Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 210/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Am 05.09.1996 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B AG, einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Am 07.10.1996 übersandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Versicherungsschein an den Kläger. Dabei erfolgten die Erstellung und Versendung der Versicherungsunterlagen standardisiert. Der Versicherungsschutz begann am 01.10.1996. In dem Versicherungsschein ist darauf hingewiesen, dass dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung (GAMAX-Fonds-Police) beiliegen. In § 4 der Allgemeinen Bedingungen ist darauf hingewiesen, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen gilt. In der von der Klägerin vorgelegten Verbraucherinformation ist drucktechnisch hervorgehoben eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten. Am 06.05.2009 trat der Kläger seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Q AG ab. Mit dem Schreiben vom 22.05.2009 widersprach die Q AG dem Vertragsschluss vom 07.10.1996, erklärte vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte akzeptierte nur die Kündigung des Vertrages zum 01.06.2009. Bis zur Kündigung zahlte der Kläger an die Beklagte Prämien in Höhe von insgesamt 7.771,76 €. Die Beklagte war verpflichtet, die gezahlten Prämien zu verzinsen. Aufgrund der Kündigung rechnete die Beklagte das Versicherungsverhältnis zum 01.06.2009 ab und zahlte einen Rückkaufwert in Höhe von 4.435,42 € aus. Mit dem Schreiben vom 01.03.2011 ermächtigte die Q AG den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Daraufhin erhob der Kläger mit dem Schreiben vom 13.07.2010 erneut Widerspruch gegen den Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Prämien und der Zinsen abzüglich des geleisteten Rückkaufwertes in Höhe von 8.963,68 € auf. Die Beklagte zahlte nicht.
3Der Kläger ist der Ansicht, dass er dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a. F. wirksam widersprochen habe. Aufgrund europarechtskonformer Auslegung des § 5a I 1 VVG a. F. stehe dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zu, wenn die erforderlichen Informationen nicht vor, sondern erst bei Vertragsschluss übermittelt werden. Zudem sei er nicht über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch die in § 5a II 4 VVG a. F. geregelte Widerspruchsfrist sei europarechtswidrig und daher unwirksam. Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Vertragsaufhebung aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung zu.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.963,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen;
62. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.038,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, dass ihre Rechtsvorgängerin am 07.10.1996 neben dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung, die Verbraucherinformation sowie das Merkblatt für die Fondsgebundene Lebensversicherung an den Kläger übersendet habe. Sie ist der Ansicht, dass der Vertrag bis zur Kündigung wirksam gewesen sei. Auch ein Aufklärungs- oder Beratungsverschulden treffe sie nicht. In Bezug auf die Schadensersatzansprüche erhebt sie die Einrede der Verjährung.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
12Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Zinsen zu.
13Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus §§ 812 I 1 1. Alt., 818 I BGB. Die Beklagte hat die Vermögensvorteile mit Rechtsgrund erlangt. Bis zur Kündigung zum 01.06.2009 war der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger wirksam. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht wirksam widersprochen. Nach § 5a I 1 VVG a. F. kann der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der kompletten Vertragsunterlagen und ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht widersprechen.
14Der Kläger hat am 07.10.1996 neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsunterlagen erhalten. Die Beklagte hat den Versicherungsschein vorgelegt, in dem auf die Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung (GAMAX-Fonds-Police) ausdrücklich verwiesen wird. In § 4 der Allgemeinen Bedingungen heißt es, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen als geschlossen gilt. Den Zugang des Versicherungsscheins hat der Kläger nicht bestritten. Der Zugang des Versicherungsscheins begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch die gebotenen Informationen erhalten hat (OLG Köln Hinweisbeschluss vom 16.06.2011, Az. 20 U 65/11). Zudem sind die Erstellung und die Versendung der kompletten Vertragsunterlagen standardisiert erfolgt. Eine Fehlermeldung ist nicht aufgetreten. Vor diesem Hintergrund reicht ein einfaches Bestreiten des Zuganges durch den Kläger nicht aus.
15In der Verbraucherinformation wird als erstes unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Widerspruchsbelehrung ist sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß.
16Erst am 22.05.2009 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Widerspruchsfrist hat der Kläger dem Vertragsschluss widersprochen.
17Entgegen der Annahme des Klägers ist die Regelung des § 5a I 1 VVG a. F. europarechtskonform. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Richtlinien der Mitgliedstaaten machen keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht, sondern bezwecken ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht. Diese Ansicht vertritt die Kammer seit der Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 9 O 318/10 in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 13.04.2011, Az. 9 O 24/11; Urteil vom 22.06.2011, Az. 9 O 85/11; Urteil vom 08.08.2011, Az. 9 O 217/11), die auch das OLG Köln bestätigt hat (Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11; Hinweisbeschluss vom 16.06.2011, Az. 20 U 65/11; Hinweisbeschluss vom 22.07.2011, Az. 20 U 81/11; Hinweisbeschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 84/11; Hinweisbeschluss vom 13.09.2011, Az. 20 U 106/11). Da Zweifel bezüglich der Auslegung des europäischen Rechts nicht bestehen, bedarf es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV.
18Selbst wenn die Versicherungsbedingungen an den Kläger beim Vertragsschluss nicht übersendet worden wären, wäre der Widerspruch am 22.05.2009 bereits verfristet. Gemäß § 5a II 4 VVG a. F. erlischt das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Der Kläger zahlte die erste Prämie am 01.10.1996. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung des § 5a II 4 VVG a. F. ebenfalls europarechtskonform. Insofern hat sich die Kammer aus den bereits genannten Gründen der Rechtsprechung des OLG Köln angeschlossen (OLG Köln Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln Hinweisbeschluss vom 09.07.2010, Az. 20 U 51/10; LG Bonn Urteil vom 20.10.2010, Az. 9 O 221/10; LG Bonn Urteil vom 16.12.2010, Az. 9 O 252/10).
19Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Vertragsaufhebung aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung zu.
20Ein Aufklärungsverschulden trifft die Beklagte nicht. Wie oben dargelegt, hat die Beklagte den Kläger über das bestehende Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, würde diese Pflichtverletzung nicht zum Schadensersatz berechtigen. Die Folgen einer unterbliebenen Widerspruchsbelehrung sind a in § 5a VVG a. F. abschließend geregelt.
21Der Kläger hat auch die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Kick-Back-Rechtsprechung im konkreten Fall nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Provisionen und Rückprämien er sich bezieht und inwiefern diese für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachteilig gewesen sein sollen. Abgesehen davon ist die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf den Abschluss fondsgebundener Versicherungen nicht übertragbar (LG Bonn Urteil vom 18.03.2011, Az. 9 O 6/11; LG Bonn Urteil vom 13.04.2011, Az. 9 O 24/11; LG Bonn Urteil vom 22.06.2011).
22Da ein Anspruch auf Zahlung nicht besteht, kann der Kläger von der Beklagten auch den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht verlangen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 8.963,68 €
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Referenzen
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