Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 38/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.01.2011 – 101 C 210/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
61.
7Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, denn sie lässt noch ausreichend erkennen, dass der Kläger die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts insgesamt zur Prüfung stellen wollte.
82.
9In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beiträge (abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hat, weil er dem Versicherungsvertrag nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen hat, so dass der Rechtsgrund für seine Leistungen nicht rückwirkend entfallen ist.
10a)
11Dem Kläger stand nach Ablauf der maximalen Widerrufsfrist von einem Jahr nach Zahlung der Erstprämie (§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.) kein Widerrufsrecht mehr zu. Ein unbefristetes Widerrufsrecht folgt insbesondere nicht daraus, dass § 5a Abs. 2 VVG a.F. nach Auffassung des Klägers gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.
12Entscheidend für den Beginn der Frist ist, dass dem Versicherungsnehmer alle nach § 10a VAG erforderlichen Unterlagen vorliegen, bevor der Vertrag (nach Ablauf der 14-tägigen bzw. – bei Lebensversicherungsverträgen seit dem 08.12.2004 geltenden - 30-tägigen Widerspruchsfrist) zustande kommt. Dass dies hier der Fall war, hat das Amtsgericht bindend festgestellt.
13Der Kläger kann sich nicht darauf stützen, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war. Auf die Frage, ob der entsprechende Vortrag verspätet ist, kommt es nicht an, denn entgegen seiner Behauptung enthält die Widerspruchsbelehrung hier keinen Hinweis auf ein „Schriftformerfordernis“, sondern verlangt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend einen Widerspruch in „Textform“.
14Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, dass er nicht zutreffend über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt worden sei. Die ihm erteilte Belehrung in § 3 der AVB knüpft an die vollständige Vorlage der Unterlagen an und entspricht damit dem, was auch nach Rechtsauffassung des Klägers für eine wirksame Belehrung erforderlich ist.
15Die Frage, ob die Rechtsfolgen im Falle einer unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend geregelt sind, stellt sich somit nicht, so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht kommt.
16Davon abgesehen schließt sich die Kammer auch weiterhin der obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Verstoß des § 5a Abs. 2 VVG a.F. gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bisher verneint hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.10.10 – 20 U 100/10 = VersR 2011, 248; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010 – 20 U 51/10 = r+s 2011, 216; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009 – 12 U 241/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003 – 7 U 15/03; LG Bonn, Beschluss vom 04.03.2010 – 8 S 4/10, n.V.). Diese ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers durch den Hinweis des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2010 (Bl. ### f. d.A.) nicht überholt. Der knappe Text enthält keine Auseinandersetzung mit der o.g. Rechtsprechung; außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit die beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind. Dem Hinweis lässt sich jedenfalls entnehmen, dass in den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen offenbar Bedenken im Hinblick darauf bestanden, dass über ein „Schriftformerfordernis“ belehrt worden war, während die Widerspruchsbelehrung hier allgemeiner gehalten war und § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. entsprechend eine „Textform“ verlangte.
17Die Kammer sieht daher auch keine Veranlassung für eine Aussetzung des Rechtsstreits oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
18b)
19Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht über Rückvergütungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fonds-Zielanlagen informiert wurde. Die von ihm erwähnte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (beginnend mit der Entscheidung BGH NJW 2007, 1876) normiert eine Aufklärungspflicht von Banken, die ihren Kunden den Erwerb von Fondsanteilen als Kapitalanlage empfehlen, weil sie von diesen eine sog. Außenprovision erhalten. Zwar lässt sich argumentieren, dass die Bank auch darüber aufklären muss, wenn sie im Rahmen eines Beratungsvertrages als Anlageform eine bestimmte Lebensversicherung empfiehlt, weil sie eine entsprechende Rückvergütung enthält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.07.2010, 2 O 444/09, BeckRS 2010, 17632). Warum diese Rechtsprechung jedoch zu übertragen ist auf die Beklagte, die als Anbieterin einer fondsgebundenen Rentenversicherung hierfür bestimmte Fonds auswählt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ein Anlageberatungsvertrag bestand hier allenfalls mit der E, die dem Kläger die Geldanlage vermittelt hatte, nicht aber mit der Beklagten. Sämtliche Fonds, die die Beklagte zur Auswahl stellte, sind Fonds von Tochtergesellschaften der E (E-Fonds und E2-Fonds). Im Ergebnis hat damit die Bank dem Kläger ein hauseigenes Produkt empfohlen. Das Problem verdeckter Rückvergütungen stellt sich nicht (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 07.07.2010, 26 O 609/09, BeckRS 2010, 22191).
20c)
21Da die Hauptforderung nicht begründet ist, kann der Kläger weder Zinsen noch Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
223.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
244.
25Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
26Streitwert: 2.432,66 Euro
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