Beschluss vom Landgericht Bonn - 35 T 1121/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 10.08.2011 wird die weitere Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 05.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 07.07.2010 angedrohte weitere Ordnungsgeld wird unter Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.


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