Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 170/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.09.2009 - 201 C 139/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 532,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 62% und die Beklagten als Gesamtschuldner 38%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses S-Str. in C. Sie vermietete den Beklagten die mietpreisgebundene Wohnung im #. Obergeschoss rechts dieses Hauses. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2001 eine Mieterhöhung zum 01.10.2003 an. Dem widersprachen die Beklagten, die nachfolgend den Erhöhungsbetrag nicht bezahlten. Aufgrund des hierdurch entstandenen Mietrückstandes von 4.414,98 € kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.06.2005 fristlos noch während des seinerzeit anhängigen Rechtsstreits # C ###/## – AG C – über die Wirksamkeit der Mieterhöhung. Nachdem die Beklagten bis dahin nicht ausgezogen waren, erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 10.08.2005 die Räumungsklage im Verfahren # C ###/## – AG C. Auf gerichtlichem Hinweis, wonach die Kündigung unwirksam sei, nahm die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 19.10.2005 zurück. Aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses zahlte sie 856,54 € sowie 7,66 € Zinsen an die Beklagten. Zudem beglich sie die durch die Tätigkeit ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Rechtsstreits angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 532,90 €. Nachdem in der Folge die Wirksamkeit der Mieterhöhung rechtskräftig festgestellt worden war und in Parallelrechtsstreitigkeiten zudem Räumungsklagen der Klägerin erfolgreich gewesen waren, forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2007 zur Rückzahlung der erstatteten Verfahrenskosten sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.
4Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den Beklagten Zahlung dieser Beträge sowie der vorgerichtlich in diesem Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von 186,24 €. Sie hat ausgeführt, ihr stehe ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Erstattung sämtlicher im damaligen Rechtsstreit entstandenen Kosten zu, weil der amtsgerichtliche Hinweis, der zur Klagerücknahme geführt habe, falsch gewesen und die Räumungsklage begründet gewesen sei.
5Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, neben der Kostenentscheidung nach § 269 ZPO bestehe ohne weitere Umstände kein materieller Kostenerstattungsanspruch, zudem hätten sich die Beklagten mit der Herausgabe der Wohnung mangels Verschulden nicht in Verzug befunden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem materiellen Kostenerstattungsanspruch stehe die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses entgegen.
6Gegen dieses ihr am 19.10.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 03.11.2009 eingegangenen und am 21.12.2009 begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch bestehe unabhängig von der prozessualen Kostengrundentscheidung und umfasse sämtliche im damaligen Verfahren entstandenen Kosten.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.583,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2007 zu zahlen,
9die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie sind der Ansicht, dem materiellen Kostenerstattungsanspruch stehe die Rechtskraft der Kostenentscheidung im Verfahren # C ###/## – AG C entgegen. Sie seien im damaligen Rechtsstreit unverschuldet davon ausgegangen, dass die Kündigung unwirksam sei und sie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht verpflichtet gewesen seien.
13Die Akten # C ###/## und # C ###/## – AG C – waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen materiellen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 532,90 € aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sich die Beklagten zur Zeit der Klageerhebung nach Vertragsbeendigung mit der Herausgabe der Wohnung an die Klägerin gemäß § 546 BGB in Verzug befanden und sie hierdurch die Erhebung der Räumungsklage # C ###/## – AG C – veranlasst haben, so dass sie der Klägerin zum Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet sind.
17Dem materiellen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB steht die Rechtskraft der Kostenentscheidung im Verfahren # C ###/## nicht entgegen, weil hierin über den materiellen Kostenerstattungsanspruch nicht mitentschieden worden ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung, wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem Vertrag geltend gemacht werden. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.
18Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung kommt dagegen in Betracht, wenn etwa bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müsste. Wird dieser im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO nicht berücksichtigt, kann der materiell-rechtliche Anspruch auch dann nachträglich geltend gemacht werden, wenn dies zu einer Umkehrung der gerichtlichen Kostenentscheidung führt (vgl. BGH, Urt. v. 22. 11. 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680). Entsprechendes gilt auch für den Fall der Klagerücknahme (Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., Rn. 13 vor § 91, § 296 Rn. 18c; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814). Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO betrifft ausschließlich die prozessrechtliche Folge der Klagerücknahme; grundsätzlich hat danach der Kläger allein wegen der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ob dies der materiellen Rechtslage entspricht, oder ob dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist nicht zu prüfen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, ob dem Beklagten trotz der Klagerücknahme "aus einem anderen Grund" die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2003 - II ZB 38/02- und Beschl. v. 06.07.2005 -IV ZB 6/05-, jeweils zitiert nach juris). Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann auch nicht über eine erweiternde Auslegung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift handelt (BGH Beschl.v. 06.07.2005 -IV ZB 6/05-), wobei dieser Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Dementsprechend hätte ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltend gemacht werden können. Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Vorprozess steht dem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, weil er nur kostenrechtlich die Kostengrundentscheidung umsetzt. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.10.1994 – I ZR 187/92 – entschieden, dass die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO a.F. als abschließende Regelung anzusehen ist und die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich ausschließt, sofern nicht besondere Umstände wie die Herbeiführung der Rücknahme durch Täuschung vorliegen. Diese Entscheidung betraf jedoch den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Argumentation, dass der mit Antragsrücknahme eingetretene Rechtsfriede nicht nachträglich wieder mit der Erwägung beseitigt werden soll, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, überzeugt jedenfalls für ein Klageverfahren, bei dem der Kläger regelmäßig nach Klagerücknahme erneut Klage erheben kann, nicht; insbesondere ist eine unterschiedliche Behandlung eines materiellen Kostenerstattungsanspruches nach vorangegangener Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO und nach vorangegangener Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gerechtfertigt.
19Die Beklagten waren zur Zeit der Klageerhebung im Verfahren # C ###/## – AG C – zur Herausgabe der Mietwohnung gemäß § 546 BGB verpflichtet, nachdem das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 28.06.2005 nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB beendet worden war. Unstreitig war die Mieterhöhung der Klägerin – wie im Verfahren # C ###/## – AG C – inzwischen rechtskräftig festgestellt – wirksam, so dass sich die Beklagten zur Zeit der Kündigung der Klägerin unstreitig mit 4.414,98 €, also einem Betrag, der zwei Monatsmieten überstieg, in Rückstand befanden, nachdem die Mieterhöhungsbeträge jeweils zum 3. Kalendertag des Monats fällig geworden waren. Die Beklagten hatten den Rückstand zu vertreten, so dass sie sich mit der Zahlung dieses Betrages in Verzug befanden. Der Verzug war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten rechtsirrig die Mieterhöhung für unwirksam hielten. Der Schuldner muss im Rahmen des § 276 BGB für einen Rechtsirrtum einstehen, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwaltes schließt ein Verschulden nicht aus, wenn der Schuldner sich das Verschulden des Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss, was hier der Fall ist (BGH, Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06 – zit. nach juris). Der Rechtsanwalt seinerseits muss grundsätzlich für jeden Rechtsirrtum einstehen. Anderes gilt nur, wenn die Rechtslage in besonderem Maße unklar ist oder die Rechtsansicht der früheren Rechtsprechung entsprach (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 276 Rn. 22 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.
20Die Kündigung war auch nicht gemäß § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Vorschrift aufgrund des hier unstreitig vorliegenden preisgebundenen Wohnraums, bei dem Mieterhöhungen nur gemäß § 87a WoBauG iVm §§ 10, 11 WoBindG oder bei Gesetzesänderungen der 2. Berechnungsverordnung/der Neubaumietenverordnung 1970 und für den Fall der Modernisierungserhöhung (§ 16 Abs. 5, Abs. 4 i.V.m. §§ 6 NMV (1970), 11 Abs. 6, 7 der 2. BV entsprechend) erfolgen können, nicht anwendbar ist (vgl. Urt. der Kammer v. 08.01.2007 – 6 S 194/06; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 Rn. 61; Münchener Kommentar z. BGB-Schilling, 5. Aufl., § 569 Rn. 35; Staudinger-Emmerich, BGB (2006), § 569 Rn. 54).
21Zur Zeit der Klageerhebung befanden sich die Beklagten danach mit der Herausgabeverpflichtung aus § 546 BGB in Verzug. Die Rückgabepflicht ist am letzten Tag der Mietzeit fällig, sodass ohne Mahnung Schuldnerverzug eintreten kann (Staudinger, aaO, § 546 Rn. 31). Auch insoweit war der Verzug nicht deshalb ausgeschlossen, weil die anwaltlich beratenen Beklagten rechtsirrig die Kündigungserklärung für unwirksam hielten. Zwar ist das Amtsgericht seinerzeit der Auffassung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefolgt. Dieser Hinweis wurde aber erst nach Klageerhebung erteilt und ist daher für das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten nicht ursächlich. Die Frage der Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Mietraum war auch zur Zeit der Kündigungserklärung der Klägerin in der Fachliteratur oder Rechtsprechung nicht umstritten, weshalb die Kammer im Urteil vom 08.01.2007 auch nicht die Revision zugelassen hat. Vielmehr ergibt sich die Unanwendbarkeit auf Mieterhöhungen nach § 87a WoBauG unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Muss der Schuldner aber mit einer abweichenden Beurteilung durch ein Gericht ernsthaft rechnen, handelt er grundsätzlich auch dann auf eigenes Risiko und damit schuldhaft, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat (vgl. BGHZ 89, 303, NJW-RR 2007, 382 Tz. 15).
22Die Beklagten sind daher verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagten sich mit der Herausgabe der Wohnung an die Klägerin in Verzug befanden. Gemäß § 249 S. 1 BGB haben die Beklagten in diesem Rahmen die Kosten zu tragen, die durch die Erhebung der Räumungsklage entstanden sind, also die der Klägerin entstandenen, zutreffend berechneten Kosten ihrer eigenen Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsstreit # C ###/## in Höhe von 532,90 €.
23Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung in Verzug, nachdem sie mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2007 die Zahlung abgelehnt hatten.
24Der Anspruch ist nicht verjährt. Schadensersatzforderungen aus §§ 280, 286 BGB verjähren innerhalb der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung frühestens mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also mit Schluss des Jahres 2005. Verjährung trat daher nicht vor dem 31.12.2008 ein. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, mit dem die Klägerin ihre Ansprüche rechtshängig gemacht hat, ist den Beklagten zwar erst am 15.01.2009 zugestellt worden, die Klägerin hat den Erlass des Mahnbescheids aber bereits am 31.12.2008 und damit vor Eintritt der Verjährung beantragt. Da die Zustellung des Mahnbescheides "demnächst" nach dessen Beantragung erfolgte, wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 167 ZPO zurück, so dass die Verjährung durch den Antrag gehemmt war.
25Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Kosten, die die Klägerin den Beklagten aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.11.2005 erstattet hat, besteht dagegen nicht. Zwar kann der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auch die der klagenden Partei aufgegebenen Kosten der Gegenseite umfassen (so im Fall BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, dort Tz. 8). Dies setzt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus. Ein derartiger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verzug der Beklagten und der Übernahme der Kosten durch die Klägerin bestand hier aber nicht. Denn mit der durch den Verzug der Beklagten veranlassten Klageerhebung waren der Klägerin zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwaltes entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Beklagten zu tragen. Vielmehr sind der Klägerin diese Kosten allein dadurch entstanden, dass sie die Räumungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zurückgenommen hat. Hätte sie ihr Räumungsbegehren aufrecht erhalten und hätte sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen war, wären die Beklagten auf ihre Kosten zur Räumung verurteilt worden. Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11. 2001 - VII ZR 405/00 – (NJW 2002, 680 f.) liegt eine andere Konstellation zugrunde. Dort hatte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so dass die dortige Klägerin prozessual keine andere Wahl hatte, als eine Erledigungserklärung mit der Folge einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO abzugeben. Die von der Klägerin hier erklärte Klagerücknahme war aber nicht zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses. Die Klägerin ist auch nicht durch eine Täuschung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zur Klagerücknahme bestimmt worden. Dieser hat lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht geäußert, nicht aber über einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt getäuscht. Die Klägerin hätte trotz gerichtlichen Hinweises ihre Ansprüche weiterverfolgen können, ihren Verfahrensbevollmächtigten hätte es oblegen, die Richtigkeit des gerichtlichen Hinweises zu überprüfen. Ob dies geschehen ist und welche Erwägungen letztendlich zur Klagerücknahme geführt haben, ist unbekannt. Jedenfalls aber hat die Klägerin die Klage aus freien Stücken zurückgenommen und in der Folge ihren Räumungsanspruch nicht weiterverfolgt, so dass das Mietverhältnis bis heute fortbesteht. Auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 09.12.1997, NJW 1998, 1872, ergibt sich nichts anderes. Dort wurde festgestellt, dass die Verfahrenskosten insgesamt nicht erstattungsfähig sind. Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Kosten auch keinen Anspruch aus § 812 BGB, weil die Leistung aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Rechtsgrund erfolgte.
26Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Zahlungsaufforderung vom 25.04.2007 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten sind nicht ursächlich auf den Verzug der Beklagten mit der Herausgabepflicht zurückzuführen. Die Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin diente insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der Rückforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits. Die Beklagten haben diese Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu tragen, denn die Klägerin hat die Beklagten erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25.04.2007 (Bl. 26 d.A.) zur Zahlung der Verfahrenskosten des vorangegangenen Rechtsstreits aufgefordert und befand sich daher zur Zeit der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit der Geltendmachung dieser Kosten und dem Entstehen der entsprechenden Anwaltsgebühren nicht in Verzug. Auch eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28Die Kammer hat im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1994 – I ZR 187/92 (JZ 1995, 840) die Revision in vollem Umfang zugelassen.
29Streitwert: 1.397,10 €
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