Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 72/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt verzinsliche Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge (abzüglich des Rückkaufswerts) zu einem zum 01.04.1998 begründeten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten, der zum (Vers.Nr. # $$ #######, Versicherungsschein vom 18.03.1998 vorgelegt von Kläger als Anlage K 1, Bl. ## f. GA) begründet worden ist.
3Die Beklagte übersandte auf vorangegangenen Antrag des Klägers hin diesem den Versicherungsschein Schreiben vom 18.03.1998.
4Der Kläger erhielt mit dem Versicherungsschein die vollständigen Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen.
5Der Versicherungsschein enthält auf Seite 2 eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende 14-tägige Widerspruchsrecht.
6Ein Widerspruch des Klägers erfolgte in dem Zeitraum 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins jedoch nicht. Der Kläger erklärte vielmehr mit Schreiben vom 14.06.2010 (vorgelegt als Anlage K 2) den Widerspruch des Vertragsschluss und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung.
7Die Beklagte rechnete die Versicherungsverhältnisse aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung ab:
8Die Beklagte kehrte den Rückkaufswert von 18.058,84 € an den Kläger aus. Bis dahin hatte der Kläger Prämien i.H.v. insgesamt 18.789,54 € in diesen Vertrag eingezahlt.
9Der Kläger ließ sodann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2010 (Anlage K 3) die verzinsliche Rückzahlung aller eingezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswerts fordern.
10Die Klageforderung setzt sich zusammen aus der Summe der eingezahlten Beiträge (18.789,54 €) abzgl. des Rückkaufswerts (18.058,84 €) sowie zzgl. von Zinsen auf alle Prämien in Höhe von geschätzt 7 %, also einer Summe von 11.556,28 €.
11Der Kläger trägt vor, dass sein Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen sei, weil ihm bei Antragstellung keine Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und keine Versicherungsbedingungen von der Beklagten vorgelegen hätten und weil er zudem jedenfalls bei Antragstellung nicht über sein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. belehrt worden sei.
12Auch die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt: Sie sei zum einen drucktechnisch nicht so stark hervorgehoben, dass sie dem Versicherungsnehmer sofort ins Auge springe. Weiterhin könne der Versicherungsnehmer nicht wissen, was alles zu den „für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen“ gehört.
13Mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch die vorerwähnten Anwaltsschreiben sei das Vertragsverhältnis jedenfalls rückwirkend beseitigt worden. Diese Widerspruchsrecht sei bei Ausübung auch nicht verfristet gewesen. Denn die Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 4 VVG, die eine Jahresausschlussfrist für das Widerspruchsrecht vorgesehen habe, genüge den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinien 2002/83 EG und 92/49 EG) nicht. Bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift stehe dem Kläger im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Erteilung der den Anforderungen des § 10a VAG a.F. entsprechenden – vollständigen - Verbraucherinformation vor bzw. bei Vertragsschluss ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu, wie die nun auch § 8 Abs. 1 VVG n.F. vorsehe.
14Der Kläger habe außerdem noch einen Rückabwicklungsanspruch aus c.i.c. im Hinblick auf eine Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten aufgrund Unterlassung der Information über Rückvergütungen gemäß der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung des BGH“, die auch vorliegend anwendbar sei.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen,
171. an ihn 12.286,98 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen;
182. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.900,43 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2011 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte trägt vor, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Policenmodell sei europarechtskonform, auf die Verfristungsregelung komme es nicht an. Die Kick-Back-Rechtsprechung sei auf die Lebensversicherungen nicht anwendbar. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche aus c.i.c. jedenfalls verjährt. Die Beklagte beruft sich insoweit auch auf die Einrede der Verjährung.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2011 verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
25Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zu der Lebensversicherung bei der Beklagten zu, insbesondere auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
26Denn der Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen und nicht rückwirkend, insbesondere durch Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. oder durch Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, beendet worden. Auch der vom Kläger hilfsweise erklärten und von der Beklagten akzeptierten Kündigung kommt diese Rückwirkung nicht zu.
27Soweit der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14.06.2010 sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ausgeübt hat, war dies bereits verfristet, da die dem Kläger für die Ausübung eingeräumte 14-Tage-Frist jeweils bereits verstrichen war.
28Soweit der Kläger einwendet, dass diese Frist jeweils nicht zu laufen begann, weil er bei Antragstellung nicht über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei und ihm auch nicht die nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen und die Vertragsbedingungen übersandt worden seien, so greift dieser Einwand nicht durch:
29Der Zugang der Versicherungsscheine an den Kläger ist unstreitig. Auch der Zugang der sonstigen maßgeblichen Vertragsunterlagen jedenfalls zusammen mit den übersendeten Versicherungsscheinen ist unstreitig.
30Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Versicherungsschein ordnungsgemäß über sein jeweiliges Widerspruchsrecht belehrt worden ist:
31Die Einwände des Klägers gegen die Widerspruchsbelehrung greifen nicht durch:
32Die im Versicherungsschein vorgenommene Hervorhebung mittels Fettdruck genügt den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung. Auch ist die Anknüpfung des Fristbeginns an die Unterlagen hinreichend bestimmt. Denn es erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Belehrung im Versicherungsschein, an das Vorliegen welcher Unterlagen der Fristbeginn geknüpft wird.
33Auch ist die Übersendung von Belehrung und Vertragsunterlagen mit der Versicherungspolice nicht etwa verspätet erfolgt sondern rechtzeitig:
34§ 5a VVG a.F. ist nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 – Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), Es genügt daher, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden. Insofern erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, weil die Europarechtskonformität nicht in Zweifel steht.
35Soweit der Kläger einwendet, dass nicht nur das aus § 5a VVG a.F. abgeleitete Policenmodell, sondern darüber hinaus die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthaltene Jahresausschlussfrist europarechtswidrig sei und deswegen Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof begehrt, so kommt dies bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar ist. Denn die Vorschrift gilt nur in Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer nicht Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und die Belehrung über das Widerspruchsrecht übergeben worden sind. Dass diese Unterlagen dem Kläger aber jedenfalls jeweils mit Zusendung des Versicherungsscheins zugegangen sind, steht fest.
36Es besteht auch kein Rückabwicklungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss.
37Die Klägerseite beruft sich dazu auf die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH, wonach über Rückvergütungen aufgeklärt werden müsse.
38Auch hierzu fehlt ein schlüssiger, substantiierter Klagevortrag. Um überhaupt die Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung zu prüfen, hätte der Kläger erst einmal substantiiert darlegen müssen, inwieweit bei den von der Beklagten für den Fond verwendeten Wertpapiere überhaupt Rückvergütungen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns 1998 gezahlt wurden, und inwieweit dies zu Lasten der Versicherten gegangen sein soll. Denn die Rückvergütungen könnten – wenn sie von Fondsgesellschaften an die Beklagte geleistet worden sein sollten –sogar positiv für die Versicherten gewesen sein. Hierzu hat der Kläger in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten bislang nichts vorgetragen, sondern scheint dies eher als selbstverständlich vorauszusetzen, was aber nicht genügt.
39Abgesehen davon wäre ein solcher Anspruch – so er denn bestehen würde – jedenfalls verjährt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung würde insoweit durchdringen. Das folgt aus § 12 VVG a.F. (Fünf-Jahres-Frist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag), weil Ansprüche aus c.i.c. zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gehören (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 Rdnr. 5) und es für den Verjährungsfristbeginn auch nur auf den Zeitpunkt, in dem die Leistung verlangt werden kann, nicht aber – wie bei § 195 BGB – auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen ankommt. Da der Fristbeginn dann jedenfalls mit Schluss des Jahres 1998 war, ist die Verjährung bereits eingetreten.
40Schließlich erscheint auch die Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bislang die Konstellation fondsgebundene Lebensversicherung nicht betraf, fragwürdig. Denn anders als bei der Direktvermittlung von Wertpapieren, bei der der Käufer nur, wenn er über die Rückvergütung informiert wird, die Interessenlage des Vermittlers beurteilen kann, besteht ein entsprechender Interessenkonflikt vorliegend nicht (vgl. Entscheidung des LG Köln vom 26.05.2010, Az. 26 O 609/09). Der Kunde der Lebensversicherung hat nur einen Anspruch auf Auszahlung seiner Versicherungsleistung. Der Versicherer ist der Erwerber der Fondsanteile und kann auch auf andere Weise dafür Sorge tragen, dass das Deckungskapital des Vertrags der Entwicklung der zugrundelegenden Fonds entspricht (vgl. Entscheidung des LG Köln vom 26.05.2010, Az. 26 O 609/09).
41Es besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
42Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs, wobei im Übrigen einer der diesbezüglichen Anträge ohnehin keinen konkreten Zahlungsbetrag nennt.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
44Streitwert: 12.286,98 €
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