Beschluss vom Landgericht Bonn - 27 Qs 33/10
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.08.2010 – Az: 51 Gs 1122/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen tragen die Beschwerdeführer.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Q -Gruppe um die Firma Q AG und die U--gruppe sind die beiden größten privaten W in Deutschland, die zusammen über einen Marktanteil von ca. ## Prozent des bundesweiten Gmarkts verfügen.
4Im Frühjahr 20## leitete das Bundeskartellamt ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen die Verantwortlichen dieser beiden Unternehmensgruppen und deren Verbundunternehmen wegen des Verdachts von direkten Absprachen über Verhandlungsziele und –strategien gegenüber Betreibern von V (über M, X und E) im Hinblick auf eine zukünftige Z, der Einführung von zusätzlichen H (u. a. P) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass beide Ygruppen durch Absprachen die wirtschaftlichen Risiken der Maßnahmen, die sich bei einer alleinigen Umstellung ergeben würden, zu minimieren versuchten. Bei der Abstimmung soll der gemeinsamen Urheberrechtsverwertungsgesellschaft der beiden Ygruppen, der N Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von N mbH (im Folgenden: "N"), als Plattform eine zentrale Rolle zugekommen sein. Als deren Geschäftsführer seit 20## war nach derzeitigem Stand der Ermittlungen der Rechtsanwalt S, der nunmehr seit Juni 20## zugleich als Partner für die Sozietät L in D arbeitet, maßgeblich an den vorgeworfenen Verhaltensweisen und Verhandlungen beteiligt. Rechtsanwalt S war von 20## bis 20## zudem in wechselnden leitenden Funktionen der Q AG tätig. Bei tatsächlichem Vorliegen der vorgeworfenen Verhaltensweisen handelt es sich um Verstöße gegen §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 1 GwB; 81 Abs. 1 Nr. 1 iVm Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG.
5Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C vom ##.##.20## (Az. ## Gs #### (#)) durchsuchten die Ermittlungsbehörden am ##.##.20## – neben parallelen Durchsuchungen bei anderen Beschuldigten – auch die Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten S in der Sozietät L. Anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme wurden das Büro des Beschuldigten S, das Sekretariatsbüro der Beschäftigten T und O sowie ein gegenüber des Büroraums des Beschuldigten S gelegener, allgemein zugänglicher Archivraum durchsucht. U. a. wurden aus dem Archivraum zahlreiche Mandantenunterlagen, deren Zuordnung vor Ort nicht ohne weiteres möglich war, zur Durchsicht vorläufig sichergestellt und versiegelt. Daneben stellten die Ermittlungsbehörden im Verlauf der Durchsuchung IT-Asservate vorläufig sicher, nämlich vom Server der Sozietät sämtliche elektronische Daten, die nach dem ##.##.20## entstanden waren und die Mandate bezüglich N und Q AG der Kanzlei betrafen sowie die Email-Accounts der Sekretariatsmitarbeiterinnen T und O ab dem ##.##.20## (Sicherstellungsverzeichnis vom ##.##.20##, Bl. ## ff. d. A., dort Ziff. ##/##). Bezüglich dieser IT-Daten trafen das Bundeskartellamt und die Sozietät L noch vor Ort eine Vereinbarung. In Folge dessen wurden die IT-Daten versiegelt und zur Auswertung zum LKA Berlin verbracht. Das Erbrechen des Siegels und die Sichtung sollte auf Grundlage eines vereinbarten Suchverfahrens unter Anwesenheit von Vertretern der Sozietät erfolgen. Bei Streitigkeiten über das anzuwendende Suchverfahren sollte das Amtsgericht eine Entscheidung über die potenzielle Beweisrelevanz treffen. Eine Durchsicht ist bis zuletzt noch nicht erfolgt.
6Mit Schriftsatz vom ##.##.20## (Bl. ## ff. d. A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer (1.) festzustellen, dass die Durchsuchung der Kanzleiräume rechtswidrig war, (2.) die zum Zwecke der späteren Durchsicht gespeicherten elektronischen Mandantenakten zu löschen, soweit es sich dabei nicht um Mandate des Beschuldigten S handelt, und (3.) die zum Zwecke der späteren Durchsicht gespeicherten Email-Accounts von Frau T und O zu löschen. Unter dem ##.##.20## (Bl. ### d. ff. d. A.) fand vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts C eine Anhörung statt, im Rahmen derer nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen die Herausgabe der aus dem Archivraum stammenden Mandantenakten an die Kanzlei einvernehmlich beschlossen und später vollzogen wurde, da die Unterlagen Mandatsverhältnisse der Beschwerde führenden Rechtsanwälte betrafen. Durch Beschluss vom ##.##.20## (Bl. ### ff. d. A.) wies das Amtsgericht C die Anträge der Beschwerdeführer zurück. Unter dem ##.##.20## legten die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragten ferner, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen (Bl. ### ff. d. A.). Nachdem das Bundeskartellamt hierzu gehört worden war, hat das Amtsgericht C der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerdeführer nochmals angehört.
7II.
8Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
9Zu Recht hat das Amtsgericht C die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die vorläufige Sicherstellung der IT-Daten zur Durchsicht gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) iVm § 46 Abs. 1 OWiG für rechtmäßig befunden.
101.
11Der Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) war zulässig.
12Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung wenden, war hiergegen gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollstreckung einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung festzustellen, statthaft (BGH NJW 2000, 84; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 105 Rz. 17). Ebenso ist ein solcher Antrag für den begehrten Rechtsschutz gegen die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Unterlagen zur Durchsicht nach § 110 StPO statthaft. Da die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht eine der späteren Beschlagnahme vergleichbare Beschwer begründet, ist mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes der Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) für den Betroffenen vorzusehen (BVerfG NJW 2009, 2518, 2521; NStZ-RR 2002, 144 ,145; BGH NStZ 2003, 670; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 9).
132.
14Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht C ist in der Sache nicht zu beanstanden.
15a) Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs
16Die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C vom ##.##.20## war rechtmäßig. Insbesondere war die Erstreckung der Durchsuchungsmaßnahmen auf den Archivraum der Kanzlei nicht zu beanstanden. In dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.##.20##, gegen den sich die Beschwerdeführer in der Sache nicht wenden, wird die Durchsuchung des Beschuldigten S und "der von ihm genutzten Geschäftsräume bei der Kanzlei L" angeordnet. Bei dem gegenüber des Büroraums des Beschuldigten S gelegenen und allgemein für alle Kanzleimitglieder zugänglichen Archivraum handelt es sich, anders als die Beschwerdeführer vortragen, um einen solchen Geschäftsraum.
17Ermittlungsmaßnahmen (sowie deren Vollzug), die sich gegen Rechtsanwälte, die nicht Verteidiger im Strafverfahren sind, richten oder diese als Dritte nicht zielgerichtet berühren, unterliegen den Einschränkungen des § 160a Abs. 2 StPO: Soweit sie durch eine Ermittlungsmaßnahme betroffen wären und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die sie als Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigern dürften, muss dieser Umstand im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme besonders berücksichtigt werden. Dabei gilt, dass ein Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses in der Regel nur bei Straftaten mit erheblicher Bedeutung anzunehmen ist. Für die Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen gilt darüber hinaus § 160a Abs. 5 iVm § 97 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder sonstigen Rechtsanwalt (Abs. 1 Nr. 1), dessen Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten oder sonstige Umstände, die von deren Zeugnisverweigerungsrecht umfasst sind, gemacht haben (Abs. 1 Nr. 2) und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (Abs. 1 Nr. 3), nicht der Beschlagnahme unterliegen. Diese Beschränkungen zugunsten der Rechtsanwälte entfallen jedoch gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3; 160a Abs. 4 S. 1 StPO jedenfalls dann, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte unter Verdacht steht, an der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen zu sein.
18Bei der Durchführung der Durchsuchung agierten die Ermittlungsbehörden mit der verfassungsrechtlich gebotenen, notwendigen Zurückhaltung und in den durch den Durchsuchungsbeschluss vorgegebenen Grenzen. Bei Vollzug der Anordnung beschränkten die Ermittlungsbehörden ihre Maßnahmen lediglich auf den durch den Tätigkeitsbereich des Beschuldigten S begrenzten Kanzleibereich und hielten die Beeinträchtigung des Kanzleigeschäfts so gering wie möglich. Darüber hinaus war hier ohnehin zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte S zwar einerseits Rechtsanwalt ist, für den die besonderen Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 StPO in Bezug auf Ermittlungsmaßnahmen gelten und dem im Interesse des freien Mandantenverkehrs strafprozessuale Privilegien zukommen, andererseits dieser aber auch als - bis zuletzt - Geschäftsführer der N Vertretungsorgan der Mandantschaft und selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist (vgl. § 160a Abs. 4 S. 1 StPO). Der Beschuldigte S war weiter unstreitig Partner der Sozietät L und als solcher jedenfalls befugt, den Archivraum als Informationsquelle für seine Tätigkeit in der Kanzlei zu nutzen. Als Partner einer Sozietät übte der Beschuldigte über den Archivraum jedenfalls Mitgewahrsam aus, da der Archivraum anderen Bediensteten der Kanzlei nicht exklusiv zugeordnet war. Ob der Beschuldigte S von der Möglichkeit der Nutzung selbst tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist dabei nicht maßgeblich und für die Ermittlungsbeamten vor Ort ohnehin nicht ohne weiteres festzustellen. Bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der die Durchsuchung führenden Ermittlungsbeamten war für diese davon auszugehen, dass bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang in einer Rechtsanwaltskanzlei die Mandatsarchive von jedem Rechtsanwalt und Partner gleichermaßen genutzt werden. Dies muss umso mehr auch deshalb gelten, weil es sich bei den Mandaten um komplexe rechtliche Betreuungsverhältnisse großer Punternehmen handelt, bei denen ein Rückgriff des jeweiligen Sachbearbeiters auf bestehende Unterlagen immanent ist. Im Hinblick auf den nichtmals ein Jahr in der Kanzlei tätigen Beschuldigten S war die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Archivunterlagen und deren eigene Bearbeitung umso wahrscheinlicher. Darüber hinaus befand sich der offen stehende, allgemein zugängliche Archivraum direkt gegenüber des Büroraums des Beschuldigten S.
19Inwieweit sich in diesen Archiven der Kanzleiräume, die auch von unbeteiligten Dritten, so auch den drittbetroffenen Beschwerdeführern, genutzt werden, für das laufende Ermittlungsverfahren als Beweismittel relevante Unterlagen befanden, war für die Ermittlungsbehörden ohne Durchsuchung der Räumlichkeiten des Archivraums nicht festzustellen. Insoweit konnten sich die Ermittlungsbehörden auch nicht ohne weiteres auf Angaben vor Ort präsenter Kanzleimitglieder verlassen. Anderenfalls bestimmten die Betroffenen einer Durchsuchungsmaßnahme, nicht die Ermittlungsbehörden deren Umfang. In Ansehung insbesondere des erheblichen Tatvorwurfs schwer wiegender kartellrechtlicher Ordnungswidrigkeiten, bei denen nach § 81 Abs. 4 GWB einen Geldbuße in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe für die betroffenen Unternehmen verhängt werden und das vorgeworfene Verhalten wegen der Marktmacht der involvierten Unternehmen einen beträchtlichen Schaden für die Volkswirtschaft darstellen kann, muss hier auch von einer erheblichen Tat ausgegangen werden, obwohl es sich formal um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Ausmaß und Schwere der mutmaßlichen Absprachen gleichen denen einer Straftat erheblicher Bedeutung (vgl. BGH NJW 1996, 1973, 1974). In einer Gesamtschau der bei Vollzug der Durchsuchung vorliegenden Umstände war die mit dem Vollzug verbundene Beeinträchtigung Dritter, insbesondere der Beschwerdeführer zu 2.) und 3.), hinzunehmen. Im Übrigen spricht auch der weitere Vollzug der Durchsuchung des Archivraums für ein maßvolles Vorgehen der Ermittlungsbeamten: Diese nahmen aus dem Archivraum lediglich einzelne Mandatsunterlagen nach Vorsichtung mit, von denen sie erwarteten, dass sich hierin potenziell beweismittelfähige Unterlagen befinden könnten. Die Unterlagen wurden jedoch versiegelt und nach Erbrechen des Siegels in der Anhörung vor dem Amtsgericht C – im Beisein der Beschwerdeführer – unausgewertet an die jeweiligen Kanzleimitglieder zurückgegeben.
20Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch die in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C ausgeführte Abwendungsbefugnis, nach der die L die weitergehende Durchsuchung der Räumlichkeiten durch Gewährung freien Zugangs zum Büro des Beschuldigten S und sonstiger von diesem (mit-)genutzter Bereiche abwenden kann. Denn gerade diese Möglichkeit hat die Kanzlei durch ihre Verantwortlichen nicht genutzt, weil sie mit der Durchsuchung des Archivraums als von dem Beschuldigten mit genutzter Geschäftsraum gerade nicht einverstanden waren, obwohl das Vorgehen der Ermittlungsbehörden wie dargelegt nicht zu beanstanden war.
21b) Vorläufige Sicherstellung elektronischer Daten
22Ebenso war die vorläufige Sicherstellung der möglicherweise beweiserheblichen IT-Daten zu deren Sichtung nicht zu beanstanden, eine Löschung der gesicherten Daten, wie von den Beschwerdeführern begehrt, mithin nicht notwendig.
23Gemäß § 110 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft oder auf deren Anordnung ihre Ermittlungspersonen eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen dahingehend vornehmen, ob diese als Beweismittel zu beschlagnahmen sind. Dabei ist unter "Papiere" alles Schriftgut, das wegen seines Gedankeninhalts Bedeutung hat, sowie alle anderen Materialien, die der Aufzeichnung oder Speicherung von menschlichen Äußerungen dienen, z. B. Ton- und Bildträger, zu verstehen (BVerfG NStZ 2002, 377; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 2). Hierunter fallen auch EDV-Daten (BGH NStZ 2003, 670, 671; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 2). Die Ermittlungsbeamten können die Durchsicht vor Ort vornehmen. Sie können aber die Papiere, insbesondere EDV-Daten, zur Durchsicht mitnehmen, wenn ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stelle nicht ermöglicht (BGH NStZ 2003, 670, 671). Um die belastende Mitnahme eines zu umfangreichen Datenbestands zu vermeiden, ist bei EDV-Daten eine Grobsichtung – ggf. durch sachverständige Ermittlungspersonen – vorzunehmen, beispielsweise durch Vorauswahl der Verzeichnisse, der Benutzerkonten des Betroffenen oder bei Email-Konten Begrenzungen durch Datum, Betreff, Absender oder Empfänger (BVerfG NJW 2003, 2669, 2671; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 7). Hier kann eine Versiegelung nach § 110 Abs. 2 S. 2 StPO geboten sein. Insgesamt obliegt die Entscheidung, in welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht vorzunehmen und zu gestalten und wann diese zu beenden ist, dem eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden (BGH NStZ 2003, 670, 671). In dem Sichtungsverfahren nach § 110 StPO liegt selbst noch keine Beschlagnahme, sondern es dient vorbereitend dazu, mögliche und zulässige Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2005, 1917, 1921; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 9).
24Dies zugrunde gelegt, war die vorläufige Sicherstellung der IT-Daten nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
25(i) Anfangsverdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit
26Gegen Rechtsanwalt S bestand zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Anfangsverdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 StPO). Gemäß § 102 StPO ist die Durchsuchung bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, bereits dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen und nicht nur straflos vorbereitet ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 – Az. 2 BvR 3044/09; BVerfG NJW 2007, 2749, 2751; BGH NStZ-RR 2009, 142, 143; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 102 Rz. 2; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 102 Rz. 1).
27Nach dieser Maßgabe lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung vor. Die Durchsuchungsanordnung legte den Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte S sei an Verhandlungen zwischen anderen Beschuldigten beteiligt gewesen, bei denen direkte Absprachen über Verhandlungsziele und –strategien gegenüber Betreibern von V (über M, X und E) im Hinblick auf eine zukünftige Z, der Einführung von zusätzlichen H (u. a. P) getroffen werden sollten. Bei tatsächlichem Vorliegen verstießen diese Verhaltensweisen gegen § 81 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 1 GWB; § 81 Abs. 1 Nr. 1 GwB iVm Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts C in dem Durchsuchungsbeschluss vom ##.##.20## verwiesen werden, in dem das Amtsgericht C im Hinblick auf diesen Tatvorwurf einen Anfangsverdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit zu Recht seiner Entscheidung – von dem Beschuldigten S sowie den Beschwerdeführern nicht angegriffen – zugrunde gelegt hat. Hieraus ergab sich aus Sicht der Kammer nachvollziehbar die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte S an der Begehung einer Kartellordnungswidrigkeit mitgewirkt hat. Diese Wahrscheinlichkeit für sich genommen reicht zur Legitimierung der Durchführung einer Durchsuchung aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedurfte es nicht (BVerfG NJW 2007, 2749, 2751; BGH NStZ-RR 2009, 142, 143).
28(ii) Berechtigung zur Mitnahme der EDV-Daten
29Die vorläufig sichergestellten IT-Daten betreffend die Mandatsverhältnisse "N" und "Q AG" sowie die Email-Accounts des Beschuldigten S sowie der Sekretärinnen T und O sind "Papiere" im Sinne des § 110 StPO, die als solche in der durchgeführten Art und Weise des Sichtungsverfahrens mitnahmefähig waren, weil sie sich jedenfalls im Mitgewahrsam des Beschuldigten S befanden und deren Beschaffenheit und Umfang eine sofortige Durchsicht an Ort und Stelle für die Ermittlungsbehörden unmöglich machte.
30Die elektronischen Daten betreffend die Mandatsverhältnisse mit anderen, ebenfalls beschuldigten Unternehmen standen im Mitgewahrsam des Beschuldigten S, weil dieser Partner der Kanzlei L ist und als solcher unbeschränkten Zugang zu den allgemein zugänglichen elektronischen Mandantenakten hatte. Hinsichtlich seines Email-Accounts hatte er alleinigen Gewahrsam, hinsichtlich derjenigen der Sekretärinnen jedenfalls Mitgewahrsam, weil er als Partner deren Vorgesetzter war.
31Nach Auffassung der Kammer war die Entscheidung der Ermittlungspersonen im Rahmen der Durchsuchung über Umfang und Art und Weise der inhaltlichen Durchsicht der elektronischen Daten, nicht zu beanstanden. Die Ermittlungsbehörden haben in zulässiger Weise ihren eigenverantwortlichen Ermessensspielraum genutzt. Wegen des Umfangs der sichergestellten Daten hätten diese auch nicht vor Ort gesichtet werden können. Entsprechend haben die Ermittlungsbehörden eine Grobsichtung der IT-Daten vorgenommen und hierzu eine sachverständige Ermittlungsperson hinzugezogen. Im Rahmen der Vorsichtung wurden aus den Bestandsdaten des Kanzleiservers lediglich die beiden ausgewählten Mandatsverzeichnisse und die Email-Accounts allein anhand der Namensgebung und sonstige Zuordnung vorausgewählt. Insbesondere haben die Ermittlungsbehörden sich hinsichtlich der Email-Accounts auf Daten nach Eintritt des Beschuldigten S in die Sozietät ab dem ##.##.20## beschränkt. Im Interesse der durch die vorläufige Sicherung Betroffenen sahen die Ermittlungsbehörden so davon ab, den gesamten Datenbestand der Kanzlei zur Sichtung mitzunehmen. Darüber hinaus wurde über die Grobsichtung hinaus, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorläufig sichergestellten Daten vor Ort nicht durchgeführt, sondern vielmehr die Daten auf einen Datenträger kopiert und bis zur weiteren Sichtung versiegelt.
32(iii) Verhältnismäßigkeit
33Die durchgeführte vorläufige Sichergestellung war auch im Übrigen verhältnismäßig. Zwar trifft es zu, dass bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger, durch die voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, gesteigerte Anforderungen an die Zulässigkeit der jeweiligen Maßnahme zu stellen sind, § 160a Abs. 2 StPO. Hiervon umfasst sind auch Maßnahmen nach § 110 StPO. Bei Berücksichtigung dieser besonderen Anforderungen war das Vorgehen der Ermittlungsbehörden nicht zu beanstanden:
34Mögliche Beschlagnahmefreiheit der IT-Daten
35Soweit die Beschwerdeführer vortragen, bei den sichergestellten IT-Daten handele es sich um Daten, die bei einer späteren Beschlagnahme ohnehin nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlagnahmefrei wären, kann die Kammer dem nicht folgen. § 97 Abs. 1 StPO enthält nur ein Verbot für Beschlagnahmen bei dem zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Berufsgeheimnisträger. Ist dieser selbst Beschuldigter in betreffenden Verfahren, so steht § 97 StPO einer Beschlagnahme nicht entgegen, § 97 Abs. 2 S. 3 StPO. Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen kann zudem nur dann überhaupt vorliegen, wenn diese im Gewahrsam des zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgers stehen, § 97 Abs. 2 S. 1 StPO. Dagegen greift das Beschlagnahmeverbot nicht ein, wenn sich ein Beweisgegenstand im gemeinsamen Gewahrsam des Tatverdächtigen und eines Zeugnisverweigerungsberechtigten befindet (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 97 Rz. 12; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 8).
36Dies zugrunde gelegt, sind die sichergestellten Unterlagen nicht evident und vollumfänglich beschlagnahmefrei. Sämtliche elektronischen Daten waren auf dem Kanzleiserver niedergelegt und standen im ausschließlichen (Email-Account des Beschuldigten S selbst) oder zumindest Mitgewahrsam (Email-Accounts der Sekretärinnen des Beschuldigten S sowie elektronische Mandantenakten) des Beschuldigten S. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte S nicht nur als natürliche Person, sondern als aktueller Geschäftsführer der N der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird. In diesem Beschuldigtenstatus hat er hinsichtlich aller genannten Unterlagen tatsächliche Sachherrschaft inne gehabt. Soweit hinsichtlich der elektronischen Mandantenakten Mandatsverhältnisse anderer tatunbeteiligter Rechtsanwälte der Sozietät betroffen sind, ändert sich an der vorgenommenen Beurteilung nichts. Auch diese Mandantenakten standen zumindest im Zeitpunkt der Durchsuchung im Mitgewahrsam des Beschuldigten S, der als Partner Zugang zu den elektronisch archivierten Daten hatte. Auf die Zuordnung der Mandate zu den einzelnen Rechtsanwälten anhand von Abrechnungslisten kommt es insoweit nicht an, da der Beschuldigte S auf die Unterlagen tatsächlich Zugriff nehmen konnte. Diesen Mitgewahrsam haben die Beschwerdeführer dem Beschuldigten S im Juli 20## bewusst eingeräumt. Insofern kann den Beschwerdeführern, hier insbesondere den Beschwerdeführern zu 2.) und 3.), nur ein eingeschränktes Schutzbedürfnis ihrer anwaltlichen Unterlagen zugute kommen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, da sie mithilfe entsprechender Gestaltung der kanzleiinternen Gewahrsamsverhältnisse (Aufbewahrung sensibler Daten in geschlossenen Räumen, elektronische Zugriffsbeschränkungen hinsichtlich der einzelnen Mandatsverhältnisse, lokale Speicherung in exklusiv von anderen Rechtsanwälten genutzten Büros, etc.) dem Geheimhaltungsbedürfnis verstärkt hätten Rechnung tragen können. In Abwesenheit solcher Zugriffsvorkehrungen haben die Beschwerdeführer selbst den Zugriff des Beschuldigten S auf die Unterlagen ermöglicht. Daran ändert letztlich auch das von den Beschwerdeführern bei der Durchsuchung vorgelegte, nicht unterzeichnete und undatierte Dokument " F " nichts. Dort sollen zwar Zugriffsbeschränkungen hinsichtlich einzelner Verfahren zulasten des Beschuldigten S kanzleiintern durchgreifen. Selbst wenn diese rechtlich verbindlich wären, änderte das nichts an der faktisch vorliegenden tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit und damit dem Mitgewahrsam des Beschuldigten S.
37Abwägung
38Vor dem Hintergrund der so festgestellten grundsätzlichen Beschlagnahmefähigkeit der elektronischen Daten war die angeordnete Sichtung, auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben des § 160a Abs. 2 StPO, nicht zu beanstanden. Die Ermittlungsbehörden haben den Umfang der durch das Sichtungsverfahren drohenden Beschwer der Beschwerdeführer durch eine tatbezogene und nachvollziehbare Vorauswahl der zu sichtenden Unterlagen – in Absprache mit den Beschwerdeführern – noch vor Ort beschränkt. So wurden nur Email-Accounts des Beschuldigten selbst, zeitlich beschränkt auf dessen Kanzleizugehörigkeit, sowie die Email-Accounts der Sekretärinnen, die nach deren eigenen Auskünften für den Beschuldigten S tätig waren, im gleichen zeitlichen Umfang gesichert. Hinsichtlich der Mandatsverhältnisse haben die Ermittlungsbehörden nur Mandantenakten betreffend der im Ermittlungsverfahren mitbeschuldigten Unternehmen N und Q AG, bei denen der Beschuldigte S als Geschäftsführer bzw. Vizepräsident im Bereich Regulierung & Distribution tätig ist bzw. war, zur Durchsicht gespeichert. Der Eingriff in den Kanzleiablauf war so auf das ermittlungstechnisch mögliche Minimum reduziert.
39Ebenso war die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer so gering wie möglich gehalten. Insbesondere vereinbarten die Ermittlungsbehörden noch am Tag der Durchsuchung, dass eine Erbrechung des Siegels und eine Sichtung der sensiblen Kanzleidaten nur im Beisein der Beschwerdeführer nach gemeinsam festgelegten Suchverfahren erfolgen sollte. Eine Durchsicht der Unterlagen während des laufenden Verfahrens ist bis heute noch nicht erfolgt. Insofern hat das Bundeskartellamt als ermittelnde Behörde der besonderen Vertraulichkeit und Sensibilität der Kanzleidaten und der besonderen Stellung der Beschwerdeführer im Rechtsverkehr ausreichend Rechnung getragen.
40Daneben handelt es sich bei dem Sichtungsverfahren um eine der Beschlagnahme von Unterlagen vorgelagerte Entscheidung. Insoweit ist die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ohnehin reduziert, weil ihnen gegen eine sich an das Sichtungsverfahren anschließende Beschlagnahme von Unterlagen weiterhin Rechtsschutz zusteht. In dem Verfahren nach § 110 StPO sollen im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zugeführt werden, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Insofern ist das Sichtungsverfahren im Gegensatz zu einer endgültigen, ggf. bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme das den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehende mildeste Mittel, das gerade der Vermeidung eines unnötigen, dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren dient (vgl. BVerfG NJW 2005, 1917, 1921). Dass die Ermittlungsbehörden im Rahmen der vorzunehmenden Sichtung auch von nicht verwertbaren Unterlagen Kenntnis nehmen könnten, ist dem Verfahren nach § 110 StPO immanent und nach geltender Rechtslage gewollt. Sofern sich nach Sichtung tatsächlich Unterlagen auffinden lassen, die als solche dem Schutzbereich des § 97 Abs. 1 StPO tatsächlich unterfallen, wären diese beschlagnahmefrei und ohnehin an die Beschwerdeführer herauszugeben. Sie wären damit insbesondere einer Verwertung im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren entzogen.
41Soweit die Beschwerdeführer rügen, eine Durchsicht im Sichtungsverfahren sei nicht zeitnah erfolgt, können sie hiermit ebenso nicht durchdringen, da die Ermittlungsbehörden wegen der gemeinsamen Vereinbarung vom ##.##.20## und im Interesse des Schutzbedürfnisses der Beschwerdeführer während des hiesigen Verfahrens bis zur Klärung der Rechtslage hiermit in nicht zu beanstandender Weise bis heute zugewartet hat. In einer Gesamtschau und in Anbetracht der erheblichen Tatvorwürfe schwer wiegender Kartellordnungswidrigkeiten ist die Durchführung eines Sichtungsverfahrens seitens der Ermittlungsbehörden nicht zu beanstanden.
423.
43Entsprechend war der Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, zurückzuweisen, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
444.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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