Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 15/11

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.12.2010 - 4 C 386/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen


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