Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 297/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 518.069,04 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 127.785,00 € seit dem 23.04.2008, auf 119.266,00 € seit dem 11.01.2009, auf 29.816,50 € seit dem 18.02.2009, auf 50.688,05 € seit dem 22.05.2009, auf 35.779,80 € seit dem 11.08.2009, auf 12.852,25 € seit dem 15.08.2009, auf 47.706,40 € seit dem 16.10.2009, auf 12.408,25 € seit dem 26.01.2010, auf 4.00,00 € seit dem 25.02.2010 und auf 84.392,85 € seit dem 19.07.2011, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung betreffend die in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuches von Q des Amtsgerichts Q, Blatt #####, zugunsten der Eheleute Prof. Dr. I H und N H eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Grunderwerbssteuererstattungsansprüche der Kläger gegen den Fiskus aus der Rückabwicklung der Veräußerung des o.g. Wohnungsrechts. (* 1)

 

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des vorstehenden Angebots zur Erteilung der Löschungsbewilligung in Annahmeverzug befindet.

 

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums entstandenen und noch entstehenden, zurzeit noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen.

 

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 8.634,40 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 zu zahlen.

 

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 5% und die Beklagten 95%; exklusive der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Q entstandenen Mehrkosten, welche von den Klägern zu tragen sind.

 

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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