Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 365/09
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.151,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 zu zahlen.
2. Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Im Jahr 2001 wurde das vom Beklagten und dessen Ehefrau erworbene Anwesen in der G-Str. in ####1 C mit von der Drittwiderbeklagten hergestellten Sicherheitsfenstern bzw. –türen der Marke H, Typ T $$ ####, ausgestattet. Die Lieferung und Montage dieser Fenster bzw. Türen erfolgte durch die Klägerin, die den Mehrpreis gegenüber den standardmäßig vom Bauträger vorgesehenen Fenstern und Türen unter dem ##.##.2001 der Ehefrau des Beklagten in Rechnung stellte (vgl. Anlage B 2, Bl. 41 f. d.A.). Bei dem Beratungsgespräch, das vor Bestellung der Fenster und Türen stattgefunden hatte, übergab der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten und dessen Ehefrau die von der Drittwiderbeklagten stammende Broschüre "S", wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Anlage B 1 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
3Am ##.##.2008 gegen ##:## Uhr wurde in das videoüberwachte Gebäude in der G-Str. eingebrochen. Die Täter gelangten über eine Terrassentür, die sie zuvor aufgebrochen hatten, ins Haus.
4Die Klägerin tauschte die bei dem Einbruch beschädigte Terrassentür am ##.##.2009 gegen eine neue Türe der Marke H, Typ T $$ ####, aus und stellte dem Beklagten hierfür 2.151,52 € in Rechnung (vgl. Anlage K 5, Bl. 9 d.A.). Gleichzeitig wurde eine weitere, bei dem Einbruch unbeschädigt gebliebene Terrassentür kulanzhalber auf Kosten der Drittwiderbeklagten ausgetauscht (vgl. Auftragsbestätigung vom 15.12.2008, Anlage K 1, Bl. 4 f. d.A.).
5Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Kosten für den Austausch der beschädigten Terrassentür in Höhe von 2.151,52 €.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.151,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt der Beklagte,
11die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 17.070 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2008 zu zahlen.
12Der Beklagte macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei seinerzeit vor Bestellung der Fenster und Türen im Jahr 2001 seitens der Klägerin zugesichert worden, die von der Drittwiderbeklagten hergestellten Fenstern und Türen vom Typ H T $$ #### seien absolut aufhebelsicher und bildeten im geschlossenen Zustand eine unüberwindliche Einheit. Aufgrund dieser Aussage, die sich im Übrigen auch in der beim Beratungsgespräch übergebenen Broschüre sowie im Internetauftritt der Drittwiderbeklagten finden lasse, sei auf den zusätzlichen Einbau einer Alarmanlage in dem Objekt G-Str. verzichtet worden. Entgegen diesem Versprechen, das als Garantie qualifiziert werden müsse, seien die Täter mit einem relativ einfachen Werkzeug, wahrscheinlich einem Schraubenzieher, ins Haus gelangt. Die Terrassentür sei vor dem Einbruch auch ordnungsgemäß verschlossen gewesen; Funktionsstörungen habe es nicht gegeben. Da die Klägerin verpflichtet sei, den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der abgegebenen Garantie bestünde, habe sie keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Werklohns; hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung. Durch den Einbruch sei dem Beklagten und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche insoweit – was unstreitig ist – an den Beklagten abgetreten hat, ein Schaden in Höhe von insgesamt 17.070 € entstanden, da die Versicherung für das entwendete Bargeld und den Schmuck nicht in voller Höhe Entschädigung geleistet habe. Wegen der Berechnung des mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzes wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen.
13Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
14die Widerklage bzw. Drittwiderklage abzuweisen.
15Die Klägerin bestreitet, bei dem Beratungsgespräch im Jahr 2001 zugesagt zu haben, die angebotenen Fenster bzw. Türen seien "absolut einbruchsicher" oder "absolut aufhebelsicher". Vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin lediglich den Begriff "einbruchhemmendes Fenster" verwendet. Dem Beklagten und dessen Ehefrau seien darüber hinaus anhand der auf Seite 5 der Broschüre "S" abgedruckten Tabelle die verschiedenen Widerstandsklassen erläutert worden. Deshalb habe dem Beklagten und seiner Ehefrau hinreichend klar sein müssen, dass es sich bei den von ihnen erworbenen Fenstern bzw. Türen um solche der Widerstandsklasse 2 handele, die Einbruchsversuche eines mit einfachem Werkzeug arbeitenden Gelegenheitstäters für eine bestimmte Zeit erschweren. Die Klägerin bestreitet, dass die aufgebrochene Terrassentüre vor dem Einbruch ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen sei, zumal sich der Verriegelungsmechanismus im Laufe der Zeit verstellen könne und daher regelmäßig nachjustiert werden müsse. Die Klägerin bestreitet außerdem, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden entstanden sei. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
16Die Drittwiderbeklagte macht geltend, zwischen ihr und der Beklagten gebe es keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Irgendwelche Garantieversprechen habe sie nicht abgegeben. Die von ihr hergestellten und von der Klägerin in dem Objekt G-Str. eingebauten Fenster bzw. Türen hätten dem schon damals gehobenen und geprüften Sicherheitsstandard entsprochen, so wie es auch in dem "S" sachlich und ohne Übertreibung dargestellt sei. Soweit es in der Broschüre heiße, dass es bei Fenstern bzw. Türen vom Typ H T $$ "nichts zu knacken" gebe, handele es sich hierbei lediglich um eine Werbeaussage, aus der ein Garantieversprechen nicht hergeleitet werden könne. Vorsorglich bestreitet die Drittwiderbeklagte, dass die Fenster bzw. Türen im Jahr 2001 ordnungsgemäß eingebaut worden seien und der Beklagte die erforderlichen Wartungsarbeiten habe durchführen lassen. Des weiteren bestreitet sie, dass die Terrassentür am Tattag ordnungsgemäß geschlossen bzw. verschlossen gewesen sei und dass bei dem Einbruch Vermögenswerte in dem angegebenen Umfang im Haus vorhanden gewesen und entwendet worden seien.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist in vollem Umfang begründet; die Widerklage bzw. Drittwiderklage ist unbegründet.
201.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.151,52 €. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin vorträgt – an sich die bei dem Einbruch beschädigte Terrassentür auf Kulanzbasis habe ausgetauscht werden sollen und sich die geltend gemachten Kosten daher auf den Austausch der zweiten, bei dem Einbruch nicht beschädigten Türe beziehen, der Beklagte aber eine Rechnung über den Austausch der beschädigten Terrassentür gewünscht habe, um diese bei der Versicherung einreichen zu können. Zwischen den Parteien ist jedenfalls auf der Basis des als "Auftragsbestätigung" bezeichneten Angebots vom ##.##.2008 (vgl. Anlage K 1, Bl. 4 f. d.A.), das der Beklagte am ##.##.2008 unterschrieben hat (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 d.A.), ein Werkvertrag zustande gekommen, so dass der Beklagte verpflichtet ist, für den Austausch der beschädigten Terrassentür den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Er kann die Werklohnzahlung daher nicht mit der Behauptung verweigern, es habe sich insoweit um vergütungspflichtige Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt, zumal er die Rechnung vom ##.##.2009 (Anlage K 5, Bl. 9 d.A.) bei der Versicherung eingereicht und die geltend gemachten Kosten inzwischen – wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – auch erstattet bekommen hat.
222.
23Auch soweit der Beklagte geltend macht, zur Werklohnzahlung nicht verpflichtet zu sein, weil ihm Gegenansprüche in Höhe von 2.151,52 € zustehen, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erklärt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche wegen eines angeblich abgegebenen Garantieversprechens stehen dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu, so dass sowohl die Hilfsaufrechnung ins Leere geht als auch die Widerklage nicht zum Erfolg führt.
24Im Einzelnen:
25a)
26Die im Jahr 2001 geknüpften vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten, die insoweit ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten hat, sind nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Zwar sind der Grundpreis für die bestellten Fenster und Türen ebenso wie die Kosten für deren Einbau seinerzeit unstreitig vom Bauträger an die Klägerin gezahlt worden, während die Ehefrau des Beklagten gemäß Rechnung vom ##.##.2001 (Anlage B 2, Bl. 41 f. d.A.) lediglich die Mehrkosten für die gewünschten höherwertigen Sicherheitsfenster zu übernehmen hatte. Auch wenn die Montagekosten damit letztlich vom Bauträger getragen wurden, ist im Verhältnis zum Beklagten bzw. dessen Ehefrau ebenfalls vom Abschluss eines Werkvertrages auszugehen, da es schließlich auch um den sach- und fachgerechten Einbau dieser Fenster bzw. Türen ging, jedenfalls soweit bei dem Einbau besondere, sich gerade aus der spezifischen einbruchhemmenden Qualität der Fenster ergebende Aspekte zu berücksichtigen waren, wie z.B. Position 12 (Einbau eines "magnetischen Verschluss- und Überwachungssystems") der Rechnung vom ##.##.2001 belegt.
27Werkvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB bestehen indessen nicht. Dies schon deshalb, weil etwaige Ansprüche verjährt sind (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Fenster bzw. Türen sind im Jahr 2001 eingebaut worden; die Abnahme durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist daher spätestens im Jahr 2002 erfolgt, so dass Gewährleistungsansprüche mittlerweile verjährt sind.
28Abgesehen davon ist ein Mangel i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB auch nicht ersichtlich. Bei den eingebauten Fenstern bzw. Türen handelt es sich um den Typ H T $$ ####, der ausweislich der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre "S" (Anlage B 1, Bl. 25 ff. d.A.) über Widerstandsklasse 2 verfügt. Das bedeutet, wie sich auch aus dem Text und der Tabelle auf Seite 5 der Broschüre (vgl. Bl. 29 d.A.) ergibt, dass diese Fenster nach einer bestimmten DIN-Norm dahingehend überprüft worden sind, inwieweit sie in geschlossenem, verriegeltem und abgeschlossenem Zustand Einbruchversuche mit körperlicher Gewalt für eine bestimmte Zeit (sog. Widerstandszeit) erschweren. Demnach bieten Fenster der Widerstandsklasse WK 2 einen gewissen Schutz gegen Einbruchversuche eines "Gelegenheitstäters", der versucht, "das Fenster, die Türe oder den Abschluss durch Einsatz körperlicher Gewalt aufzubrechen, z.B. Gegentreten, Schulterwurf, Herausreißen", wobei er zusätzlich "einfache Werkzeuge wie z.B. Schraubendreher, Zange und Keile" verwendet. Selbst wenn also der Täter – wie der Beklagte behauptet – mit relativ einfachem Werkzeug wie z.B. einem Schraubenzieher die Terrassentür hat öffnen können, stellt dies keinen Mangel der eingebauten Türe dar, da Fenster der Widerstandsklasse 2 Einbruchversuche dieser Art eben nur für eine bestimmte Zeit erschweren, einen Einbruch aber nicht völlig verhindern können, wenn der Täter über genügend Zeit verfügt, weil er sich unbeobachtet fühlt. Dass die im Haus des Beklagten eingebauten Fenster und Türen den Anforderungen an Widerstandsklasse 2 tatsächlich genügt haben, ergibt sich im Übrigen daraus, dass – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – anhand der Videoaufzeichnungen vom Tattag festgestellt werden konnte, dass die Täter etwa fünf Minuten, evtl. auch etwas weniger, benötigt haben, um in das Hausinnere zu gelangen. Es handelt sich dabei um eine vergleichsweise lange Zeitspanne, wenn man berücksichtigt, dass – was gerichtsbekannt ist - die meisten Täter ihr Vorhaben nach zwei bis fünf Minuten abbrechen, wenn es ihnen bis dahin nicht gelungen ist, sich Zugang zu dem Objekt zu verschaffen.
29Soweit es in dem "S" darüber hinaus heißt, dass es bei T $$-Fenstern "nichts zu knacken" gäbe (vgl. Seite 9 der Broschüre, Bl. 33 d.A.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aussage im Zusammenhang mit der Tabelle auf Seite 5 der Broschüre zu sehen ist; nicht nur dort, sondern an nahezu jeder Stelle im "S" wird deutlich, dass es darum geht, potentiellen Einbrechern den Zugang zum Haus durch Einbruchsicherungen, konkret einbruchhemmende Fenster, so zu erschweren, dass diese nach kurzer Zeit aufgeben. Eine Zusicherung dergestalt, dass die Fenster und Türen absolut aufhebelsicher seien, lässt sich der Broschüre entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich die Aussagen der bei dem Beratungsgespräch übergebenen Broschüre "in vollem Umfang zu eigen gemacht" und dem Beklagten und dessen Ehefrau zugesichert, die Fenster seien "absolut aufhebelsicher", weder nachvollziehbar noch relevant, da sich eine solche Aussage – wie bereits dargelegt – dem "S", der dem Beklagten und seiner Ehefrau im Rahmen des Beratungsgesprächs unstreitig übergeben worden ist, gerade nicht entnehmen lässt.
30Auch aus dem Internetauftritt der Drittwiderbeklagten (vgl. Anlage B 3, Bl. 43 f. d.A.) ergibt sich nichts anderes, zumal dieser unstreitig aus dem Jahr 2008 stammt und für den seinerzeit im Jahr 2001 vom Beklagten und dessen Ehefrau gefassten Entschluss, sich für Fenster und Türen des Typs H T $$ #### zu entscheiden, nicht ursächlich geworden ist.
31b)
32Aus demselben Grund scheiden auch Ansprüche wegen einer angeblich übernommenen Garantie aus.
33Der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre "S" kann eine Erklärung dahingehend, die vom Beklagten und seiner Ehefrau bestellten Fenster bzw. Türen seien absolut aufhebelsicher, aus den dargelegten Gründen nicht entnommen werden. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Fenster und Türen damals tatsächlich als "aufhebelsicher" angepriesen hätte, wäre darin allenfalls eine reine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 BGB zu sehen. Schon die Abgabe einer unselbständigen Garantie, mit der sich der Werkunternehmer darüber hinaus verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Werkvertrages einzustehen, auch wenn dies auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruhen sollte, lässt sich daraus nicht herleiten, zumal ein etwaiger Garantieanspruch vorliegend ebenfalls verjährt wäre, da sich die Verjährung bei unselbständigen Garantieversprechen regelmäßig nach § 634 a BGB richtet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 634 Rn. 25).
34Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um eine sog. selbständige Garantie handeln würde, da sich die Verjährungsfrist dann nach § 195 BGB richtet und gemäß § 199 BGB hier frühestens am Tattag, d.h. am 15.11.2008, begonnen hätte. Eine selbständige Garantieerklärung setzt aber voraus, dass der Unternehmer selbständig die Gewähr für einen über die Pflicht zur vertragsgemäßen Herstellung hinausgehenden Erfolg (und damit die Gefahr eines ggf. eintretenden Schadens) hat übernehmen wollen (vgl. Palandt, a.a.O., § 634 Rn. 26). Ein solcher Wille ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal die dem Beklagten und seiner Ehefrau übergebene Broschüre "S" eine etwaige, vom Geschäftsführer der Klägerin getätigte Aussage, die Fenster bzw. Türen seien "absolut aufhebelsicher", wie bereits dargelegt relativiert.
35c)
36Auch Schadensersatzansprüche wegen der vom Beklagten behaupteten Falschberatung, aufgrund derer der Beklagte und seine Ehefrau auf den zusätzlichen Einbau einer Alarmanlage verzichtet haben, bestehen nicht. Diese würden voraussetzen, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer eine über den eigentlichen Werkvertrag, d.h. über Auskunft im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Vereinbarungen zur Beschaffenheit des herzustellenden Werks, hinausgehende Beratung wahrgenommen hat (vgl. Palandt, a.a.O., § 675 Rn. 46 zur Haftung des Verkäufers). So liegt es hier aber nicht, so dass die Frage, ob in diesem Fall die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (ggf. in Verbindung mit § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB) gilt, oder ob es nicht vielmehr – da es um einen mangelbezogenen Beratungsfehler geht – bei der Verjährung gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 675 Rn. 37), offen bleiben kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob die angebliche Fehlberatung für den eingetretenen Schaden kausal geworden ist.
37Gegenansprüche, mit denen der Beklagte gegenüber der Klageforderung hilfsweise aufrechnen kann, bestehen daher nicht. Aus demselben Grund hat der Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens, zumal dieser auch daran scheitert, dass er schon der Höhe nach nicht annähernd substantiiert dargelegt ist. Es genügt nicht, sich lediglich auf das Endzahlen-Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen (Anlage B 5, Bl. 47 d.A.) zu berufen. Vielmehr ist konkret darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, welche Schmuckstücke entwendet worden sind; darüber hinaus ist es erforderlich, den maßgeblichen Versicherungsvertrag vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass die Versicherung aufgrund der vertraglich festgelegten Entschädigungshöchstsumme nur 20.000 € erstattet hat. Konkreter Vortrag ist auch hinsichtlich des angeblich entwendeten Bargelds erforderlich (Aufbewahrungsort, ggf. Vorlage entsprechender Belege etc.).
383.
39Die Drittwiderklage ist ebenfalls nicht erfolgreich. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten bzw. dessen Ehefrau einerseits und der Drittwiderbeklagten andererseits, aus denen der Beklagte Ansprüche wegen einer von der Drittwiderbeklagten ihm bzw. seiner Ehefrau gegenüber abgegebenen Garantie herleiten könnte, bestehen nicht, zumal sich eine Garantieerklärung aus der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre "S" – wie dargestellt – nicht ergibt.
40Auch Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz sind nicht gegeben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das von der Drittwiderbeklagten vertriebene Produkt fehlerhaft i.S.d. § 1 ProdHaftG ist. Abgesehen davon fallen Vermögensschäden – um solche geht es hier – nicht unter das ProdHaftG (vgl. Palandt, a.a.O., § 1 ProdHaftG Rn. 8). Aus demselben Grund scheiden Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus.
41Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Widerklage bzw. Drittwiderklage abzuweisen. Die Verzinsung der Klageforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Streitwert:
44Klage: 4.303,04 € (Klageforderung + Hilfsaufrechnung)
45Widerklage: 17.070,00 €
46d.h. insgesamt 21.373,04 €, im Verhältnis Beklagter - Drittwiderbeklagte 17.070 €.
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