Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 162/09
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.788,55 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2009 und die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 (jeweilige Rechtshängigkeit).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Kosten für am ##.11.2008 ausgetretenen Dieselkraftstoff in Anspruch.
3Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Kraftfahrzeuges des Typs W mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ####, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
4Am Sonntag, den ##.11.2008, verlor dieses Fahrzeug aufgrund eines geplatzten Schlauches Dieselkraftstoff. Hinsichtlich der verunreinigten Straßenbereiche, die zwischen den Parteien streitig sind, wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom ##.12.2009 vorgelegte Kartenkopie nebst Einzeichnungen (Blatt ### d. A.) Bezug genommen. Bei dem dort nicht markierten, mit „L###“ bezeichneten Straßenbereich handelt es sich um eine Landesstraße, bei dem mit „K##“ bezeichneten Straßenbereich um eine Kreisstraße, um übrigen um Gemeindestraßen. Aufgrund des ausgetretenen Dieselkraftstoffes mussten die betroffenen Straßenbereiche gereinigt werden.
5Unter Vorlage einer „Abtretung, Zahlungsanweisung und Schadenmeldung“, für deren Inhalt im einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. # d. A.) Bezug genommen wird, behauptet die Klägerin, die von dem Schaden betroffene Gemeinde O habe die Fa. E OHG mit den Reinigungsarbeiten beauftragt. In der vorgenannten Urkunde weist die Gemeinde O die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) für das streitgegenständliche Fahrzeug unwiderruflich an, die Kosten der Verkehrsflächenreinigung aus Anlass des Schadens vom ##.11.2008 umgehend mit der Fa. E OHG abzurechnen. Weiter heißt es dort:
6„Aus Anlass des oben bezeichneten Schadenereignisses habe ich die vorgenannte Firma mit den Arbeiten beauftragt. Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer, Halter und die regulierende Versicherung aus dem oben genannten Schadenereignis in Höhe der Rechnung der vorgenannten Firma einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer unwiderruflich an dieselbige ab.
7Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Werkvertrag gegen mich nicht berührt….
8Die vorgenannte Fa. ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eignen Namen geltend zu machen.“
9Die Gemeinde O hatte mit der Fa. E OHG unter dem ##.02.2008 eine „Vereinbarung über die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen verkehrsflächen im Gebiet der Gemeinde O-T“ sowie eine „Zusatzvereinbarung“ abgeschlossen, für deren Inhalt wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kopien (Bl. ### ff., ### d. A.) Bezug genommen wird. In der erstgenannten Vereinbarung wurde hinsichtlich der Vergütung (dort § 6) zwischen einem normalen Verschmutzungsgrad und einem schweren Verschmutzungsgrad unterschieden. In der Zusatzvereinbarung war festgelegt, dass für die Beseitigung von Ölspuren, bei denen kein Verursacher ermittelt werden kann, eine Vergütung von 117,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stunde vereinbart werde, welche dem vereinbarten Preis für die Beseitigung einer Verunreinigung mit normalem Verschmutzungsgrad in der anderen Vereinbarung entsprach, maximal sollten jedoch 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viele Stunden für die Beseitigung von Ölspuren aufgewendet werden und unabhängig davon, wie viele Aufträge zur Beseitigung der Ölspuren erteilt werden würden, zu zahlen sein.
10In dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadensfall setzte die Fa. E OHG für die Reinigung eine Spezialreinigungsmaschine des Typs P $$##/$$V## nebst Zug-/Betriebsmittelfahrzeug sowie eine Reinigungsmaschine X ein. Die Reinigungskosten rechnete die Fa. E OHG gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Rechnung vom ##.11.2008, welche sie auch an die Beklagte zu 2) übersandte, in Höhe von 8.371,01 €, der nunmehrigen Klageforderung, ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungskopie Blatt ## bis ## der Akten Bezug genommen.
11In der Folgezeit verkaufte die Fa. E OHG die ihr nach ihrer Auffassung in dieser Höhe zustehende Forderung an die Klägerin, mit welcher sie einen Factoring-Vertrag geschlossen hat, und trat diese der Klägerin ab.
12Die Klägerin behauptet, die von der Fa. E OHG in Rechnung gestellten Arbeiten seien in entsprechender Höhe angefallen und ausgeführt worden, erforderlich gewesen und der Höhe nach auch üblich und angemessen. Insbesondere sei im Hinblick auf die Erheblichkeit der Verunreinigung eine Abreinigung mittels des Nassreinigungsverfahrens erforderlich gewesen. Ein Ausstreuen von Bindemitteln habe nicht ausgereicht.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 8.371,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behaupten, die Durchführung einer Nassreinigung sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätte eine kostengünstigere Reinigung durch Abstreuen von Bindemitteln ausgereicht. Bei der Nassreinigung handele es sich im Gegensatz zu der üblichen Abreinigung mit Bindemitteln um eine Außenseitermethode, die der Reinigung mit Bindemitteln nicht überlegen sei, sondern nur höhere Kosten verursache. Im Übrigen stellen die Beklagten detailliert in Abrede, dass die Reinigungsarbeiten nach der Art und dem Umfang der Rechnung der Fa. E OHG durchgeführt und erforderlich gewesen seien.
18Die Beklagten sind der Auffassung, im Hinblick auf den von der Gemeinde O mit der Fa. E OHG abgeschlossenen Zusatzvertrag sei die Rechnung der Fa. E OHG sittenwidrig überhöht, wobei die Sittenwidrigkeit auch die Abtretung ergreife. Die Beklagten bestreiten desweiteren, dass die Fa. E OHG über die erforderlichen Genehmigungen verfüge und meinen deshalb, ein Vertrag mit der Gemeinde O verstoße auch gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass die Gemeinde O gegen den Bekannten Verursacher, den Beklagten zu 1), im Wege des öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides hätte vorgehen müssen; zivilrechtliche Schadensersatzansprüche stünden der Gemeinde deshalb nicht zu; deren Anwendung führe vielmehr zu einer Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften; eine Abtretung des öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches an private Dritte sei im übrigen unwirksam.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.
20Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom ##.10.2010 sowie dem Inhalt der Sitzungsprotokolle vom ##.12.2009 (auf Blatt ### ff der Akten), vom ##.04.2010 (Blatt ### ff der Akten) und vom ##.02.2011 (Blatt ### ff der Akten) verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g S G R Ü N D E :
22Die Klage hat entsprechend dem Tenor überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 7.788,55 Euro für die von der Fa. E OHG erbrachten Arbeiten zur Beseitigung des am ##.11.2008 ausgelaufenen Dieselkraftstoffs gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
24Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
25Reinigung nur mit der Reinigungsmaschine X:
26Anfahrt 1 Stunde 200,00 Euro
27Beseitigung der Verunreinigung (1000 m x 1,5m = 1.500 m²
28zuzüglich 100 m ² = 1600 m² x 2,80 Euro =) 4.480,00 Euro
29Beseitigung der Verunreinigung (1850 m x 0,90 Euro =) 1.665,00 Euro
30Abfahrt 1 Stunde 200,00 Euro
31Nettosumme 6.545,00 Euro
32zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.243,55 Euro
33Brutto gesamt Reinigungskosten 7.788.55 Euro
34Der von der Klägerin geltend gemachte (auf die vorstehenden zivilrechtlichen gesetzlichen Grundlagen gestützte) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten scheitert nicht an einem Vorrang evtl. nicht abtretbarer öffentlich rechtlicher Ansprüche der Gemeinde O als ursprünglicher Inhaberin auch der streitgegenständlichen Ansprüche.
35Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei Beseitigungen von Verschmutzungen öffentlicher Straßen im Auftrag der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die beauftragende Gemeinde selbst ihren Anspruch, der aus § 41 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleitung (FSHG NRW) resultiert, nur im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides geltend machen kann. Ansprüche der Gemeinde privatrechtlicher Natur aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus §§ 823 Absatz 1 BGB oder aus 7 Absatz 1 StVG, 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG seien demgegenüber nicht gegeben, da ihre Anwendung zu einer Umgehung zwingender vorrangiger öffentlich rechtlicher Vorschriften führe. Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (z. B. LG Bielefeld, Urteil vom 23.10.2009 – 1 O 486/08-; LG Siegen, Urteil vom 14.06.2010 – 3 S 124/09-). Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind öffentlich rechtliche Ansprüche – hier nach § 41 Absatz 2 Nr. 3 FSHG NRW – nicht lex specialis gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen. Vielmehr stehen sie konkurrierend nebeneinander, wobei die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in den öffentlich rechtlich geregelten Bereich hineinreichen. Für den Fall der unmittelbaren Beauftragung durch die Gemeinde hat diese gegen den Verursacher auch konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche, die an private Dritte abtretbar sich. Solche Ansprüche können z. B. Schadensersatzansprüche nach §§ 7 StVG, 115 VVG wie im vorliegenden Fall sein. Anderes widerspräche der Intention des Gesetzgebers. So sah § 36 FSHG NRW a. F. ausdrücklich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vor („bleiben unberührt“). Da die Gemeinden jedoch feststellen mussten, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung wegen des rechtlich schwierigeren Nachweises der Anspruchsvorrausetzungen entweder nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe der Einsatzkosten durchsetzbar waren, eröffnete der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neufassung des § 36 Absatz 2 FSHG NRW a. F. – jetzt § 41 Absatz 2 FSHG NRW – die Möglichkeit, in den dort genannten Fällen gegen den Kostenschuldner direkt per Leistungsbescheid und gegebenenfalls anschließender Vollstreckung vorzugehen (vergleiche LT-Drs.10/3178, S. 1, 2, 5-7, 10f; LT-Drs.10/3232, S. 1, 2, 5-7, 14ff). Dass der Gesetzgeber den Gemeinden damit die Möglichkeit nehmen wollte, gegen einen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung weiterhin alternativ zivilrechtlich vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung und der vorsätzlichen Begehung auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen, nicht die in §§ 40 ff FSHG NRW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vergleiche dazu OVG NW, DÖV 2007, 438). Denn zivilrechtliche Ansprüche billigen den Gemeinden nicht mehr zu, als nach § 41 Absatz 2 FSHG NRW vorgesehen ist. Lediglich das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche wird bei einer zivilrechtlichen Geltendmachung höher sein als bei einer Geltendmachung durch Leistungsbescheid. Auch das Argument, dass bei öffentliche rechtlichen Ansprüchen Ermessenserwägungen zu beachten seien, bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten hingegen nicht, überzeugt nicht. So wird insbesondere in den Fällen, in denen öffentlich rechtlich eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt und von einer Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht Abstand zu nehmen ist, dies auch im Zivilverfahren im Wege der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegengehalten werden können (vergleiche hierzu zuletzt: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 43/10-).
36Die Anspruchsvorrausetzungen des § 7 StVG (und gegenüber der Beklagten zu 2.) diejenigen des § 115 VVG) liegen vor.
37Durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff ist das Eigentum der Gemeinde O verletzt worden, soweit diese Eigentümerin der betroffenen Straßenbereiche war. Dies ist der Fall, soweit es sich nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelte. Gemäß §§ 10 ff, 43 StrWG NW richtet sich das Eigentum an einer Straße regelmäßig danach, wer Träger der Straßenbaulast ist. Letzteres sind nach den vorgenannten Vorschriften bei Landesstraßen das Land und bei Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte, im Übrigen die Gemeinden. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, haben die Parteien nichts vorgetragen und ist nach Aktenlage nichts ersichtlich.
38Danach hatte die Gemeinde O als Eigentümerin ihrer Straßen gegen den Beklagten zu 1. als Schadensverursacher und über § 115 VVG auch gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Beseitigungskosten.
39Ob und in wie weit die Gemeinde O diesbezüglich wirksame Verträge mit der Fa. E OHG abgeschlossen hat, ist hierfür unerheblich.
40Jedenfalls würde eine eventuelle Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB nicht automatisch eine Abtretung des Schadensersatzanspruches durch die Gemeinde O an die Fa. E OHG erfassen. Die Abtretung ist auf die Schadensersatzansprüche der Gemeinde als solche bezogen und nur durch die Rechnungshöhe der Fa. E OHG begrenzt, nicht aber durch die Rechnungsgestaltung der Fa. E OHG bestimmt. Ausweislich der Abtretungsurkunde bleiben vertragliche Ansprüche der Fa. E OHG gegen die Gemeinde durch die Abtretung unberührt. Unabhängig hiervon fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Feststellung einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung. Mangels Kenntnis von Art und Umfang der von den Verträgen der Gemeinde O mit der Fa. E OHG tatsächlich erfassten Schadensfälle kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragskonditionen bei bekannten Schadensverursachern mit Rücksicht auf diejenigen bei unbekannten Verursachern zu Lasten der erstgenannten sittenwidrig überhöht sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde O gegen einen Schadensverursacher nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe des objektiv erforderlichen Beseitigungsaufwandes hat unabhängig davon, ob sich die Gemeinde O in dem mit der Fa. E OHG abgeschlossenen Vertrag zur Zahlung überhöhter Preise verpflichtet hat.
41Allerdings könnte der von der Gemeinde O mit der Fa. E OHG abgeschlossene Vertrag auf einen Schadensersatzanspruch der Gemeinde gegen einen Schadensverursacher nach § 7 StVG insoweit einwirken, dass der Schadensverursacher der Gemeinde nach § 254 BGB eventuell einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorhalten könnte, sofern die Gemeinde nicht einen unter dem allgemeinen Marktpreis liegenden Einigungspreis der Fa. E OHG weitergibt. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnte nach Auffassung des Gerichts die Unterscheidung der unterschiedliche Preisansätze für einen „normalen Verschmutzungsgrad“ einerseits und einen „schweren Verschmutzungsgrad“ in dem Vertrag andererseits Bedeutung erlangen. Insoweit hat die Beklagte aber den Vortrag der Klägerin, dass die Vertragsparteien dies dahin übereinstimmend verstanden haben, dass hierbei nach der Reinigungstechnik differenziert werden sollte mit der Folge, dass bei maschineller Reinigungsarbeit von einem „schweren Verschmutzungsgrad“ ausgegangen wurde, nicht entkräftet. Für einen Verstoß der Gemeinde gegen ihre Schadensminderungspflicht sind die Beklagten beweisbelastet, wobei dies, wie ausgeführt, keine Sachverständigenfrage ist. Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben.
42Auch ein Verstoß gegen § 134 BGB ist im Zusammenhang mit den zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG abgeschlossenen Verträgen nicht feststellbar. Unabhängig davon, ob ein Fehlen rechtlicher Abfallgenehmigungen insoweit überhaupt von Bedeutung wäre, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom ##.10.2009 ein „Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb“ bezüglich der Fa. E OHG vorgelegt, wogegen seitens der Beklagten nichts erinnert worden ist. Ein Fehlen eventueller anderer oder weiterer Genehmigungen ist nicht gerügt worden.
43Die Gemeinde O hat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zunächst an die Fa. E OHG abgetreten. Sie hat diese Abtretung durch Vorlage einer Urkundskopie belegt, deren inhaltliche Richtigkeit von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Fa. E OHG hat diesen Anspruch unstreitig weiter an die jetzige Klägerin abgetreten.
44Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beläuft sich die nach § 287 ZPO zu ermittelnde Höhe des Schadens auf insgesamt 6.545,00 Euro netto entsprechend 7.788,55 Euro brutto.
45Der gerichtliche Sachverständige Dr. C hat überzeugend ausgeführt, dass angesichts des Umfanges der vorliegenden Verschmutzung der Einsatz eines Nassreinigungsgerätes sachgerecht war. Das Gericht schließt sich dem an.
46Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Dr. C die erforderlichen Reinigungskosten in erster Linie durch eine anonyme Angebotsabfrage ermittelt hat. Demgegenüber stellten, wie er dies im Termin vom ##.02.2011 klargestellt hat, sowohl die zusätzlich vorgenommene Ermittlung der Gerätekosten wie auch die Kostenkalkulation auf Stundenbasis nur ergänzende, absichernde Plausibilitätsüberlegungen dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die eingegangen Angebote auf der Basis des Ausschreibungstextes des Sachverständigen Dr. C realistische Preise widerspiegeln. Soweit die Klägerin rügt, dass der Sachverständige nicht eine konkrete Reinigungsmaßnahme ausgeschrieben hat, hat der Sachverständige Dr. C hierzu überzeugend ausgeführt, dass gerade dann Angebote mit realistischen Preisen nicht zu erwarten gewesen wären, weil jedem Anbieter klar gewesen wäre, dass sich hier um eine reine Preisabfrage gehandelt hätte und ein entsprechender Auftrag nicht zu erwarten gewesen wäre. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Ausschreibungstext nicht nur von einer Reinigungsmaßnahme ausging, weil insoweit gerade üblicherweise Rahmenverträge geschlossen zu werden pflegen, wie dies ja auch die Vertragsstruktur zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG belegt.
47Bei der streitgegenständlichen Verschmutzung war es allerdings nicht erforderlich, zu deren Beseitigung zwei Geräte mit entsprechend doppelten An- und Abfahrtskosten einzusetzen, vielmehr genügte hierzu nur ein Gerät. Soweit vorab der Fa. E OHG eine zu reinigende Spurlänge von über 11 km mitgeteilt worden war, ändert dies nichts daran, dass die tatsächlich zu reinigende Fläche sich als erheblich geringer herausstellte und nur deren Reinigung erforderlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der mitgeteilten Länge von über 11 km um einen reinen Irrtum handelte oder die nicht gereinigten Flächen lediglich nur nicht so gravierend verschmutzt waren, dass eine Reinigung erforderlich war.
48Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit können nur die für den Einsatz eines Gerätes N anfallenden Kosten in Ansatz gebracht werden, da dieses Fahrzeug nicht nur eine höhere Reinigungsgeschwindigkeit als das Gerät P aufwies, sondern für dieses Gerät zudem kein Absicherungsfahrzeug benötigt wurde, wie der Sachverständig Dr. C noch einmal klargestellt hat.
49Ausweislich des insoweit günstigsten Angebotes waren für An- und Abfahrt des N von unstreitig jeweils einer Stunde ein Betrag von jeweils 200,00 Euro pauschal in Ansatz zu bringen. Hierbei war der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Schaden an einem Sonntag ereignet hat. Soweit das Gericht in dem Beweisbeschluss vom ##.04.2010 dem Sachverständigen vorgegeben hatte, Sonn- und Feiertagszuschläge außer Ansatz zu lassen, hält das Gericht hieran nicht fest. Wie oben ausgeführt, ist nicht auf die Preise entsprechend der zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG abgeschlossenen Verträge abzustellen, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Aufwand, hinsichtlich dessen der Sachverständige bezüglich der An- und Abfahrt einen „Sonntagszuschlag“ durch Ansatz einer gesonderten Position berücksichtigt hat. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. C im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens noch einmal bekräftigt, dass bei allen übrigen Angebotspositionen die Möglichkeit einer Schadensbeseitigung zur Nachtzeit sowie an Sonn- oder Feiertagen vom Anbieter generell in die Preise hinein zu rechnen war, insoweit also keine Zuschläge gefordert werden konnten.
50Was den Umfang der Verschmutzung angeht, ist unter Zugrundelegung der Aussagen der vernommenen Zeugen I und J zu differenzieren.
51Der zweimal vernommene Zeuge I hat letztlich überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der von ihm gereinigte Bereich durchgehend definitiv breiter war als 1 m. Es habe sich um eine durchschnittliche Breite von 1,50 m gehandelt. Dementsprechend habe er mit einer entsprechenden Reinigungsbreite gearbeitet. Er habe keinen Anlass gehabt, die Maschine auf eine Breite von nur einem Meter einzustellen. Lediglich für den von ihm zu Beginn gereinigten Bereich der Haarnadelkurve hat der Zeuge I wegen des Charakters der dortigen Verschmutzung keine Länge, sondern eine Quadratmeterzahl von rund 100 m² genannt. Hinsichtlich des weiteren Bereiches mit der Durchschnittsbreite von 1,50 m geht das Gericht aufgrund des Kartenauszuges Blatt ### der Akte sowie der zugehörigen Längenangaben der Klägerin im Schriftsatz vom ##.12.2009 („Punkt 2 – Punkt 3“, Blatt ### der Akte) von einer gegenüber der Aussage des Zeugen I geringeren Länge von nur 1000 m aus, sodass sich insgesamt ein von dem Zeugen I gereinigter Bereich von1000 m x 1,5 m = 1500 m² zuzüglich 100 m² = 1600 m² errechnet. Hierfür ist nach dem der Summe nach letztlich günstigsten Angebot ein Quadratmeterpreis von 2,80 Euro in Ansatz zu bringen („Flächen über 500 m²“), so dass sich ein Reinigungsaufwand für die von dem Zeugen I gereinigten Flächen von 4480,00 Euro netto errechnet.
52Hinzu kommt die durch den Zeugen J gereinigte Strecke, wobei die Breite der Verschmutzung von diesem mit 0,5 m angegeben worden ist. Hierin liegt kein Widerspruch zu der von dem Zeugen I bekundete größere Breite, da der Zeuge J weiter in Fahrtrichtung des verursachenden PKW gereinigt hat, als der Zeuge I, sodass es plausibel erscheint, dass in dem von dem Zeugen J gereinigten Bereich die Dieselkraftstoffspur schon schmaler war. Dies hat zur Konsequenz, dass nach dem Text der Ausschreibung des Sachverständigen Dr. C insoweit nach Länge und nicht nach Fläche abzurechnen war. Hinsichtlich der Länge hat der Zeuge J ausdrücklich bekundet, die verunreinigte Strecke durchgefahren zu sein, auch über das freie Feld, also den Bereich zwischen den Punkten 4 und 5 auf dem Planausschnitt Blatt ### der Akten und die Gesamtstrecke mit 2.100 m entsprechende seiner Eintragung angegeben. Das kann aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom ##.12.2009 in Verbindung mit dem Kartenausschnitt Blatt ### der Akte nicht stimmen, wobei die Streckenangaben der Klägerin in dem vorgenannten Schriftsatz nach Überprüfung mit Hilfe von Google maps im Wesentlichen zutreffen dürfte. Danach ist also die von dem Zeugen J gereinigte Strecke wie folgt zu berechnen: 500 m zwischen den Punkten 3 und 4 zuzüglich 2100 m zwischen den Punkten 4 – 5 zuzüglich 1550 m zwischen den Punkten 5 und 6, ergibt 4150 m abzüglich des Landesstraßenabschnitts zwischen den Punkten 4 und 5 von 2100 m abzüglich des Kreisstraßenabschnitts auf Teilbereich zwischen den Punkten 5 und 6 von 200 m, sodass eine in Ansatz zu bringende Strecke von 1850 m verbleibt. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Gemeinde O als ursprüngliche Anspruchsinhaberin für den Bereich der Landesstraße und der Kreisstraße nicht geschädigt war.
53Nach allem errechnet sich damit ein erforderlicher Schadensbeseitigungsbetrag in Höhe von 6.545,00 Euro netto zuzüglich 1.243,55 Euro Umsatzsteuer gleich 7.788,55 Euro brutto.
54Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet wie tenoriert. Für einen darüber hinaus gehenden Verzugszinsschaden fehlt es an hinreichendem Vortrag der Klägerin.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 709, 711, 108 ZPO.
56Streitwert: 8.371,01 Euro.
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