudem zu einer Harn- und Stuhlinkontinenz führte. Über die Möglichkeit einer derartigen Schädigung war der Kläger vor Beginn der Behandlung nicht aufgeklärt worden. In dem Aufklärungsformular, das er am Behandlungstag in der radiologischen Praxis des Streitverkündeten erhalten hatte, hieß es insoweit lediglich: „Die Behandlung ist wegen der örtlichen Betäubung nahezu schmerzfrei, die örtliche Betäubung kann jedoch kurzfristig ein Taubheitsgefühl oder eine Schwäche im Bein auslösen.“
4Der Kläger behauptet im Wesentlichen, die CT-gesteuerte periradikuläre Lumbalinfiltration sei nicht medizinisch indiziert gewesen und darüber hinaus nicht lege artis durchgeführt worden. Darüber hinaus seien der Beklagten Aufklärungsversäumnisse vorzuwerfen. Insbesondere sei das Risiko einer Querschnittslähmung aufklärungsbedürftig gewesen. Bei Kenntnis dieses Risikos hätte er in den konkreten Eingriff nicht eingewilligt. Ferner habe die Aufklärung nicht rechtzeitig stattgefunden und auch keine Hinweise auf mögliche weitere Behandlungsalternativen beinhaltet. Infolge des durch die CT-gesteuerte Lumbalinfiltration hervorgerufenen inkompletten Querschnittsyndroms sei er in seiner privaten und beruflichen Tätigkeit ganz erheblich eingeschränkt worden. Hinsichtlich der Haushaltsführung sei er zu 90 % eingeschränkt, so dass ihm unter Berücksichtigung seines Ein-Personen-Haushaltes und unter Abzug der Zeiträume der notwendigen stationären Aufenthalte in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen ein Anspruch auf fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 36.214,20 Euro für die Vergangenheit, das heißt für den Zeitraum vom 26.08.2004 bis zum 31.05.2008, und ein solcher in Höhe von 850,95 Euro monatlich für die Zukunft zustehe. Darüber hinaus sei er aufgrund der eingeschränkten Mobilität, hervorgerufen durch den Behandlungsfehler, gezwungen, zwei Stunden pro Tag weniger zu arbeiten als vor der streitgegenständlichen Behandlung, so dass sich sein monatliches Nettoeinkommen von 2.705,76 Euro auf 2.133,52 Euro reduziert habe. Insofern stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 28.515,64 Euro für die Vergangenheit und in Höhe von 572,24 Euro monatlich für die Zukunft zu. Darüber hinaus seien ihm in der Vergangenheit Pflegekosten in Höhe von 8.624,00 Euro entstanden, wobei diese auch zukünftig in Höhe von 176,00 Euro pro Monat anfallen würden. Darüber hinaus seien ihm noch weitere materielle Schäden, insbesondere Fahrtkosten in Höhe von 1.250,00 Euro, eine Kostenpauschale in Höhe von 200,00 Euro sowie weitere Schäden in Höhe von 59.370,00 Euro entstanden. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ein grober Behandlungsfehler vorliege und ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 Euro angemessen sei.
5Der Kläger beantragt mit der am 29.07.2008 zugestellten Klage,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die folgenden Beträge zu zahlen:
7a) 134.172,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
8b) 4.797,57 Euro vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 01.06.2008, zahlbar jeweils bis zum 05. Werktag eines jeden Kalendervierteljahres;
9c) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000,00 Euro;
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren, zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 2004 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträge übergegangen sind oder übergehen werden;
113. die Beklagte zu verurteilen, ihn freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte R & Partner, L-Str. a, ##### X aus der Kostennote vom 04.07.2008 in Höhe von 6.311,76 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen sei. Da das Risiko eines Querschnittssyndroms der CT-gesteuerten Infiltrationsbehandlung nicht spezifisch anhafte, vielmehr eine absolut geringe Komplikationsdichte zu konstatieren sei, sei dieses nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Selbst wenn das Risiko aber aufklärungspflichtig gewesen sei, sei ihr kein Aufklärungsfehler anzulasten, da die Aufklärung dem mitbehandelnden Radiologen Dr. L2 oblegen habe. Insoweit habe sie sich auch entsprechend der seit vielen Jahren praktizierten Zusammenarbeit darauf verlassen, dass dieser die Risikoaufklärung vornehme, wobei sie sich der Ordnungsgemäßheit der Aufklärung auch regelmäßig punktuell durch Nachfragen bei Patienten vergewissert habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger die geltend gemachten Haushaltsführungsschäden, Pflegemehrkosten und Verdienstausfälle entstanden sind bzw. in Zukunft entstehen werden.
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.10.2008 durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens, dass der Sachverständige Dr. T in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 erläutert hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen, auf die beigezogenen Krankenunterlagen, das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15.04.2009 und auf das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2010 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der durchgeführten CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration weder aus vertraglicher noch deliktischer Haftung Ansprüche auf immateriellen oder materiellen Schadensersatz.
19Zunächst liegt kein Behandlungsfehler vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass die Beklagte ein ärztliches Verschulden bezüglich der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung trifft. Die vorgenommene CT-gesteuerte periradikuläre Lumbalinfiltration ist medizinisch indiziert gewesen, ein Behandlungsfehler bei ihrer Durchführung nicht nachgewiesen. Insoweit ist von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen.
20Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, die Lumbalinfiltration sei medizinisch indiziert gewesen, da diese noch zum Spektrum der konservativen Therapien eines Bandscheibenvorfalls zu zählen sei und bei dem Kläger sonstige risikoärmere konservative Therapien zuvor nicht erfolgreich gewesen seien. Darüber hinaus sei die Infiltration an sich auch lege artis ausgeführt worden, wobei sich dies aus den aufgenommenen CT-Bildern ergebe, die eine korrekte Lage der Injektionsnagel wiedergeben würden. Dass es letztlich zu dem Eintritt eines Querschnittsyndroms gekommen sei, sei der Beklagten und dem mit behandelnden Radiologen nicht vorzuwerfen; die Ursache für die eingetretene Komplikation bleibe letztlich unklar.
21Darüber hinaus liegt auch kein schuldhaftes Aufklärungsversäumnis vor. Der ärztliche Eingriff ist nicht wegen fehlender, auf unzureichender Aufklärung beruhender Einwilligung des Klägers rechtswidrig gewesen. Ein Aufklärungsversäumnis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, da das Risiko eines Querschnittsyndroms nicht aufklärungsbedürftig war; jedenfalls fehlt es insoweit an einem schuldhaften Verstoß. Unstreitig hat die Aufklärung gegenüber dem Kläger nicht das Risiko des Eintretens eines Querschnittssyndroms umfasst. Grundsätzlich hat der behandelnde Arzt zwar auch auf sehr seltene Risiken hinzuweisen, wenn diese der Behandlung typischerweise bzw. spezifisch anhaften und deren Realisierung die Lebensführung des Patienten erheblich belasten würde. Hierbei erstreckt sich die Aufklärungspflicht aber auf zum Zeitpunkt der Behandlung bekannte Risiken. Falls diese Risiken dem behandelnden Arzt nicht bekannt sind und ihm auch nicht bekannt sein mussten, etwa weil sie nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft erörtert wurden, entfällt eine Haftung schon mangels eines ärztlichen Verschuldens.
22Der Sachverständige führte hierzu aus, dass in der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahre 2004 das Problembewusstsein für ein derartiges, im Rahmen einer CT-gesteuerten Lumbalinfiltration vorhandenes Risiko nicht existiert habe. Zwar sei er im Rahmen der Literaturrecherche auf wenige Einzelfallberichte aus den letzten 5-10 Jahren gestoßen – wobei die Ursachen der eingetretenen Querschnittssymptomatiken unklar seien –, jedoch habe das Problem weder Eingang in die einschlägigen Lehrbüchern gefunden, noch sei es zum Zeitpunkt der Behandlung oder vorher Thema auf Fachtagungen und -kongressen gewesen. Die Strukturen der Wirbelsäule seien zwar bekanntermaßen hochsensibel, allerdings hätten sowohl er selbst als auch der für das schriftliche Gutachten mitverantwortliche Direktor der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums E, Herr L, erst durch die hiesige Beauftragung von dem konkreten Risiko einer möglichen Querschnittslähmung bei Lumbalinfiltrationen Kenntnis erlangt. Dementsprechend sei auch am Universitätsklinikum E zuvor nicht über dieses Komplikationsrisiko aufgeklärt worden; allerdings – so der Sachverständige – sei ihre Praxis insoweit aufgrund des hiesigen Falles nunmehr geändert worden. Da das Komplikationsrisiko einer Querschnittslähmung bei einer CT-gesteuerten Lumbalinfiltration zum Zeitpunkt der Behandlung auch nicht in den Fachkreisen bekannt war, ist nach Auffassung der Kammer aus rechtlicher Sicht eine Aufklärungspflicht hier zu verneinen. Selbst wenn man dies unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Behandlung vorliegenden Einzelfallberichte objektiv anders bewerten würde, entfiele eine Haftung der Beklagten jedenfalls mangels Verschuldens. Von einer niedergelassenen Orthopädin bzw. einem niedergelassenen Radiologen – insoweit wäre der Beklagten ein Verschulden des Streitverkündeten über § 278 BGB zurechenbar – kann zwar erwartet werden, sich anhand von Lehrbüchern, Ergebnissen durchgeführter Studien und Fachkongressen weiterzubilden. Da das vorliegende Komplikationsrisiko, wie der Sachverständige ausführlich bei seiner Vernehmung erläutert hat, in den angeführten Schrifttum etc. vor der hier in Rede stehenden Behandlung aber weder publiziert noch diskutiert worden ist, kann der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden.
23Zweifelhaft ist daneben sicherlich, ob die am Tag der Infiltrationsmaßnahme durchgeführte anderweitige Aufklärung rechtzeitig erfolgte. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass er bei einer CT-gesteuerten Lumbalinfiltration die Aufklärung zumindest einen Tag vor dem Eingriff für geboten erachte. Dies entspricht auch anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen. Hier kann dies allerdings offen bleiben, da der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass ihn die fragliche Aufklärung überhaupt in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte und er, wenn ihm die Operationsrisiken, inhaltlich so wie im Aufklärungsformular dargestellt, rechtzeitig verdeutlicht worden wären, vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Einen solchen hat er lediglich im Hinblick auf das Komplikationsrisiko der sich verwirklichten Querschnittslähmung substantiiert dargetan. Diese ist aber – wie ausgeführt – nicht aufklärungspflichtig gewesen.
24Das Nichtvorliegen von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern steht nach allem zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen T fest. Das Gericht hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und den beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige ist dem Gericht als besonders sachkundiger, erfahrener Mediziner bekannt und verfügt auch für den hier zu beurteilenden Bereich über die entsprechenden Qualifikationen. Der Sachverständige hat die zugrundeliegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Behandlungsmethoden und -ergebnisse sachlich bewertet und sich auch mit den einzelnen Einwendungen des Klägers gegen seine Bewertung eingehend in der Sitzung vom 03.02.2010 auseinandergesetzt und diese überzeugend entkräftet.
25Die Klage war daher schon dem Grunde nach abzuweisen.
26Mangels entsprechender Hauptforderung hat der Kläger daneben weder einen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB noch ein solcher auf die Freistellung von den angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 i.V.m. §§ 249, 257 BGB.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
28Streitwert: 382.124,24 Euro.
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Referenzen
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