Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 432/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.400,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen, das von der Beklagten an den Kläger gewährt wurde und welches der teilweisen Finanzierung dessen Beteiligung an der „G GmbH & Co. Projekt 1 KG“ mit der Beteiligungsnr. ##### dient.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 des Tenors genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
TATBESTAND
2Der Kläger zeichnete am 29.11.2004 eine Beteiligung an der G GmbH & Co Projekt 1 KG in Höhe von EUR 40.000,- zzgl. Agio in Höhe von 3% des Ausgabebetrages. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die C GmbH, die als Treuhandkommanditistin auftrat.
3Ein Teilbetrag in Höhe von 40,5 % der Beteiligungssumme (= EUR 16.200,-) wurde durch Aufnahme eines Darlehens bei der Beklagten kreditfinanziert. Die Anteilsfinanzierung in dieser Höhe durch die Beklagte war zwingender Bestandteil der Fondbeteiligung. Den Rest des Anlagebetrages in Höhe von EUR 25.000,- brachte der Kläger aus Eigenkapital auf.
4Die „Beteiligungserklärung“ des Klägers bzgl. des Fonds und der Antrag auf Abschluss eines Darlehnsvertrages waren in einem Dokument, das mit „Zeichnungsschein/Darlehnsvertrag“ überschrieben ist enthalten. Der „Zeichnungsschein“ wurde am 07.12.2004 gegengezeichnet Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Dokuments wird auf die Anlage K1 (Bl. ## f. d.A.) Bezug genommen.
5Die Beklagte übergab dem Kläger ebenfalls am 29.11.2004 die auf einem einheitlichen Schriftstück abgedruckten Widerrufsbelehrungen sowohl hinsichtlich der „Beitrittserklärung“ und des Treuhandvertrages mit der C GmbH als auch hinsichtlich des Darlehnsvertrages.
6In Bezug auf den Darlehensvertrag hat die Widerrufsbelehrung folgenden Inhalt:
7
Am 10.12.2004 übersandte die C GmbH dem Kläger ein Schreiben, in dem sie die Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft bestätigte und in der Anlage einen „Durchschlag des gegengezeichneten Zeichnungsscheins/Darlehensvertrages“ übersandte (Anlage K 4, Bl. ###).
9Nach den vertraglichen Konditionen ist die Rückzahlung des Darlehens zum 22.06.2015 fällig.
10Der Kläger erhielt eine Ausschüttung des Fonds in Höhe von EUR 1.600,- und erzielte Steuervorteile in Höhe von ca. EUR 14.500,-.
11Der Kläger teilte mittels anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2011 (Anlage K 5, Bl. ### f.) der Beklagten mit, dass seiner Auffassung nach die Widerrufsbelehrung mangels hinreichender Entsprechung mit den gesetzlichen Vorschriften fehlerhaft sei und aus diesem Grunde die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. In diesem Schreiben erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers zugleich den „Widerruf“ des Darlehnsvertrages und der im Vertrag enthaltenen Sicherungsabrede.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und fehlerhaft sei, weil sie nicht hinreichend über den Fristbeginn belehre. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des §14 Abs.1 BGB InfoV (a.F.) berufen, da die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Belehrung unmittelbar aus dem Gesetz folge und nicht durch eine Verordnung eingeschränkt werden dürfe.
13Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund wirksamen Widerrufs des Darlehnsvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Fondsgesellschaft geleisteten Eigenanteils in Höhe von EUR 25.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2004 gegen die Beklagte zu.
14Im Hinblick auf den Zinsanspruch ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Eigenkapitals ein Nutzungsersatzanspruch zustehe. Hierbei sei zu beachten, dass der Fonds das Geld letztlich aufgrund einer Schuldübernahme an eine Bank weitergeleitet habe.
15Der Kläger beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 25.000,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2004 zu zahlen und ihre Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG im Nennwert von EUR 40.000,- Zug um Zug gegen Abgabe eins Angebots zur Übertragung eben dieser Beteiligung zu erklären;
172. festzustellen, dass der Beklagte gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen, das von der Beklagten an ihn gewährt wurde und welches der teilweisen Finanzierung dessen Beteiligung an der „G GmbH & Co. Projekt 1 KG“ mit der Beteiligungsnr. ##### dient;
183. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Ansicht, die verwendete Widerrufsbelehrung sei vollständig, verständlich und entspreche daher den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsfrist sei ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Der erklärte Widerruf des Klägers sei verspätet. Sie könne sich auch auf die Rechtswirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen, da die Widerrufsbelehrung exakt dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV entspreche. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen.
23Die Klage wurde der Beklagten am 17.11.2011 zugestellt.
24ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
25Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
26I.
27Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von EUR 23.400,- aus §§ 495, 355, 358 Abs. 2, 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB zu.
281.
29Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag durch Anwaltsschreiben vom 28.04.2011 wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begonnen hatte.
30Der verwendete Text der Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, da die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist mit den Worten „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht genügt. Der Verbraucher kann einer solchen Belehrung auf Grund der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt, was mit § 355 Abs. 2 S. 1 grundsätzlich nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; ZIP 2011, 178; WM 2011, 474).
31Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die (nunmehr höchstrichterlich anerkannte, vgl. Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11) Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Info-VO berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 InfoV vollständig entspricht (vgl. BGH ZIP 2011, 178; WM 2011, 474), was hier nicht der Fall ist.
32Vorliegend ist die Musterbelehrung in der vom 02.09.2002 bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass die Willenserklärung des Klägers, auf die sich sein Widerruf bezieht, am 29.11.2004 abgegeben wurde. Nicht entscheidend ist es hingegen, dass der Zeichnungsschein – und damit auch das Angebot bzgl. des Darlehensvertrages – erst am 07.12.2004 gegengezeichnet wurde und dem Kläger erst nach dem 07.12.2004 zugegangen ist. Zwar ist der Darlehensvertrag zwischen den Parteien erst mit Zugang der Annahmeerklärung seitens der Beklagten bzw. deren Vertreter zustande gekommen. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts muss jedoch die Erklärung des Verbrauchers maßgeblich sein, da der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 1 BGB zum Widerruf seiner Willenserklärung berechtigt ist, so dass sich der Widerruf nicht auf den Vertrag als solchen bezieht. Weiterhin ist zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung ja bereits im Moment der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers vorliegen muss (wenn der Verwender keine Verlängerung der Widerrufsfrist hinnehmen möchte). Der Verwender der Belehrung muss daher auf die Musterbelehrung abstellen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers galt. Andernfalls wäre zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers noch gar nicht verbindlich feststellbar, welche Musterbelehrung Anwendung finden muss, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, wann dem Verbraucher die Annahmeerklärung zugeht.
33Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weicht von der Musterbelehrung wie folgt ab: Die Musterbelehrung sieht unter Anmerkung (8) die Belehrung im Falle des Vorliegens eines finanzierten Geschäfts vor. Die von der Beklagte verwendete Belehrung entspricht im ersten Absatz diesem Text der Musterbelehrung vollständig. Allerdings endet sie mit dem ersten Absatz („... gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“) In der Musterbelehrung folgt dann noch ein zweiter Absatz der mit dem Satz „Wird mit dem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: …“ beginnt.
34In der Musterbelehrung ist die Streichung dieses Absatzes nicht vorgesehen. Der entsprechende Absatz in der Musterbelehrung ist nicht mit einer Klammer und einem Verweis auf Anmerkung 2 („Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen“) versehen.
35Es kommt nicht darauf an, ob die Weglassung als sinnvoll erscheinen mag, weil mit dem Darlehensvertrag erkennbar nicht die „Überlassung einer Sache“ finanziert werden sollte. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (so ausdrücklich: BGH NZG 2012, 427 Rz. 17). Mithin liegt auch dann eine Abweichung von der Musterbelehrung vor, wenn der genannte Absatz der Musterbelehrung weggelassen wurde, auch wenn mit dem Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern eine Fondsbeteiligung finanziert werden sollte (vgl. auch BGH WM 2011, 1799 Rz. 39; a.A. Piekenbrock/Ludwig in WM 2012, 1409 ff.).
362.
37Die Beklagte ist zur Rückzahlung von EUR 23.400,- verpflichtet, die der Kläger an die Fondsgesellschaft gezahlt hat.
38Bei dem Darlehensvertrag und der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung handelt es sich um verbundene Verträge i.S. von § 358 BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Darlehen der Finanzierung des Fondsbeitritts diente und dass die Beklagte bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehens sich der Fondsemittentin bediente. Dies wird anhand des einheitlichen Zeichnungsscheins, der sich sowohl auf den Fondsbeitritt als auch auf die Darlehensfinanzierung bezog, deutlich.
39Ist die Beteiligung nur teilweise fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber – bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts – dem Verbraucher den an die Gesellschaft geleisteten Eigenanteil zu erstatten (vgl. Urteil des OLG Köln v. 29.02.12, Az. 13 U 74/11; Münchener Kommentar-Habersack, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn. 85 m.w.N.). Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 4 S. 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, was hier der Fall ist.
40Der Kläger hat einen Eigenanteil von zunächst EUR 25.000,- geleistet. Von der Fondsgesellschaft hat er jedoch – unstreitig – eine Rückzahlung in Höhe von EUR 1.600,- erhalten. Der Anspruch des Klägers bezieht sich auf den um den Rückzahlungsbetrag gekürzten Eigenkapitalanteil, so dass die Klage, soweit sie über EUR 23.400,- hinausgeht, abzuweisen ist.
41Im Gegenzug hat der Anleger dem Darlehensgeber seinen Anteil an dem finanzierten Fonds zu übertragen. Die Kammer legt den Antrag des Klägers, wonach er neben dem Zahlungsanspruch die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung der Übertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots zur Übertragung begehrt, so aus, dass er den Zahlungsanspruch unter die Zug-um-Zug-Einschränkung bzgl. der Übertragung der Beteiligung stellen will.
42Ein Abzug von Steuervorteilen erfolgt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bezüglich Schadensersatzansprüchen, dass eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Ein Abzug der Steuervorteilen kommt jedoch in Betracht, wenn der Anleger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH WM 2011, 740, BGH NJW 2010, 2506). Für die Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts gilt hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes als bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. BGH NJW 2007, 2401; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG München WM 2012, 1536).
43Der Kläger wird die ihm zufließende Rückzahlungssumme zu versteuern haben. Der Kläger erzielt hierdurch aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so dass die Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliegt (vgl. hierzu BGHZ 186, 205).
44Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat. Diese sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen (vgl. BGH WM 2011, 740). Ob hierbei nur auf den Eigenkapitalanteil abzustellen ist oder auch der kreditfinanzierte Anteil zu berücksichtigen ist (so: OLG München WM 2012, 1536 Rz. 57) kann hier dahin stehen. Nach dem von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten steuerlichen Gutachten, dessen rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, hat der Kläger aufgrund der Beteiligung bis Ende des Jahres 2011 Steuervorteile in Höhe von ca. EUR 14.500,- erlangt. Dieser Betrag bleibt bereits hinter dem Eigenkapitalbetrag von EUR 25.000,- bzw. – wenn man die Ausschüttung abzieht – von EUR 23.400,- deutlich zurück.
45II.
46Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 23.400,- ab dem 18.11.2011 aus §§ 291, 288 BGB zu.
47Ein weitergehender Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Insbesondere kann der Kläger keine Zinszahlung in der genannten Höhe ab dem 04.12.2004 aufgrund der Zahlung des Eigenkapitals an diesem Tag verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsersatzes. Zwar hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGHZ 180, 123). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der dortige Kläger von der Bank jedoch die Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen verlangt. Sein Anspruch auf Rückgewähr des an den Fonds geleisteten Eigenkapitals spielte nur insoweit eine Rolle, als dass der dortige Kläger mit diesem Anspruch gegenüber dem Rückgewähranspruch der Bank in Bezug auf die erhaltenen Ausschüttungen aufgerechnet hat (vgl. Tz. 22 f. der Entscheidung). Die zugesprochenen Zinsen haben sich mithin auf die Zahlungen des Klägers bezogen, die dieser an die Bank geleistet hat. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger die Zinsen jedoch in Bezug auf das an den Fonds geleistete Eigenkapital. Diesbezüglich kann die o.g. Vermutung des BGH nicht gelten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Fonds aus dem zur Verfügung gestellten Eigenkapital Nutzungen gezogen hat, was man nicht ohne weiteres unterstellen kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Fonds Teile des angelegten Geldes (als Entgelt für eine Schuldübernahme) an eine Bank weitergeleitet habe, ergibt sich hieraus keine Änderung. Maßgeblich ist nicht, welche Nutzungen eine Bank erwirtschaftet hat, weil sie von dem Fonds Geld erhalten haben. Maßgeblich können nur die Nutzungen sein, die dem Fonds selbst zugeflossen sind. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
48III.
49Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, da der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung der Fondsbeteiligung zustehen.
50Aufgrund des aus den vorgenannten Gründen wirksamen Widerrufs der Willenserklärung des Klägers besteht kein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Parteien. Zu einer Rückzahlung der Darlehensvaluta ist der Kläger aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts (s.o.) nicht verpflichtet.
51IV.
52Der Klageantrag Ziff. 3 ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich aufgrund des wörtlichen Angebots des Klägers mit der Annahme der Anteilsübertragung in Verzug, §§ 293, 295 BGB.
53V.
54Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
55Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
56Streitwert: bis EUR 45.000,-
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