Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 146/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 306,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten 313,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Am 12.12.2008 wollte der Kläger, dessen alleinige Sorgerechtsinhaberin seine Mutter, Frau L N, ist, seinen 12. Geburtstag mit einer Gruppe von 7 Kindern bei einer Übernachtung auf dem Zeltplatz des Beklagten nachfeiern. Der Vater des Klägers, der Zeuge C, mietete hierfür die Örtlichkeiten des Kinder- und Jugendzeltplatzes des Beklagten an. Er gab auf dem auszufüllenden Anmeldeformular an, dass 2 Betreuer anwesend sein würden. Ziffer 20 der Platzordnung des Beklagten lautet: „Der K e.V. hat für die Zeltplatzbenutzer keine Unfallversicherung abgeschlossen. Für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen die Besuchergruppen selbst.“ Der Zeuge C schloss keine Unfallversicherung für die Gruppe ab.
3Als der Kläger am 12.12.2008 mit dem Zeugen C gegen 15:30 Uhr auf dem Zeltplatz ankam, wurden sie von dem seit 9 Monaten beim Beklagten tätigen Zivildienstleistenden, dem Zeugen I, empfangen. Sie richteten sich im Schlafraum ein. Die Gäste trafen etwas später ein.
4Die Örtlichkeiten stellen sich so dar, dass zur Spannung einer Sonnenmarkise mehrere Stahlseile zwischen der Außenwand des Partyraums und einer Verankerung im Boden in einem Winkel von 25 bis 30 Grad gespannt sind. Die Seile befinden sich in unmittelbarer Nähe des Außengrillplatzes und dem Eingang des Partyraumes. Sie sind am Rande der Spielwiese im Boden verankert. Im Winter, so auch am 12.12.2008, wird die Sonnenmarkise nicht ausgefahren. Ein Sicherheitsingenieur kontrolliert mindestens ein Mal im Jahr die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auf dem Gelände.
5Gegen 17 Uhr - es war bereits dunkel - wurde an dem vom Großvater des Klägers überwachten Außengrillplatz gegrillt. Die Kinder liefen zwischen dem Partyraum und dem Außengrillplatz herumtollend umher.
6Am Abend des 12.12.2008 begab sich der Kläger in das in der Nähe des Ortes der Geburtstagsfeier gelegene Xkrankenhaus. Dort stellte der behandelnde Arzt eine Unterlippenprellung und Abschürfungen am Kinn fest. Nach Versorgung der geschwollenen und blutenden Unterlippe wurde der Kläger entlassen.
7Am 13.12.2008 begab sich der Kläger in die Klinik für Mund- und Gesichtschirurgie der Universität C2. Dort stellte der behandelnde Zahnarzt fest, dass einige Zähne abgebrochen waren. Aufgrund der geschwollenen Unterlippe konnte an diesem Tag keine weitere Behandlung erfolgen. Der Arzt empfahl, zeitnah einen Zahnarzt aufzusuchen.
8Am 14.12.2008 stellte sich der Kläger bei einer Zahnärztin vor. Diese attestierte 4 deutlich sichtbare Narben durch Perforation der Unterkiefer-Frontzähne an der rechten Unterlippe, ungefähr 8 Millimeter unterhalb des Lippenrots, Narben auf der Lippe und eine Narbe durch den Eckzahn circa 1 Zentimeter vor dem Mundwinkel, außerdem auch Schneidezähne betreffende Abscherbrüche von 1 bis 5 Millimeter an insgesamt 8 Zähnen.
9Im Anschluss unterzog sich der Kläger einer Zahnbehandlung, in deren Rahmen bei mehreren Behandlungsterminen unter anderem erlittene Zahnschäden mittels Kunststoffaufbauten vorläufig - die endgültige Behandlung mit dauerhafte Kronen und Veneers ist erst ab dem 18. Lebensjahr möglich - behoben wurden.
10Durch die bisherige Behandlung der Zähne entstanden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommene Kosten in Höhe von 290,00 Euro. Zudem fielen Arzneimittelkosten in Höhe von 16,72 Euro an.
11Mit Schreiben vom 27.02.2009 ließ der Kläger den vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalt Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Mit Schreiben vom 18.08.2009 lehnte der Beklagte eine Haftung ab. Der Kläger erteilte dem von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalt sodann den Auftrag, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren einzuholen. Für den entsprechenden Antrag bei der Rechtsschutzversicherung stellte der Rechtsanwalt dem Kläger 316,18 Euro in Rechnung. Diesen Betrag hat der Kläger noch nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt.
12Der Kläger behauptet, er sei am 12.12.2008 gegen 17 Uhr beim Herumtollen mit voller Wucht in Höhe des Mund- und Zahnbereichs gegen ein gespanntes Stahlseil gelaufen und habe sich hierbei die Verletzungen im Zahn- und Mundbereich und eine Beule am Hinterkopf zugezogen. Nach dem Unfall sei er völlig blass im Gesicht und aufgrund des Schocks apathisch gewesen. Aufgrund dieses Unfalls habe er sich in das Xkrankenhaus begeben. Nachdem er dort entlassen worden sei, habe er wieder zu dem Zeltplatz zurückkehren wollen, weil er an der weiteren Geburtstagsfeier habe teilnehmen wollen. Er habe 2 bis 3 Wochen nach dem Unfall starke Schmerzen gehabt und zeitweise nur mit einem Strohhalm trinken und lediglich Suppe essen können. Bei den im Nachgang des 12.12.2008 durchgeführten Zahnbehandlungen hätten mehrfach schmerzhafte Tests auf Erhaltung der Sensibilität der Zähne durchgeführt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass er nunmehr große Angst vor Zahnarztbesuchen habe.
13Der Kläger behauptet weiter, die erlittenen Zahnschäden könnten auch heute noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein Zahn sterbe möglicherweise ab. Außerdem bestünde die Gefahr späterer Wurzelentzündungen und die Zähne seien bruchgefährdet. In jedem Fall werde er an 8 Zähnen Dauerschäden haben und sichtbare Narben im Gesicht zurückbehalten.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein im Ermessen des Gerichts festgestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 18.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2010 zu bezahlen;
16festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm materiellen und immateriellen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 12.12.2008 zu bezahlen, sofern die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übertragen werden;
17den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 306,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2010 zu bezahlen;
18den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2010 zu zahlen;
19den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte behauptet, die Beschädigung der Zähne sei zumindest nicht ausschließlich auf den seitens des Klägers behaupteten Vorfall zurückzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger derart gegen ein Spannseil gelaufen sein soll, dass er sich 8 Zähne gleichzeitig und in unterschiedlicher Höhe abgeschlagen haben soll. Auch hätte es dem behandelnden Arzt im Xkrankenhaus sofort auffallen müssen, wenn der Kläger sich tatsächlich 8 Zähne abgeschlagen hätte. Außerdem hätte der Kläger dann nicht im Schlafraum übernachten können. Weiter behauptet der Beklagte, die Schadensbilder würden mit dem Unfallhergang nicht zusammenpassen. Der Kläger könne sich nur entweder am Hinterkopf oder am Kinn verletzt haben.
23Der Beklagte ist der Ansicht, seine Haftung sei schon durch die Einbeziehung der Zeltplatzverordnung (Ziffer 20 Zeltplatzverordnung) in den Vertrag mit dem Zeugen C ausgeschlossen. Davon abgesehen stellten die Spannseile gar keine Gefahr dar. Er behauptet, die Seile seien deutlich erkennbar. Zudem müsse mit Spannseilen auf einem Zeltplatz gerechnet werden. Weiter behauptet er, der Zeuge C habe durch den Zeugen I eine ausführliche Einweisung in die Besonderheiten der Örtlichkeiten erfahren. Es habe ein Rundgang über das ganze Gelände des Zeltplatzes stattgefunden. Insbesondere habe der Zeuge I auch auf etwaige Gefahren hingewiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, hierdurch sei eine vermeintlich bestehende Verkehrssicherungspflicht auf den Zeugen C übergegangen. Weiter meint er, der Zeuge C sei seiner Aufsichts- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dazu behauptet er, es sei zeitweise nur der Zeuge C alleine als Aufsichtsperson anwesend gewesen. Dieser habe sich im Kaminraum aufgehalten, ohne hinreichend auf die Kinder zu achten.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2 C und Q I sowie durch Vernehmung des minderjährigen Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2011 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 4. teilweise, hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. insgesamt und hinsichtlich des Klageantrags zu 5. nicht begründet.
27Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB.
28Der Beklagte hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Beklagte hat pflichtwidrig unterlassen, eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Gefahr durch erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu beseitigen oder jedenfalls zu reduzieren.
29Der Beklagte betreibt einen ausdrücklich für Kinder und Jugendliche geeigneten Zeltplatz. Auf dem Zeltplatz hat er in unmittelbarer Nähe des Außengrillplatzes und des Eingangs zum Partyraum eine Sonnenmarkise angebracht. Diese hat er mit dicken Stahlseilen auf der angrenzenden Spielwiese im Boden verankert. Die Stahlseile stellen eine Gefahr dar. Unabhängig davon ob sie bei Tageslicht gut erkennbar sind, sind die Seile im Dunkeln jedenfalls nicht deutlich sichtbar. Da der Zeltplatz ganzjährig, das heißt auch im Winter geöffnet ist und sich die Stahlseile neben und sogar auf der Spielwiese befinden, war damit zu rechnen, dass Kinder beim Spielen und Herumtollen gegen die Seile laufen und sich verletzen. Ob es entsprechend den Behauptungen des Klägers in der Vergangenheit schon zu Unfällen mit den Stahlseilen gekommen ist und sich am Tag des streitgegenständlichen Unfalls auch ein anderes Kind an den Seilen verletzt hat, ist unerheblich.
30Der Beklagte hat es unterlassen, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr zu beseitigen. Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, also solche Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, von Dritten tunlichst abzuwenden (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 51). Dabei ist zugunsten von Kindern wegen deren Unerfahrenheit und Unbesonnenheit ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen (BGH NJW 1999, 2364). Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch (BGH VersR 1975, 812). Innerhalb dieses Spannungsfeldes dürfen Besucher eines Kinder- und Jugendzeltplatzes aber erwarten, dass sich die Örtlichkeiten des Zeltplatzes besonders kindergerecht und möglichst gefahrenarm darstellen. Ein Zeltplatz birgt immer Gefahren. Es ist auch auf einem Zeltplatz für Kinder nicht zu erwarten, dass jedes Spannseil eines Zeltes besonders markiert wird. Hier handelt es sich aber nicht um Spannseile eines Zeltes, sondern um ein dickes Stahlseil fern von irgendwelchen Zelten, die zu besonderer Aufmerksamkeit auf Seile Anlass geben könnten. Auch das Sonnensegel, dessen Befestigung die Spannseile im Sommer dienen, und das besondere Aufmerksamkeit hätte erwecken können, war nicht ausgefahren. Mit auf der Wiese, die ausdrücklich dem Spielen der Kinder dient, verankerten, nicht besonders kenntlich gemachten Stahlseilen müssen Besucher eines Kinder- und Jugendzeltplatzes nicht rechnen. Vom Beklagten wäre als erforderliche Maßnahme zu erwarten gewesen, die Stahlseile – wie es der Beklagte nach der überzeugenden Aussage des Zeugen I in der Vergangenheit auch tatsächlich versucht hat – etwa mit Lichtquellen anzustrahlen. Halten solche Sicherheitsmaßnahmen nicht dauerhaft – so war es nach der Aussage des Zeugen I bei den Versuchen mit Lampen u.ä. –, hätte auf die Befestigung der Sonnenmarkise mit Stahlseilen verzichtet werden und eine andere Konstruktion erarbeitet werden müssen. In jedem Fall hätten die Stahlseile in den Wintermonaten, in denen das Sonnensegel nicht ausgefahren wird und die Seile also gar keine Funktion haben, abgebaut werden müssen. Diese Anforderungen sind unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der drohenden Schwere der Verletzung auch zumutbar. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohende Schaden, desto höher ist das Maß des Zumutbaren (BGH NJW-RR 2005, 251; Palandt/Spau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 51). Reichen schlecht sichtbar gespannte Stahlseile auf die Spielwiese, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die spielenden Kinder an den Seilen verletzen, sehr hoch. Wie sich im vorliegenden Fall zeigt, drohen dabei schwere Verletzungen. Kinder sind beim unbeschwerten Spielen zudem ausgelassen und vergessen leicht, auf Gefahren zu achten. Insbesondere beim Spielen auf einer extra als Spielwiese gekennzeichneten Fläche ist von Kinder nicht zu erwarten, dass sie eine Warnung vor an diesem Ort ungewöhnlichen Gefahrenquellen ständig im Hinterkopf behalten.
31Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Zeuge I den Zeugen C auf die besondere, von den Stahlseilen ausgehende Gefahr hingewiesen hat. Selbst wenn ein Hinweis erfolgt wäre, hätte dies zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgereicht. Ein solcher Hinweis befreit den Beklagten ebenso wie die Zuziehung eines Sicherheitsingenieurs als bewährten Fachmann nicht von der Pflicht, die im Rahmen des eröffneten Verkehrs durch die Stahlseile geschaffenen, selbst erkannten Gefahren zu beseitigen (BGH NJW 1994, 2232). Dass der Beklagte die Gefahren tatsächlich selbst erkannt hat, ergibt sich – wie bereits erwähnt – aus der Aussage des Zeugen I, der von Versuchen, die Seile zu sichern, berichtet hat. Diese Aussage war auch überzeugend. Die Schilderungen des Zeugen waren nachvollziehbar und anschaulich. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar.
32Der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten steht auch die Aufsichtspflicht des Zeugen C nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass sich der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Umfang darauf verlassen kann, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen (BGH NJW 1994, 3348). Durch die gebotene Beaufsichtigung hat oder hätte sich die von den Stahlseilen ausgehende Gefahr aber nicht neutralisiert. Zunächst besteht hier die Besonderheit, dass der Kläger nicht unberechtigterweise mit der Gefahrenquelle in Berührung gekommen ist, sondern der Beklagte als Betreiber eines Kinder- und Jugendzeltplatzes die Örtlichkeiten gerade für die Benutzung durch Kinder bereitstellt. Es bestand keine Aufsichtspflicht dahingehend, dass der Zeuge C den Kläger gerade vom Grundstück des Beklagten fernhalten musste. Weiß der Verkehrssicherungspflichtige aber, dass Kinder sein Grundstück zum Spielen benutzen, kann er sich der Verkehrssicherungspflicht nicht mit der Berufung auf eine Aufsichtspflichtverletzung entziehen (BGH NJW 1994, 3348). Darüber hinaus besteht keine Pflicht, 10- bis 12-jährige Kinder lückenlos zu beaufsichtigen. Insbesondere auf einem ausdrücklich für Kinder und Jugendliche geeigneten Zeltplatz ist keine Aufsichtspflichtverletzung darin zu sehen, dass die Kinder auf der unmittelbar neben dem Partyraum gelegenen Spielwiese spielen, wenn sich der Aufsichtspflichtige im Partyraum aufhält. Selbst wenn der Zeuge C mit den Kindern draußen gewesen wäre, hätten die Kinder auf der Spielwiese gespielt. Die Gefahr, die von den Stahlseilen ausgeht, hätte auch dann bestanden. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Aufsichtspflichtiger den Kindern verbietet, auf einer extra zum Spielen ausgewiesenen Wiese zu spielen. Die Pflicht, die Stahlseile entweder ausreichend kenntlich zu machen oder eine andere Konstruktion zur Spannung der Sonnensegel zu wählen, besteht neben der dem Zeugen C obliegenden Aufsichtspflicht.
33Der Kläger hat eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körperverletzung bzw. einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Er hat Verletzungen insbesondere im Mund- und Zahnbereich sowie am Kinn und davongetragen, und zwar konkret die von dem Kläger in der Klageschrift dargelegten, durch das Attest der Zahnärztin Freifrau von N3 belegten Verletzungen.
34Dass der Kläger überhaupt derartige Verletzungen im Kopfbereich erlitten hat, hat der Beklagte nicht durchgreifend bestritten. Jedenfalls aber hat der Zeuge I ausgesagt, den Kläger am 12.12.2008 blutend am Boden liegend gesehen zu haben. Bereits dies begründet die Annahme einer Rechtsgutsverletzung.
35Aber auch die konkret von dem Kläger behaupteten Verletzungen hat der Beklagte nicht mit Erfolg bestritten. In Anbetracht der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste und der Tatsache, dass zwischen den ärztlichen Untersuchungen und dem Unfallereignis ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht sowie im Hinblick darauf, dass die von dem Kläger geschilderten Verletzungen ausnahmslos kompatibel zu dem geschilderten Unfallhergang sind, durfte sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Dies gilt umso mehr, als sich auch aus dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei den vorgelegten ärztlichen Attesten um Fälschungen o.ä. handelt und der Kläger bei seiner Anhörung überzeugend erklärt hat, dass es zwischen dem 12.12.2008 und dem Zahnarztbesuch kein weiteres Ereignis gegeben hat, das derartige Verletzungen verursacht haben könnte.
36Die erlittenen Verletzungen beruhen auf der Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.
37Für die Annahme eines Ursachenzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der von dem Beklagten zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten und dem eingetretenen Verletzungserfolg spricht eine widerlegbare Vermutung, denn es ist gerade der Schaden eingetreten, den die Verkehrssicherungspflicht verhindern sollte (BGH NJW 1994, 945). Die Pflicht zur Kenntlichmachung der Stahlseile besteht gerade zu dem Zweck, Verletzungen der den Jugendzeltplatz besuchenden Kinder beim Spielen auf der Spielwiese zu vermeiden. Die Rechtsgutsverletzung ist entstanden, indem der Kläger beim Spielen gegen das ungesicherte Stahlseil gelaufen ist. Dies folgt aus der überzeugenden Aussage des Klägers, der den Unfallhergang dahingehend bildlich erklärt hat.
38Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Zwar mag es verwunderlich sein, dass der Notarzt im Xkrankenhaus bei der Erstversorgung nicht erkannt hat, dass 8 Zähne Abbruchspuren aufweisen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt im Xkrankenhaus kein Zahnarzt war. Die Zähne waren zudem zum Teil nur 1 Millimeter abgebrochen. Hinzu kam die Sichtbehinderung durch die geschwollene und blutige Lippe, aufgrund der sogar am nächsten Tag in der Spezialklinik noch keine Behandlung der Zähne möglich war.
39Auch der Wunsch des Klägers, trotz der Verletzung auf dem Zeltplatz übernachten zu dürfen, widerlegt die Vermutung der Kausalität nicht. Kinder verharmlosen Krankheiten oder Verletzungen häufig, um an einem Ereignis teilnehmen zu dürfen, auf das sie sich sehr gefreut haben. Hier hatte der Kläger 6 Kinder eingeladen, um bei der Übernachtung auf dem Zeltplatz seinen Geburtstag zu feiern. Für ein 12-jähriges Kind ist eine solche Feier ein ganz besonderes Ereignis, das es unter keinen Umständen verpassen möchte.
40Auch können die Verletzungen im Mundbereich durchaus durch dasselbe Ereignis wie die Verletzung am Hinterkopf entstanden sein. Der Kläger hat dazu in seiner Vernehmung anschaulich ausgesagt, auf den Hinterkopf gefallen zu sein, nachdem er auf Mundhöhe gegen das Seil gelaufen war. Es ist auch plausibel, dass der Kläger durch den Aufprall das Gleichgewicht verloren hat und – da sich der Zusammenstoß mit dem Seil in der oberen Körperhälfte ereignete – nach hinten umgefallen ist.
41Der Beklagte hat keine plausible Alternativursache vorgetragen, aus der die Verletzungen resultieren könnten. Vielmehr hat der Kläger in seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, nach dem Unfall auf dem Zeltplatz nicht noch einmal gestürzt zu sein. Auch sei sonst nichts weiter passiert, was zu Verletzungen hätte führen können.
42Es kann dahinstehen, ob Ziffer 20 der Platzordnung des Beklagten in den Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Zeugen C einbezogen worden ist, da Ziffer 20 der Platzordnung die Haftung des Beklagten nicht ausschließt. Hält man am Wortlaut der Klausel fest, so findet sich schon gar keine Aussage zur Haftung des Beklagten. Legt man die Klausel dahingehend aus, dass durch sie die Haftung des Beklagten ausgeschlossen werden soll, so verstößt sie gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist nichtig.
43Das Unterlassen, der Verkehrssicherungspflicht entsprechend die Gefahr durch die Stahlseile zu beseitigen, war rechtswidrig und fahrlässig. Dem Beklagten ist insbesondere auch trotz der Beauftragung des Sicherheitsingenieurs fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da die Gefahr durch die Stahlseile für jeden erkennbar ist (BGH NJW 1994, 2232).
44Der Beklagte hat dem Kläger die aus der Verletzung kausal entstandenen Schäden zu ersetzen. Neben materiellen Schäden umfasst der Schadensersatzanspruch bei einer Körperverletzung auch immaterielle Schäden (§§ 249, 253 BGB). Der Kläger soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (§ 287 ZPO) hat das Gericht sich um ein angemessenes Verhältnis der Entschädigung zu Art, Ausmaß und Dauer der Verletzung sowie der Intensität der Lebensbeeinträchtigung zu bemühen (OLG Köln NJW-RR 2007, 174).
45Für die erlittenen Verletzungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen und ausreichend. Dabei ist einerseits berücksichtigt, dass die einzelnen Zähne bei isolierter Betrachtung lediglich sehr kleine Beschädigungen aufweisen, andererseits aber eine große Zahl von Zähnen Schaden genommen hat. Berücksichtigt ist darüber hinaus, dass aufwendige Behandlungen erforderlich waren und sind, die bei lebensnaher Betrachtung zweifellos Schmerzen mit sich bringen und jedenfalls kurzzeitig vorübergehend zu Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme führen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der noch junge Kläger einerseits zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Dauerschäden davontragen wird (Narben, Schmerzempfindlichkeit der Zähne), diese Dauerschäden allerdings von verhältnismäßig geringem Gewicht wären.
46Die Haftung des Beklagten ist nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) seitens des Klägers beschränkt. Der Kläger selber hat die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt nicht verletzt, indem er bei Dunkelheit auf der Spielwiese gespielt hat. Es fehlt hierfür an der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass auf einer Spielwiese ein Stahlseil gespannt ist.
47Ob der Kläger sich ein Verschulden des Zeugen C überhaupt gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zurechnen lassen müsste, kann dahingestellt bleiben. Eine Verschuldenszurechnung würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass der Zeuge C grob fahrlässig gehandelt hat. Die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen jedoch nicht vor.
48Der Zeuge C hat als nicht sorgeberechtigter Vater (Palandt/Diederichsen, 67. Aufl., § 1664 Rn. 2 a)) nur für die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt einzustehen (§ 1664 BGB). Die Grenze der eigenüblichen Sorgfalt liegt bei grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH NJW 1992, 3236; NJW 2005, 981).
49Ob zeitweise nur der Zeuge C alleine als Aufsichtsperson auf dem Zeltplatz anwesend war, kann dahinstehen. Hierin läge noch kein besonders schwerer Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt. Auch wenn der Zeuge C auf dem Anmeldeformular die Beaufsichtigung durch 2 Erwachsene angegeben hat, ist es nicht eine jedem sofort einleuchtende Selbstverständlichkeit, dass die vorübergehende Aufsicht durch eine Person bei einer 7-köpfigen Gruppe von 10 bis 12-jährigen Kindern nicht ausreichend ist. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Zeuge C die Kinder ohne ständige Beaufsichtigung auf der dunkeln Spielwiese, die an den Partyraum angrenzt, in dem er sich aufhielt, spielen ließ. 10 bis 12-jährige Kinder bedürfen keiner lückenlosen Beaufsichtigung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Zeuge C den Kinder- und Jugendzeltplatz gerade deswegen zur Austragung des Kindergeburtstages ausgewählt hat, um den Kindern Raum zum freien Spielen und zum Ausleben ihres kindlichen Entdeckungs- und Bewegungstriebes zu bieten.
50Schließlich steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge C eine Hinweispflicht verletzt und es unterlassen hat, die Kinder auf die Gefahr durch die Stahlseile der Sonnenmarkise besonders hinzuweisen. Zwar hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts erklärt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er vor dem Unfall mit irgendjemandem über die Seile gesprochen und ob der Zeuge C ihn auf die Gefahr durch die Seile aufmerksam gemacht habe. Diese Aussage lässt aber nicht den Schluss zu, eine Aufklärung sei nicht erfolgt. Der Zeuge C hat ausgeführt, er sei mit den Kindern nach draußen gegangen und habe ihnen die Stahlseile gezeigt. Er habe auch auf andere Gefahren, die er genau benennen konnte (Glatteis), hingewiesen. Wenngleich erhebliche Bedenken gegen die Überzeugungskraft dieser Aussage bestehen, kann im Ergebnis gleichwohl das Vorliegen einer Schutzpflichtverletzung durch den Zeugen C nicht als gegeben angenommen werden. Ob in dem Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr durch die Stahlseile überhaupt eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen wäre, kann daher dahinstehen.
51Ebenso steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge C es unterlassen hat, die Kinder mit Taschenlampen auszustatten. Der Kläger selbst hat bei der Zeugenvernehmung geschildert, er habe eine Taschenlampe gehabt, diese habe aber zum Zeitpunkt des Unfalls im Schlafsaal gelegen. Erinnert sich der Kläger bei der Zeugenvernehmung an eine Tatsache und kann sogar von sich aus das Detail hinzufügen wo die Taschenlampe gelegen hat, so besteht kein Grund für das Gericht, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln.
52Ob dem Zeugen C ein Fahrlässigkeitsvorwurf dafür zu machen ist, dass er es unterlassen hat, eine Unfallversicherung für die Gruppe abzuschließen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Unterlassen nämlich noch nicht als ein besonders schwerer Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt zu qualifizieren.
53Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Grundsätze einer gestörten Gesamtschuld Anwendung finden, fehlt es für eine Anspruchskürzung an einem grob fahrlässigen Mitverschulden des Zeugen C (siehe oben).
54Der Kläger hat entsprechend des Klageantrages zu 3. einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 306,72 Euro gegen den Beklagte aus §§ 823 Abs.1, 249 Abs. 2 BGB. Ihm ist durch die notwendige Behandlung der Verletzungen ein materieller Schaden in dieser Höhe entstanden.
55Daneben hat er einen Anspruch aus §§ 823 Abs.1, 249 BGB auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) in Höhe von 313,86 Euro. Die Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand des nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff BGB zu ersetzten Schadens, wenn und soweit die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist nur in ganz einfach gelagerten, keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzenden Auseinandersetzungen zu verneinen. Ein derart einfach gelagerter Fall liegt hier nicht vor.
56Der Höhe nach sind die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten, die der Kläger hier in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr geltend macht, auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes zu berechnen. Dabei ist der Gegenstandswert in der Höhe der berechtigten Forderung, mithin in Höhe von 6.306,72 Euro zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 313,86 Euro (1/2 * 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
57Nicht erstattungsfähig sind hingegen die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten Kosten der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein eigenständiger Gebührenanspruch des Rechtsanwalts entsteht oder ob es sich lediglich um einen Annex des erteilten Mandats handelt (vgl. dazu Mayer/Kroiß-Ebert, RVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 14 f.). Jedenfalls nämlich fallen die gegebenenfalls entstehenden Kosten nicht in den Schutzbereich des § 249 BGB. Sie haben ihren Grund nicht in der Rechtsgutsverletzung des Beklagten, sondern sind von dem Kläger selbst verursacht, weil er die Erhebung der Klage auf eigene Kosten scheut (vgl. dazu LG Erfurt NZV 2010, 259).
58Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und begründet.
59Das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, weil der Geltendmachung zukünftiger Folgeschäden die Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB droht.
60Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Gericht ist von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Folgeschäden überzeugt. In dem Schreiben vom 23.02.2010 (Bl. ## d.A.) weist die behandelnde Zahnärztin N3 ausdrücklich darauf hin, dass die eingesetzten Füllungen und Aufbauten keine Dauerlösung sind. Nach Abschluss des Wachstums müssen sie durch keramische Kronen bzw. Veneers ersetzt werden.
61Die Zinsansprüche folgen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
62Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs.1, Satz 1, 1.Var. ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
63Streitwert: bis 25.000,00 Euro
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