Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 273/11
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.237,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19. August 2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.716,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12. August 2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eheleute. Sie nehmen die Beklagte, eine Finanzdienstleisterin, unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der früheren G AG, ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in B, das unter der eingetragenen Marke N deutschlandweit vor allem Produkte der in N2 ansässigen G2 AG vermittelt. Zu diesen Produkten zählen unter anderen Lebensversicherungen einer Tochtergesellschaft der G2 AG, der B2 Lebensversicherung S.A.
4Im Frühjahr 2006 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten auf deren Zeitungsanzeige, in der sie Mitarbeiter für den Vertrieb von Finanzprodukten suchte. In der Folgezeit nahm die Klägerin an mehreren Schulungen der Beklagten teil, die sich insbesondere mit „N“-Produkten befassten, bei deren Vermittlung es zum Abschluss einer gesonderten Vermittlungs(Vertriebs)gebührenvereinbarung kam bzw. kommt; insofern wurde den Schulungsteilnehmern unter anderem erklärt, dass die gesondert ausgewiesenen Vermittlungsgebühren als Werbungskosten steuermindernd absetzbar seien. Die Klägerin berichtete von den Schulungen ihrem Ehemann, der von Beruf Notar ist. Das Produkt erschien ihnen beiden auch für eine eigene Kapitalanlage interessant. Sie führten mehrere Beratungsgespräche mit dem Ausbilder der Klägerin – dem Zeugen T – im Cer Geschäftslokal der Beklagten. Bei dem oder einigen Gesprächen anwesend war auch der für die Beklagte tätige Zeuge Dr. Q.
5Aufgrund dieser Gespräche, an denen die Klägerin (auch) zu Ausbildungszwecken teil nahm und deren Inhalt im Streit steht, schloss der Kläger in den Monaten Juni /Juli 2006 mehrere Versicherungsverträge ab, wobei Versicherungsbeginn jeweils der 01. August 2006 war:
6Nr. ##.$###.##### | über einen Einmalbetrag von nominal | 6.500,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | über einen Einmalbetrag von nominal | 100.000,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | über einen Einmalbetrag von nominal | 100.000,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | über einen Einmalbetrag von nominal | 75,000,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | Ratenzahler mit mtl. Beitrag | 22,17 EUR / 70,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | Ratenzahler mit mtl. Beitrag | 399,36 EUR / 700,00 EUR |
Zu jedem Vertrag schloss der Kläger eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung ab. Dabei fiel bei den Einmalbeträgen zu Vertragsbeginn eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 6 % an. Bei den „Ratenzahlern“ war die Vermittlungsgebühr in den ersten 60 Monaten ratenweise zu entrichten; die Ratenhöhe belief sich auf die Differenz zwischen der kompletten Ratenhöhe (70,00 EUR bzw. 700,00 EUR) und dem Versicherungsbeitrag während der ersten 60 Monate. Dementsprechend zahlte der Kläger stets 70,00 EUR bzw. 700,00 EUR, wovon zunächst 22,17 EUR bzw. 399,36 EUR auf die Versicherung entfielen, während der verbleibende Restbetrag (47,83 EUR bzw. 300,64 EUR) auf die Gebühr entrichtet wurde; infolge der vereinbarten Dynamik erhöhten sich bis zur Beitragsfreistellung am 31. Juli 2010 die Raten und Provisionsanteile.
8Auch die Klägerin ließ sich von dem ihr in den Schulungen vorgestellten Konzept der Beklagten überzeugen und schloss im Mai bzw. Juli 2006 folgende Verträge ab, wobei bei dem Vertrag mit Einmalzahlung Versicherungsbeginn am 01. September 2006 und beim Ratenzahlervertrag Versicherungsbeginn am 01. Juli 2006 war:
9Nr. ##.$###.##### | über einen Einmalbetrag von nominal | 60,000,00 EUR |
Nr. ##.$###.##### | Ratenzahler mit mtl. Beitrag | 106,73 EUR / 318,00 EUR |
Darüber hinaus schloss die Klägerin zu jedem Vertrag eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung ab. Dabei fiel bei dem Einmalbetrag zu Vertragsbeginn eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 6,383 % (3.829,30 EUR) an. Bei dem „Ratenzahler“ wurde die Vermittlungsgebühr in den ersten 60 Monaten ratenweise beglichen; die Ratenhöhe belief sich auf die Differenz zwischen der kompletten Ratenhöhe (318,00 EUR) und dem Versicherungsbeitrag während der ersten 60 Monate. Dementsprechend zahlte die Klägerin stets 318,00 EUR, wovon zunächst 106,73 EUR auf die Versicherung und 6,40 EUR auf eine „Zusatzversicherung bei Spezialabsicherung“ entfielen, während der verbleibende Restbetrag (204,87 EUR) auf die Gebühr entrichtet wurde; infolge der vereinbarten Dynamik erhöhten sich bis zur Beitragsfreistellung am 31. Juli 2010 die Raten und Provisionsanteile.
11Im Sommer 2007 erhielten die Kläger, die in ihren Steuererklärungen für 2006 die jeweiligen Vermittlungsgebühren als Werbekosten in Ansatz gebracht hatten, von der Finanzverwaltung die Mitteilung, dass die Vermittlungsgebühren nicht abzugsfähig seien; der Standpunkt der Finanzverwaltung wurde in auf Anraten der G2 AG durchgeführten und durch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs im Jahr 2010 abgeschlossenen Finanzgerichtsverfahren bestätigt. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Begründung auf folgendes ab: Er habe mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, sie seien vielmehr Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage nach § 20 EStG. Hieran habe auch das seit dem 1. Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz nichts geändert.
12Daraufhin erhielten der Kläger bzw. die Klägerin am 17. Januar 2011 Beträge von 12.998,73 EUR bzw. 3.568,95 EUR entweder von der Beklagten oder der G2 AG erstattet. Diese Beträge entsprechen den Steuervorteilen, die die Kläger bei Abzugsfähigkeit erzielt hätten.
13Die Kläger kündigten die Versicherungsverträge zum 30.06.2011 und erzielten dabei folgende Erlöse:
14Der Kläger erhielt bis zur Klageerhebung 147.738,31 EUR und während des Rechtsstreits weitere 8.376,62 EUR, insgesamt also 156.114,93 EUR.
15Die Klägerin erhielt bis zur Klageerhebung 36.974,- EUR und während des Rechtsstreits weitere 751,61 EUR (insgesamt also 37.725,61 EUR), wobei der Rückkaufswert aus dem Ratenzahlervertrag 3.005,18 EUR betrug. Die B2 S.A. kehrte jedoch die Differenz von 2.253,57 EUR aufgrund einer Abtretung in Bezug auf die Vermittlungsgebühren nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte oder Dritte aus. Die Klägerin hat die 751,61 EUR von ihrer ursprünglichen Klageforderung abgezogen und die Klage um den nicht ausgekehrten Differenzbetrag erhöht.
16Die Kläger begehren Schadensersatz mit der Behauptung, die Beklagte habe ihnen gegenüber bestehende Beratungspflichten verletzt.
17Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte – unabhängig davon, ob ein Beratungs-, Auskunfts- oder Vermittlungsvertrag anzunehmen sei – ihre Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte schuldhaft verletzt habe. Hierzu behaupten sie, der Zeuge T habe sowohl in den Schulungen als auch in den Gesprächen die steuerliche Absetzbarkeit der gesondert ausgewiesenen Vermittlungsgebühren wiederholt und ausdrücklich als Alleinstellungsmerkmal der Beklagten gegenüber ihren Konkurrenten hervorgehoben und die Absetzbarkeit als „sicher“ bzw. „wasserdicht“ dargestellt, obwohl dies – was unstreitig ist – nicht gegeben sei. Der Steuervorteil durch Absetzbarkeit der Vertriebsgebühren als Werbungskosten sei das Hauptargument gewesen, mit dem man sie von der Anlage überzeugt habe.
18Ihren Schaden berechnen die Kläger wie folgt:
19Der Kläger wandte insgesamt 323.172,40 EUR auf, wobei 37.884,- EUR auf den Ratenzahlervertrag entfallen. Er erhielt die oben genannten Rückkaufswerte und den Betrag von 12.998,73 EUR.
20Die Klägerin wandte insgesamt 81.472,72 € auf, wobei 17.642,92 EUR auf den Ratenzahlervertrag entfielen. Sie erhielt die oben genannten Rückkaufswerte sowie die erstatteten 3.568,95 EUR.
21Die Kläger verlangen auch entgangenen Gewinn. Hierzu behaupten sie, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten sie die investierten Beträge langfristig zu mindestens 3 % p.a. anlegen können.
22Der Kläger behauptet insoweit einen entgangenen Gewinn von 4.262,93 EUR für das Jahr 2006 (ab August 2006), für 2007 bis 2010 von 38.189,61 EUR und bis zum 30. Juni 2011 von 4.847,59 EUR und errechnet so insgesamt 48.300,13 EUR (rechnerisch sind dies allerdings 47.300,13 EUR).
23Die Klägerin behauptet einen entgangenen Gewinn für die Zeit vom 01. August 2006 bis 31.Juli 2010 von 11.356,54 EUR.
24Die Kläger begegnen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung mit der Behauptung, noch im Jahr 2010 Güteanträge bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht zu haben. Zudem seien im Dezember Vergleichsgespräche geführt worden.
25Ursprünglich hat der Kläger Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte auf Zahlung des Rückkaufswertes zu einem noch nicht abgerechneten Versicherungsvertrag begehrt und auch die Feststellung des Annahmeverzuges. Nachdem während des Rechtsstreits sämtliche Versicherungsverträge abgerechnet worden sind, beantragen der Kläger im Rahmen einer Klageänderung und die Klägerin klageerhöhend,
261. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202.358,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit (19. August 2011) zu zahlen;
272. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.539,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit (12. August 2011) zu zahlen.
28Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz die Klage um 2.671,94 EUR reduziert, weil sie sich erhaltene Vertriebsprovisionen anrechnen lässt.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klagen abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie im Zusammenhang mit den vermittelten Vertragsabschlüssen gegenüber den Klägern keine Pflicht verletzt habe.
32Sie bestreitet, dass es den Klägern bei ihrer jeweiligen Anlageentscheidung vor allem auf die – tatsächlich nicht mögliche – steuerliche Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren angekommen sei und behauptet, sie hätten solches nicht erklärt. Ein Interesse sei für den Zeugen T bzw. den Zeugen Dr. Q auch nicht erkennbar gewesen.
33Der Zeuge T habe zwar erklärt, dass durch die Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühr als Werbungskosten ein Steuervorteil bestehe; jedoch habe der Zeuge T zu keinem Zeitpunkt – weder in den Schulungen noch in den Gesprächen mit den Klägern – erklärt, dass dies „wasserdicht“ sei und die Kläger nur gewinnen könnten. Die Absetzbarkeit als Werbungskosten sei weder in Gesprächen mit den Klägern noch in Schulungen als eine gesicherte Erkenntnis dargestellt worden.
34Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden und meint, als Schaden könne allenfalls der entgangene Steuervorteil angesehen werden, der aber ausgeglichen sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, der jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verjährt, weil – was unstreitig ist – die Kläger aufgrund der Mitteilung der Finanzverwaltung bereits seit 2007 Kenntnis von der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren gehabt hätten.
35Schließlich meint die Beklagte, die Klägerin müsse sich erhaltene Provisionen für die eigenen und die Verträge des Klägers in Höhe von insgesamt 10.497,01 EUR anrechnen lassen. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin sich nur die Provision für die eigenen Verträge (insoweit 2.671,94 EUR) anrechnen lassen müsse. Denn die Klägerin habe die Provisionen für die Verträge des Klägers in Höhe von 7.825,07 EUR von ihr – so die Behauptung - ausgezahlt erhalten. Insoweit sei es unerheblich, ob Provisionen an die G2 AG fakturiert gewesen seien oder nicht.
36Zudem müssten sich die Kläger eine Mitverursachung durch die Klägerin anrechnen lassen. Die Klägerin habe selbst falsch beraten und müsse sich auch die behauptete Falschberatung durch den Zeugen T anrechnen lassen.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Kläger in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
38Die Kläger haben zunächst getrennt Klage erhoben, die Zustellung der Klageschrift des Klägers vom 18. Juli 2011 ist am 18.08.2011, die der Klägerin vom 21.07.2011 im Rechtsstreit 2 O 279/11 am 11.08.2011 erfolgt. Mit Beschluss vom 08.12.2011 sind sodann die Rechtsstreite unter Führung des älteren Aktenzeichens auf Antrag der Kläger miteinander verbunden worden.
39Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und Dr. Q. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Juli 2012 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
42Die Kläger haben gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Anlageberatungsvertrag.
43Die Kläger sind durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bezüglich einer Vermögensanlage beraten worden, infolgedessen ist die Beklagte zur anleger- und objektgerechten Beratung, d.h. auch zur richtigen und vollständigen Information verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 m.w.N.).
44Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis erbracht, dass die Beklagte insoweit eine Pflichtverletzung begangen hat. Denn die Beklagte hat in der Beratung zum N-Produkt als besonderes Merkmal die gesonderte steuerliche Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühr hervorgehoben, hat dabei aber nicht offen gelegt, dass die steuerliche Anerkennung unsicher war.
45Die Zeugen T und Dr. Q, deren Erklärungen sich die Beklagte als ihre Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss, haben in ihrer Vernehmung die Behauptung der Kläger bestätigt, wonach in der Beratung die steuerliche Absetzbarkeit der gesondert ausgewiesenen Vermittlungsgebühren hervorgehoben wurde. Beide haben auch bestätigt, dass sie diesen Aspekt als denjenigen bezeichnet haben, der das von der Beklagten angebotene Produkt von anderen Anbietern unterscheide (Alleinstellungsmerkmal). Damit haben die Mitarbeiter im Beratungsgespräch die Informationen umgesetzt, die sich schon aus den schriftlichen Schulungsunterlagen ergaben.
46So hieß es in der Unterlage „Die N Investmentrente im Spiegel der Zahlen“ in der Rubrik „Barwerte“ (Anlage K 1, Bl. ## d.A.) „Steuererstattung: 1.489 € weil VG als Werbekosten absetzbar sind“.
47Unter der Überschrift „Highlights, die überzeugen“ (Anlage K 2, Bl. ## d.A.), wurde als erstes genannt: „Absetzbarkeit der Vertriebsgebühr von der Steuer (Werbungskosten)“.
48Das Informationsblatt „N Investmentrendite“ (Anlage K 3 Bl. ## d.A.) nannte ebenfalls als „Highlight“ „Steuervorteil durch Absetzbarkeit der Vertriebsgebühren als Werbungskosten“.
49Und auch die Formulare zu den Vermittlungsgebühren enthielten die Angabe zur steuerlichen Absetzbarkeit. In der Rubrik „Beitragssicherung/Absetzbarkeit von Vermittlungsgebühren“ sollte die Angabe „Mir ist bekannt, dass ich die Kosten für die Vermittlung der fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen kann“ mit „ja“ oder „nein“ angekreuzt werden (Anlage B 2, Bl. ## d.A.).
50Die Zeugen T und Dr. Q haben auch die Behauptung der Kläger bestätigt, wonach dieser Vorteil in den Schulungen den Vertriebsmitarbeiter hervorgehoben worden sei. Insoweit hat die Klägerin in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen in den Schulungen diesen Aspekt auch niedergelegt. Und schließlich fügen sich die Bekundungen der Zeugen in den Emailverkehr des Klägers mit der Beklagten ein, in dem beklagtenseits die steuerliche Absetzbarkeit seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes behauptet wurde.
51Die Zeugen T und Dr. Q haben hingegen nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft die Behauptung der Beklagten bestätigt, wonach sie auf die rechtliche Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit hingewiesen haben. Der Zeuge Dr. Q hat vielmehr sogar das Gegenteil bekundet. Er hat erklärt, er habe so beraten, wie er selbst von der G2 AG geschult worden sei, nämlich das nunmehr die Vermittlungsgebühren steuerlich absetzbar seien als Werbungskosten, weil sie gesondert ausgewiesen und nicht in die Versicherungssumme eingepreist würden.
52Der Zeuge T zeigte sich in seinem Aussageverhalten weniger stringent. Einerseits will er von der G2 AG Gelerntes weitergeben haben, andererseits will er Kunden erklärt haben, sie müssten mit ihrem Finanzamt abklären, ob sie Steuervorteile haben könnten. Hierbei ist trotz Nachfragen unklar geblieben, ob Herr T dies bezogen auf die individuelle Verhältnisse meinte oder konkret auf die generelle Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren als Werbungskosten. Er sprach hier von Unterschieden im Westen und Osten, ohne dass er die Unterschiede erklären oder gar benennen konnte.
53Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern den durch die die Aufklärungspflichtverletzung verursachten Schaden zu ersetzen. Die Kläger haben nachvollziehbar dargestellt, dass ihre Entscheidung für die von der Beklagten angebotenen Versicherungsverträge beeinflusst war von dem erwarteten Steuervorteil. Hier greift für die Kläger eine (widerlegliche) Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
54Die Beklagte beschränkt sich darauf zu bestreiten, dass die Kläger die Versicherungsverträge auch ohne den Steuervorteil geschlossen hätten. Das reicht angesichts der bestehenden Beweislastverteilung jedoch nicht. Die Beklagte hat vielmehr nachzuweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Beratung entstanden wäre, mithin die Kläger die Versicherungsverträge und Vermittlungsgebührenvereinbarungen ohnedies abgeschlossen hätten.
55Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist nicht deshalb widerlegt, weil der Kläger als Notar Rechtskenntnisse hat. Die Beklagte hat nicht dargestellt, dass der Kläger insoweit über überragende Kenntnisse des Steuerrechts verfügte. Zudem hat die Beklagte vor Abschluss der Verträge auf eine rechtliche – positive – Stellungnahme eines Prof. Dr. M verwiesen, den sie im späteren Emailverkehr als „ausgewiesenen und anerkannten Steuerexperten“ bezeichnete. Da mit dem Alterseinkünftegesetz eine grundsätzlich andere Besteuerung von Kapitallebensversicherungen vorgenommen wurde, musste es sich dem Kläger auch nicht aufdrängen, dass die Angaben der Beklagten nicht abgesichert waren.
56Der Einwand der Beklagten, die Behauptung der Kläger, ihm sei es bei seiner konkreten Entscheidung vor allem auf die steuerliche Absetzbarkeit der Vermittlungsgebühren als Werbungskosten angekommen, sei bereits dadurch widerlegt, dass er hinsichtlich der „Ratenzahler“ – d. h. der Versicherungsverträge Nr. ##.$###.##### und ##.$###.##### – Versicherungsbeitrag und Vermittlungsgebühr jeweils bis einschließlich Juli 2007 gezahlt habe, obwohl er bereits im Sommer 2007 von der Finanzverwaltung über die fehlende Abzugsfähigkeit unterrichtet worden sei, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass sich der Kläger aufgrund der bestehenden Verträge zunächst einmal zur Leistung verpflichtet halten durfte und ihm insofern seine Vertragstreue nicht zum Nachteil gereichen kann, ergibt sich aus der Begründung des Güteantrages vom 23. Dezember 2010 (Anlage K 14, Bl. ###R d.A.), dass der Kläger die Mitteilung der Finanzverwaltung erst im August 2007 erhielt.
57Als Folge der Pflichtverletzung, wobei das Verschulden vermutet wird, können die Kläger gemäß § 249 BGB die Herstellung des ohne die Falschberatung bestehenden Zustandes – mithin Rückgängigmachung der abgeschlossenen Versicherungsverträge und Vermittlungsgebührenvereinbarungen – verlangen.
58Dabei müssen sie sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht damit begnügen, dass ihnen die erwarteten Steuervorteile ersetzt wurden, weil die Verträge im Übrigen nicht von Nachteil waren.
59Die Beklagte interpretiert insoweit den Schadensbegriff unzureichend. Der Schaden der Kläger besteht darin, dass sie vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, die sie bei gehöriger Aufklärung nicht akzeptiert hätten.
60Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Kläger, sei es unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, sei es als Einrede aus Treu und Glauben, anrechnen lassen müssen, dass die Klägerin selbst Vertriebsmitarbeiterin war. Eine Anrechnung würde voraussetzen, dass die Klägerin besseres Wissen hatte als ihr in den Schulungen vermittelt wurde. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Die Klägerin war Anfängerin im Bereich Vertrieb und war auf die Schulungen der Beklagten angewiesen.
61Die Kläger können auch entgangenen Gewinn von der Beklagten verlangen. Jedoch kann ihnen nicht darin gefolgt werden, wenn sie den entgangenen Zinsgewinn durchgängig mit 3 % p.a. ansetzen. Zwar haben die Kläger nachvollziehbar dargestellt, dass sie auch höhere Beträge als Tagesgeld angelegt haben. Jedoch zeigt die Beobachtung des Zinsniveaus im Tagesgeldbereich seit 2006, dass eine Verzinsung von durchgängig 3 % seit 2006 bis 2010/2011 nicht möglich war. Deshalb schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO den entgangenen Zinsvorteil auf 2 %.
62Dabei können allerdings nur die Verträge angesetzt werden, bei denen die Versicherungssummen sofort zu zahlen waren. Bei den Ratenzahlungsverträgen spricht die Lebenserfahrung dagegen, dass derartig niedrige Beträge als Tagesgeld angelegt waren.
63Für den Kläger ergibt sich demnach folgende Berechnung:
64Er hat 323.172,40 EUR aufgewendet, wobei 37.884,- EUR auf einen Ratenvertrag entfielen. 285.288,40 EUR hätte er also in der Zeit vom 01. August 2006 bis 20. Juni 2011 zu 2 % anlegen können, macht 29.178,37 EUR. Das ergibt die Zwischensumme 352.350,77 EUR. Abzuziehen sind hiervon die 12.998,73 EUR und die mitgeteilten Rückkaufswerte von insgesamt 156.114,93 EUR. Dies ergibt einen Schaden von 183.237,11 EUR.
65Für die Klägerin ergibt sich folgende Berechnung:
66Sie hat 81.472,72 EUR aufgewendet, wobei 17.642,92 EUR auf den Ratenvertrag entfielen. Sie hätte also 63.929,80 EUR zu 2 % anlegen können. Soweit die Klägerin den Zinsbeginn mit dem 01. August 2006 angibt, kann ihr nicht gefolgt werden, denn Versicherungsbeginn war hier der 01. September 2006. Dass die Klägerin bereits einen Monat zuvor die gesamte Summe erbracht hatte, ist nicht dargelegt. Die Klägerin gibt als Zinsende den 31. Juli 2010 an, so dass dieses Datum zugrunde zu legen ist. Es ergibt sich ein entgangener Gewinn von 5.035,83 EUR. Das ergibt eine Zwischensumme von 86.508,55 EUR.
67Hiervon abzuziehen sind die 3.568,95 EUR erhaltener Ausgleich sowie Rückkaufswerte von insgesamt 37.725,68 EUR.
68Die Klägerin muss sich allerdings als Vorteil nicht nur die erzielte Provision für die eigenen Verträge, sondern auch die Provisionen für die Verträge des Klägers anrechnen lassen, was insgesamt 10.497,01 EUR ausmacht. Auch diese Provisionen hat die Klägerin aufgrund der unzutreffenden Beratung erzielt. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden, wie sie bei gehöriger Aufklärung stehen würde. In diesem Falle hätten weder sie noch der Kläger die Verträge abgeschlossen. Entsprechend hätte die Klägerin keine Provisionen erhalten. Die Argumentation, die Ansprüche seien fakturiert gewesen an die G2 AG, ist unerheblich. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen hat sie die Provisionen ausgezahlt. Dass die Klägerin die Beträge erhalten hat, bestreitet diese auch nicht.
69Es bleibt dann ein Anspruch der Klägerin von 34.716,91 EUR.
70Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Beide Kläger haben den Nachweis erbracht, dass sie durch Einreichung von Anträgen bis zum 31.Dezember 2010 auf Durchführung von Güteverfahren die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB gehemmt haben.
71Die Bekanntgabe des Antrags des Klägers ist gegenüber der Beklagten am 3. Januar 2011 und die des Antrages der Klägerin am 01. März 2011, und damit in Anwendung der maßgeblichen Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 14 ff.) „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Nachdem die Feststellung des Scheiterns des Güteverfahrens des Klägers Anfang Februar 2011 mit Schreiben der Gütestelle vom 2. Februar 2011 erfolgt ist und die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate später, mithin Anfang August 2011 geendet hätte, ist die am 20. Juli 2011 bei Gericht eingegangene und der Beklagten am 18. August 2011 zugestellte Klage, rechtzeitig erhoben (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BGB, § 167 ZPO). Bezüglich der Klägerin hat die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens am 06. April 2011 festgestellt (Bl. ### d.A.). Soweit die Beklagte trotz der Bestätigung der Gütestelle vom 09. Mai 2012, dass auch die Klägerin das Güteverfahren vor dem 31. Dezember 2010 beantragt hatte, die rechtzeitige Antragstellung bestritten hat, ist dies unerheblich. Das Bestreiten erfolgt offensichtlich ohne Tatsachengrundlage.
72Die Zinsforderungen sind begründet nach § 291, 288 Abs. 1 BGB.
73Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
74Streitwert seit 08.12.2011: 262.274,40 EUR, daran sind der Kläger mit 210.735,40 EUR, die Klägerin mit 51.539,-EUR beteiligt; vor dem 08.12.2011: die Einzelwerte.
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