Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 408/09
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2009.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf einer fehlenden Stabilisierung im Rahmen des operativen Eingriffs vom 27.04.2006 bzw. der fehlenden Durchführung einer Revisionsoperation nach drei Monaten beruhen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 1) zu 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1) zu 5 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 10% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann zudem die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am ##.##.1958 geborene Kläger litt seit 2003 zunehmend an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Als Ende 2005/ Anfang 2006 jedenfalls Blasenfunktionsstörungen, Störungen der Sexualfunktion und Schmerzen im linken Bein entlang des Ischiasnervs hinzukamen, stellte sich der Kläger in mehreren Krankenhäusern vor, um sich über ein weiteres Vorgehen zu informieren. Nachdem ihm bereits in drei Krankenhäusern ein operativer Eingriff (mit unterschiedlichen Operationsmethoden) empfohlen worden war, stellte er sich am 02.03.2006 im Hause der Beklagten zu 1) vor. Nachdem dort eine Myleopgraphie angefertigt worden war, wurde die Diagnose einer progredienten Schädigung des Conus des Rückenmarks gestellt und ebenfalls eine Operationindikation gestellt.
3Am 27.04.2006 erfolgte sodann eine anteriore lumbale Interfusion LW 1/2 mit Beckenkamm-Interponat. Nach Entlassung des Klägers am 09.05.2006 stellte sich dieser wegen anhaltender Beschwerden mehrfach wieder im Hause der Beklagten zu 1) vor, wo vor allem eine medikamentöse Schmerztherapie erfolgte. Erst im März 2007 wurde im Hause der Beklagten zu 1) eine Pseudarthrose festgestellt und dem Kläger ein Revisionseingriff empfohlen. Ein solcher wurde schließlich am 22.06.2007 in der Zentralklinik C als Revisionseingriff durchgeführt, woraufhin die Schmerzen an der OP-Stelle L 1/2 nachließen.
4Der Kläger behauptet auch unter Berufung auf die Ausführungen in dem von ihm außergerichtlich eingeholten Gutachten von Frau T vom 29.01.2009, es seien präoperativ nicht alle erforderlichen Befunde erhoben worden. Zudem wäre seiner Ansicht nach ein anderes, weniger traumatisierendes operatives Vorgehen vorzugswürdig gewesen. Weiter behauptet der Kläger, die Aufklärung sei weder umfassend noch zeitgerecht gewesen. Insbesondere könne er sich – trotz einer unstreitig auf den 18.04.2006 datierten Einverständniserklärung, bezüglich deren Inhalts auf die Anlage K4, Bl. ## d.A. verwiesen wird – an ein Aufklärungsgespräch an diesem Tag nicht erinnern. Vielmehr sei ihm seiner Erinnerung nach erst ein oder zwei Tage vor der Operation der laterale Zugang als einzige mögliche Operationsmethode dargestellt worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass es hierfür nur eines Hautschnitts von 3 cm bedürfe. Bei dem Eingriff am 27.04.2006 sei dann aber behandlungsfehlerhaft ein zu großer operativer Zugang gewählt worden. Weiter sei behandlungsfehlerhaft eine Rippe reseziert worden und sei es falsch gewesen, ihn mit einem Beckenkammspan zu versorgen. Nach dem Eingriff sei es zu ganz erheblichen Schmerzen gekommen. Dennoch sei – seiner Ansicht nach behandlungsfehlerhaft – keine rechtzeitige neurologische Befunderhebung durchgeführt worden und auch – insoweit unstreitig – zeitnah keine Miederversorgung erfolgt.
5Der Kläger behauptet weiter, er leide noch immer an permanenten, mittlerweile chronifizierten Schmerzen. So verspüre er Schmerzen am Narbenbereich der linken Flanke sowie ein permanentes Ziehen im Bereich des linken Bauches sowie an der Stelle, an der das Beckenkamm-Interponat entnommen worden sei. Zudem sei ein großer Bereich der Leistengegend taub und gefühllos. Weiter sei seine Gehstrecke massiv eingeschränkt. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei es zudem zu psychischen Folgeerkrankungen gekommen. Nach alledem hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro für angemessen.
6Nachdem der Kläger zunächst seine Klage gegen beide Beklagte gerichtet hat, hat er im Termin vom 04.11.2010 die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen und beantragt zuletzt,
7die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen der Kammer gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung;
8festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und alle weiteren zukünftigen immateriellen Schäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
9Die Beklagte zu 1) beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte zu 1) behauptet, der Eingriff vom 27.04.2006 sei wegen der beim Kläger bestehenden Kribbelparästhesien absolut indiziert gewesen. Über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei der Kläger von Dr. O bereits am 18.04.2006 umfassend aufgeklärt worden. Dabei sei er sowohl über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken als auch über die unterschiedlichen Zugangsmethoden informiert worden, woraufhin sich der Kläger mit dem später durchgeführten Zugang einverstanden erklärt habe. Auch über die Rippenresektion sei der Kläger informiert worden, obwohl eine Aufklärung insoweit ihrer Ansicht nach gar nicht erforderlich gewesen sei. Weiter behauptet die Beklagte zu 1), der Eingriff am 27.04.2006 sei lege artis durchgeführt worden, insbesondere sei die Einbringung des Beckenkammspans nicht fehlerhaft gewesen, zumal die Fusion bei der Operation nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern vielmehr die Beseitigung der intraspinalen Raumforderung auf dem Conus des Rückenmarks. Postoperativ sei es zu einer anhaltenden Besserung sämtlicher Symptome gekommen, weshalb der Kläger am 09.05.2006 habe entlassen werden können. Dass es letztlich nicht zu einer Fusion des Knochenspans gekommen sei, stelle ein typisches Operationsrisiko dar und sei ihr nicht anzulasten. Schließlich sei die Nichtfusion auch nicht die Ursache für die vom Kläger behaupteten postoperativen Beschwerden.
12Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 21.11.2009 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.02.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. T2 vom 20.08.2010 (Bl. ### bis ### d.A.) sowie das Protokoll der Sitzung vom 04.11.2010 (Bl. ### bis ### d.A.), in welcher dieser das Gutachten mündlich erläutert und ergänzende Fragen beantwortet hat, verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist nur teilweise begründet.
15I.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
171.
18Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dem Kläger im Rahmen der Operation vom 27.04.2006 behandlungsfehlerhaft der Beckenkammspan ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen eingebracht worden ist bzw. solche Maßnahmen nicht jedenfalls in einem zeitnahen Abstand nach dem Ersteingriff nachgeholt worden sind, nachdem eine Stabilisierung nicht von sich aus erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten war.
19Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Entfernung der Bandscheibe mit einer gewissen Instabilität verbunden ist. Um dieser entgegenzuwirken, hätten zusätzliche stabilisierende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden müssen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine sogenannte „Instrumentation“ (Oberbegriff zur Stabilisierung) nicht zwingend im Rahmen der Erstoperation hätte erfolgen müssen, da einerseits durchaus auch eine Einheilung des Beckenkammspans ohne weitere stabilisierende Maßnahmen erfolgen kann, wobei er die Wahrscheinlichkeit mit 50% angegeben hat, andererseits entsprechende Maßnahmen ihrerseits mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sind. Allerdings hält der Sachverständige es jedenfalls für erforderlich, dass entsprechende Maßnahmen in einem zeitnahen Revisionseingriff vorzunehmen sind, wenn es nicht von sich aus zu einer Stabilisierung kommt, wobei er zusätzlich bis dahin als Begleitmaßnahme eine primäre Korsettbehandlung mit starrer Orthese für drei Monate für empfehlenswert erachtet. Dabei hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Einheilungsprozess nach einer solchen Operation normalerweise mit einer Zeitdauer von sechs Wochen bis drei Monaten verbunden ist, altersabhängig auch bis sechs Monate. Angesichts dessen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Operation erst 47 Jahre alt war, hätte ihm mithin nach jedenfalls drei Monaten ein Revisionseingriff vorgeschlagen werden müssen. Dies ist indessen nicht erfolgt, vielmehr ist der Kläger lediglich medikamentös versorgt worden. Insoweit hat der Sachverständige zusätzlich erläutert, dass nach frustraner medikamentöser Behandlung nicht zielführend eine adäquate Therapie erfolgt ist. Insoweit hätte es seinen weiteren Ausführungen zufolge einer raschen Klärung des Instabilitätsschmerzes durch externe Immobilisierung mittels Orthese bedurft. Eine solche sei behandlungsfehlerhaft erst zehn Monate nach der Operation erfolgt. Dies sei – so der Sachverständige – medizinisch auch nicht damit zu rechtfertigen gewesen, dass die Schmerzursache beim Kläger in psychopathologischen Defiziten gesehen wurde.
20Durch diese Verzögerung kam es – hiervon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des § 287 ZPO auszugehen – beim Kläger aufgrund der damit verbundenen anhaltenden Instabilität zu ganz erheblichen und anhaltenden Schmerzen, welche in der Medizin als lokales Schmerzsyndrom bezeichnet werden. Die vom Kläger geschilderten Schmerzen entsprechen nach den Ausführungen des Sachverständigen zum einen diesen typischen Schmerzen, zum anderen ist davon auszugehen, dass gerade die Unterlassung der vom Sachverständigen geforderten Stabilisierung Ursache dieser Schmerzen war. So hat dieser ausgeführt, dass bei einer entsprechenden Instrumentation das Risiko einer Nichteinheilung unter fünf Prozent liege und weiter das lokale Schmerzsyndrom bei einer Stabilisierung zu 80 Prozent zu vermeiden gewesen wäre.
21Dagegen sind die weiteren Schmerzen (linker Seitenbereich, Neuralgien) nicht Folge eines Behandlungsfehlers, sondern nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen behandlungsimmanent. Hinzu kommt im Übrigen, dass sich die Bauchwandparese inzwischen weitgehend zurückgebildet hat.
22Zudem beruht auch die vom Kläger beschriebene Dranginkontinenz nicht auf diesen Behandlungsfehlern, vielmehr sei - so der Sachverständige - eine schon präoperativ bestehende persistierende chronische Schädigung des Konus wahrscheinlich sei.
23Soweit der Kläger schließlich behauptet, es seien auch psychische Folgeerkrankungen aufgetreten, sind solche bereits nicht substantiiert dargelegt.
242.
25Andere Behandlungsfehler im Hause der Beklagten stehen dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
26Zunächst ist die Operationsindikation als solche für den operativen Eingriff vom 27.04.2006 nicht in Zweifel zu ziehen. So bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Kläger eine Konus-/Kaudakompression, aufgrund welcher die Indikationsstellung eines operativen Eingriffs zur Vermeidung progredienter neurologischer Ausfälle gerechtfertigt war. Diese Diagnose stand nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen fest, weshalb auch weitere Befunde nicht hätten erhoben werden müssen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass beim Kläger über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Beschwerdesymptomatik bestanden hat, welche dem spezifischen Symptom in Bezug auf LWK 1 und 2 entsprach, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geklagten Inkontinenzbeschwerden. Da es sich nach entsprechender Abklärung im Hause der Beklagten zu 1) weiter um eine Raumforderung aufgrund eines verkalkten Bandscheibenvorfalls handelte, war diese nicht anders zu beheben als durch einen operativen Eingriff, da sich eine solche Verkalkung nicht zurückbildet und deshalb bei weiterer konservativer Behandlung die Entstehung einer Querschnittslähmung im Raum gestanden hätte. Insoweit stimmt der Sachverständige mithin überein mit sämtlichen vom Kläger zu Rate gezogenen Ärzten. Bereits die drei Krankenhäuser, in denen sich der Kläger zunächst vorgestellt hatte, hatten eine entsprechende Indikationsstellung bejaht und lediglich unterschiedliche Operationsmethoden in Betracht gezogen. Gerade im Hinblick auf die ansonsten beim Kläger bestehende Gefahr einer Querschnittslähmung ist daher von einer Operationsindikation auszugehen, auch wenn bei diesem zum Zeitpunkt der Operation noch keine Lähmungserscheinungen bestanden haben.
27Auch ist die im Hause der Beklagten zu 1) gewählte Operationsmethode nicht zu beanstanden. Vielmehr hat der Sachverständige eingehend erläutert, dass und warum die durchgeführte ventralen Diskektomie LWK 1/2 sowie die Wahl des operativen Zugangsweges korrekt gewesen seien. Dabei hat der Sachverständige erläutert, dass der im Hause der Beklagten zu 1) gewählte Zugang von lateral (von hinten seitlich) sowohl nach dem damaligen als auch nach dem heutigen Stand der Technik die erste Therapie der Wahl darstellte. Denn die andere Alternative, nämlich eines seitlichen Zugangs durch die Gelenke, wäre mit einem hohen „Querschnittrisiko“ verbunden gewesen.
28Darüber hinaus hat der Sachverständige auch die Verwendung vom Beckenkammspan nicht beanstandet. Hierzu hat er – wie bereits oben ausgeführt – erläutert, dass die Entfernung der Bandscheibe mit einer gewissen Instabilität verbunden ist, die Stabilisierungsmaßnahmen erfordert. Dass es letztlich nicht zu einer Einheilung gekommen ist, lag dabei nach seinen Ausführungen nicht an der Wahl des Einbringungsmaterials, sondern – wie ebenfalls bereits oben ausgeführt – an einer fehlenden zusätzlichen Instrumentation.
29Weiter ist es auch im Rahmen des operativen Eingriffs vom 27.04.2006 nicht zu Behandlungsfehlern gekommen. So hat der Sachverständige bekundet, dass bei diesem die Präparation der Bandscheibe mit vorsichtiger Lösung der Dura sowie die Resektion des teils verknöcherten Längsbandes absolut korrekt und nach allgemeinem Standard durchgeführt worden seien und es auch zu keiner Komplikation wie etwa einer Duraverletzung gekommen sei und schließlich auch die Nervenwurzeln nicht verletzt worden seien.
30Auch von einem über die fehlende Information der Notwendigkeit einer Stabilisierung, welche aber ihrerseits schon behandlungsfehlerhaft ist, hinausgehenden Aufklärungsversäumnis im Hause der Beklagten zu 1) ist nicht auszugehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der auf den 18.04.2006 datierten Einwilligungserklärung handschriftlich alle üblichen und auch seltenen Komplikationen enthalten sind. Soweit der Kläger sich dahingehend geäußert hat, er könne sich an ein Aufklärungsgespräch vom 18.04.2006 nicht mehr erinnern, ist dieser Einwand schon im Hinblick auf die unstreitig von ihm unterzeichnete Einverständniserklärung unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht bestritten hat, über die in der Einwilligungserklärung handschriftlich notierten Risiken aufgeklärt worden zu sein. Damit aber ist der Kläger umfassend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Auch soweit der Sachverständige in seinen schriftlichen Erläuterungen zunächst ausgeführt hat, dass es anhand der vorliegenden Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit auch die bei einem lateralen oberen Flankenschnitt vorkommende Komplikationen einer Illoinguinalisneuralgie bzw. einer Bauchwandhernie angesprochen worden seien, ist hierin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht zu sehen. Zum einen hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Erläuterung bekundet, dass die Komplikationen einer Illoinguinalisneuralgie unter die handschriftliche Aufklärung „neurologische Schäden“ fallen. Zum anderen hat der Sachverständige aus medizinischer Sicht die Länge des Hautschnitts nicht als gesondert aufklärungsbedürftig angesehen. Gleiches gilt nach seinen Ausführungen auch für die mit der Operation gegebenenfalls notwendige teilweise Rippenresektion. Ob der Kläger mithin über die Länge des Schnitts sowie die Rippensektion aufgeklärt worden ist, kann demnach dahinstehen. Soweit der Kläger weiter einwendet, er sei über die Art des geplanten Zugangs erst ein bis zwei Tage vor der Operation aufgeklärt worden und habe sich daraufhin hierzu überreden lassen, fehlt es schon nach seinem eigenen Vortrag an einem Aufklärungsversäumnis. Denn unstreitig ist der Kläger demnach über den Zugang aufgeklärt worden und hat sich mit diesem auch einverstanden erklärt. Diese Aufklärung erfolgte auch zeitnah, da ihm selbst bei einer Aufklärung erst am Vortag der Operation genügend Bedenkzeit geblieben wäre, um von der geplanten Operation Abstand zu nehmen. Dabei ist anzumerken, dass er durch seine mehrfachen Vorstellungen in verschiedenen Krankenhäusern bereits umfassend informiert war und mehrmals sein fehlendes Einverständnis mit einer von Ärzten geplanten Vorgehensweise dadurch bekundet hatte, dass er von diesem Abstand genommen hatte.
31Das Gericht hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und den beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige ist dem Gericht langjährig als sachkundiger erfahrener Mediziner bekannt. Er hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und insgesamt überzeugend erläutert, desgleichen die maßgeblichen Behandlungsmethoden und -ergebnisse. Auch hat er sich umfassend mit den Ausführungen der vom Kläger eingeholten Gutachten von Frau Dr. T vom 29.01.2009 auseinandergesetzt.
32Unter Berücksichtigung der dem Kläger durch Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) entstandenen Beeinträchtigungen und Beschwerden erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000.00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Großteil der vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen und Beschwerden entweder auf seine Grunderkrankung oder auf behandlungsimmanente medizinische Risiken zurückzuführen sind. Allein das lokale Schmerzsyndrom über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg beruht auf einem Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1), wobei die Kammer davon ausgeht, dass bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen die Schmerzphase jedenfalls um acht Monate hätte verkürzt werden können (Revisionseingriff nach Ablauf von drei Monaten bis März 2007). Dagegen ist die Revisionsoperation vom 22.06.2007 selbst nicht schmerzensgelderhöhend einzustellen. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, dass er sich bei einer entsprechenden präoperativen Aufklärung für einen umfassenden Eingriff mit Instrumentation entschieden hätte, ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Erstoperation in diesem Fall weit intensiver und für ihn noch belastender gewesen wäre.
33Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
34II.
35Auch der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, da der Kläger aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher materiellen und aller weiteren zukünftigen immateriellen Schäden hat, soweit diese auf einer fehlenden Stabilisierung im Rahmen des operativen Eingriffs vom 27.04.2006 bzw. der Durchführung einer Revisionsoperation nach drei Monaten beruhen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 1, 2 ZPO.
38Streitwert: 60.000,00 Euro
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