Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 20/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3908,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war Gas-Sondervertragskunde bei der Beklagten. Die Beklagte ist ein regionales Unternehmen der leistungsgebundenen Gasversorgung mit Sitz in F und beliefert den Kläger an der W-Weg, ####1 Y. Der Gas-Sondervertrag wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten am 15.08.1994 geschlossen und trat am 01.09.1994 in Kraft.
3Die Beklagte nahm seit Vertragsschluss mehrere Preiserhöhungen und -senkungen vor.
4Zum 01.01.2005 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis von 3,10 Ct/kWh auf 3,60 Ct/kWh, zum 01.10.2005 auf 4,00 Ct/kWh, zum 01.01.2006 auf 4,46 Ct/kWh und zum 01.11.2006 auf 4,81 Ct/kWh. Zum 01.01.2007 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 4,64 Ct/kWh und zum 01.04.2007 auf 4,27 Ct/kWh. Zum 10.01.2008 erhöhte sie ihn wieder auf 4,62 Ct/kWh, zum 01.04.2008 auf 4,97 Ct/kWh und zum 01.10.2008 auf 6,20 Ct/kWh.
5Als Grundlage für diese Preiserhöhungen diente ihr eine Preisanpassungsklausel unter § 3 des Vertrages. Darin heißt es: Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der "Allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt.
6Diese Klausel ist durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008 mangels Transparenz für unwirksam erklärt worden (BGH VIII ZR 274/06).
7Der Kläger hatte den Preisanpassungen jeweils widersprochen. Die Beklagte buchte die fälligen Beträge per Einzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ab, bis dieser seit seinem Schreiben vom 09.07.2005 jeweils die Abschlagszahlungen in selbst ermittelter Höhe an die Beklagte überwies.
8Die eigene Berechnung des Gaspreises pro kWh nahm der Kläger so vor, dass er bei jeder Preiserhöhung nur 2% auf den bisherigen kWh-Preis aufschlug und bei jeder Preisreduzierung die volle Reduzierung in % abzog ( Siehe Berechnung, Bl. 39 d.A.).
9Der Kläger wandte sich nach Kenntnis der BGH-Rechtsprechung vom 17.12.2008 mit einem Schreiben vom 20.03.2009 (Bl. 25 d.A.) an die Beklagte und verlangte Rückzahlung der zuviel überwiesenen Beträge.
10Mit Schreiben vom 30.03.2009 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab und hielt daran auch trotz des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2009 fest.
11Der Kläger behauptet, dass er in den Jahren 2006-2009 insgesamt 6.038,32 € zu viel für die Gaslieferungen gezahlt habe.
12Für die Jahresabrechnung vom 13.01.2006 bestehe eine Überzahlung iHv 1.577,34 € (Berechnung Bl. 34 d.A.), für die Jahresabrechnung vom 08.1.2007 bestehe eine Überzahlung iHv 565,98 € (Berechnung Bl. 31 d.A.), für die Jahresabrechnung vom 31.01.2008 bestehe eine Überzahlung iHv 974,64 € (Berechnung Bl. 28 d.A.) und für die Jahresabrechnung vom 9.01.2009 bestehe eine Überzahlung iHv 2.420,16 €.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.038,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte meint, sie sei entreichert. Zudem sei wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der gesamte Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, weil eine nachhaltige Äquivalenzstörung vorliege.
18Die Beklagte meint zudem, dass die vom Kläger für das Jahr 2005 geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
19Die Beklagte behauptet, dass die vom Kläger behaupteten Zahlungen für die Abrechnungszeiträume 2005-2009 so nicht geleistet worden seien.
20Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 hätte der Kläger nicht 8.659,94 € an die Beklagte, sondern nur 6.951,77 € gezahlt. Im Abrechnungszeitraum 2006 hätte der Kläger an die Beklagte nicht 9.584,16 €, sondern lediglich Abschläge in Höhe von insgesamt 9341,47 € gezahlt, für den Abrechnungszeitraum 2007 nicht 9.583,92 €, sondern 10.332,62 € und für den Abrechnungszeitraum 2008 habe der Kläger nicht Abschläge in Höhe von 11.316,00 €, sondern in Höhe von 8.466,00 € an die Beklagte gezahlt.
21Ausgehend von den vom Kläger akzeptierten Jahresabrechnungsbeträgen und der tatsächlich durch den Kläger geleisteten Zahlungen ergebe sich daher eine Überzahlung von lediglich 1.986,00 € (Tabelle Bl. 63 d.A).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
25Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm geleisteten Zahlungen auf die Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum 2006 bis 2009 in Höhe von 3.908,64 € gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB, da die Beklagte die insoweit erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat. Die zwischen den Parteien geschlossenen Gasbezugsverträge, die als Kaufverträge gemäß § 433 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind, stellen keinen rechtlichen Grund dar, da die streitgegenständlichen Preiserhöhungen von den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart wurden und die Beklagte auch kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht hatte.
26Unstreitig steht der Beklagten kein Preiserhöhungsrecht aus der im Vertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel ( § 3 S. 3) zu, weil diese nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist (Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06).
27In Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden ist eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife anzunehmen, wenn die auf bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und der Kunde weiter Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit zu verlangen (BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502, OLG I MDR 2007, 452). Der Kläger ist jedoch kein Tarifkunde, sondern hat mit der Beklagten einen Sondervertrag geschlossen, in dem die allgemeinen Tarife nicht vereinbart sind. Ein einseitiges Tariferhöhungsrecht, welches nur der Billigkeitskontrolle unterliegt, gibt es in Sondervertragsverhältnissen grundsätzlich nicht. Wenn nicht rechtswirksame Vertragsklauseln ein einseitiges Erhöhungsrecht des Versorgungsunternehmens vorsehen, bedarf es vielmehr einer Einigung der Vertragsparteien auf die erhöhten Preise. Hierfür gilt der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt sowie der widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (BGH NJW-RR 2007, 530). Dies betrifft auch die vom Kläger selbst vorgenommenen Erhöhungen in Höhe von jeweils 2 %, denen die Beklagte nicht zugestimmt hat.
28Der Kläger hat den Preiserhöhungen auch stets widersprochen.
29Ein Tariferhöhungsrecht hinsichtlich der Gaspreise, die den Rechnungen zwischen 2006 und 2009 zugrunde liegen, ergibt sich auch nicht aus § 4 AVBGasV, da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 AVBGasV nur auf Tarifkunden anwendbar ist. Bei dem streitgegenständlichen Kundenvertrag handelt es sich jedoch um einen Sondervertrag.
30Der Gasbezugsvertrag ist nicht nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Festhalten am Vertrag bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstellt. Eine unzumutbare Härte ist bereits deshalb nicht gegeben, weil ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, das von der Beklagten hätte ausgeübt werden können. Die Beklagte hätte den Vertrag mit dem Kläger bereits seit dem Jahre 2005 kündigen können, als der Kläger – unabhängig von der BGH-Entscheidung vom 17.12.2008 – begann, die Gasrechnungen der Beklagten zu kündigen.
31Eine Entreicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Beklagten angegriffene Argumentation des OLG I im Urteil vom 29.05.2009 (RdE 2009, 261 ff) richtig ist, dass es bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und einem Vermögensverlust bei dem Gasversorger fehle. Denn die Beklagte hat nach ihrem Vortrag mit dem vom Kläger gezahlten Geld ihre Schulden gegenüber ihrem Gaslieferanten getilgt. Die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten stellt aber eine Bereicherung, keine Entreicherung dar (Palandt-Sprau Rn 38 zu § 818 BGB).
32Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Saldierung nach §§ 812, 818 BGB keinen positiven Saldo zugunsten des Klägers ergebe, da zu marktüblichen Preisen geliefert worden sei. Es ist nicht auf marktübliche Preise abzustellen, sondern bei einer unwirksamen Preisanpassung ist auf der Grundlage der zuvor geltenden tatsächlichen Preise abzurechnen.
33Die Ansprüche des Klägers ab dem 14.03.2005 sind nicht verjährt, weil die Rechnungsstellung der Beklagten am 13.01.2006 erfolgte, womit die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) erst am 31.12.2006 zu laufen begann (§ 199 BGB).
34Die Höhe der geforderten Rückzahlung ergibt sich aus der Differenz des vom Kläger tatsächlich gezahlten Betrages und des der Beklagten zustehenden Anspruchs unter Zugrundelegung des von Anfang an bestehenden Gaspreises in Höhe von 3,1000 Ct/kWh.
35Der vom Kläger tatsächlich gezahlte Betrag ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Quittungen, wobei die Zahlung für den Monat Februar 2005 auf 15 Tage zu beschränken ist.
36Der der Beklagten zustehende Betrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der gelieferten kWh multipliziert mit 3,1000 Ct/kWh plus 1.386,00 € Jahresgrundpreis zuzüglich der jeweils anzusetzenden Umsatzsteuer.
37Dies führt zu folgendem Ergebnis:
38Jahresabrechnung 2006 (ab 14.02.05):
398.070,01 € gezahlt
406761,5014 € zu zahlen, abgerundet auf 6.761,50 €
411.308,51 € zu viel gezahlt
42Jahresabrechnung 2007:
439.357,13 € gezahlt
448.554,72856 € zu zahlen, aufgerundet auf 8.554,73 €
45802,40 € zu viel gezahlt
46Jahresabrechnung 2008:
479.533,94 € gezahlt
488.687,32487 € zu zahlen, aufgerundet auf 8.554,73 €
49846,61 € zu viel gezahlt
50Jahresabrechnung 2009:
519.416,00 € gezahlt
528464,87817 zu zahlen, aufgerundet auf 8.464,88 €
53951,12 zu viel gezahlt
54Insgesamt beträgt die Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Klägers demnach 3.908,64 €.
55Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I 2. Alt, 709 ZPO.
57Streitwert: 6.038,32 €
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