Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 364/08

Tenor

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die diesem aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagten zu 1. bis 3. während der Zeit vom 04.01. bis 22.02.2008 in der Einrichtung der Beklagten zu 4. in I entstehen werden, zu ersetzen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Einrichtung der Beklagten zu 4. in I während der Zeit vom 04.01. bis 22.02.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 7 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner darüber hinaus die restlichen 93 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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