Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 114/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.174,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf den Betrag von € 483,45 seit dem 06.05.2011,

auf den Betrag von € 835,28 seit dem 13.08.2011,

auf den Betrag von € 549,58 seit dem 10.06.2011,

auf den Betrag von € 541,18 seit dem 11.06.2011,

auf den Betrag von € 536,13 seit dem 11.06.2011,

auf den Betrag von € 548,73 seit dem 04.07.2011,

auf den Betrag von € 675,63 seit dem 29.07.2011,

auf den Betrag von € 526,89 seit dem 18.08.2011,

auf den Betrag von € 1.789,03 seit dem 20.09.2011 und

auf den Betrag von € 688,99 seit dem 29.09.2011

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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