Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 192/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.03. bis 10.04.2006 in der Einrichtung der Beklagten zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am ##.0#.19## geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer bei ihr nach einer Skoliose-Operation aufgetretenen Querschnittsymptomatik in Anspruch.
3Bei der Klägerin war seit dem 7. Lebensjahr eine juvenile idiopathische Skoliose bekannt, die unter Korsett und krankengymnastischer Therapie progredient war. Am ##.10.20## stellte sie sich in der Einrichtung der Beklagten zu 1) bei dem dort als Chefarzt tätigen Beklagten zu 2) zur ambulanten Untersuchung vor. Der Beklagte zu 2) stellte die Indikation zur operativen Skoliosekorrektur und es wurde ein Operationstermin für März 20## vereinbart. Am ##.03.20## wurde die Klägerin stationär in der Einrichtung der Beklagten zu 1) aufgenommen. Bei der klinischen Aufnahme-Untersuchung wurde ein Rippenbuckel rechts von 4,0 cm, ein korrespondierender Lendenwulst links von 2,0 cm und ein ausgeprägter Flachrücken bei unauffälligem neurologischen Befund in Bezug auf Sensibilität, Motorik und Reflexe festgestellt. Eine Röntgenaufnahme vom gleichen Tag zeigte eine rechtskonvexe Thorakalskoliose von 75 Grad nach Cobb mit einer hochthorakalen linkskonvexen Nebenkrümmung von 48 Grad sowie einer lumbalen Nebenkrümmung von 33 Grad nach Cobb (Klassifizierung nach King Typ V bzw. nach Lenke Typ 2 A-). Am ##.03.20## führte der Beklagte zu 2) unter Verwendung eines Aufklärungsformulars mit der Klägerin und deren Mutter ein Aufklärungsgespräch bezüglich der geplanten Operation.
4Der Eingriff wurde am ##.03.20## von dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Dabei wurde dorsal unter Bildwandlerkontrolle im Wirbelbereich Th5 bis L2 über Pedikelschrauben eine Instrumentation angebracht und eine Korrektur des Skoliose-Winkels vorgenommen. Anschließend wurde ein Aufwachtest durchgeführt. Dazu wurde im OP-Bericht vermerkt: "Die Patientin bewegt die Füße schwach, aber gut wahrnehmbar." Anschließend wurde Beckenkammspan entnommen und als Spondylodesematerial an der Wirbelsäule eingebracht.
5Postoperativ zeigte die Klägerin bei der Narkoseausleitung an den Beinen keine Motorik und keine Reaktion auf Schmerz-Reize. Daraufhin erfolgte umgehend eine Revisionsoperation, bei der unter Aufhebung der Skoliose-Korrektur die eingebrachte Instrumentation und sämtliche Pedikelschrauben bis auf zwei Schrauben bei L2 wieder entfernt wurden. Postoperativ wurde sie auf die Intensivstation verlegt.
6Die Symptomatik war zunächst unverändert. Es bestand eine Paraplegie der Beine sowie eine Blasen-Mastdarm-Lähmung. Die nach der Revisionsoperation durchgeführte Bildbefundung (CT vom ##.03.20##, MRT vom ##.04.20##) zeigte einen Lufteinschluss im Spinalkanal und eine Signalalteration des Myelons. Am ##.04.20## wurde die Klägerin in die Neurologische Rehabilitationsklinik D verlegt. Von dort wurde sie am ##.04.20## zur weiteren querschnittspezifischen Behandlung nach G in die E Unfallklinik (Abteilung für Rückenmarkverletzte) verlegt. Im Therapieverlauf trat eine deutliche Besserung der Querschnittsymptomatik ein und die Klägerin wurde wieder gehfähig. Am ##.07.20## wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Im weiteren Verlauf war die Querschnittsymptomatik weiter rückläufig. Verblieben sind neben einer leichten inkompletten Beinparese Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen. Bezüglich der weiter progredienten Skoliose fand am ##.10.20## in der X-Klinik in C eine Revisions-Operation mit dorsaler Distraktions-Spondylodese von Th4 bis L3 und Costothorakoplastik statt.
7Die Klägerin trägt vor, die medizinische Behandlung in der Einrichtung der Beklagten zu 1) sei nicht lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2) habe bei der Operation vom ##.03.20## in behandlungsfehlerhafter Weise das Rückenmark verletzt. Der Skoliose-Winkel sei behandlungsfehlerhaft zu stark korrigiert worden. Ferner sei von einem Dokumentationsmangel auszugehen, da auf eine dauerhafte bzw. reproduzierbare bildliche Dokumentation der Implantatlage und des Korrekturwinkels verzichtet worden sei. Die Materialentfernung und die Aufhebung des Korrekturwinkels im Rahmen der zweiten Operation habe nicht ohne vorherige bildgebende Dokumentation erfolgen dürfen. Es habe keine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung stattgefunden. Über die Gefahr einer Querschnittslähmung sei nicht gesprochen worden.
8Die Klägerin beantragt,
9- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2008,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.986,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2008 zu bezahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.03. bis 10.04.2006 in der Einrichtung der Beklagten zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.051,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2008 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tragen vor, die von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Skoliose-Operation sei lege artis erfolgt. Weder die postoperativ festgestellte Lähmung noch der Nachweis von Luft im Spinalkanal wiesen auf einen Behandlungsfehler hin. Hinweise für eine Fehlposition der Schrauben hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Lufteinschluss sei aller Wahrscheinlichkeit nach auf kleine Öffnungen in den Ligamenta flava und den Gelenkkapseln zurückzuführen. Der Skoliose-Winkel sei nicht zu stark korrigiert worden. Die bei der Klägerin aufgetretene Querschnittslähmung sei schicksalhaft aufgetreten. Auch der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation und der unterlassenen Befunderhebung verfange nicht. Die Anfertigung von bildgebenden Aufnahmen (über Bildwandler oder in der radiologischen Abteilung) vor der Materialentfernung hätte zu einem nicht vertretbaren Zeitverlust geführt. Im Zusammenhang mit dem Auftreten der Querschnittslähmung sei es essentiell gewesen, die eingebrachten Implantate so schnell wie möglich zu entfernen. Genau dies sei geschehen. Eine Röntgenaufnahme oder CT-Aufnahme vor der Entfernung hätte auch keinen therapeutischen Nutzen gebracht, da die Implantate in jedem Fall zu entfernen gewesen seien, unabhängig von ihrer Lage. Die präoperative Aufklärung sei ordnungsgemäß gewesen. Die minderjährige Klägerin sei im Beisein ihrer Mutter ausführlich und umfassend hinsichtlich des operativen Eingriffes aufgeklärt worden.
13Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das die Sachverständige F in der mündlichen Verhandlung vom ##.12.2010 erläutert hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, das schriftliche Sachverständigengutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom ##.12..2010 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung einen Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Die Beklagte zu 1) haftet nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB wegen Pflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages sowie deliktisch gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet nach § 823 Abs. 1 BGB aus Delikt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 840 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, § 840 Rn. 1).
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in der Einrichtung der Beklagten zu 1) durchgeführte Behandlung der Klägerin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen ist.
18Wie die Sachverständige erläutert hat, ist zwar die Indikationsstellung für die am ##.03.20## durchgeführte Skoliose-Operation und die gewählte Operationstechnik beanstandungsfrei und ist es auch nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, den Skoliose-Winkel von 67 Grad auf unter 30 Grad (12 bis 16 Grad) zu korrigieren.
19Allerdings ist nach den Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass es während der Operation behandlungsfehlerhaft zu einer Pedikelschraubenfehllage gekommen ist. Die Sachverständige ist bei der Auswertung der nach der zweiten Operation (Materialentfernung) angefertigten CT- und MRT-Aufnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schraubenkanal bei Wirbel Th10 rechtsseitig deutlich den Spinalkanal perforiert. Eine solche Spinalkanaleröffnung lasse sich bei dem Bohren der Kanäle für die Pedikelschrauben aufgrund der gegebenen anatomischen Verhältnisse zwar nicht stets vermeiden und stelle für sich betrachtet noch keinen Behandlungsfehler dar. Jedenfalls sei es aber nach dem Setzen der Bohrkanäle wichtig, diese vor dem Einbringen der Schrauben intraoperativ mit einem speziellen Tastinstrument palpatorisch zu kontrollieren, damit im Falle einer Fehlbohrung in den betreffenden Kanal keinesfalls eine Pedikelschraube eingedreht werde. Vorliegend wäre – so die Sachverständige – die Perforation des Spinalkanals bei Wirbel Th10 bei der gebotenen Abtastung auch jedenfalls erkennbar gewesen und hätte auffallen müssen. Der Bohrkanal bei Th10 stellte insoweit keine geeignete Grundlage für eine Verschraubung dar und hätte nicht verwendet werden dürfen. Die Feststellung einer Fehlbohrung und ggf. Vornahme einer Ersatzbohrung ist dabei ein dokumentationspflichtiger Umstand. Auch wenn die Tastbefunde im Einzelnen nicht zu dokumentieren sind, besteht eine Pflicht zur Dokumentation doch jedenfalls bei der Feststellung von Auffälligkeiten (sogenannter "weicher Tastbefund"), die auf eine Berührung bzw. Eröffnung des Spinalkanals hindeuten und bei deren Vorliegen in den betreffenden Bohrkanal keine Schraube eingedreht werden darf. In dem OP-Bericht zu der ersten Operation vom ##.03.20## ist insgesamt eine Abtastung der Schraubenkanäle vor dem Eindrehen der Pedikelschrauben nicht dokumentiert und insbesondere nichts dazu vermerkt, dass die Fehlbohrung bei Th10 palpatorisch festgestellt worden ist und entsprechend dieser Bohrkanal nicht verwendet worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass dort behandlungsfehlerhaft eine Verschraubung stattgefunden hat. Soweit in dem OP-Bericht zu der Revisionsoperation vom ##.03.20## als Tastbefund nach der Materialentfernung vermerkt ist, die Pedikelwände seien nirgends palpatorisch durchbrochen, steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen, dass bei dem Abtasten des betreffenden Schraubenkanals bei Th10 die Spinalkanaleröffnung jedenfalls hätte auffallen müssen.
20Nach dem Vorstehenden steht ein Behandlungsfehler hinsichtlich einer Schraubenfehlplatzierung durch Verwendung des für eine Verschraubung nicht geeigneten auffälligen Bohrkanals bei Th10 fest. Damit kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, dass der Sachverständigen die Bildwandler-Papierprints von der Operation nicht vorgelegen haben und sonst keine Bilddokumentation der Materiallage in situ vorhanden ist.
21Weiter hat die Sachverständige den intraoperativ durchgeführten Aufwachtest beanstandet. Sie hat das dazu in dem OP-Bericht festgehaltene Ergebnis ("Die Patientin bewegt die Füße schwach, aber gut wahrnehmbar.") als nicht ausreichend deutlich für eine reguläre neurologische Kontrolle der Beine eingeordnet. Insoweit sei etwa eine genauere Abklärung durch prolongierten Aufwachtest bis zu einem eindeutigen Aufwachergebnis oder bei Zweifeln auch eine zusätzliche Bildwandlerkontrolle veranlasst gewesen. Dies ist hier unterblieben.
22Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist es des Weiteren behandlungsfehlerhaft gewesen, das gesamte implantierte Material (bis auf zwei caudale Pedikelschrauben bei L2) im Rahmen der Revisionsoperation am ##.03.20## sofort wieder zu entfernen, ohne zuvor eine Röntgen- und/oder CT-Kontrolle der Materiallage durchzuführen, um die Schraubenfehllage abzuklären und zu identifizieren. Die Sachverständige hat dazu erläutert, dass eine bildgebende Abklärung vor der Durchführung der Revisionsoperation in jedem Fall erforderlich gewesen sei, zumal mit der Materialentfernung eine (erneute) Instabilität der Wirbelsäule verbunden gewesen sei und nicht (fast) alle Pedikelschrauben wieder hätten entfernt werden müssen, sondern nur die revisionsbedürftigen. Angesichts dessen verfängt die Argumentation der Beklagten nicht, wonach eine Röntgenaufnahme oder CT-Aufnahme vor der Entfernung keinen therapeutischen Nutzen gebracht hätte, da die Implantate unabhängig von ihrer Lage in jedem Fall zu entfernen gewesen seien. Auch der Einwand der Beklagten, dass die Anfertigung von bildgebenden Aufnahmen vor der Materialentfernung zu einem nicht vertretbaren Zeitverlust geführt hätte, greift nicht durch. Eine erneute Bildwandlerkontrolle wäre im Operationssaal ohne nennenswerte Zeitverzögerung durchführbar gewesen. Aber auch die mit einer Röntgenuntersuchung oder, sicherer, CT-Untersuchung in der radiologischen Abteilung verbundene Zeitverzögerung hätte sich nach den Ausführungen der Sachverständigen innerhalb des Zeitfensters für die Revisionsoperation gehalten.
23Die Kammer hat insgesamt keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen F, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und der beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhen, zu zweifeln. Die Sachverständige ist der Kammer als besonders sachkundige und erfahrene Spezialistin im Bereich der Skoliosechirurgie bekannt. Sie hat die zugrundeliegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Behandlungsmethoden und -ergebnisse sachlich überzeugend bewertet.
24Die Klägerin kann für die durch die fehlerhafte Behandlung verursachten Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen nach § 253 Abs. 2 BGB immateriellen Schadensersatz verlangen. Dass die bei ihr aufgetretene Querschnittsymptomatik auf die Schraubenfehlplatzierung bei Wirbel Th10 zurückzuführen ist, steht nach den Ausführungen der Sachverständigen im Termin zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO fest. Die Querschnittsymptomatik hat sich zwar erfreulicherweise weitgehend zurückgebildet. Es hat allerdings zeitweilig eine Paraplegie und komplette Blasen-Mastdarm-Lähmung bestanden und es waren monatelange stationäre Krankenhausaufenthalte und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Weiter sind bei der jugendlichen Klägerin als Dauerschaden Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen zurückgeblieben. Insgesamt erachtet die Kammer hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro als immateriellen Schadensersatz für angemessen, aber auch ausreichend.
25Der Feststellungsantrag ist begründet, da eine Verschlechterung des Zustandes nicht auszuschließen ist. Die Sachverständige hat dazu erläutert, dass sich etwa gelegentlich sekundäre Spastiken entwickeln können.
26Der zugesprochene Zinsanspruch besteht nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1BGB.
27Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte materielle Schaden bezüglich Fahrtkosten, Telefon- und Fernsehkosten und Übernachtungskosten, der von den Beklagten bestritten worden ist, ist nicht substanziiert und belegt bzw. unter Beweis gestellt worden. Auch bezüglich der mit dem Klageantrag zu 4) aus abgetretenem Recht geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ebenfalls bestritten worden sind, ist keine Gebührennote und keine Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vorgelegt worden und kein Beweis angetreten worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
29Streitwert: bis 110.000,00 Euro.
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Referenzen
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