Urteil vom Landgericht Bonn - 23 KLs 5/11
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2A.
3(Prozessuales)
4Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
5B.
6(Diverse Angaben zum Lebenslauf)
7C.
8(Anklagevorwurf)
9Mit Anklageschrift vom ##.0#.20## hat die Staatsanwaltschaft C dem Angeklagten vorgeworfen, am ##.##.20## in I durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.
10Dem Angeklagten wurde folgendes zur Last gelegt:
11Am Tattag gegen ##.## Uhr erhielten der Angeklagte und der Zeuge H als Polizeibeamte einen Einsatz wegen Körperverletzung in der Gaststätte T in I – V. Der Zeuge H als Fahrer und der Angeklagte als Streifenführer fuhren mit Sonderrechten zum Tatort, stiegen dort an der Bushaltestelle aus und wurden von den Zeugen E und C1 Q und Q1 empfangen. Diese riefen: "Vorsicht, die wollten uns erschießen, die haben eine Waffe" und zeigten auf den sich entfernenden später Getöteten K und den Zeugen N.
12Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung dieser Personen auf, die die Straße überquerten und eine Treppe zum M-Parkplatz hinunter eilten. Hierbei erkannte der Angeklagte, dass K an der hinteren rechten Hüfte am Gürtel ein Holster trug. In der Annahme, dass es sich dabei um ein Pistolenholster handele und diese Person eine Schusswaffe mit sich führe, zog der Angeklagte – ebenso wie der Zeuge H – seine Dienstwaffe und nahm diese in beide Hände. Mit gezogener, auf die Person K gerichteter Waffe sprach der Angeklagte die in einer Entfernung von ca. 6 Meter vor ihm stehen gebliebenen Personen laut und mit sehr ernsthaftem und eindringlichem Ton mehrfach an: "Halt Polizei, keine Bewegung" und forderte diese auf, die Hände hochzunehmen.
13Während der Zeuge N die Hände hob und sich dem Zeugen H ergab, drehte sich K nach rechts zum Angeklagten hin, hob die linke Hand und führte in der Drehbewegung die rechte Hand hinter den Rücken. In diesem Augenblick schrie der Angeklagte "Waffe" und schoss ohne weitere Vorwarnung K in den Bauch. Infolge des Bauchschusses verstarb K gegen kurz nach ##.00 Uhr im Krankenhaus T1.
14Das an seinem Gürtel befestigte Holster enthielt keine Waffe.
15Vergehen, strafbar gemäß §§ 222 StGB.
16D.
17Der Angeklagte war von dem Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel kann ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.
18I.
19(Tatsachenfeststellungen)
20In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
21Der Angeklagte versah am Donnerstag, dem ##.##.20## – dem Feiertag "Christi Himmelfahrt" – als Dienstgruppenleiter den Spätdienst auf der Polizeiwache I.
22Der später getötete K, der Vater der Nebenklägerin und Bruder des Nebenklägers, befand sich währenddessen mit seinem Freund, dem Zeugen N, in der Gaststätte "T" in I-V, um den sogenannten "Vatertag" zu feiern. Die beiden konsumierten alkoholische Mischgetränke. Der Zeuge N zog seine Brille aus und legte diese auf das Tresen in der Gaststätte. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor ##.00 Uhr gerieten die beiden mit den Zeugen E und C Q sowie dem Zeugen Q1 in Streit. Dieser wurde verbal und körperlich ausgetragen, wobei der Zeuge Q1 den K schlug. Der Zeuge I1, der an jenem Tag seinen Dienst als Angestellter eines Sicherheitsdienstes im "T" versah, beendete die Auseinandersetzung durch sein Eingreifen. Anschließend forderte der Zeuge I1 den K und den Zeugen N auf, die Räume der Gaststätte zu verlassen, woraufhin sich die beiden zur Terrasse des Lokals begaben. Nach einem Gespräch mit dem Zeugen N entschloss sich K, die Polizei zu benachrichtigen und Strafanzeige gegen die Zeugen E und C1 Q sowie B Q1 zu erstatten. Sinngemäß äußerte K gegenüber dem Zeugen N: "Jetzt machen wir mal das, was die anderen sonst immer mit uns machen."
23Mit seinem Mobiltelefon wählte er gegen ##.## Uhr den Polizeinotruf an. Das anschließende Gespräch hatte folgenden Wortlaut:
24Leitstelle:
25"Polizeinotruf"
26K:
27"Ja, schönen guten Tag, mein Name ist K. Ich bin hier im C2 Tanzlokal T. Ich bin grad eben hier von mehreren Leuten zusammengeschlagen worden, ich hätt gern mal en Wagen von ihnen bitte hier hin."
28Leitstelle:
29"Am T oder im T?"
30K:
31"Am T, ich steh draußen auf der Terrasse, ich geh da jetzt nicht mehr rein."
32Leitstelle:
33"Hm"
34K:
35"Das wär nett."
36Leitstelle:
37"Jut, wie is Ihr Name?"
38K:
39"K, ##.##.##."
40Leitstelle:
41"Jut Herr K, ich sag den Kollegen Bescheid, die kommen dann zu ihnen".
42K:
43"Ich bedanke mich bei ihnen."
44Aufgrund des Anrufs erhielten der Angeklagte und der Zeuge H kurz nach ##.## Uhr den Einsatz "Schlägerei im T". Mit dem Dienstfahrzeug begaben sich die beiden dorthin, wobei der Angeklagte als Streifenführer fungierte, während der Zeuge H das Fahrzeug führte. Nach ihrer Ankunft im Außenbereich der Gaststätte machten sich K und der Zeuge N ihnen gegenüber bemerkbar, gaben ihre Personalien an und schilderten die Auseinandersetzung im T aus ihrer Sicht. K begleitete den Angeklagten kurzzeitig in den T, um ihm die als Täter der Körperverletzung angezeigten Personen kenntlich zu machen. Anschließend verließ er das Lokal, während der Angeklagte sich von den Zeugen E und C1 Q sowie dem Zeugen Q1 die Personalausweise zur Feststellung ihrer Personalien aushändigen ließ. Anschließend erklärten die beiden Polizeibeamten dem K und dem Zeugen N, die sich weiterhin auf der Terrasse befanden, den Gang des durch ihre Anzeige eingeleiteten Verfahrens. Anschließend verließen die Beamten den Ort.
45Die beiden Beamten begaben sich zum Dienstfahrzeug und traten die Rückfahrt zur Wache in I an. Während der Fahrt unterhielten sie sich über die Widersprüche der Angaben der Anzeigeerstatter und der Verdächtigen und brachten ihre diesbezügliche Skepsis zum Ausdruck.
46Während dessen begab sich der Zeuge Q1 zu dem ca. 20 Meter entfernt vom "T" gelegenen Schnellimbiss "Q2", um sich etwas zu Essen zu kaufen. Vor dem Imbiss traf er auf K und den Zeugen N. Es kam zu einer Schlägerei, die auch auf der Fahrbahn der Hauptdurchfahrtsstraße des Ortes, der B#, ausgetragen wurde, so dass mehrere Autofahrer ihre Pkws zum Stehen bringen mussten. Im Verlauf der Schlägerei zog K aus einem schwarzen Holster, das er rechts im Rückenbereich an seinem Gürtel befestigt hatte einen stählernen Teleskopschlagstock, fuhr ihn zu seiner Gesamtlänge von etwa 40 cm aus und schlug damit mehrfach auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Zeugen Q1 ein. Die Zeugin H1, die mit ihrem Pkw die Bundesstraße befahren und infolge der Auseinandersetzung hatte anhalten müssen, beobachtete das Geschehen. Sie sah, wie K "wie ein blutrünstiges Tier" mit dem Schlagstock immer wieder auf den am Boden liegenden Q1 einschlug und hierbei immer auf den Kopf zielte. Der Zeuge N trat auf den – auf den Boden liegenden – Zeugen Q1 ein. Als der Zeuge I1 die Schlägerei bemerkte, ging er mit einem seiner Kollegen vom Sicherheitsdienst dazwischen, wobei jener Kollege auch den Schlagstock des K an sich nahm.
47Eine der dies beobachtenden Personen kontaktierte gegen ##.## Uhr den Polizeinotruf. Der Anrufer sagte:
48"Ja, hallo können sie schnell hoch zum T kommen, hier wird einer zusammengeschlagen. Die Türsteher sind zwar schon hier, aber hier is ehhh, hier liegt schon einer blutend am Boden direkt gegenüber vom T."
49Anschließend half jemand dem Zeugen Q1, der eine deutlich sichtbare Platzwunde im Stirnbereich hatte, aufzustehen. Sodann verließen sämtliche Personen die Fahrbahn der B#, so dass der Verkehr weiterfließen konnte.
50Aufgrund des eingegangenen Notrufes erhielten der Angeklagte und der Zeuge H – sie waren gerade auf die Wache zurückgekehrt – einen neuen Einsatzbefehl mit dem Inhalt "Schlägerei im T". Da ihnen mitgeteilt worden war, dass die Auseinandersetzung noch andauerte, fuhren sie unverzüglich und unter Inanspruchnahme von Sonderrechten – Blaulicht und Martinshorn – zurück in Richtung T. Während der Fahrt besprachen die beiden, ob der neue Einsatz möglicherweise dieselben Beteiligten betreffen könnte wie der letzte.
51Unterdessen begab sich der Zeuge Q1 in den T und teilte den dort befindlichen Zeugen E und C1 Q mit, was ihm widerfahren war. Sofort verließen sie zu dritt den T, um K und den Zeugen N zu "stellen". Der Zeuge N, dessen Pkw auf einem nahegelegenen Parkplatz der Firma M geparkt war, entschied sich nach dem Vorfall, mit K nach Hause zu fahren. Da seine Brille noch auf dem Tresen im T lag, bat er eine Bekannte, ihm seine Brille nach draußen zu bringen. Die als Kellnerin im T angestellte Zeugin G übergab dem Zeugen N auf Höhe der Bushaltestelle seine Brille und verabschiedete sich von den beiden.
52Zwischenzeitlich erblickten die Zeugen E und C1 Q sowie Q1 die beiden und begaben sich in ihre Richtung. Als K sie sah, beschimpfte er die drei und demonstrierte mit Gesten und Worten, dass er sich mit ihnen schlagen wolle. Hierbei fasste K mit seiner rechten Hand auf Höhe des Hosenbundes hinter seinen Rücken und sagte "Ich knall Euch ab." Bei den Zeugen E und C1 Q sowie Q1, die aufgrund dessen annahmen, K wolle eine mitgeführte Schusswaffe gegen sie einsetzen, machte sich infolge dessen Angst breit. Sie blieben stehen.
53Unmittelbar danach wurde das Martinshorn des Polizeiwagens wahrnehmbar, mit dem der Zeuge H als Fahrzeugführer und der Angeklagte als Streifenführer erneut vorfuhren. Die Zeugen E und C1 Q sowie der Zeuge Q1 begaben sich daraufhin in Richtung des Polizeifahrzeugs. K und der Zeuge N entfernten sich in Richtung des M-Parkplatzes, wo der Pkw S des Zeugen N geparkt war.
54Während der Zeuge H den Streifenwagen noch abstellte, stieg der Angeklagte aus. Sogleich begegnete er den Zeugen E und C1 Q sowie dem im Gesicht erkennbar verletzten Zeugen Q1. Die drei gaben sich als Tatopfer zu erkennen und deuteten auf K und den Zeugen N, um diese als Täter auszuweisen. Mehrere Personen aus der Menge, die sich vor dem T auf der Straße befanden, äußerten – für die Polizeibeamten vernehmbar – Warnungen vor einer Waffe, teils auch vor einer Pistole, die einer der Täter bei sich führe. Der Zeuge E Q sagte zu den beiden Beamten: "Passen sie auf, der hat gedroht, mich zu erschießen. Der hat ne Waffe dabei." Der Angeklagte, der zwar keine Warnung vor einer "Pistole", wohl aber mehrere Warnungen vor einer "Waffe" gehört hatte, ging aufgrund seiner polizeilichen Erfahrung davon aus, dass es sich um eine Schusswaffe handeln müsse. Der Angeklagte nahm die Verfolgung von K und dem Zeugen N auf. Sein Kollege, der Zeuge H, folgte ihm mit wenigen Metern Abstand. In Verfolgung der beiden mutmaßlichen Täter überquerten die beiden Beamten zunächst die Bundesstraße #.
55K und der Zeuge N gingen schnellen Schrittes über eine Treppe zu dem tiefer gelegenen M-Parkplatz, zu der sich auch der Angeklagte und der Zeuge H begaben. Bei dem Blick auf den vor ihm gehenden K sah der Angeklagte das schwarze Holster, welches K im Bereich der rechten Hüfte unter dem locker über der Jeanshose fallenden Hemd an seinem braunen Hosengürtel trug. Die Form des Holsters meinte der Angeklagte mit derjenigen eines Schusswaffenholsters in Einklang bringen zu können. Hieraus schlussfolgerte er, dass es sich bei K um den mit einer Schusswaffe bewaffneten Täter handeln müsse, vor dem er und sein Kollege gewarnt worden waren. Infolge dessen zog der Angeklagte seine Dienstwaffe – eine Pistole der Herstellers X, Modell $ ## im Kaliber 9 mm Luger mit 16 Patronen Munition – und nahm diese in beide Hände, während er die beiden weiter verfolgte. Auch der Zeuge H zog seine Dienstwaffe. Während der Verfolgung richtete der Angeklagte die Mündung seiner Dienstwaffe zunächst schräg gegen den Boden (sog. Grundhaltung) und forderte die beiden vor ihm gehenden Personen in einem "lauten, ernsthaften und eindringlichen Tonfall" auf, stehenzubleiben. Hierzu rief er zweimal "Halt Polizei". Der Zeuge N, dessen Absicherung zwischenzeitlich der Zeuge H übernommen hatte, blieb stehen, während K zunächst weiter ging. Kurze Zeit später blieb auch K, der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,2 Promille hatte, stehen. Der Angeklagte forderte die Beiden auf, beide Hände zu heben und sich umzudrehen. Der Zeuge N drehte sich weisungsgemäß mit erhobenen Händen um. K, der etwa sechs Meter von dem Angeklagten entfernt stand, hob lediglich seinen linken Arm und drehte sich ebenfalls um. Sein Bewegungsablauf wirkte hierbei auf den Angeklagten "unnatürlich steif" und "angespannt". Während der Drehbewegung fasste K mit dem rechten Arm – etwa im hinteren Bereich der rechten Hüfte – hinter seinen Rücken. Er wurde hierbei auch von dem Zeugen T2 beobachtet, der mit seinem Taxi die angrenzende – höher gelegene – Bundesstraße befuhr. Da es sich hierbei um die Körperregion handelte, an der der Angeklagte zuvor das Holster entdeckt hatte, ging er davon aus, der K wolle die – tatsächlich nicht vorhandene – Schusswaffe ziehen, vor der er zuvor gewarnt worden war. Da er befürchtete, K würde die Schusswaffe gegen ihn richten und zum Einsatz bringen, hob er seine Waffe, deutete mit ihr in Richtung des Oberkörpers von K und gab auf ihn einen Schuss ab.
56Das vom Angeklagten abgefeuerte Projektil trat im rechtsseitigen Unterbauch 110 cm über der Fußsohlenebene in den Körper des K ein. Es zerriss den Blinddarmpol, zerfetzte eine Dünndarmschlinge, durchtrennte mehrfach die Gekrösewurzel, zerriss die rechte Beckenschlagader und blieb schließlich an der linken Kreuzbeindarmbeinfuge stecken, wo es einen Splitterbruch verursachte.
57Nachdem K zu Boden gegangen war, ging der Angeklagte zu ihm, tastete ihn ab, fühlte nach seinem Puls und forderte um ##.## Uhr mit seinem Mobiltelefon einen Rettungswagen sowie einen Notarzt an. Mit Hilfe des Zeugen H drehte der Angeklagte den schwerverletzten K auf den Rücken und bat seinen Kollegen, ihm den Notfallkoffer aus dem Streifenwagen zu bringen. Der Zeuge H versetzte daraufhin den Streifenwagen mitsamt dem Notfallkoffer auf den M-Parkplatz und übergab dem Angeklagten den Koffer. Sodann ergriff der Angeklagte Erste-Hilfe-Maßnahmen: Er nahm eine Blutdruckmessung vor, legte K einen intravenösen Zugang, verabreichte ihm eine Infusion über einen sogenannten Tropf und brachte Geräte zur Beatmung an. Um ##.## Uhr forderte er über Funk polizeiliche Unterstützung an.
58Nach dem Eintreffen von Rettungswagen und Notarzt wurde der Transport des K mit dem Rettungswagen ins I2 Klinikum in T1 veranlasst. Unverzüglich nach seiner dortigen Einlieferung gegen ##.## Uhr wurde eine Notoperation eingeleitet. K verstarb während der Operation infolge innerer Blutungen gegen ##.## Uhr; Reanimationsversuche blieben erfolglos.
59II.
60(Einlassung des Angeklagten)
61Der Angeklagte hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung – sofern er seine eigenen Wahrnehmungen betraf – so geschildert wie festgestellt. Er hat sich eingelassen, ihm sei während der Verfolgung des K durch den Kopf gegangen, dass ein Schusswaffeneinsatz wegen der zahlreichen auf der Straße befindlichen Personen gefährlich sein würde. Er habe die Mündung seiner Pistole in der so genannten Grundhaltung schräg gegen den Boden gerichtet. K, habe – anders als der Zeuge N – "steif" und "irgendwie angespannt" gewirkt, als er sich umgedreht habe. K habe lediglich die linke Hand hoch genommen und mit der rechten Hand nach hinten gegriffen. Er sei davon ausgegangen, dass K eine Schusswaffe ziehen würde. Um dem vermeintlichen Angriff zuvor zu kommen, habe er seine Waffe erhoben und mit ihr einen so genannten "Deutschuss" auf K abgegeben, bei dem er – ohne exaktes Anvisieren – einen Schuss auf die größtmögliche Körperfläche habe abgegeben wollen. Hierdurch habe er – entsprechend dem regelmäßigen Polizeitraining – einen "Wirkungstreffer" erzielen wollen, durch den er die Kampfunfähigkeit habe bewirken und den (von ihm erwarteten) Schusswaffeneinsatz des K habe verhindern wollen.
62III.
63(Beweiswürdigung)
64Die getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich des Tatvorgeschehens (tätliche Auseinandersetzung in/ vor dem T/ Eintreffen der Polizei beim zweiten Einsatz) auf den Aussagen der Zeugen C1 und E Q, G, I1, H1 und T2 sowie der im allseitigen Einverständnis verlesenen polizeilichen Vernehmung des Zeugen Q1, die den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen geschildert haben. Soweit der Zeuge N den Einsatz des Schlagstockes durch K in Abrede gestellt hat, vermochte die Kammer dieser Aussage angesichts der übereinstimmenden gegenteiligen Bekundungen der vorgenannten Zeugen keinen Glauben zu schenken. N war ersichtlich bemüht, K in einem guten Licht erscheinen zu lassen.
65Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens auf dem Parkplatz beruhen die Feststellungen auf der unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten, die hinsichtlich des engeren Tatvorgeschehens (Bewegung der rechten Hand hinter den Rücken) durch die Aussage des Zeugen T2 bestätigt wurden, sowie der Aussage des Zeugen PK H. Soweit N in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung vor der Kammer behauptet hat, er habe während des Tatgeschehens stets beide Hände von K sehen können, vermochte die Kammer dieser Aussage keinen Glauben zu schenken, zumal N in seiner zeitnah nach dem Tatgeschehen durchgeführten polizeilichen Vernehmung, die im Wege des Vorhaltes in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, noch angegeben hatte, er habe nur die linke Hand Ks sehen können.
66Darüber hinaus stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Gutachten der Sachverständigen PD. Dr. T3 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität C und PHK T4 vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, Fachbereich Einsatz und Gefahrenabwehr, sowie auf die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.
67IV.
68(rechtliche Würdigung)
69Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel kann dem Angeklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.
701.
71Durch seinen bewusst auf den Rumpf des K gerichteten Schuss aus der eigenen Dienstwaffe hat der Angeklagte dessen Tod verursacht. Auch wenn es ihm bei der Abgabe jenes Schusses primär darauf ankam, K angriffsunfähig zu machen, nahm er die Herbeiführung von dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen als Rettungssanitäter und als Polizist war ihm klar, dass sein Schuss auf K für diesen potentiell tödlich enden würde.
72Die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten ist jedoch – in entsprechender Anwendung des § 16 StGB – ausgeschlossen. Er ging bei Abgabe des Schusses irrtümlich davon aus, K verfüge selbst über eine Schusswaffe, die er auch unmittelbar gegen ihn richten wolle. Er unterlag einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum, denn er ging irrig vom Vorliegen einer Notwehrlage und von der Erforderlichkeit seiner eigenen Notwehrhandlung aus. Eine objektive Notwehrlage bestand indessen nicht, weil K keine Waffe mitführte und der Griff hinter seinen Rücken insofern keinen gegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten darstellte.
732.
74Dem Angeklagten ist keine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.
75a)
76Die irrtümliche Annahme des Vorliegens der Notwehrlage basiert nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten.
77aa)
78Der Angeklagte musste aufgrund des Informationsgehaltes der Einsatzsituation, der Zeugenangaben und der Verhaltensweise K davon ausgehen, dieser trage eine Schusswaffe und sei gewaltbereit.
79Gleich zu Beginn des zweiten Einsatzes vor dem T wiesen die Zeugen E und C1 Q sowie Q1 auf den flüchtenden K und dessen Begleiter N als (angebliche) Täter hin. Die deutlich sichtbaren Gesichtsverletzungen des Zeugen Q1 – die die Kammer im Wege des Augenscheins anhand von Lichtbildern in die Hauptverhandlung eingeführt hat – ließen für den Angeklagten den Rückschluss zu, dass es zuvor zu einer Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Q1 gekommen war, der bzw. die Täter also gewaltbereit sind. In der genannten Situation bestand für den Angeklagten kein Anlass, die Warnungen der Zeugen vor der (Schuss-)Waffe des einen Täters nicht ernst zu nehmen bzw. diesen keinen Glauben zu schenken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Auftreten der drei genannten Zeugen authentisch wirkte, zumal diese vom vorangegangenen Verhalten Ks, insbesondere dessen Drohung ("ich knall euch ab") und seiner Geste (dem Griff hinter den Rücken) nachhaltig beeindruckt waren. Implizit hatte K durch jene Äußerung selbst behauptet, eine Schusswaffe bei sich zu führen – zumal das angedrohte Erschießen eine solche zwingend voraussetzt. Angesichts dessen zog der Angeklagte die logische Schlussfolgerung, als er beim Anblick des Holsters, das K im Bereich der rechten Hüfte an seinem Gürtel trug, davon ausging, bei der vor ihm befindlichen Person handele es sich um die bewaffnete der beiden Personen.
80bb)
81Dass der Angeklagte das Holster nicht als Schlagstockholster erkannte, sondern für das Holster einer Schusswaffe hielt, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zwar ist das von K getragene Holster, welches die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, schmaler als diejenigen Pistolenholster, die die Kammer im Rahmen der Gutachtenerstattung des Sachverständigen PHK T4 in Augenschein genommen hat. Aber diese dienten sämtlich als Holster für die Dienstwaffe der Polizei, X $ ##, die über einen verhältnismäßig breiten, kurzen Lauf verfügt. Ein Kurzwaffen-Modell mit einem schmaleren, längeren Lauf hätte das von K getragene Holster aber durchaus fassen können, so dass der Angeklagte es bei den gegebenen Sichtverhältnissen (kurzer Blick auf ein bewegtes, teils von Kleidung verdecktes Ziel) für ein Schusswaffenholster halten durfte.
82cc)
83Auch die irrige Annahme des Angeklagten, das Holster enthalte die besagte Schusswaffe, nach der K greifen und die er gegen ihn richten wolle, basiert nicht auf Fahrlässigkeit.
84Obwohl K tatsächlich nicht über eine Schusswaffe verfügte, konnte der Angeklagte dessen Griff hinter den Rücken in Richtung des Holsters in der konkreten Situation nur als gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person verstehen.
85Die Annahme des Angeklagten, das Holster enthalte die Schusswaffe, vor der er zuvor durch die Zeugen gewarnt worden war, war logisch und lebensnah. Dasselbe gilt für die Interpretation der Handbewegung als Griff zur Waffe in der Absicht, diese sogleich einzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass K den Zeugen E und C1 Q sowie Q1 kurz zuvor mit derselben – an sich sinnlosen – Bewegung den Eindruck vermittelt hatte, er wolle nach einer Schusswaffe greifen. Dass es sich bei jener Geste und der Ankündigung "Ich knalle euch ab." bloß um substanzlose Drohgebärden handelte, war schon für die drei Zeugen nicht erkennbar gewesen; auch sie hatten das Verhalten Ks so ernst genommen, dass sie von ihrem Vorhaben, ihn zu "stellen", Abstand genommen hatten.
86Weiter ist zu bedenken, dass der Angeklagte sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und K unmittelbar vor der fraglichen Geste in einem lauten, ernsthaften und eindringlichen Ton angesprochen hatte. Als K – entgegen der polizeilichen Anweisung – nicht beide Hände, sondern nur die linke Hand erhob und mit der rechten Hand hinter seinen Rücken fasste, musste sich der Angeklagte fragen, welche Veranlassung sein Gegenüber haben könnte, in der konkreten Situation nicht auch seine rechte Hand zu heben, sondern diese in Richtung seines Holsters zu führen. In Beantwortung jener Frage musste der Angeklagte zu dem Ergebnis gelangen, dass ein "harmloser" Anlass für einen solchen Griff hinter den Rücken nicht bestand. Denn die zweifache Aufforderung stehen zu bleiben ("Halt Polizei") gab keinen Anlass, etwa einen Personalausweis aus der hinteren Hosentasche hervorzuholen, das Oberhemd in die Hose zu stecken oder etwa die Hose hinten hochzuziehen. Angesichts der Gewaltbereitschaft Ks, die sich für den Angeklagten in den deutlich sichtbaren Gesichtsverletzungen des Zeugen Q1 manifestiert hatte, konnte er deshalb Ks Geste nur so verstehen, dass dieser hinter den eigenen Rücken zu seinem Holster griff, um eine darin befindliche Schusswaffe zu ziehen, auf ihn zu richten und sogleich abzufeuern. Nach dieser Vorstellung hätte K seinen Angriff nicht bloß vorbereitet, sondern hierzu unmittelbar angesetzt, zumal sein Verhalten unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umzuschlagen drohte (vgl. BGH NJW 1973, 255; BGH NStZ 2001, 530).
87b)
88Vor diesem Hintergrund der – irrtümlich angenommenen – Notwehrlage war die Reaktion des Angeklagten zur Beendigung des vermeintlichen Angriffs von K geeignet und erforderlich. Dass er vor der Abgabe seines Schusses die weitere Vorgehensweise Ks nicht abgewartet hat, stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar.
89Da in der konkreten Situation die Annahme eines Griffs zur vermeintlichen Waffe die einzig plausible Interpretation der Handbewegung des K war, konnte der Angeklagte mit seiner Notwehrhandlung nicht warten, ohne die eigene Abwehrmöglichkeit aufzugeben oder zumindest massiv zu beschränken.
90Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PHK T4 vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, Fachbereich Einsatz und Gefahrenabwehr. Dieser hat zur Vorbereitung seiner gutachterlichen Stellungnahme auf dem Schießstand der Dienststelle C3 Schussversuche durch zwölf Polizeibeamten aus NRW durchführen lassen.
91Die Auswertung der Versuche hat ergeben, dass ein etwaiger Angreifer für das Ziehen einer Pistole aus einem an seinem Gürtel befestigten Holster und die anschließenden Schussabgabe auf ein Ziel von 40 cm x 40 cm Größe durchschnittlich 1,24 Sekunden benötigte – der schnellste Proband benötigte hierfür lediglich 0,94 Sekunden.
92Überträgt man die ermittelten Werte auf die vorliegende Fallkonstellation, so hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass K – hätte er tatsächlich eine Waffe getragen – schlimmstenfalls in 0,94 Sekunden einen Schuss auf ihn würde abgeben können.
93Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass die Abgabe eines Schusses aus der "Grundhaltung" auf ein ebenso großes Ziel – wiederum abhängig von den Fertigkeiten des jeweiligen Schützen – zwischen 0,72 Sekunden und 1,41 Sekunden beanspruche, im Mittel um die 1,05 Sekunden. Dies bedeute, dass der Angeklagte günstigstenfalls rund 0,72 Sekunden benötigt hätte, um einen Wirkungstreffer auf den vermeintlichen Angreifer abzugeben.
94Berücksichtige man weiterhin die Zeiten, die jedermann zur Umsetzung der eigenen Reaktionen benötige, so lasse ein Abgleich der Schusszeiten nur den Rückschluss zu, dass der Angeklagte mit der Abgabe seines Schusses nicht habe zuwarten können, ohne zugleich das Risiko einzugehen, vor einer – etwa geplanten späteren – Schussabgabe selbst von einem Schuss getroffen zu werden.
95Das Gericht hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T4 zu zweifeln. Er hat seine Untersuchungsmethoden und die hieraus gezogenen Rückschlüsse ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Mit einzelnen Einwendungen gegen seine Versuchsreihen hat er sich im Rahmen der Hauptverhandlung eingehend auseinandergesetzt und diese überzeugend entkräftet.
96Die Kammer schließt sich den vom Sachverständigen T4 gezogenen Rückschlüssen aufgrund eigener Wertung an. Angesichts dessen gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass es dem Angeklagten nicht zumutbar war, vor der Abgabe seines Schusses zunächst abzuwarten, ob K tatsächlich eine Waffe in seine Richtung in Anschlag bringen würde.
97c)
98Auch war der Angeklagte nicht gehalten, vor Abgabe des Schusses auf K einen Warnschuss in die Luft abzugeben.
99Denn auch bei der Abgabe eines vorherigen Warnschusses hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass K seine (vermeintliche) Waffe zuvor gegen ihn zum Einsatz bringen können würde.
100Der Sachverständige PHK T4 hat diesbezüglich nachvollziehbar erläutert, dass zwischen der Abgabe eines Warnschusses in die Luft und der anschließenden Abgabe eines Wirkungstreffers auf das Gegenüber im Schnitt mindestens 1,74 Sekunden vergangen wären. Bei den hierzu auf dem Schießstand durchgeführten Versuchsreihen hätten die Polizeibeamten im Schnitt rund 2,13 Sekunden bis zur Abgabe des zweiten Schusses benötigt. Im Vergleich mit dem – bereits genannten – Durchschnittswert von 1,24 Sekunden, die ein bewaffnetes Gegenüber zur Abgabe eines Schusses auf den Angeklagten benötigt hätte, zeige sich, dass sich der Angeklagte durch die Abgabe eines Warnschusses in die Luft seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit begeben hätte.
101d)
102Des Weiteren kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten – anstelle eines Treffers auf den Rumpf des K – einen gezielten Bein- oder Schulterschuss hätte abgeben müssen.
103Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise der polizeilichen Ausbildung zuwiderliefe – was der Sachverständige T4 in der Hauptverhandlung ausführlich geschildert hat – hätte durch einen solchen (ebenfalls potentiell tödlichen) Treffer nicht sicher die sofortige Handlungsunfähigkeit des vermeintlichen Angreifers erzielt werden können.
104Der Sachverständige PHK T4 hat diesbezüglich ausgeführt, im Rahmen der polizeilichen Ausbildung werde der so genannte "Deutschuss" trainiert. Hierbei handele es sich um einen Schuss, der vom Schützen aus Zeitmangel – beispielsweise in einer Notsituation – oder bei sehr geringer Distanz zum Ziel (ca. 5 Meter) ohne Zuhilfenahme der Zieleinrichtung der Waffe abgegeben werde. Es werde mit der Waffe nur auf das Ziel "gedeutet". Um die Handlungsunfähigkeit des Angreifers trotz der hierdurch bedingten geringeren Trefferwahrscheinlichkeit zu erreichen, werde bei polizeilichen Schulungen der sogenannte "Wirkungstreffer" gelehrt, d.h. die Abgabe des Schusses auf die zuvor mit der Waffe "anzudeutende" größtmögliche Körperfläche.
105Der rechtsmedizinische Sachverständige PD. Dr. T3, der der Kammer bereits aus zahlreichen Verfahren als besonders sorgfältiger Sachverständiger bekannt ist, hat aus medizinischer Sicht bestätigt, dass durch einen Schuss auf die Extremitäten – losgelöst von der Frage der geringeren Trefferwahrscheinlichkeit – die sofortige Handlungs- und damit auch Angriffsunfähigkeit nicht sicher erzielt werden könne. Je nach Auftreffpunkt und Schusskanal könne auch eine an ihren Extremitäten verwundete Person noch zur Handhabung einer Schusswaffe in der Lage sein.
106e)
107Schlussendlich kann auch keine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten darin erblickt werden, dass er es unterließ, K vor der Abgabe seines Schusses mündlich vor der geplanten Schussabgabe zu warnen.
108Im Rahmen seiner Versuchsreihen hat der Sachverständige T4 festgestellt, dass die Äußerung "nicht bewegen oder ich schieße" bis zur anschließender Schussabgabe aus der Grundhaltung auf eine Fläche von 40 cm x 40 cm bei den 12 Versuchspersonen einen Zeitraum zwischen 1,56 Sekunden und 3,73 Sekunden beansprucht habe, wobei die Durchschnittszeit bei 1,95 Sekunden gelegen habe. Vergleiche man diese Werte wiederum mit demjenigen Zeitraum, den eine bewaffnete Person zur Abgabe eines Schusses auf den Angeklagten gegebenenfalls benötigt hätte (im Durchschnitt 1,24 Sekunden, s.o.) so hätte sich der Angeklagte auch im Falle dieser Vorgehensweise seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit begeben und hierdurch sein eigenes Leben aufs Spiel gesetzt. Indem er dieses (vermeintliche) Risiko für das eigene Leben vermied, hat er keine Sorgfaltspflicht verletzt.
109E.
110(Kosten)
111Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
112
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Referenzen
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