Beschluss vom Landgericht Bonn - 35 T 1121/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.08.2011 wird die weitere Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 05.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 07.07.2010 angedrohte weitere Ordnungsgeld wird unter Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom ##.04.2009, zugestellt am ##.04.2009, angedroht. Mit Verfügung vom ##.07.2010 hat es gegen die Beschwerdeführerin sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am ##.07.2010 zugestellt worden.
4Gegen die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom ##.10.2010 ## T ####/## zurückgewiesen.
5Mit Schreiben vom ##.02.2011 nahm das Bundesamt für Justiz das Vollstreckungsvergleichsangebot der Beschwerdeführerin vom ##.02.2010 hinsichtlich mehrerer bis dato bestehender Forderungen aus Ordnungsgeldentscheidungen gegen die Beschwerdeführerin an, wobei ausgeführt wurde: "In der Anlage entnehmen Sie bitte sämtliche Forderungen, die derzeit in der Vollstreckung sind und welche durch den Abschluss des Vergleichs abgegolten werden."
6Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.08.2011 nunmehr das weitere Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am ##.08.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.11.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
9Das Bundesamt für Justiz hat zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2007 weder innerhalb der sich aus § 325 HGB ergebenden gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Maßgeblich für die Frage, ob die genannten Fristen eingehalten wurden, ist die fristgemäße Herbeiführung des Handlungserfolgs, also der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Beschwerdeführerin.
10Die Jahresabschlussunterlagen für das oben bezeichnete Geschäftsjahr wurden erst am ##.12.2010 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Die mit der der Beschwerdeführerin zugestellten weiteren Ordnungsgeldentscheidung nebst Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzte Nachfrist von 6 Wochen wurde entsprechend nicht eingehalten.
11Die Beschwerdeführerin hat die Veröffentlichungsfristen schuldhaft versäumt.
12Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass ein Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der maßgeblichen Offenlegungsfristen positiv festgestellt werden kann. Die Gründe, die zu der Überschreitung der Fristen geführt haben, sind jedoch zumindest in aller Regel für außenstehende Dritte nicht erkennbar. Deshalb trifft die Beschwerdeführerin insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin, darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Fristen nicht eingehalten wurden.
13Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin trotz der vorgetragenen Gründe der Fristüberschreitung ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Kapitalgesellschaften haben sich über die sie treffenden gesetzlichen Pflichten zu informieren und auf diese einzustellen. Vernachlässigen sie diese Pflichten oder versäumen sie zur Erfüllung dieser Pflichten bestehende Fristen, handeln sie grundsätzlich sorgfaltspflichtwidrig. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere an die Einhaltung der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, nachdem zuvor bereits eine sich aus dem Gesetz ergebende Frist ungenutzt geblieben ist.
14Die Einlassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie ist nicht geeignet, den Verschuldensvorwurf entfallen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgetragen, die zu der Überschreitung der maßgeblichen Fristen führten und die Fristüberschreitung – jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin – rechtfertigen würden.
15Sofern die Einlassung der Beschwerdeführerin so zu verstehen sein sollte, dass sie gemeint haben sollte, dass sie nach Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes nunmehr an keine Frist gebunden sei hinsichtlich der in Rede stehenden Veröffentlichung, handelt es sich insoweit um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum, da das Gegenteil bereits aus hinreichender Lektüre der 1. Ordnungsgeldentscheidung inklusive erneuter Androhung unter Bezug auf eine erneute Frist von 6 Wochen ab Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung ersichtlich gewesen wäre. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin sich darauf hin - notfalls - beraten lassen müssen.
16Der Vollstreckungsvergleich vom ##.04.2011 ist für die Frage des Verschuldens schon deswegen unerheblich, weil dieser erst nach Ablauf der hier entscheidenden Nachfrist geschlossen wurde. Insoweit kann schon im Ansatz kein Vertrauenstatbestand vorgelegen haben.
17Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass mit dem Vollstreckungsvergleich umfassend sämtliche auch zukünftigen Forderungen aus Ordnungsgeldentscheidungen betreffend das Geschäftsjahr 2007 erlassen worden wären, beruht dies auf einem falschen Verständnis der Reichweite des Vollstreckungsvergleichs. Ausweislich des klaren Wortlauts des Schreibens des Bundesamts für Justiz vom ##.02.2011 bezog sich die Annahme des Vergleichs lediglich auf bestimmte bereits entstandene Forderungen, also auf bereits ergangene Ordnungsgeldentscheidungen, nicht aber auch auf zukünftige u.U. noch in der Zukunft drohende Ordnungsgeldentscheidungen betreffend der Geschäftsjahre 2006 bis 2008. Eine solche umfassende Abgeltungsklausel wurde nicht vereinbart, so dass offen bleiben kann, ob dies überhaupt möglich wäre (§ 58 der Bundeshaushaltsordnung dürfte hierfür keine hinreichende Grundlage sein).
18Das Ordnungsgeld ist auch durch die Veröffentlichung, die nach Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist erfolgt ist, nicht entfallen, denn es hat auch Sanktionscharakter, ahndet also die bereits eingetretene Pflichtverletzung. Diese Auslegung des § 335 HGB hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen gebilligt (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08 = NZG 2009, 874). Nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist war das Ordnungsgeld daher unabhängig davon festzusetzen, ob die Offenlegung vor der Festsetzung noch nachgeholt worden ist.
19Das Ordnungsgeld ist jedoch in der Höhe herabzusetzen. Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 HGB mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro. Hier hat das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld von 5.000,00 € festgesetzt. Bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Ermessens hätte das Bundesamt für Justiz jedoch den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 € festsetzen müssen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt für Justiz sich im Rahmen der Vollstreckung des Ordnungsgeldes auf einen Betrag von 300,00 € verständigt hat und inzwischen - wenngleich nach Ablauf der Nachfrist - die Veröffentlichung erfolgt ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum nicht der gesetzliche Mindestbetrag zur Erfüllung der allein noch maßgeblichen Straffunktion ausreichend sein sollte, auch wenn bereits ein 1. Ordnungsgeld in dieser Höhe zuvor festgesetzt worden war. Ein überschießender Betrag hätte ersichtlich keinen Sinn, wäre also als nicht geeignet bzw. angemessen i.S.d. in den Grenzen von § 335 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 5 HGB zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen, schon weil zu erwarten steht, dass auch hinsichtlich dieses Ordnungsgeldes ein Vollstreckungsvergleich abgeschlossen werden wird über einen Betrag, der einen Bruchteil des Mindestbetrags von 2.500,00 € betragen wird. Da mithin angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € ebenso gut oder schlecht der angemessenen Bestrafung zu dienen geeignet ist wie vergleichsweise ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €, war und ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen - und keinen Cent mehr.
20Das Beschwerdegericht darf und hat das ausgeübte Ermessen auch vollständig in Ausübung eigenen Ermessens zu überprüfen (vgl. Schulte-Bunert FamFG, 2. Auflage, § 391, Rn. 2). Eine Bindungswirkung bezüglich der Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes besteht nicht, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Androhung auch Einspruch eingelegt hatte.
21Im Übrigen wäre das Ordnungsgeld schon allein aufgrund des Umstands der inzwischen erfolgten Veröffentlichung – unabhängig von dem die Ermessensentscheidung ggf. zusätzlich beeinflussenden Umstand des Vollstreckungsvergleichs - auf 2.500,00 € herabzusetzen – und zwar unabhängig davon, ob die Veröffentlichung vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung erfolgt wäre, wobei hier sogar vor Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht worden ist.
22Das Ordnungsgeld hat nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion. Der erstgenannte Aspekt entfällt jedoch, wenn vor Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz bzw. vor Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits die angemahnte Veröffentlichung durchgeführt wurde - auch nach Ablauf der Nachfrist. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes, welches nunmehr der reinen Sanktionierung der bereits eingetretenen schuldhaften Pflichtverletzung dient - in der Regel auf das gesetzliche Mindestmaß von 2.500,00 €.
23Weder steht einer solchen Herabsetzung die generell abschließende Regelung des § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB entgegen (vgl. zur abschließenden Regelung gegenüber § 135 Abs. 2 S. 2 FGG a.F. bzw. zum inhaltsgleichen § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG BVerfG WM 2011, 614), noch eine etwaige - vom Bundesamt für Justiz gemeinhin vertretene - Bindungswirkung in Fällen eines fehlenden Einspruchs gemäß § 139 Abs. 2 FGG a.F. bzw. § 391 Abs. 2 FamFG.
24Letztgenannte Rechtsansicht ist abzulehnen. Die Bindungswirkung eines fehlenden Einspruchs erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit der Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes. Auch soweit § 335 Abs. 3 S. 4 HGB davon spricht, dass das Ordnungsgeld festzusetzen ist, entbindet dies weder das Bundesamt für Justiz davon, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob das angedrohte Ordnungsgeld in voller Höhe - oder etwa ein darunter liegendes bis zum Mindestbetrag von 2.500,00 € - festzusetzen ist, insbesondere angesichts der weiteren Verfahrensentwicklung bis zur Ordnungsgeldentscheidung, noch verwehrt dies dem Beschwerdegericht, eine entsprechende Überprüfung der Höhe des Ordnungsgeldes vorzunehmen und etwa bei Wegfall der Beugefunktion des Ordnungsgeldes durch inzwischen erfolgte Veröffentlichung des Jahresabschlusses das festgesetzte Ordnungsgeld in Ausübung eigenen Ermessens (vgl. zum eigenen Ermessen des Beschwerdegerichts: Schulte-Bunert FamFG, 2. Auflage, § 391, Rn. 2) herabzusetzen.
25Aus genannten Erwägungen steht auch die generell abschließende Regelung des § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB einer Herabsetzung des Ordnungsgelds nicht entgegen. Der Wegfall der Beugefunktion des Ordnungsgeldes ist im Rahmen der - insbesondere durch § 335 Abs. 1 S. 4 HGB in der Rechtsfolge eingeschränkten - Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, so dass Verhältnismäßigkeitserwägungen durchaus eine Reduzierung auf den gesetzlichen Mindestbetrag rechtfertigen können. Das erhöhte Ordnungsgeld ist weder geeignet, noch erforderlich, der Beugefunktion des Ordnungsgeldes gerecht zu werden. Der demnach allein geeignet, erforderlich und angemessen durch das Ordnungsgeld zu erreichende Zweck der Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens rechtfertigt in der Regel nur eine Festsetzung des Mindestbetrags gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB, also 2.500,00 €.
26Dem Beschwerdegericht ist in Ausübung seines Ermessens auch nicht verwehrt, im Rahmen einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen in Fällen, wo die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erst nach der angegriffenen Ordnungsgeldentscheidung erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, wie dies einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz in Beschwerdeverfahren entspricht – sei es nach den Regelungen des FamFG, des FGG oder der ZPO, wobei neues Vorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG, § 23 FGG, § 571 Abs. 2 ZPO). Auch z.B. in Beschwerdeverfahren betreffend Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gemäß § 890 ZPO wegen Nichtduldung der Vornahme einer Handlung ist im Beschwerdeverfahren bei der Frage der Höhe des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft zu berücksichtigen, ob im Zeitraum zwischen mit der Beschwerde angegriffener Ausgangsentscheidung und Entscheidung des Beschwerdegerichts Erfüllung eingetreten ist (vgl. BGHZ 156, 335). Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln im Rahmen von § 890 ZPO insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzens aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten – es ist also mit anderen Worten auch zu berücksichtigen, ob die Duldungspflicht inzwischen erfüllt worden sein sollte. Dieser Aspekt rechtfertigt in der Regel eine Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes bzw. der Dauer der Ordnungshaft, weil die Beugefunktion bis zum bzw. während des Beschwerdeverfahrens entfallen ist und nunmehr lediglich nach dem Ermessen des Beschwerdegerichts eine der Straffunktion gerecht werdende (und damit verhältnismäßige) Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu erfolgen hat. Nichts anderes gilt für die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Rahmen der Beschwerdeentscheidung gemäß § 335 Abs. 5 HGB.
27Weder § 335 HGB noch die gemäß § 335 Abs. 2 S. 1 HGB entsprechend anwendbaren § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 FamFG (bzw. die entsprechenden Regelungen des FGG) enthalten eine gegenteilige Regelung. Insbesondere steht die Ausnahmeregelung des § 391 Abs. 2 FamFG bzw. § 139 Abs. 2 FGG in den vorliegenden Fällen nicht entgegen, da diese in den in Rede stehenden Fällen nicht einschlägig ist, s.o.
28Es besteht auch keine Veranlassung, bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach den genannten Voraussetzungen hinsichtlich des in der Höhe angemessenen Ordnungsgeldes zur Verwirklichung der Straffunktion danach zu differenzieren, ob die Veröffentlichung vor oder nach der Ordnungsgeldentscheidung erfolgt wäre. Dieser die Vorwerfbarkeit in gewissem Maße durchaus erhöhende Umstand (also, dass erst noch das angegriffene Ordnungsgeld festgesetzt werden musste, um die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten) fällt angesichts bereits mehrfach erfolgter Androhungen und schon zuvor erfolgter Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht mehr erheblich ins Gewicht, so dass der gesetzliche Mindestbetrag von 2.500,00 € - in beiden Fallvarianten – jedenfalls bei den sogenannten "kleinen" Gesellschaften – zur Verwirklichung der Straffunktion angemessen erscheint. Die Gleichbehandlung dieser beiden Fallgruppen ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sich die Straffunktion im Kern darauf bezieht, worauf auch das Verschulden gerichtet ist: Die Versäumung der letzten Nachfrist. Diese ist so oder so versäumt – ob nun vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wird. Zwar ist das Verschulden etwas höher zu bewerten ist bei Veröffentlichung erst nach der Ordnungsgeldentscheidung als "strafschärfendes Nachtatverhalten", aber im Ergebnis rechtfertigt dies keine Festsetzung eines über den Mindestbetrag hinausgehenden Ordnungsgeldes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach der gerichtsbekannten derzeitigen Arbeitsweise des Bundesamts für Justiz praktisch vom Zufall abhängt bzw. abhängen kann, ob die Veröffentlichung in vergleichbaren Fällen vor oder nach der Ordnungsgeldentscheidung passiert – je nachdem, ob die Ordnungsgeldentscheidung vergleichsweise schnell nach Ablauf der Nachfrist ergeht oder nicht. D.h. gleich langsame bzw. schnelle Veröffentlichungen bezogen auf den Ablauf der Nachfrist können teilweise vor oder nach der Ordnungsgeldentscheidung passiert sein. Warum diese beiden Fälle in der Rechtsfolge verschieden behandelt werden sollten, obwohl das Verschulden im Hinblick auf den Zeitablauf fraglos gleich zu bewerten ist, ist nicht ersichtlich. Der alleinige Umstand, dass im Fall der vergleichsweise schnellen Ordnungsgeldentscheidung die Gesellschaft (erst) unter dem Eindruck der Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht hat, vermag als solcher kein solch erheblich erhöhtes Verschulden zu begründen, welches eine Erhöhung des Ordnungsgeldes rechtfertigen würde. Maßgebliches Kriterium könnte daher (höchstens) allein der ggf. erhebliche Zeitablauf nach Ablauf der Nachfrist bis zur Veröffentlichung sein. Angesichts des insgesamt auch bei einer Festsetzung des Mindestbetrags von 2.500,00 € im vorliegenden Verfahren für die verspätete Veröffentlichung des betreffenden Jahresabschlusses in Rede stehenden Gesamtbetrags (Summierung der bisher festgesetzten Ordnungsgelder plus 2.500,00 € in diesem Verfahren) von insgesamt mindestens 5.000,00 €, ist eine Differenzierung zwischen den beiden Fallgruppen bzw. eine Erhöhung des Mindestbetrags nach dem Kriterium "Ablauf einer bestimmten Zeit nach Ende der Nachfrist" jedoch nicht angezeigt. Der Gesamtbetrag des festgesetzten, inklusive des nun festgesetzten Ordnungsgeldes wird der Straffunktion hinreichend gerecht, so dass der Mindestbetrag von 2.500,00 € in allen Fällen einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses vor Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend und damit angemessen ist.
29Die demnach angemessene Höhe des Ordnungsgeldes von 2.500,00 € erscheint im Übrigen auch nicht unverhältnismäßig. Das Gericht muss berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Offenlegungspflicht eine hohe Bedeutung zugemessen und einen entsprechend hohen Mindestbetrag verbindlich festgelegt hat. Im Übrigen hätte es die Beschwerdeführerin, der die einschlägigen Vorschriften bekannt sein mussten oder jedenfalls durch die Androhungsverfügung bekannt gemacht wurden, in der Hand gehabt, durch eine rechtzeitige Offenlegung die Festsetzung eines Ordnungsgelds abzuwenden.
30Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden – was hier deshalb dahinstehen kann – als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).
31Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB (geringfügige Fristüberschreitung) liegen nicht vor. Das Landgericht sieht in ständiger Rechtsprechung nur eine Fristüberschreitung von maximal zwei Wochen als geringfügig an.
32Angesichts der nur teilweisen Begründetheit der Beschwerde ist eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse nach billigem Ermessen nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
33Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
34Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.
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