Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 668/11
Tenor
Die Beschwerde vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 20.01.2010, zugestellt am 22.01.2010, angedroht.
4Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 04.02.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt.
5Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 26.07.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
6Gegen die ihm am 28.07.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2010, eingegangen beim Bundesamt am 10.08.2010, Beschwerde eingelegt.
7Mit dem Beschwerdeführer bekannt gemachter Entscheidung vom 11.07.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.
8II.
9Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
10Die Entscheidung des Bundesamtes ist nicht zu beanstanden.
11Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
12Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in der angefochtenen Ordnungsgeldfestsetzung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 und auf die fortgeltenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 11.06.2010 (33 T 624/10) verwiesen.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
14Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
15Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.
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