Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 273/11

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.237,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19. August 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.716,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12. August 2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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