Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 424/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 25 € Kostenpauschale zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 359,50 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Sturzes in Anspruch, den sie am ##.05.2011 in der Fußgängerzone der Stadt U, Bereich L Straße, erlitten haben will.
3Die Klägerin bewegte sich an besagtem Tag zu Fuß aus der Richtung W-Straße in Richtung L Straße. Circa 50 bis 100 m vor der Einmündung in die L Straße ist die W-Straße ebenso wie die L Straße als eine von Einzelhandelsgeschäften gesäumte Fußgängerzone gestaltet. Die Beklagte ist in diesem Bereich verkehrssicherungspflichtig.
4Kurz vor dem Einmündungsbereich in die L Straße verläuft die W-Straße in zwei unterschiedlichen Ebenen, und zwar einem breiten höher gelegenen Teil, der auch als Fahrbahn für Lieferanten genutzt werden kann, und einem ca. nur zwei Meter breiten tieferen Teil. Beide Bereiche sind durch eine längs zur Straße verlaufende Stufe abgegrenzt, die an der höchsten Stelle ca. 20 cm hoch ist und dann zum Kreuzungsbereich abflacht. Die Klägerin befand sich nach ihrem Vorbringen zunächst auf dem breiten Teil ("Fahrbahn") der W-Straße und wollte dann nach links in die L Straße abbiegen.
5Im Übergangsbereich befindet sich zunächst ein Baum in fest angelegtem Beet, sodann ein mannshoher Stromverteilerkasten, der quer zur W-Straße steht. Nach Passieren dieses Kastens begab sich die Klägerin -wiederum nach ihrem Vorbringen- nach links in den tiefer liegenden Teil der Straße, übersah die Stufe, so dass sie "ins Leere" trat und stürzte.
6Im Bereich des Stromkastens beträgt die Stufenhöhe noch 16 cm, am durch die Klägerin behaupteten Ort des Sturzes ca. 10-11 cm. Die Fußgängerzone ist in rötlich-erdfarbenen, länglichen Steinen mit grauen Fugen gestaltet. Der Kantenbereich der Stufe ist durch zu dem Muster der Terrasse 90 Grad quer versetzte, leicht schmalere Steine abgesetzt. Unterhalb der Stufe treffen verschiedentliche diagonale Steinlegeweisen zusammen und vereinen sich in einer Vertiefung, in der eine kleine Abwasserrinne versenkt ist.
7Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die klägerseits vorgelegten Lichtbilder in der Anlage zur Klageschrift, Umschlag als Bl. # d. A., sowie die von der Beklagten gefertigten Anlage B#, Bl. ##ff. d. A., Bezug genommen.
8Die Klägerin erlitt eine Nasenbeinfraktur ohne grobe Dislokation, eine ca. 3 cm große oberflächliche Hautabschürfung am Handgelenk, eine Schürfwunde am Knie und vorübergehende Einschränkungen in der Beweglichkeit in Folge eines Sturzereignisses. Sie wurde deswegen ärztlich betreut und bekam schmerzstillende Medikamente verordnet. Hinsichtlich der Diagnose und Ersttherapie wird auf den Notfallschein, Bl. # d. A., Bezug genommen. Die Klägerin wurde noch 2 Monate nach dem Unfall medizinisch nachbetreut.
9Mit Schreiben vom ##.05.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, ein Schmerzensgeld anzuerkennen und ferner die "Stolperstelle" zu beseitigen. Am ##.05.2011 machte er sodann einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 € geltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum ##.06.2011. Die Beklagte übergab die Sache ihrer Kommunalversicherung. Unter dem ##.06.2011 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut ab. Mit Schreiben vom ##.06.2011 teilte die Kommunalversicherung schließlich mit, dass sie jegliche Zahlung ablehne.
10Die Klägerin behauptet, beim Überschreiten der beschriebenen Stufe sei sie zu Fall gekommen. Sie sei aus dem Bereich hinter dem auf den Bildern erkennbaren Baum und dem Stromverteilerkasten gekommen und sodann von sich aus gesehen nach links über die Stufe hinweg abgebogen und dabei "ins Leere" getreten. Nach dem Unfall habe sie erfahren, dass über die fragliche Stelle in der Fußgängerzone häufiger Personen stürzten. Aufgrund dessen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte bewusst und rechtswidrig eine Gefahrenstelle bestehen lasse. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der Gefahr durch betroffene Passanten ist die Klägerin mit Hinblick auf die von ihr vorgelegten Bilder der Ansicht, dass die fragliche Stufe aufgrund eines ungünstigen Musters der Steine und der einzigen Hervorhebung des Stufenbereichs durch die etwas breiteren Betonzwischenräumen nicht hinreichend kenntlich gemacht sei. Dies gelte insbesondere bei hellem Sonnenschein und einer Annäherung von der oberen Seite der Stufe aus.
11Die Klägerin beantragt,
12- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 sowie eine Unkostenpauschale von 100 € zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,84 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, dass es schon an einer Sorgfaltspflichtverletzung fehle. Die Stelle sei keine "Stolperfalle". Vielmehr sei durch die unterschiedliche Anordnung der Steine der Sache Genüge getan. Jeder aufmerksame Fußgänger sei in der Lage, die Stelle als Höhenunterschied zu erkennen. Das Sturzereignis bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ferner weist sie etwaige Spätfolgen der Verletzung in Form von Bewegungseinschränkungen und Schmerzmittelbedürftigkeit unter Hinweis auf etwaige Vorschäden der Klägerin zurück.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Stufe anlässlich eines Ortstermins.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
20I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000 € sowie Ersatz einer Kostenpauschale i. H. v. 25 € aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 249, 253 Abs. II BGB. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten weiteren Kostenpauschale besteht nicht.
21Die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Normen liegen zunächst dem Grunde nach vor. Die Kammer hat auf Grundlage der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Klägerin wie behauptet zu Fall gekommen ist. Der vor Ort vernommene Zeuge X hat ausgesagt, er sei vor seinem Lokal (Eiscafé) mit der Bewirtung von Gästen befasst gewesen. Er meinte sich zu erinnern, dass die Klägerin aus der W-Straße gekommen sei. Beim Hinabschreiten der Stufe sei sie dann gestürzt. Zwar sei er sich nicht sicher, ob er den eigentlichen Sturz gesehen habe, er sei jedoch jedenfalls zu der unmittelbar unterhalb der Stufe liegenden, verletzten Klägerin gelaufen. Er habe ihr geholfen und ihr auch einen Stuhl gebracht.
22Diese Aussage hält die Kammer für vollumfänglich belastbar, da sie von dem Zeugen detailliert und sehr spontan vorgetragen wurde. Der Zeuge eilte sogleich und ohne Aufforderung zu der von ihm als Ort des Sturzes bezeichneten Stelle und zeigte darauf. Sodann gab er lebendig das Geschehen wieder, insbesondere schien er persönlich betroffen auch von der Hilflosigkeit der Klägerin in diesem Moment. Zugleich gab er zu, durch die Bewirtung der Gäste abgelenkt gewesen zu sein und sich womöglich im Detail nicht richtig zu erinnern, jedoch die Grundzüge des Geschehens klar zu erinnern. Es war eine deutliche emotionale Anteilnahme an den Geschehnissen spürbar. Dass der Zeuge sich nicht sicher ist, ob er den eigentlichen Sturz beobachtet hat, oder ob er abgelenkt lediglich sofort auf die schon liegende Person aufmerksam wurde, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Denn es ist auch von der Beklagten kein schlüssiger Alternativsachverhalt vorgetragen worden, der zu den eindeutigen Aussagen des Zeugen passt. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich aus einem anderen Grund als dem des Sturzes unter Erleiden von Verletzungen unmittelbar unter der Stufe auf den Boden gelegt hat.
23Der Beklagten fällt weiter eine Amtspflichtverletzung in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last. Sie hat in einem Bereich, in dem sie verkehrssicherungspflichtig ist, eine ihr bekannte Gefahrenstelle nicht beseitigt.
24Eine Gefahrenquelle liegt nach ständiger Rechtsprechung auch der Kammer vor, wenn sich der Weg nicht in einem Zustand befindet, der in der Regel eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, wobei es dem Benutzer zuzumuten ist, dass er sich auf gewisse Unebenheiten und Niveauunterschiede einstellt und sein Verhalten entsprechend anpasst (vgl. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung schon BGH, Urteil vom 27.10.1966, III ZR 132/65). Eine Gefahrenquelle liegt demnach unter Anderem insbesondere dann vor, wenn dem Benutzer ein Einstellen auf einen erheblichen und zur Schadensauslösung geeigneten Niveauunterschied nicht möglich ist, weil die Stelle für den üblichen Benutzer der fraglichen Stelle nicht hinreichend und frühzeitig genug erkennbar ist. Bereits Niveauunterschiede von mehr als 2 cm können dabei unter besonderen Umständen eine Haftung begründen (vgl. BGH aaO. sowie auch OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1993, 9 U 227/92).
25Bei der streitgegenständlichen Stufe handelt es sich um eine solche Gefahrenquelle. Diese Überzeugung hat die Kammer anlässlich des Ortstermins gewonnen. Unter Hinzuziehung des Zeugen konnte dort nämlich zunächst geklärt werden, dass die Klägerin an einer Stelle stürzte, an der die Höhe der Stufe noch ca. 10 – 11 cm beträgt. Trotz der guten Lichtverhältnisse am Tage des Ortstermins war dabei die Stufe von der Oberseite her nicht klar gegenüber dem dahinterliegenden, tieferen Areal erkennbar. Dies liegt zum einen an der Gestaltung in gleichförmigen roten Steinen. Diese Gestaltung vermittelt die Illusion einer geschlossenen Fläche und lässt mangels Kontrastgebung ein Erkennen von Übergängen nur sehr eingeschränkt zu. Hinzu kommt, dass ein Passant in der Regel nur Bürgersteige gewohnt ist, welche höher liegen als die "Fahrbahn" und dementsprechend von der Straße her kommend mit aufsteigenden "Bordsteinkanten" rechnet. Im Gegensatz dazu ist die Gestaltung der Fußgängerzone hier insofern atypisch gestaltet, als der bürgersteigähnliche Seitenteil der W-Straße tiefer liegt als der Hauptteil der Straße.
26Dies scheint die Beklagte auch erkannt zu haben, als sie an der Kante der Stufe eine Reihe etwas schmalerer Steine im 90 Grad-Winkel versetzt anordnete, um möglicherweise die Unebenheit zu kennzeichnen. Diese Maßnahme reicht indes an der fraglichen Stelle nicht aus, da von oben gesehen unmittelbar hinter der Stufe verschiedene Legrichtungen der Steine zusammenlaufen, insbesondere auch aus der Vertikalen. Die Steinreihe an der Stufenoberkannte fügt sich in dieses Zusammenlaufen sternmusterartig ein und ist so gerade nicht als herausstechendes Element erkennbar, sondern verschwindet im Gegenteil als deren Element in der Gesamtgestaltung. Dies gilt umso mehr, weil die Umgebung der fraglichen Stelle schon ihrem Zwecke nach die Aufmerksamkeit des Passanten vom Boden weg und auf die ansässigen Geschäfte und Auslagen des Einzelhandels lenkt. Der Blick des in die L Straße unter Überschreiten der Stufe Einbiegenden wird diagonal über den Platz auf die gegenüberliegenden Geschäfte und fort vom Boden gelenkt. Dies ist im Interesse der ansässigen Unternehmen und in Erfüllung der Zwecke einer Einkaufsstraße auch von der Beklagten so gewollt.
27Hinsichtlich der Schadenshöhe gem. §§ 249, 253 II BGB hält die Kammer mit Blick auf vergleichbare Fälle und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls ein Schmerzensgeld von 3.000 € für billig und angemessen. Vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.1999, 1 U 14247/97, zitiert in Jaeger/Luckey Schmerzensgeld, Rn. E 551, wo 2.800 € bei 1/5 Mitverschulden für einen Nasenbeinbruch in Folge einer Discotheken-Schlägerei zugesprochen wurden. Zwar handelt es sich hier nicht um eine vorsätzliche Tat, sondern lediglich um eine Fahrlässigkeit. Dies wird jedoch kompensiert dadurch, dass die versicherte Stadt als Beklagte erheblich leistungsfähiger ist, als dies in der Regel von einer an einer Discotheken-Schlägerei beteiligten Person anzunehmen ist. Die Kammer geht dabei aufgrund der Beweisaufnahme zweifelsfrei von einer Kausalität des Sturzes für die behaupteten Verletzungen aus. Es ist von der Beklagtenseite nicht substantiiert dargetan, woher die Klägerin ihre nach Urkundenlage am gleichen Tag vorhandenen Verletzungen erlitten haben soll, wenn nicht aus dem Sturzereignis, aus dem sie nach Aussage des Zeugen X beeinträchtigt hervorging.
28Die Klägerin hat ihren Sturz nach aus dem Ortstermin gewonnener Überzeugung der Kammer auch nicht mit verschuldet. Vielmehr stellte sich die Situation dergestalt dar, dass die Klägerin aus einem Winkel auf die Sturzstelle zuging, aus dem heraus ihr durch den Stromkasten zunächst der Blick auf die Stufe verwehrt war. Sodann übersah sie die wie oben ausgeführt kaum wahrnehmbare Stufe und stürzte in Folge eines "Schritts ins Leere". Selbst wenn die Klägerin dabei ihren Blick nicht unentwegt auf dem Boden gehabt haben sollte, würde dies für den konkreten Fall keine Mitverursachung bedeuten. Denn die Klägerin stürzte an einer Stelle, die den Eingang in eine Fußgängerzone in platzähnlicher Gestaltung darstellt. An einer solchen Stelle ist der Blick des Passanten stadtplanerisch beabsichtigt durch die Attraktivität der Gestaltung und die Konsumangebote der Örtlichkeit in die Ferne gezogen und regelmäßig gerade nicht auf den Boden gerichtet, so dass der Klägerin eine etwaige leichte Unaufmerksamkeit nicht vorwerfbar wäre.
29Die Klägerin erlitt eine für einen Sturz ungewöhnlich schwere Verletzung in Form einer schmerzhaften Nasenbeinfraktur sowie mehrere Schürfwunden. Ihre Bewegungsfähigkeit war vorübergehend eingeschränkt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewegungsschmerzen aufgrund degenerativer Vorschäden vorbelastet war. Jedenfalls hat sich der Schmerz durch den Sturz erheblich verschlimmert. Aufgrund der Nasenbeinfraktur war eine umfangreiche Nachsorge von 2 Monaten erforderlich, die die Beklagte trotz eingeschränkter Beweglichkeit zur Wahrnehmung von Terminen zwang.
30Die geltend gemachte Pauschale von 100 € hingegen kann die Klägerin nicht in voller Höhe verlangen. Ihr sind vielmehr lediglich die tenorierten 25 € als pauschale Kosten zuzusprechen. Zwar ist unstreitig, dass sich die Klägerin über 2 Monate in der Behandlung befand. Auch hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ihr Unkosten entstanden sind, etwa für Telefonate und Wege, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen unzumutbar wäre. Hierfür müsste Klägerin nämlich mit unangebrachtem Aufwand einzelne Telefonrechnungen oder Ähnliches vorlegen, auswerten und die Einzelverbindungen begründen und nachweisen. Soweit die Klägerin aber darüber hinaus auch Fahrtkosten zu Ärzten usw. zur Begründung einer höheren Pauschale vorträgt, ist ihr zuzumuten, zumindest darzulegen, anlässlich welcher Fahrt sie welche Fahrmöglichkeit genutzt hat und warum ihr persönlich daraus ein Schaden entstanden ist. Hat eine andere Person aus dem privaten Umfeld sie nämlich gefahren, wäre dies für die Klägerin in der Regel kostenneutral. Wurden ihr Rechnungen gestellt, etwa aufgrund der Inanspruchnahme von Taxidiensten, dann muss sie diese vorlegen.
31II. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt als Konsequenz der erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsverfolgung unmittelbar aus der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten selbst. Dem Opfer einer die körperliche Unversehrtheit schädigenden Handlung bzw. eines gleichwertigen Unterlassens ist es in der Regel schon aufgrund der erforderlichen Kommunikation mit spezialisierten Versicherungen und der höchstpersönlichen Betroffenheit nicht zumutbar, die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung selbst vorzunehmen. Dem entgegen stehende Umstände sind hier nicht erkennbar.
32Der Höhe nach war der Anspruch allerdings von den geforderten 402,84 € auf die tenorierte Summe herabzusetzen. Denn eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus der hier zugesprochenen Summe von 3.025 € als Streitwert, d.h. aus einem Streitwert bis 3.500 €, zzgl. Pauschale und 19 % MWSt beträgt 359,50 €. Die Klägerin macht hingegen eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und 19 % MWSt aus einem Streitwert bis 4.000 € geltend. Ein solcher Anspruch ist nicht schlüssig dargetan.
33III. Der Anspruch auf die tenorierten Zinsen ergibt sich aus § 286 BGB.
34III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2 und 709 ZPO.
35Der endgültige Streitwert wird auf 3.100 € festgesetzt.
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Referenzen
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