Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 462/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der von ihm und seinem am 19.10.2003 verstorbenen Vater in den Jahren 2001 bzw. 2002 getätigten Investitionen in zwei Bauherrengesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) geltend, die von den Beklagten zu 2 bis 4 gegründet, und zumindest teilweise durch Kredite der Beklagten zu 1 finanziert wurden.
3Gegenstand der beiden GbRs war der Erwerb und die Bebauung von zwei Grundstücken mit einem als Warenhaus zu nutzenden Gebäude. Beide Grundstücke standen zuvor im Eigentum der L AG, der späteren B AG, und sollten von Anfang an nach Abschluss der Baumaßnahmen an diese zurückvermietet werden.
4Hintergrund der Veräußerung war eine strategische Neuausrichtung der Warenhaussparte. Im Jahre 2000 hatte die L AG in F eine neue Einkaufsgalerie (Objekt B2 #) eröffnet, die das Referenzmodell für das spätere Bauvorhaben in Q und auch das in N war. Die Besonderheit an diesem neuen Konzept war, dass das Warenhaus mit seinen Verkaufsflächen in eine Reihe kleiner bis mittlerer Fachgeschäfte integriert war, die die Attraktivität des Standortes und somit den Umsatz erhöhen sollten. Ziel war die Schaffung eines innerstädtischen Einkaufszentrums mit dem Warenhaus im Zentrum. Zudem war geplant, durch die umsatzabhängigen Mieten der Untermieter zusätzlich zu profitieren (sog. Shop-in-Shop-Konzept). Diese Konzeption wollte L nun auch an anderen Standorten umsetzen und suchte wegen des erheblichen Investitionsvolumens nach geeigneten Partnern.
5Der Kläger ist mit einem geschätzten Vermögen von über einer Milliarde Euro überaus wohlhabend. Er entstammt einer alten Unternehmerfamilie aus C. Sein Urgroßvater gehörte zu den Gründern der B3 AG und der N2 AG und stieg Ende des 19. Jahrhunderts in ein bestehendes Bankhaus ein, das ab 1879 unter N3 & Co firmierte.
6Der Vater des heutigen Klägers (im Folgenden nur: Erblasser) war Erbe des Bankhauses N3 & Co. in N, das er 1990 an die C2 PLC veräußerte. Bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1990 war er einer der geschäftsführenden persönlich haftendenden Gesellschafter dieses Bankhauses. Von 1981 bis zumindest 1990 gehörte auch Herr L2 zu den geschäftsführenden Gesellschaftern des Bankhauses (vgl. dazu unten).
7Zusammen mit dem Kläger war der Erblasser nach dem Verkauf des Bankhauses N3 & Co auch maßgeblicher Gesellschafter der G AG, der vormaligen Wgesellschaft mbH. Von 1988 bis 1994 war für diese im Handelsregister des Amtsgerichts N (HR B #####) als Geschäftsführer unter der Berufsbezeichnung „Bankkaufmann in N“ der Kläger eingetragen (Anlage B 1-3). Zudem war der Kläger im Jahr 2006 in Blatt HRA ##### beim Amtsgericht N als Einzelkaufmann unter Firma B4 e.K. Inh. G eingetragen (Anlage K 39).
8Aufsichtsratsvorsitzender der G AG war seit 1995 wiederum Herr L2, der auch seit 2001 an dem Unternehmen beteiligt war.
9Der Erblasser ist am 19.10.2003 verstorben und wurde vom Kläger als Alleinerbe beerbt. Die Anteile an den hier streitgegenständlichen Gesellschaften wurden vom eingesetzten Testamentsvollstrecker bereits 2008 ausdrücklich freigegeben (Anlagenkonvolut K 34).
10Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein ursprünglich in L3 ansässiges Bankhaus mit langer Tradition, dass unter anderem im Bereich der Vermögensbetreuung für vermögende Privatkunden tätig war.
11Der Beklagte zu 2 ist als Entwickler von Immobilienprojekten tätig.
12Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 waren bis zum Jahr 2007 mit jeweils 50 % an der P Holding GbR (in der Folge nur: PHG) beteiligt. Unter dem Dach der PHG sind unter anderem verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sogenannten P-Fonds erbringen. Zu diesen Gesellschaften zählt auch die Beklagte zu 4, die sich als Initiatorin und Entwicklerin mit der Umsetzung von Immobilienfonds beschäftigt. Geschäftsführer der Beklagten zu 4 ist der Beklagte zu 2.
13Bei den hier streitgegenständlichen Bauherrengesellschaften handelt es sich auch um zwei von der Beklagten zu 4 initiierten sog. P-Fonds. Dies sind, in der Regel von der Beklagten zu 4 initiierte, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, zum Erwerb, der Bebauung und anschließenden Vermietung bestimmter Grundstücke, um daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dabei ermittelt regelmäßig die Beklagte zu 4 den notwendigen Gesamtaufwand, prüft die Vermarktungschancen und prognostiziert die zu erwartenden Mieteinnahmen sowie die durchsetzbaren Mietvertragskonditionen. Bei zufriedenstellenden Rahmenbedingungen beteiligt sie sich mit anderen als Gesellschafterin an der Gründung der Grundstücksgesellschaft. Da die Bauherreneigenschaft der Gesellschafter für die steuerliche Attraktivität entscheidend ist, werden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Neugesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen. Die Beteiligung wird dabei im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1 den in Frage kommenden Neugesellschaftern angeboten. Die übrigen für die Umsetzung des Objektes notwendigen Mittel werden in der Folge regelmäßig nicht durch ein Fremdmitteldarlehen der Gesellschaft aufgenommen, sondern durch weitere Leistungen der Gesellschafter.
14Zur PHG gehörte zudem die Fgesellschaft mbH, die jedoch nicht in die Konzeption der sogenannten P-Fonds involviert war, sondern das Geschäft der Gesamtvermögensverwaltung für vermögende Privatpersonen betrieb.
15Die Beklagte zu 3 ist als Gründungsgesellschafterin an den beiden Grundstücksgesellschaften beteiligt und fungiert dort als weitere Geschäftsführerin. Die Beklagten zu 1 und 2 sind auch an dieser Gesellschaft jeweils zu 50 % beteiligt.
16Die bereits erwähnte G AG, ein zugelassener Finanzdienstleister, beschäftigte sich ursprünglich als sog. Single-Family-Office ausschließlich mit der Verwaltung des familieneigenen Vermögens der Familie G. Seit Ende der neunziger Jahre strebte sie auch an, die Vermögensverwaltung für wohlhabende Dritte zu übernehmen. So war im Jahr 2000 geplant, die Leistungen der G AG nunmehr auch anderen vermögenden Familien anzubieten.
17Angedacht war in diesem Zusammenhang, mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 zu kooperieren, wobei – zumindest nach bestrittener Behauptung des Klägers – die Beklagten zu 1 und 2 der G AG zu betreuende Vermögen als Kunden zuführen sollten. Aus diesem Grunde beteiligte sich die P-Holding GbR (PHG) im Herbst 2000 im Wege der Kapitalerhöhung mit 40 % an der G AG. Ebenso beteiligte sich deren Aufsichtsratsvorsitzender Herr L2 mit 20 % an der G AG (Beteiligungs- und Aktionärsvereinbarung vom Oktober/November 2000, Anlage B1-5). Die restlichen Anteile hielten der Kläger sowie der Erblasser jeweils zu 20 %.
18Im Zuge der zur Beteiligung der PHG führenden Verhandlungen wurden dem Kläger und dem Erblasser auch die von diesen als Anlage K 2a vorgelegten Organigramme zur Struktur der P-Gesellschaften und der PHG sowie deren Untergesellschaften übergeben.
19Kurz nach dem Ableben des Erblassers im Jahr 2003 trat der Kläger mit dem Wunsch an die PHG heran, deren Anteile an der G AG zu erwerben und die Zusammenarbeit zu beenden, was auch umgesetzt wurde. Bereits im Dezember 2004 veräußerte der Kläger seine Anteile an der G AG an die E AG.
20Mit Urkunde des Notars Dr. T in T2 vom 30.08.2001 (UrNr. ####/####), ergänzt und geändert durch die Urkunden vom 21.09.2001 (UrNr. ####/####) und vom 10.10.2001 (UrNr. ####/####) wurde die „Grundstücksgesellschaft Q2 GbR“ (im Folgenden nur: Q2 GbR) gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Beklagten 2 bis 4 mit je einer Einlage von 123.000,00 DM.
21Im Gesellschaftsvertrag war als Zweck der Gesellschaft der Erwerb von Grundbesitz in Q, dessen Bebauung mit einem Geschäftshaus mit einer vermietbaren Fläche von ca. 20.600 m² und dessen Vermietung und Verwaltung im Rahmen privater Vermögensverwaltung angegeben. Der geschätzte Gesamtaufwand wurde mit 205.000.000,00 DM angegeben. Dieses Kapital sollte durch zusätzliches Eigenkapital durch Beitritte neuer Gesellschafter in Höhe von 82.000.000,00 DM sowie durch die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe der restlichen 123.000.000,00 DM (netto) aufgebracht werden. Zum Geschäftsführer wurde der Beklagte zu 2 berufen, die Beklagte zu 3 wurde Geschäftsbesorgerin (Anlage K 3 Fach 9).
22Mit Urkunde des Notars Dr. T in T2 vom 05.11.2002 (UrNr. ####/####) wurde die „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ (nachfolgend: N3 GbR) gegründet. Auch hier waren die Beklagten zu 2 bis 4 die Gründungsgesellschafter mit einer Einlage von jeweils 50.000,00 €. Zweck dieser Gesellschaft war laut Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Bebauung eines dem L4-Warenhaus „P2“ in N benachbarten Grundstücks. Geplant war, das zu errichtende Gebäude mit dem bestehenden Warenhaus zu verbinden und im Rahmen privater Vermögensverwaltung zu vermieten und zu verwalten. Der geschätzte Gesamtaufwand von 98.684.000,00 € sollte wiederum durch 98.534.000,00 € Eigenkapitalzuwachs durch den Beitritt neuer Gesellschafter erfolgen. Fremdmittel sollten hingegen zur Durchführung des Projektes durch die Gesellschaft nicht aufgenommen werden.
23Knapp ein Jahr nach der Beteiligung der PHG an der G AG sprach der Beklagte zu 2 den Aufsichtsratsvorsitzenden der G AG, Herrn L2, an, ob der Kläger und der Erblasser Interesse daran hätten, sich an zwei geplanten Grundstücksgesellschaften in Q und C3 zu beteiligen.
24Herr L2 war bis 1990 neben dem Kläger einer der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter der N3 & Co. Vor seiner Tätigkeit für das Bankhaus N3 war er u. a. Vorstandsvorsitzender der O Landesbank. Nach dem Verkauf des Bankhauses an die C2 PLC wurde er von 1991 bis 1995 Vorstandsvorsitzender des H Konzerns, später von 1996 bis 2002 Vorstand der Vermögensverwaltung Dr. H. Zudem war er seit 1995 Aufsichtsratsvorsitzender der G AG, an der er seit Ende 2000 auch als Aktionär beteiligt war.
25Daneben bestand (zumindest formell) seit 1997 ein entgeltlicher Beratungsvertrag, nach dem er für den Erblasser und den Kläger auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung beratend tätig werden sollte.
26Da Herr L2 den Kläger und den Erblasser bekanntermaßen in Vermögensentscheidungen beriet, wandte sich der Beklagte zu 2 an ihn. Da Herr L2 das Konzept interessant fand, bat er um Übersendung der üblichen Unterlagen, damit er sie mit dem Erblasser und dem Kläger erörtern könne. Herr L2 besaß bereits Erfahrungen mit Anlagen in P-Fonds, da er schon seit 1995 Gesellschafter der „L5 und N4 GbR“ war.
27Unter dem 19.10.2001 übersandte die F Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH aus U2, eine 100 %ige Tochter der PHG, zwei Exposés bezüglich der Q GbR mit Zeichnungsschein sowie zwei entsprechende Investorenordner an die Ehefrau von Herrn L2. Im Anschreiben, das die Unterschrift des Beklagten zu 2 trägt, heißt es:
28„Anbei erhalten Sie zwei Exposés mit Zeichnungsscheinen sowie zwei Investorenordner für die Grundstücksgesellschaft Q2 GbR mit der höflichen Bitte, die Unterlagen zu prüfen und uns mitzuteilen, ob diese Anlage für Herrn G sen. und Herrn G jun. in Frage kommt.“ (Anlage K 3a)
29Das übersandte Exposé umfasste vier Seiten. Es stellte stichpunktartig die Lage des Grundstücks und die wichtigsten Kennzahlen dar:
30|
Projektentwicklungszeit |
12 Monate |
|
Bauzeit |
ca. 24 Monate |
|
Grundstück |
ca. 5.400,00 m² |
|
Mietflächen |
ca. 20.600,00 m² Geschäftshaus Ca. 390 Einstellplätze |
|
Mietansätze |
ca. 10.750.000,00 DM p.a. |
Zum Objekt hieß es lediglich:
32„Integriert in die bestehende Nachbarbebauung entsteht ein bis zu 5-geschossiges modernes Geschäftshaus mit Tiefgarage und/oder Hochgarage. Die Architektur entspricht dem exponierten Standort.“
33Weiter enthielt das Exposé neben zwei Stadtplanauszügen von Q noch eine kurze Übersicht über die Kennzahlen des geplanten Gesamtaufwands, der Finanzierung und des steuerlichen Ergebnisses:
34|
1. |
Gesamtaufwand |
||
|
Gesamtaufwand netto ohne Damnum und ohne Umsatzsteuer |
205.000.000,00 DM | ||
|
2. |
Finanzierung |
||
|
a) |
Darlehen der Gesellschaft (netto ohne Damnum) (Bruttodarlehen 136.666.667,00 DM) |
123.000.000,00 DM | |
|
b) |
Gesellschaftskapital (Eigenkapital) |
82.000.000,00 DM | |
|
3. |
Steuerliches Ergebnis der Investitionsphase für die Jahre 2001 bis 2004 |
||
|
a) |
Bauzeitzinsen/übrige Werbungskosten |
26.914.860,00 DM | |
|
b) |
AfA (Fertigstellung 12/2004) |
1.120.992,00 DM | |
|
c) |
Damnum |
13.666.667,00 DM | |
|
Summe |
41.702.519,00 DM |
Schließlich folgte noch eine tabellenartige „Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Jahre 2005 ff (Vermietungsphase (1. volles Vermietungsjahr)):
36|
1. |
Liquiditätsbetrachtung |
||
|
a) |
Einnahmen |
||
|
- Mieten |
10.750.000,00 DM | ||
|
- Zinsen |
51.250,00 DM | ||
|
b) |
Ausgaben |
||
|
- Zinsen auf Bruttodarlehen |
6.785.696,00 DM | ||
|
- Nebenkosten |
806.300,00 DM | ||
|
- Instandhaltungsrücklage |
537.500,00 DM | ||
|
c) |
Liquiditätsüberschuß vor Tilgung |
2.671.754,00 DM | |
|
2. |
Steuerliche Betrachtung |
||
|
a) |
Einnahmen |
||
|
- Mieten |
10.750.000,00 DM | ||
|
- Zinsen |
51.250,00 DM | ||
|
b) |
Werbungskosten |
||
|
- Zinsen auf Bruttodarlehen |
6.785.696,00 DM | ||
|
- Nebenkosten |
806.300,00 DM | ||
|
- AfA |
5.843.358,00 DM | ||
|
c) |
Steuerliches Ergebnis |
Ca. ./. 2.634.104,00 DM | |
Im Investorenordner waren zusätzlich der Investitions- und Finanzierungsplan nebst drei Seiten Erläuterungen, eine Langzeitprognoserechnung für die Vermietungsphase 2005 bis 2034 sowie die folgenden notariellen Vertragsentwürfe beigefügt:
38- Gesellschaftsvertrag, Eigenkapitalbeschaffungsvertrag
39- Vertragsangebot zum Beitritt zu einer GbR
40- Generalübernehmervertrag
41- Projektsteuerungs-/ Bauüberwachungsvertrag
42- Steuerberatungsvertrag
43- Mietervermittlungsvertrag
44- Finanzierungsvermittlungsvertrag (Zwischenfinanzierung)
45- Finanzierungsvermittlungsvertrag (Endfinanzierung)
46Der Grundstückskaufvertrag sollte nachgereicht werden. Der im Anlegerordner unter Fach 3 enthaltene Investitions- und Finanzierungsplan der Gesellschaft enthielt folgende Unterpunkte (Investitionen ohne USt):
47|
a) |
Grundstück |
18.000.000,00 DM |
|
b) |
Konzeption |
2.050.000,00 DM |
|
c) |
Projektentwicklung |
28.700.000,00 DM |
|
d) |
Eigenkapitalbeschaffung |
10.250.000,00 DM |
|
e) |
Generalübernehmer |
108.000.000,00 DM |
|
f) |
Projektsteuerung/Bauüberwachung |
2.050.000,00 DM |
|
g) |
Geschäftsbesorgung/Mittelverwendung |
1.025.000,00 DM |
|
h) |
Steuerberatung |
1.435.000,00 DM |
|
i) |
Geschäftsführung |
1.025.000,00 DM |
|
j) |
Mietervermittlung |
8.200.000,00 DM |
|
k) |
Vermittlung Zwischenfinanzierung |
2.460.000,00 DM |
|
l) |
Vermittlung der Endfinanzierung |
2.747.000,00 DM |
|
m) |
Kalkulierte Zinsen für Zwischenfinanzierung |
14.350.000,00 DM |
|
n) |
Kalkulierte Nebenkosten |
3.683.000,00 DM |
|
o) |
Liquiditätsreserve |
1.025.000,00 DM |
|
Gesamtaufwand (ohne Damnum) |
205.000.000,00 DM |
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Investorenordners (Anlage K 3c) verwiesen. Erstellt wurden sowohl Exposé, wie auch Investorenordner von der Beklagten zu 4; auch im Fall der N GbR.
49Das Projekt Q und ein/das Projekt in C3 wurden dem Kläger und dem Erblasser daraufhin in zwei separaten Gesprächen von Herrn L2 vorgestellt. Dabei teilte Herr L2 ihnen auch mit, dass es sich bei dem Objekt in Q um eine Immobilie der L AG handelt, die auch wieder an diese zurückvermietet werden solle. Letztlich riet Herr L2 dem Kläger und dem Erblasser dazu, sich an den Grundstücksgesellschaften in Q und C3 zu beteiligen.
50Dem Kläger gegenüber erklärte Herr L2 nach Darlegung der steuerlichen Vorteile, die Vorhaben seien risikolos und den Initiatoren, insbesondere der Beklagten zu 1, sei voll und ganz zu vertrauen. Er habe sich schon bei einem anderen F-Objekt beteiligt und wisse daher, dass der Beklagte zu 2 die Dinge zuverlässig und erfolgreich abwickele. Der L Konzern sei schon wegen seines enormen Grundvermögens in hervorragenden City-Lagen erste Adresse, die Großaktionärin Frau T3 stehe als Milliardärin hinter diesem Konzern und die Beklagte zu 1 stehe voll zu den Vorhaben.
51Über das Gespräch des Herrn L2 mit dem Erblasser ist der Kläger nicht informiert, da er dabei nicht anwesend war.
52Nach circa einem Monat teilte Herr L2 dem Beklagten zu 2 mit, der Kläger und der Erblasser wollten sich beteiligen.
53Mit notariellen Urkunden des Notars G2 in F3 vom 21.11.2001 (Ur.Nr. ####/#### und ####/####) machten der Erblasser und der Kläger jeweils der Q GbR ein Angebot zum Abschluss eines Beitrittsvertrages über eine Einlage von jeweils 6.000.000 DM, bezogen auf das nominelle Eigenkapital von 82.000.000,00 DM. Der Text dieser Urkunden entsprach einem bereits im Investorenordner enthaltenen Musterentwurf. In den notariellen Urkunden bestätigten der Kläger und der Erblasser, unter anderem folgendes:
54„Durch den Geschäftsbesorger P3 GmbH [die Beklagte zu 3], den Geschäftsführer der Gesellschaft Herrn F2 [den Beklagten zu 2] sowie den beurkundenden Notar bin ich über Grundstrukturen des gesamten Vertragswerkes in seinen Grundzügen aufgeklärt worden. Ebenfalls bin ich aufgeklärt worden über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, die mit der von mir getroffenen Anlageentscheidung verbunden sind. Mit ist insbesondere Folgendes bekannt: […]
55c) Weiterhin bin ich über die wesentlichen Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsrisiken des Gesamtvorhabens durch den Geschäftsbesorger bzw. den Geschäftsführer aufgeklärt worden. Insbesondere ist mir bekannt dass sich trotz gewissenhafter Erfüllung der Pflichten des Geschäftsbesorgers bzw. des Geschäftsführers Entwicklungen ergeben können, die die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeit des Projektes beinträchtigen. Hierfür können – vorbehaltlich konkreter Pflichtverletzung – die Organe der Gesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden, da das Bauherrenrisiko und das wirtschaftliche Gesamtrisiko bei der Gesellschaft bzw. bei den einzelnen Gesellschaftern liegt. Risiken, die die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeit des Projektes beeinträchtigen, können sich etwa auf Grund […] Nichteintritt angenommener Mietzinssteigerungen auf Grund veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder Ausfall eines vorgesehenen Vertragspartners ergeben.“
56(Anlage K 9 b bzw. 9 c)
57Die Beitrittsangebote wurden nach Vollplatzierung mit Urkunden des Notars T vom 30.11.2001 (Ur.Nr. ####/#### und ####/####) von der Q GbR angenommen, woraufhin der Kläger und der Erblasser ihre Einlagen, welche sie zu 100% durch die Beklagte zu 1 fremdfinanzieren ließen, leisteten.
58Im Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter in Abänderung der zunächst vorgesehenen Innenfinanzierung durch Aufnahme eines Darlehens der Gesellschaft selber einstimmig, den Gesamtaufwand der Gesellschaft in voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen zu erbringen (Anlage K 11d).
59Damit verpflichteten sich die Gesellschafter, und somit auch der Kläger, ihre Einlagen um insgesamt 70.257.000,00 € zu erhöhen und entsprechend ihrer Beteiligungsquote weitere Einlagen zu leisten.
60Ebenfalls im Jahr 2001 beteiligten sich der Kläger und der Erblasser noch an einem weiteren sog. P-Fonds bezüglich eines Bürohauses in C3, der nach den gleichen Prinzipien funktionierte und ein Bürogebäude der T4-AG betraf. Auch hier wurde das Exposé samt Investorenordner lediglich an Herrn L2 übersandt. Diese GbR-Beteiligung ist jedoch bisher vom Kläger unbeanstandet geblieben und wird weiter von diesem gehalten.
61Am 12.12.2001 stellte die G AG der Beklagten zu 4 für „Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung Q und C3“ eine Rechnung über 2.500.000,00 DM (Anlage A 10), die von der Beklagten zu 4 auch beglichen wurde.
62Der Beitritt zur N GbR wurde durch zwei Einladungsschreiben des Sprechers der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1, Herrn L6, initiiert. Die Empfänger – sowohl der Kläger, wie auch der Erblasser – wurden dabei in ihrer Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrates der G AG angesprochen und die Schreiben wurde auch an die Geschäftsadresse der G AG (L7 #a in H2, noch heute Sitz der „G Deutsche Family Office AG“) versendet.
63Mit den Schreiben vom 16.10.2002 bot die Beklagte zu 1 den Adressaten an, sich an drei verschiedenen Grundstücksgesellschaften zu beteiligen. Neben der streitgegenständlichen N GbR wurden in dem Schreiben auch auf zwei weitere Immobilienfonds (L8/L9straße und M/Q3straße) hingewiesen. In den gleichlautenden Schreiben heißt es unter anderem:
64„In jeweils bester Innenstadtlage der Städte L8, M und N investieren wir in den Umbau bzw. die Erweiterung etablierter Warenhausstandorte. Nach Fertigstellung wird auf insgesamt ca. 88.000 qm Handelsfläche ein Warenhaus Shop-in-Shop-Konzept umgesetzt. […]
65Dieses Grundstücksportfolio wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien verbunden sind, haben wir, wie bei den bisher realisierten Projekten, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesen Projekten die Chancen und Ertragsmöglichkeiten in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.“
66(Anlagen K 4a und 4b)
67Nach Interessenbekundung durch den Erblasser übersandte die Beklagte zu 4 den entsprechenden Investorenordner an den Kläger und den Erblasser. Auch hier enthielt der Investorenordner (Anlage K 5c) neben einem kurzen Exposé folgende Verträge bzw. Vertragsentwürfe:
68- Gesellschaftsvertrag
69- Grundstücksvermittlungsvertrag
70- Grundstückskaufvertrag
71- Vertrag über Projektentwicklungs- und Mietervermittlungsleistungen
72- Vertrag über Projektsteuerung, Planprüfung und Bauüberwachung
73- Generalübernehmervertrag
74- Steuerberatungsvertrag
75Das Exposé ist ähnlich dem bezüglich der Q GbR aufgebaut und gibt nur die wesentlichsten Kennzahlen wieder. Neben einer kurzen Lageangabe ist lediglich folgende kurze Objektbeschreibung enthalten:
76„Unter Einbeziehung der bestehenden Tiefgarage entstehen moderne Einzelhandelsflächen in einem 5-geschossigen Neubau mit einem Staffelgeschoss.“
77Der Gesamtaufwand wird hier mit 106.354.000,00 € angegeben, von denen 31.906.200,00 € (= 30 %) durch Eigenmittel der Gesellschafter und die restlichen 74.447.800,00 € (= 70 %) durch Darlehen der Gesellschafter aufgebracht werden sollten.
78Wie bei der Q GbR, entschieden sich der Kläger und der Erblasser auch hier jeweils nach einem Gespräch mit Herrn L2, in dem dieser die Investition empfahl, zum Beitritt. Herr L2 zeigte sich von der langfristig angelegten Werthaltigkeit der angebotenen Beteiligungen überzeugt und verwies ergänzend auf das umfangreiche Immobilienvermögen des L-Konzerns sowie auf die Bonität der R-Erbin T3 als Gesellschafterin dieses Konzerns. Zudem entschieden sich der Kläger und der Erblasser gegen eine Beteiligung an den ebenfalls angebotenen Projekten in L8 und M.
79Mit notariellen Urkunden des Notars G2 vom 05.12.2001 (UrNr. ####/#### und ####/####) machten der Erblasser und der Kläger der N GbR jeweils ein Angebot zum Abschluss eines Beitrittsvertrages mit je einer Einlage von 13.918.235, 33 €. Die Notarurkunde enthält eine inhaltsgleiche Bestätigung über die Risikoaufklärung, wie bei der Q GbR.
80Mit notarieller Urkunde des Notars T vom 10.12.2002 (UrNr. $ ####/####) wurden auch diese Angebote angenommen, worauf Erblasser und Kläger ihre jeweiligen Einlagen leisteten.
81Auf Wunsch der Beklagten zu 1 gaben der Kläger und der Erblasser dieser gegenüber mit Urkunde des Notars G2 vom 05.12.2002 (UrNr. $ ####/#### und ####/####) ein Schuldanerkenntnis über je 10.500.000,00 € nebst 20 % Zinsen p.a., verbunden mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, ab (Anlage 18 a und b).
82Am 18.12.2002 stellte die G wiederum der Beklagten zu 4 einen Betrag von 2.500.000,00 € für die „Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung“ bezüglich der Objekte N M und L8 in Rechnung (Anlage A 11). Auch diese Rechnung wurde von der Beklagten zu 4 bezahlt.
83Die Q GbR bestand inklusive des Klägers und des Erblassers aus lediglich 29 Gesellschaftern (Anlage zum Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 31.01.2003 (Anlage K 11 a); die N GbR sogar nur aus 16 Gesellschaftern (Anlage 1 zum Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2002 (Anlage K 19 a). Zum Kreis der Mitgesellschafter gehörte in beiden Fonds auch Herr N5. Dieser war seit Mitte 2004 Aufsichtsratsvorsitzender der L AG und wurde im Jahr 2005 deren neuer Vorstandsvorsitzender.
84Insgesamt verwirklichten die Beklagten zu 2 bis 4 einschließlich der beiden streitgegenständlichen Objekte fünf Warenhausprojekte mit der L AG. Den Großteil ihres Immobilienbesitzes veräußerte die L AG 2006 an die Igesellschaft und mietete von dieser zurück.
85Nach der Zeichnung wurde bezüglich beider Fonds mit der Umsetzung der Vorhaben begonnen.
86Mit Grundstückskaufvertrag vom 04.12.2001 (Anlage K 60 (B 23)) erwarb die Q GbR das vorgesehene Grundstück von der L4 Immobilien GmbH & Co zu einem Preis von 11.000.000,00 DM. Die vormalige L4 AG, die Rechtsvorgängerin der späteren L AG, hatte das Grundstück 1993 für rund 28.000.000,00 DM erworben (K 60 (B 22)); im Jahr 1996 waren die aufstehenden Gebäude durch einen Großbrand mehr oder minder vollständig zerstört worden.
87Mit Grundstückskaufvertrag vom 13.12.2002 erwarb die N GbR das dem bestehenden Warenhaus benachbarte Grundstück samt der schon bestehenden Tiefgarage zum Preis von 21.475.000,00 € (Anlage K 21 a).
88Die Bauvorhaben wurden plangemäß im März 2005 (Q) bzw. im Februar 2006 (N) fertiggestellt.
89Bezüglich des Objektes Q wurde zwischen der Beklagten zu 4 und der L AG am 04.12.2001 zudem ein notarieller „Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages über die Anmietung von Flächen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in Q nebst Einstandsverpflichtung“ (Anlage K 60 (B 24)) geschlossen, in dem sich die L AG zur Verschaffung eines Angebotes bezüglich eines bereits vorformulierten Mietvertrages und zu einem finanziellen Einstehen für die sich daraus ergebenden Mietzahlungen verpflichtete. Als Gegenleistung für die abgegebenen Verpflichtungen sollten der L AG insgesamt 18 Mio. € zzgl. MwSt. zustehen, für die Mietvertragsverschaffung 8 Mio. € und für die Übernahme der Einstandspflicht weitere 10 Mio €.
90Zudem wurde in einem weiteren notariellen Vertrag vom 04.12.2001 eine andere Tochter der L AG, die L4 Immobilien AG & Co, gegen eine Vergütung von 13,6 Mio. € mit der Erbringung von näher beschriebenen Ingenieur- und Architektenleistungen beauftragt (K 60 (B ## ff.)).
91Bereits während der Bauphase wurden die entsprechenden Mietverträge mit der vorgesehenen Mieterin geschlossen.
92Die Immobilie in Q wurde insgesamt mit Mietvertrag vom 06./07.10.2004 langfristig an die P4 Vermietungsgesellschaft mbH, die spätere L4 Vermietungsgesellschaft mbH, vermietet. Dabei übernahm die L AG selbst eine Mieteinstandsverpflichtung für ihre 100%ige Tochter. Weitere Mietsicherheiten waren nicht vorgesehen. Vereinbart wurde eine monatliche Nettokaltmiete von 519.166,65 €. Dem Abschluss dieses Mietvertrages samt Einstandsverpflichtung hatte die Gesellschafterversammlung der Q GbR mit Beschluss vom 31.01.2003 ausdrücklich zugestimmt (Anlage K 11 c).
93Das Mietverhältnis begann am 01.06.2006 und ging infolge eines Nachtragsvertrages vom 29./30.09.2008 auf die B AG (also die neufirmierende L AG) über.
94Bezüglich der Immobilien in N wurde unter dem 08.07./08.09.2005 ein Generalmietvertrag mit der L4 Vermietungsgesellschaft mbH geschlossen (K 21 b), der mit Nachtragsvertrag vom 29./30.09.2008 unmittelbar auf die jetzige B AG (vormals L AG) als Mieterin überging. Auch hier enthielt bereits der ursprüngliche Mietvertrag eine Mieteinstandsverpflichtung der Muttergesellschaft, der damaligen L AG. Weitere Mietsicherheiten waren ebenfalls nicht vorgesehen. Auch hier stimmte die Gesellschafterversammlung dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages bereits am 22.12.2003 zu (Anlage K 19 b). Als Mietzins waren 493.166,67 € pro Monat (Stand 31.12.2007) vereinbart.
95Die vereinbarten und kalkulierten Mieten wurden in beiden Fällen zunächst bis ins Jahr 2009 regelmäßig und vollständig bezahlt.
96Im Rahmen der bereits dargestellten Umstellung auf eine vollständige Außenfinanzierung durch Eigenkapital der Gesellschafter wurde die Zwischenfinanzierungen der Beteiligungen bei der Beklagten zu 1 in den Jahren 2005 bzw. 2006 durch Endfinanzierungen bei der Sparkasse L10 abgelöst.
97Bezüglich der Q GbR war Grundlage für die Ablösung ein Gesellschafterbeschluss vom Dezember 2005, dem der Kläger ausdrücklich schriftlich zugestimmt hatte. In dem Gesellschafterbeschluss ist auch die Hingabe einer dinglichen Absicherung der einzelnen Darlehen der Gesellschafter geregelt (Anlage K 11 d).
98Die Darlehensverträge wurden, wie im Gesellschafterbeschluss vorgesehen, von der F2 Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH vermittelt und vom Kläger unterzeichnet (Anlagen K 12 a).
99Auch hinsichtlich der N GbR wurden die Endfinanzierungsdarlehen durch die F2 Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH vermittelt und Ende Oktober 2006 vom Kläger unterzeichnet (Anlagen K 17)
100Im Rahmen der Endfinanzierung wurden auch die Mietansprüche mit einer vom Beklagten zu 2 unterschriebenen Erklärung vom 21.11.2005 an die Sparkasse L10 abgetreten.
101Am 09.06.2009 stellte der Vorstand der B AG für die Konzernobergesellschaft und die meisten Konzerngesellschaften Insolvenzantrag. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellte daraufhin zunächst alle Mietzahlungen ein. Mit Wirkung zum 31.12.2009 kündigte der Insolvenzverwalter die Mietverträge für die Objekte in N und Q.
102Für das Objekt N wurde in der Folgezeit ein neuer Mietvertrag geschlossen, der für die Jahre 2010 und 2011 jährliche Mietzinszahlungen in Höhe von 4.000.000,00 € und für die Folgezeit einen Mietzins in Höhe von 10 % des Umsatzes, jährlich aber mindestens 4.400.000,00 €, vorsieht.
103Ebenso wurde für das Objekt Q ein neuer Mietvertrag geschlossen, der für 2010 und 2011 einen jährlichen Mietzins in Höhe von 2.200.000,00 €, und für die Zeit danach einen Mietzins in Höhe von 10 % des Umsatzes, mindestens aber 2.400.000,00 €, vorsieht. Zudem wurden die Mietverhältnisse zu den Untermietern übernommen. Aus diesen Verträgen flossen der Grundstücksgesellschaft 2010/11 jährlich 3.400.000,00 € zu, und ab 2012 sollen voraussichtlich 3.700.00,00 € fließen.
104Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 im Zuge der Insolvenz der B AG am 07.07.2009 auf, die streitgegenständlichen Beteiligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
105„.. auf Vermittlung von Herrn L2 haben im Jahr 2000 Gespräche über eine enge Zusammenarbeit zwischen T5 jr. & Cie. und der Familie G stattgefunden. Ziel war u. a. die deutliche Erhöhung des von der G verwalteten Wertpapiervolumens durch Zuführung von Interessenten aus Ihrem Kundenkreis. Zu diesem Zweck haben Sie sich mittelbar über die P-Holding GbR zu 40 % an der seinerzeit meinem Vater und mir gehörenden G AG als Aktionär beteiligt.
106Die angestrebten Ziele der Zusammenarbeit wurden leider nicht erreicht, da die von Ihrem Haus avisierte Vermittlung von Kunden nicht realisiert wurde. […]
107Als Vorleistung auf die mit Ihnen angestrebte langfristige Zusammenarbeit forderten Sie meinen Vater und mich zur Zeichnung von Vermögensanlagen auf, die von Ihrem Haus aufgelegt worden sind. Diese Vermögensanlagen wurden von Ihnen als sicher, risikolos und langfristig renditestark dargestellt. Im Vertrauen darauf und auf den ausgezeichneten Ruf Ihres Bankhauses haben wir drei Vermögensanlagen gezeichnet und sind in diesem Zusammenhang ein Obligo in der Größenordnung von rd. 60 Mio. eingegangen. Es handelt sich um die Objekte N3 GbR, Q2 GbR, die beide an die B AG vermietet sind, sowie das Objekt C3 GbR. […]
108Mein Vater und ich sind die vorstehenden Vermögensanlagen ausschließlich auf Ihren Wunsch und Ihre Empfehlung und wegen der Seriosität des Bankhauses T5 jr. & Cie. eingegangen.“ (Anlage K 23 a)
109Ein finanzielles Entgegenkommen lehnte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 27.07.2009 ab (Anlage K 23 c). Ein wiederholtes Aufforderungsschreiben des Klägers vom 06.08.2009 blieb ohne Antwort. In dem Schreiben vom 06.08.2009 (K 23b) heißt es aber u.a.:
110„Bei meinem Vater und mir wurde seinerzeit durchaus der Eindruck erweckt, dass Investments unserer Familie in von Ihrem Haus initiierten steuerlich attraktiv ausgestatteten Grundstücksgesellschaften von Ihnen als eine Art Vorleistung für künftige gemeinsame Geschäftsaktivitäten auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung erwartet und gesehen werden […]“.
111Seit dem 21.11.2011 ist der Beklagte zu 2 nicht mehr Geschäftsführer der Q GbR.
112Der Kläger, der als Alleinerbe auch die Rechte seines verstorbenen Vaters geltend macht, ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Gesellschaftsbeitritte gegen die Beklagten zu. Diese Ansprüche ergäben sich daraus, dass er und sein Vater über wesentliche Risiken des Beitritts nicht aufgeklärt worden seien. Insbesondere sei er über das Risiko, ob die Ertragskraft des vorgesehenen Mieters ausreichen würde, nicht aufgeklärt worden.
113Zur Entstehung der streitgegenständlichen Beteiligungen behauptet der Kläger, im Herbst 2001 sei der Beklagte zu 2 auf Vermittlung von Herrn L2 im Zusammenhang mit der Beteiligung der PHG bei der G AG beim Erblasser und ihm vorstellig geworden. Er habe dabei unterschwellig den Eindruck erweckt, dass Investments der Familie G in die von der Beklagten zu 1 initiierten, steuerlich attraktiv ausgestatteten Grundstücksgesellschaften von der Beklagten zu 1 als eine Art Vorleistung für künftige gemeinsame Geschäftsaktivitäten auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung erwartet und gesehen würden.
114Später seien die Anlagen – unstreitig – von Herrn L2 empfohlen worden. Mit diesem habe zwar formal ein Vermögensberatungsvertrag bestanden. Eine Wissenszurechnung scheide in diesem Zusammenhang - nach Auffassung des Klägers - aber trotzdem aus, weil der Beratungsvertrag lediglich dazu gedient habe, die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender zu regeln. Die Empfehlung sei somit nicht aufgrund eines Beratungsvertrages mit Herrn L2 erfolgt.
115Er selber verfüge auch nicht selbst über besondere Erfahrungen im Bank- und Anlagebereich. Insbesondere sei er selber kein ausgebildeter Bankkaufmann. Vielmehr sei er nie berufstätig gewesen, weshalb er letztlich ein „normaler Verbraucher“ sei.
116Zudem bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass Herr L2 von den Beklagten vollumfänglich über die Risiken der Anlagen und insbesondere die Bonität der Mieterin informiert wurde.
117Nach Auffassung des Klägers haften die Beklagten insbesondere aus Prospekthaftungsgesichtspunkten. Bei den im Zuge des Beitritts zur Verfügung gestellten Exposés nebst Investorenordnern handele es sich um einen Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.
118Die Beklagten zu 2, 3 und 4 haften nach Auffassung des Klägers bereits als Gründungsgesellschafter und Vertragspartner der Anleger für die vermeintlichen Prospektfehler.
119Die Beklagte zu 1 hafte als Mitinitiatorin bzw. „maßgeblicher Hintermann“ ebenfalls für die Prospektfehler. Denn sie habe in dieser Funktion besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Insbesondere die Formulierung im Einladungsschreiben vom 16.10.2002 habe suggeriert, dass die Beklagte zu 1 das Investment und damit auch die Bonität der Hauptmieterin mit banküblicher Sorgfalt überprüft habe. Tatsächlich sei eine solche Prüfung aber von der Beklagten zu 1 nicht durchgeführt worden.
120Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die Beklagten würden auch gemäß § 823 Absatz 2 BGB i.v.m. § 264a StGB auf Zahlung von Schadenersatz haften.
121Als relevanten Prospektfehler hat der Kläger ursprünglich in erster Linie angegeben, dass die übergebenen Unterlagen nicht darüber aufgeklärt hätten, dass seitens der Initiatoren trotz einer entsprechenden Verpflichtung keine Prüfung stattgefunden habe, ob die Ertragskraft der L AG für langfristige Mietzahlungen dauerhaft auch ausreiche. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass die Beklagten zu einer solchen Prüfung der langfristigen Ertragskraft der vorgesehenen Hauptmieterin verpflichtet gewesen seien. Er meint, die Beklagten zu 2 bis 4 hätten sich sogar „Gewissheit“ über die Erwirtschaftbarkeit der Mieten verschaffen müssen.
122Tatsächlich sei eine solche Prüfung aber unterblieben. Die Beklagten (und insbesondere die Beklagte zu 1) hätten die wirkliche wirtschaftliche Situation der L AG im Hinblick auf deren Fähigkeit, langfristig festgeschriebene Mieten nachhaltig zu erwirtschaften, überhaupt nicht, oder zumindest nicht mit der erforderlichen banküblichen Sorgfalt geprüft.
123Vielmehr sei es so gewesen, dass die Projekte von der L AG an die Initiatoren herangetragen worden seien und die Beklagte zu 4 dann aufgrund der ihr bekannten Daten den Gesamtaufwand kalkuliert und so ermittelt habe, welche Mieteinnahmen L4 anbieten müsste, um diesen zu finanzieren. Die von der Beklagten zu 4 ermittelte Miethöhe seien dann von den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern der L AG ohne weitere Verhandlungen akzeptiert worden.
124Allein der Umstand, dass die vorgesehene Hauptmieterin die von den Fondsinitiatoren geforderten Mieten ohne weiteres übernommen habe (was insoweit von den Beklagten bestritten wird), hätte nach Auffassung des Klägers dazu führen müssen, die langfristige Ertragsfähigkeit der L AG näher zu überprüfen.
125Die Anleger seien durch die übergebenen Unterlagen zumindest nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die in den Unterlagen enthaltenen Langzeitprognosen für die Vermietungsphase beruhten nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen, sondern lediglich auf dem Glauben daran, dass einem so großen Konzern wie der L AG schon nichts passiere.
126Tatsächlich sei aber bereits zum Zeichnungszeitpunkt zu erkennen gewesen, dass die L AG langfristig nicht zur Erbringung der Mieten in der Lage sein würde. Davon sei den Anlegern jedoch, wie auch von der mangelnden Prüfung der Ertragsfähigkeit an sich, nichts berichtet worden. Vielmehr hätten die Beklagten trotz zur Verfügung stehender Unterlagen ein konkretes und erkennbares Risiko gegenüber den Anlegern verschwiegen.
127Der Kläger behauptet, dass der „Keim des in 2009 eingetretenen Untergangs des L Konzerns“ bereits lange vor 2005 gelegt, und dementsprechend früh, also auch schon 2001 bzw. 2002, erkennbar gewesen sei.
128Dazu stützt er sich zunächst auf mehrere Presseveröffentlichungen u.a. des Insolvenzverwalters Dr. H3 aus dem Jahr 2009. Zudem verweist der Kläger auf eine von ihm selbst beauftragte Kurzanalyse der Geschäftsberichte des B-Konzerns von 1999 – 2002 durch WP Dr. H4 und Dr. L11 (Anlage K 24 b).
129Mit Verweis auf eine von den Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte Analyse der D behauptet er auch, die Risiken hinsichtlich der langfristigen Bonität des Mieters hätten sich bereits aus der langfristigen Entwicklung der konzernweiten Umsatzzahlen pro m² Verkaufsfläche (Flächenproduktivität) gezeigt. Insoweit bezieht er sich auf eine der D-Analyse entnommene „Tabelle 32“ (Bl. ### ff d.A. und Anlage B 6). Diese Kennziffer sei in den letzten 10 Jahren aber erkennbar rückläufig gewesen. Allein die Tatsache, dass die Investorenordner bzw. die Exposés die Kennziffer Flächenproduktivität unstreitig nicht enthalten, belegt nach Auffassung des Klägers, dass die Aufklärung über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Vielmehr handele es sich dabei um ein absichtsvolles Verschleiern der wirklichen Gegebenheiten durch die Beklagten.
130Dass die Mieten von Anfang an überhöht gewesen und nur an den Gewinnerwartungen der Initiatoren orientiert gewesen sein, zeige sich auch daran, dass die L AG überhaupt nicht über die Mieten verhandelt habe. Ebenso werde die Überhöhung der Mieten dadurch bestätigt, dass der L Konzern 2004 hinsichtlich von Mietzahlungen Drohverlustrückstellungen im Umfang von rund 100 Mio. € gebildet hat, was insoweit unstreitig ist (K 36 Seite 27). Dies komme einem Anerkenntnis gleich, dass die Mieten zu 30 % überhöht seien. Die überhöhten Mieten seien notwendig gewesen, um die (so die Behauptung des Klägers) ebenfalls deutlich überhöhten „weichen Kosten“ des Fonds zu finanzieren. Diese überhöhten weichen Kosten seien zum Teil wiederum den Gesellschaften der P-Gruppe zugeflossen.
131Weiter behauptet der Kläger ein kollusives Zusammenwirken des Vorstandes der L AG mit dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1. So sei es – ausweislich des Protokolls außerhalb der Geschäftsordnung vom 12.02.2002 – bereits vor der Zeichnung der Beteiligungen zwischen der Beklagten zu 1, dem Beklagten zu 2, sowie dem Vorstandsvorsitzenden der Mieterin und der Hauptaktionärin der Mieterin, Frau T3, zu Vereinbarungen gekommen, die auch erhebliche Bedeutung im Hinblick auf eine Beteiligung an den Bauherrengesellschaften gehabt hätten. Über diese Verabredungen sei er ebenfalls nicht aufgeklärt worden.
132So hätten der Beklagte zu 2, der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1, L6, der Vorstandsvorsitzende der L AG als vorgesehene Mieterin, Herr V, sowie deren größte Aktionärin, Frau T3, bereits im Februar 2001 Sondervereinbarungen über die weitere Zusammenarbeit getroffen, von denen die Mietverträge mit überhöhten Miethöhen nur ein Teilaspekt gewesen seien. Die Beteiligten hätten vorgehabt, einen wesentlichen Teil der L-Immobilien (bis zu 40 % des Grundbesitzes des Gesamtkonzerns) an P Fonds zu veräußern, bzw. diese gemeinsam zu entwickeln und zu verkaufen.
133In einem so überschriebenen „Protokoll außerhalb der Tagesordnung“ vom 12.02.2002 (Anlage K 46) und einem „Protokoll über eine Besprechung vom 17.10.2002“ (Anlage K 48) seien die wichtigsten Vereinbarungen zwischen Herrn I2, dem Ehemann und Generalbevollmächtigten von Frau T3, L6 als geschäftsführendem Gesellschafter der Beklagten zu 1, dem Beklagten zu 2 und Herrn V als Vorstandsvorsitzendem der vorgesehenen Mieterin festgehalten worden:
134„P5 berichtet über den Status und die Perspektiven des GVV-Geschäftes. Zur Zeit werden zwölf Familien mit einem Gesamtvermögen von ca. 30 Mrd. DM von der F2 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH [Anm: einer Tochtergesellschaft der PHG] betreut. […] Des weiteren werden über zwei größere Vermögen mit einem Volumen von ca. 20 – 25 Mrd. DM konkrete Verhandlungen geführt. Konkret steht folgendes Verhandlungspaket zur Entscheidung an:
1351. Es werden drei vermögensverwaltende GbR gegründet, die L AG Aktien mit einem Gesamtwert von 500 – 750 Mio. EURO (entspricht ca. 10 – 15 % der L AG) erwerben, […]
1362. L AG verpflichtet sich gegenüber den P-Gesellschaften, an von letzterer noch zu benennende Gesellschaften aus dem Bestand Grundstücke für eine Bebauung bzw. Sanierung zu übertragen und langfristige Mietverträge abzuschließen. Das Gesamtvolumen dieser Immobilieninvestitionen in Deutschland beläuft sich bis zum Jahr 2008 auf 6 Mrd. DM.
1373. Frau T3 verpflichtet sich, über das gesamte private Vermögen einen GVV-Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu unterzeichnen. […]“ (Anlage K 46)
138Zudem beruft sich der Kläger auf eine Aufstellung der gemeinsamen unternehmerischen Ziele, die das Ergebnis einer Besprechung der Herren I2, L6 und dem Beklagten zu 2 vom 17.10.2002 gewesen sein soll (K 48).
139In diesen Vereinbarungen habe sich die L AG im Kern verpflichtet, Grundstücke aus ihrem Bestand zur Bebauung und Sanierung im Umfang von 6 Milliarden DM an Gesellschaften der P-Gruppe zu übertragen und von diesen mit langfristigen Mietverträgen wieder zurück zu mieten. Zugleich habe sich die Hauptaktionärin der Mieterin verpflichtet, ihr privates Vermögen im Rahmen eines Gesamtvermögens-Verwaltungsvertrages (GVV) von einer 100%igen Tochter der PHG verwalten zu lassen. Grundlage dieser Vereinbarungen seien „gleiche Interessenlagen“ der Beteiligten gewesen, also ein möglichst gutes Ergebnis für die Hauptaktionärin, die Beklagte zu 1, die PHG sowie die GVV-Kunden der PHG, denen eine Mindestrendite von 5 % vor Steuern zugesagt worden sei. Aus diesen Vereinbarungen sei im Umkehrschluss auch erkennbar, dass die Interessen der L AG nicht prioritär gewesen seien.
140Die fünf 2001 und 2002 tatsächlich realisierten Warenhausprojekte seien daher seitens der L AG nur „Gefälligkeitsgeschäfte“ im Vorgriff auf weitere gemeinsame Geschäfte gewesen. Gewinne hätten sich für die L erst aus diesen Folgegeschäften ergeben sollen.
141Nach Ansicht des Klägers hätte über diese Vereinbarungen aufgeklärt werden müssen, da sie eine regelwidrige Auffälligkeit darstellen würden. Denn die Absprachen würden die Gefahr einer Interessenkollision begründen, die sich auch zu Lasten der Anleger der Bauherrengesellschaft habe auswirken könnten.
142Schließlich greift der Kläger eine von den Beklagten zu 2 bis 4 im Schriftsatz vom 16.01.2012 als B 12 (Bl. ### ff. d. A.) vorgelegte interne Notiz der L AG vom 26.09.2001 auf. Unter der Überschrift „Kooperationsvertrag E/O Info Dr. M/ VS Sept.2001“ werden dabei Zielvereinbarungen mit dem Beklagten zu 2) referiert. Die Kernsätze lauten (unstreitig):
143„Nach Analyse verschiedener Optionen und der Vorbereitung weiterer Kooperationen – U in C4, T6 in C, I3 – ist zunächst eine enge Partnerschaft mit der P Gruppe vereinbart worden.
144P ist sowohl im Baumanagement (ca. 1 Mrd Euro Umsätze p.a.) als auch in der Vermögensverwaltung tätig (ca. 30 Mrd Euro Bestand; 75 % Immobilien). Aus dieser Kombination hat sich eine starke Position in der Realisierung von „Bauherrnmodellen“ für große Vermögen entwickelt.
145Die Kooperation mit P umfaßt ausgewählte Neubauprojekte von L4I [Anm.: L4 Immobilien] (Mehraufwand langfr.) und die Vermittlung von Mietern durch L4I (Erträge sofort).
146Q wird von P mit zusätzlichen „weichen Kosten“ von bis zu 15 Mio Euro Barwert und entsprechend hohen Nettomieten für L realisiert, L4I erwartet in den nächsten Jahren insgesamt min. 50 Mio Euro Ertrag aus Vermittlungsaufträgen für Mieter – hauptsächlich für Verwaltungsbauten.“
147Der Kläger entnimmt dem Dokument, dass die L AG bewusst Verluste bei dem Projekt Q in Höhe von 12 Mio. € aus überhöhten weichen Kosten bzw. überhöhten Mieten in Kauf genommen habe, weil sie (gemäß eines Gesamtplans der Beteiligten) aus anderen „Vermittlungsaufträgen für Mieter – hauptsächlich für Verwaltungsbauten“ Erträge in Höhe von mindestens 50 Millionen € erhalten sollte.
148Weiter beruft sich der Kläger auch darauf, dass (insoweit unstreitig) seitens der L AG unter dem 18.12.2002 eine Rechnung in Höhe von 25 Millionen € zzgl. MwSt. an die Beklagte zu 4 für die „Begründung der Geschäftsbeziehungen und für die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit bei der Realisierung von Immobilienprojekten“ gestellt und nachfolgend auch beglichen wurde. Auch darüber hätte seiner Ansicht nach aufgeklärt werden müssen, da dadurch die Wirtschaftlichkeit des Fondsobjektes zumindest mittelbar beeinflusst worden sei.
149Der Kläger macht weiterhin geltend, der Beitritte bzw. die Beteiligungen sei sittenwidrig und demnach gemäß § 138 BGB auch nichtig gewesen, weshalb eine Rückabwicklung über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in Betracht komme.
150Dazu behauptet er, die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Verkaufspreis der Immobilien knapp doppelt so hoch gewesen sei wie ihr tatsächlicher Verkehrswert. Die Tatsache, dass der Verkehrswert nur die Hälfte des Kaufpreises betragen habe, ergebe sich daraus, dass die Mieten nach der Insolvenz von vorher (2007) rund 6.7 Mio. € auf rund 3,4 Mio. € gefallen seien. Das sei eine Halbierung. Dabei setzt er als „Kaufpreis“ einen „fortgeschriebenen Gesamtaufwand“ von 117.095.000,00 € an.
151Gleichzeitig rügt der Kläger, eine Übervorteilung folge auch daraus, dass die L AG das Grundstück in Q unter Einstandspreis weiter veräußert habe (Unterlagen K 60).
152Der Kläger rügt auch eine „ominöse Verschleierung der Sicherung der Mieten“. Denn die Anleger hätten seiner Auffassung nach insbesondere über den Inhalt der Mieterbeschaffungs- und Mietgarantieverträge vom 04.12.2001, von denen er behauptet, dass sie bereits vor dem Abschluss und sogar vor Zeichnung durch den Kläger und den Erblasser festgestanden hätten, informiert werden müssen. Denn bei den Zahlungen an die L AG handele es sich inhaltlich letztlich um „Kick-Backs“ bzw. eine „verdeckte Subventionierung des L Konzerns“. Da die Anleger vor der Zeichnung von solchen Zahlungsverpflichtungen nichts gewusst hätten, sei ein weiterer Aufklärungsfehler gegeben.
153Ebenfalls behauptet der Kläger, dass die Initiatoren des Fonds und die L AG von Anfang an geplant hätten, den Gesamtaufwand unberechtigt um 20 % zu erhöhen und sich die Mehrerlöse dann zu teilen. Dies ergebe sich aus Anlage K 60 (B 2) bei der es sich dem Kläger nach um die Kalkulationsunterlagen des Beklagten zu 2 handele. So soll sich aus dem Blatt „Q“ aus der Zeile mit der Bemerkung L + P ergeben, dass dort 40 Millionen zugunsten von L und P versteckt worden seien. Auch darüber seien die Anleger nicht aufgeklärt worden.
154Schließlich behauptet der Kläger, es habe noch mündliche Nebenabreden gegeben, die die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaften geschädigt hätten. So sei verabredet worden, dass u.a. Baukostenminderungen zur Hälfte der L AG und P zu Gute kommen sollten und nicht den Gesellschaftern. Zudem sei L mündlich ein Rückkaufsrecht zum Buchpreis nach Ablauf von 20 Jahren garantiert worden. Dies ergebe sich so aus einem Bericht der Wirtschaftsprüfer C an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der L AG vom 21.04.2005 (Anlage K 60 (B 12)).
155Bezüglich der beiden Rechnungen der G AG an die Beklagte zu 4 wegen der Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung behauptet der Kläger, zumindest er habe von den Rechnungen erst durch den Schriftsatz der Beklagten erfahren. Trotzdem führt er weiter aus, seiner Kenntnis nach hätten mit den beiden Zahlungen Verluste ausgeglichen werden sollen, die der G AG durch das Vorhalten von Personal und Equipment in Erwartung der zugesagten Übertragung höheren Vermögensverwaltungsvolumens angefallen seien. Nach seiner Kenntnis, vermittelt durch den Vorstandsvorsitzenden der AG Herrn C5, sei der Text der Rechnungen „von der Seite der Beklagten zu 2 bis 4“ vorgegeben worden. Allerdings wisse er nicht, von wem genau. Provisionen hätten der Kläger und der Erblasser jedenfalls nicht erhalten.
156Der Kläger macht aufgrund der vorstehenden Rügen Schadenersatz in Form einer Rückabwicklung seiner beiden Beteiligungen geltend. Dazu behauptet er, er und der Erblasser hätten (fremdfinanzierte) Einlagen bezüglich des Eigenkapitals und des Fremdkapitals in folgendem Umfang geleistet: In Q 17.135.853,66 € und in N 29.141.369,08. Steuervorteile lässt der Kläger sich dabei gemäß der Anlage K 27 anrechnen. Zudem macht er einen Zinsschaden in Höhe von 7 % p.a. als entgangenen Gewinn geltend.
157Hilfsweise macht der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 2 bis 4 als Geschäftsführer der Fondsgesellschaften bzw. Projektentwickler hinsichtlich von Schäden geltend, die daraus entstanden sein sollen, dass die Beklagten zu 2 bis 4 im Jahre 2004 bzw. 2005 die Mietverträge mit B ohne vorherige Bonitätsprüfung, ohne Stellung angemessener und werthaltiger Miet-Sicherheiten und ohne Aufklärung der Gesellschafter, dass die vereinbarten Mieten nicht zu erwirtschaften seien, abgeschlossen hätten. Denn die Beklagten zu 2 bis 4 hätten durch den Abschluss der Mietverträge gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer bzw. Geschäftsbesorger verstoßen. Eine ausreichende branchenübliche Bonitätsprüfung des Mieters sei sogar bereits gemäß § 7 Ziff. 4 b des Gesellschaftvertrages Q bzw. aus § 7 Ziff. 3 b des Gesellschaftsvertrages N notwendig gewesen.
158Der Kläger rügt zudem, dass die Beklagten zu 2, 3 und 4 (insoweit unstreitig) im Zuge der Besicherung der Endfinanzierungsdarlehen bezüglich der laut Darlehensvertrag eingeräumten Grundschulden zwei Zweckerklärungen unterzeichnet hätten, in denen folgende Klausel von der Sparkasse L10 verwendet worden ist:
159„Dient die Grundschuld als Sicherheit für verschiedene Forderungen gegen einen oder mehrere Schuldner, so wird ein zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreichender Erlös aus der Verwertung der Grundschulden zunächst auf die Forderungen verrechnet, die der Sparkasse geringere Sicherheiten bieten.“ (Anlagen K 29 a und b)
160Dadurch hätten die Beklagten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus § 10 (Q) bzw. § 9 (N) des Gesellschaftsvertrages verstoßen, keine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter zuzulassen. Ähnliches gelte für die Abtretungserklärung vom 21.11.2005, die in ihren Ziffern 10.5 und 10.6 ähnliche Wahlrechte der Sparkasse enthalte (Anlage K 56).
161Daher verlangt er diesbezüglich die Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grunde nach.
162Schließlich macht der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Schuldanerkenntnissen des Klägers und des Gesamtrechtsvorgänger des Klägers, G sen., gegenüber der Beklagten zu 1 geltend.
163Der Kläger beantragt daher unter Teilklagerücknahme in Höhe von 189.770,32 € bezüglich des Klageantrags zu 1b,
1641.
165die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
166a)
167an ihn 15.880.169,55 € (in Worten fünfzehn Millionen achthundertachtzigtausendeinhundertneunundsechzig 55/100) nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal nebst allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR“ mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 01.07.2011,
168b)
169an ihn 31.041.077,42 € (vor Teilklagerücknahme: 31.230.847,74 €) nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.331.139,40 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 01.07.2011,
170c)
171ihn von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse L10 und/oder gegenüber der Beklagten zu 1) freizustellen, die er und/oder sein Gesamtrechtsvorgänger G sen. im Zusammenhang mit der Beteiligung an den nachbezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingegangen sind, und/oder die sich in sonstiger Weise aus Gesetz oder Vertrag aufgrund der Beteiligung des Klägers und/oder seines Vaters an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR“ und/oder an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ ergeben, wenn und soweit solche Verbindlichkeiten und/oder Ansprüche die Summe der Beträge zu a) und b) übersteigen,
172d)
173den Kläger von allen Verbindlichkeiten der in lit c) näher bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus dem Gesellschaftsverhältnis freizustellen.
1742.
175festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger in Verzug ist mit der Annahme der Angebote des Klägers je vom 28.09.2011, je notariell unterschriftsbeglaubigt von Notar T7, D2 #### A, am 28.09.2011, auf Übertragung (Abtretung)
176a)
177einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR“ mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Juli 2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelt von 15.880.169,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. Juli 2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011,
178b)
179einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.331.139,40 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Juli 2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelt von 31.230.847,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. Juli 2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011.
1803.
181festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem und/oder seinem Gesamtrechtsvorgänger G sen. aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR“ und/oder aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ etwa über das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu 1) hinaus entstanden ist und/oder dem Kläger etwa künftig noch entsteht.
1824.
183die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars G2, F3, vom 05.12.2002, UR-Nr. $ ####/#### und UR-Nr. $ ####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgänger des Klägers G sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000,00 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 05.12.2002) an den Kläger herauszugeben.
184Hilfsweise zu 1), 2), und 3)
1851.
186festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
187a)
188der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR“ allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der Grundstücksgesellschaft Q2 Straße GbR gehörende Immobilie Q2 Straße an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
189aa)
190ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
191bb)
192ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
193cc)
194ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
195b)
196der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in U2 und dem Namen „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der „Grundstücksgesellschaft N3 GbR“ gehörende Immobilie N3 an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
197aa)
198ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
199bb)
200ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
201cc)
202ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
2032.
204festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem entsteht, wenn die Sparkasse L10
205a) gemäß Ziffer 1.4 der Zweckerklärungen
206aa)
207vom 21.11.2005 betreffend die zugunsten der Sparkasse L10 in Abteilung III lfd. Nr. 1 und -(neu)- des Grundbuchs des Amtsgerichts Q von Q, Blätter ####, ##### und ####, eingetragenen Grundschulden über 62.888.901,39 € und 14.823.146,95 €,
208bb)
209vom 23.09.2006 betreffend die zugunsten der Sparkasse L10 in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts N von N I Band #### eingetragene Grundschuld zu 86.550.000,00 € einen zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreichenden Erlös je aus der Verwertung dieser Grundschulden wegen Forderungen gegen mehrere Schuldner zunächst auf Forderungen verrechnet, die der Sparkasse L10 geringere Sicherheit bieten,
210b)
211gemäß Ziffer 10.6 der Urkunde über die Abtretung von Außenständen (Globalabtretung) vom 21.11.2005 aus der Vermietung/Verpachtung der Objekte C6 Straße ## - ##, U2straße ##, H5straße ## -##, Kstraße ## - ##, I4allee in ##### Q einen zur Befriedigung sämtlicher durch die Abtretung gesicherten Forderungen nicht ausreichenden Zessionserlös - soweit rechtlich zulässig - nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet,
212und dem Kläger dadurch ein Schaden entsteht.
213Hilfsweise zu 4.
214Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars G2, F3, vom 05.12.2002, UR-Nr. $####/#### und UR-Nr. $####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgänger des Klägers G sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000,00 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 05.12.2002) für unzulässig zu erklären.
215Die Beklagten beantragen,
216die Klage vollumfänglich abzuweisen.
217Die Beklagten halten die Klageanträge zu 1 bereits für unzulässig, da sie unbestimmt seien.
218Zudem treten sie den Vorwürfen des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten unterlassenen Aufklärung entgegen. Sie sind im Kern der Auffassung, mit der Insolvenz der B AG als Mieter der beiden streitgegenständlichen Objekte habe sich lediglich ein originäres Bauherrenrisiko verwirklicht. Dieses Risiko habe jedoch der Kläger als Gesellschafter der beiden Grundstücksgesellschaften selber zu tragen. Denn es handele sich um eine unternehmerische Beteiligung.
219Entgegen der Behauptung des Klägers seien die wirtschaftlichen Aussichten der Mieterin vor der Fondsgestaltung sehr wohl geprüft worden. Zweifel an der Bonität der L AG oder der eingeschalteten Konzerntöchter habe es aber 2001 bzw. 2002 nicht gegeben und auch nicht geben müssen. Eine Insolvenz sei nicht absehbar gewesen. Man habe das von der neuen Unternehmensführung ab 2000 aufgestellte Konzept (15 bis 20 innerstädtische Einkaufszentren) als überzeugend erachtet.
220Die Behauptung des Klägers, die L AG sei bereits 2001 absehbar nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Mieten langfristig zu erwirtschaften, sei weder substantiiert dargelegt, noch richtig.
221Es habe damals vielmehr keinen Anlass gegeben, an der finanziellen Leistungsfähigkeit der L AG zu zweifeln. Dies ergebe sich schon aus den positiven Jahresabschlüssen 2001/2002. Und immerhin habe (was insoweit ebenfalls unstreitig ist) die in B AG umfirmierte Mieterin erst im Jahr 2009 und somit acht Jahre später Insolvenz angemeldet.
222Das vom Kläger vorgetragene Kurzgutachten sei nicht aussagekräftig. Zudem sei ihm auch gar nicht zu entnehmen, dass die Insolvenz bereits 2001 erkennbar gewesen sei.
223Auch die Behauptung, die Mieten seien überhöht gewesen, treffe nicht zu. Vielmehr gebe es überhaupt keine „marktüblichen“ Mieten für Warenhäuser, da es sich immer um Spezialimmobilien handele.
224Ebenso wenig sei vom Kläger substantiiert dargelegt worden, dass die streitgegenständlichen Objekte aufgrund der angeblich zu hohen Mieten nicht hätten rentabel betrieben werden können. Dies entspreche überdies auch nicht der Wahrheit. Die Beklagten bestreiten dazu vor allem, dass die Miethöhen und die Kalkulation vom Vorstand der L AG einfach akzeptiert worden seien.
225Insbesondere seien auch die 2004 passivierten Drohverlustrückstellungen im Umfang von insgesamt über 100 Mio. € kein Beleg für eine Überhöhung der Mieten in N und Q. Denn sie seien aus Sicht der Wirtschaftprüfer nur notwendig gewesen, weil nicht in jedem Fall über die gesamte Zeit eine Weitervermietung an Dritte (Untervermietung) habe garantiert werden können. Das habe mit der Höhe der Mieten allgemein aber überhaupt nichts zu tun, sondern betreffe nur den kleinen Ausschnitt der Drittvermietungen. Zudem sei auch nicht ausreichend vom Kläger dargelegt, auf welche Häuser die Rückstellungen in welchem Umfang entfallen würden; denn die Rückstellungen seien für alle fünf mit P-Fonds realisierten Objekte gebildet worden. Auf das Objekt in N könnten aber keine Drohverlustrückstellungen entfallen, da es dort gar keine Untervermietung gegeben habe. Das Haus sei ausschließlich von L4 selbst genutzt worden, was unstreitig ist.
226Zudem habe es kein Risiko für das Investment des Klägers gegeben, denn die Rückstellungen würden doch gerade zeigen, dass die diesbezüglichen Verluste zu tragen gewesen wären.
227Schließlich würde eine Überhöhung der Mieten (selbst wenn sie tatsächlich gegeben wäre) nichts über die generelle Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns aussagen, da die beiden Häuser lediglich eine vollkommen untergeordnete Rolle im Gesamtkostengefüge gespielt hätten. Keinesfalls seien die Mieten in den fünf an P-Fonds verkauften Häusern dafür verantwortlich, dass die L AG insolvent geworden ist. Die Jahresmiete für die beiden streitbefangenen Objekte habe (unstreitig) lediglich ca. 12 Millionen € betragen, während die Summe der offenen Verpflichtungen der L AG im Jahr 2006 bereits 13 Milliarden € betragen habe, wovon lediglich 785 Millionen € auf Betriebs- und Raumkosten entfallen seien.
228Die Beklagte zu 1 bestreitet auch, dass die sogenannten „weichen Kosten“ unangemessen hoch gewesen seien. Zudem seien sie ja alle offen im Exposé und in den Gesellschaftsverträgen ausgewiesen gewesen. Überdies seien sie dem Kläger und dem Erblasser willkommen gewesen, weil sie zu sofort absetzbaren Werbungskosten und somit zu Steuervorteilen geführt hätten.
229Die Beklagten sind hinsichtlich des anzulegenden Aufklärungsmaßstabs der Ansicht, es sei nicht notwendig gewesen, die Klägerseite über jedes Risiko der Beteiligung zu belehren, da der Kläger und der Erblasser zum einen über die Strategie der L AG informiert gewesen seien und es sich zum anderen um erfahrene Geschäftsleute gehandelt habe. Insbesondere hätten der Kläger und der Erblasser auch um den Charakter der Objekte als Spezialimmobilien und das darin liegende Risiko gewusst, wenn ein solches Objekt für einen ganz bestimmten Mieter geplant und errichtet werde. Denn dabei handele es sich um „selbstverständliches Basiswissen“ für Vermögensverwalter wie den Kläger.
230Die Beklagten zu 2 bis 4 behaupten auch, die Unterlagen zu den Grundstücksgesellschaften seien von der G AG und der G Hauptverwaltung GmbH tatsächlich gründlich geprüft worden. So sei von Herrn L2 anlässlich der ersten Zeichnung mitgeteilt worden, die G AG und die ständigen Berater des Erblassers hätten ihrerseits die Bonität der Anlage geprüft und keinen Grund zur Beanstandung gefunden.
231Letztlich seien der Kläger und der Erblasser aber auch über Herrn L2 vollständig über die Hintergründe des Geschäfts und die Strategie der L AG sowie über die Risiken der Beteiligung informiert worden.
232Denn das Konzept der beiden Bauvorhaben sei anlässlich der Übersendung des Anlegerordners zur Q GbR zwischen dem Beklagten zu 2 und Herrn L2 ausführlich besprochen worden. In diesem Gespräch habe der Beklagte zu 2 Herrn L2 auch erläutert, dass die beiden Gesellschaften beabsichtigten, eine Immobilie neu zu errichten und diese langfristig an einen einzigen Mieter zu vermieten. Dies sei in Q die L AG und in C3 die T4 AG. Zudem seien mit Herrn L2 die mit dem Projekt verbundenen Risiken und Chancen erörtert worden, ebenso das sog. Shop-in-Shop-Konzept, das dieser als überzeugend beurteilt habe.
233Schließlich sei auch besprochen worden, dass es sich in beiden Fällen um Spezialimmobilien handeln würde, die speziell auf die Bedürfnisse der vorgesehenen Mieter zugeschnitten seien. Daher hänge die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung maßgeblich von der wirtschaftlichen Stärke und der zukünftigen Entwicklung des Mieters ab. Dabei seien sowohl der Beklagte zu 2, als auch Herr L2 der Ansicht gewesen, bei der L AG handele es sich um einen solventen Mieter mit vernünftigen Zukunftsaussichten.
234Die Beklagten sind daher der Ansicht, dieses Wissen müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
235Die Tatsache, dass die Klägerseite (über L2) auch über die Hintergründe der Objektgesellschaften informiert gewesen sei, zeige sich auch daran, dass die G AG im Dezember 2001 selbst 2,5 Mio. DM und im Dezember 2002 weitere 2,5 Mio. € für die Eigenkapitalbeschaffung bezüglich der streitbefangenen Objekte in Rechnung gestellt habe. Daraus ergebe sich, dass das Unternehmen des Klägers an dem Projekt auch auf Emittentenseite beteiligt gewesen sei.
236Die Beklagten bestreiten hinsichtlich der Vorwürfe, es habe ein kollusives Zusammenwirken gegeben, dass es einen wie auch immer gearteten „Geheimplan“ gegeben habe. Das vom Kläger in Bezug genommene „Protokoll außerhalb der Geschäftsordnung“ (K 46) sei auch keineswegs ein „Geheimprotokoll“ gewesen. Diese Form sei vielmehr bei der Beklagten zu 1 ein damals gängiger Weg gewesen, um Besprechungspunkte aus Partnersitzungen festzuhalten, über die kein formaler Beschluss zu fassen gewesen sei oder in denen nur zu einem Thema berichtet werden sollte. Dass dies nicht geheim sei, zeige sich ja bereits daran, dass es zu den Akten gelangt sei.
237Inhaltlich gebe das Protokoll auch keineswegs eine bereits geschlossene Vereinbarung wieder, sondern es handele sich um Überlegungen zu einer geplanten Zusammenarbeit. Das Protokoll bezeichne lediglich Absichten, die aber nie umgesetzt worden seien; konkret habe P5 über den Stand der Überlegungen zu einer weitergehenden Zusammenarbeit berichtet. Zu einer institutionalisierten Zusammenarbeit in einem so umfassenden Rahmen sei es dann aber nie gekommen, da die Pläne schon im Herbst 2002 nach Bedenken der juristischen Berater der L AG ad acta gelegt worden seien. Nach damaliger Ansicht der Berater sei eine solche Art der Zusammenarbeit aktien-, kapitalmarkt- und börsenrechtlich völlig ausgeschlossen gewesen. Es sei daher bei den ursprünglichen Planungen geblieben, nur Einzelobjekte miteinander umzusetzen. Rechtlich ergebe sich daraus daher keine Aufklärungspflicht, denn allein die Absicht der Beteiligten, zusammen weitere Fondsprojekte zu realisieren, sei nicht aufklärungspflichtig.
238Auch das Papier vom 17.10.2002 (K 48) sei irrelevant. Keines der genannten unternehmerischen Ziele daraus sei umgesetzt worden. Es seien überhaupt keine vermögensverwaltenden GbRs gegründet worden, die Aktien der L AG erwarben.
239Es habe zudem auch in Bezug auf die geplante Zusammenarbeit von P und T3 bezüglich des Ankaufs von L-Aktien keine Pflicht bestanden, den Kläger und den Erblasser darüber aufzuklären, weil dadurch das Fondsinvestment nicht berührt, geschweige denn gefährdet gewesen sei. Der einzig aus der Planung umgesetzte GVV-Vertrag mit Frau T3 habe auch nicht zu einer Aufklärungspflicht geführt.
240Vielmehr sei die grundsätzliche Tatsache, dass Frau T3 eine Zielkundin der Gesamtvermögensverwaltung gewesen sei und dass P insgesamt eine enge Zusammenarbeit mit ihr und der L AG anstrebte, dem Kläger und dem Erblasser (unstreitig) seit den Beteiligungsverhandlungen 2000 bekannt gewesen.
241Die Beklagten halten die Zahlung von 25 Mio. € an die L AG weder für anstößig noch für aufklärungsbedürftig. Denn es habe sich dabei um ein übliches Eintrittsgeld gehandelt, weil L überhaupt mit P zusammenarbeiten wollte. Eben darin habe auch die Gegenleistung für die Zahlung bestanden. Die Investoren des Fonds seien dadurch jedoch nicht belastet worden.
242Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Sittenwidrigkeit bzw. hinsichtlich des Vorwurfs, das Grundstück in Q sei zu billig an die Q GbR veräußert worden, erwidern die Beklagten, das Grundstück sei im Jahr 2001 zum Buchwert verkauft worden. Der im Vergleich zu 1993 verminderte Wert ergebe sich allein aus der unstreitigen Tatsache, dass das aufstehende Gebäude (ehemaliges Kaufhaus I5) 1996 abgebrannt sei und sich zudem hohe Dekontaminationsverpflichtungen ergeben hätten. Daher sage die Differenz in den beiden Kaufverträgen gar nichts aus.
243Bezüglich der gerügten Nichtaufklärung über den Inhalt der weiteren Verträge vom 04.12.2001 und der darin vereinbarten Zahlungen an Unternehmen des L Konzerns gehen die Beklagten davon aus, dass eine separate Aufklärungspflicht darüber nicht bestanden habe. Denn die Investoren hätten ja bereits aus der Investitionsplanung im Investorenordner gewusst, dass ein Betrag von 8,2 Mio. DM zzgl. Steuern für die Mietervermittlung vorgesehen war. Die Vergütung hinsichtlich der Mieteinstandsgarantie sei in den ausgewiesenen Projektentwicklungskosten enthalten gewesen. Dies gelte auch für die Vergütungen hinsichtlich der Ingenieur- und Architektenleistungen. Dass diese an eine L-Tochter vergeben worden seien, hänge lediglich damit zusammen, dass die grundsätzliche Konzipierung und Planung des Gebäudes bereits ab 1995 von dieser betrieben worden sei.
244Bezüglich der vom Kläger vorgelegten Anlage K 60 (B 2) berufen sich die Beklagten darauf, dass es sich bei den sog. „Kalkulationsgrundlagen F2“ lediglich um Zwischenstände interner Kalkulationsüberlegungen handele, die nicht einmal vollständig aufgegliedert seien. Interne Kalkulationen eines Geschäftspartners seien aber nicht offenbarungspflichtig. Darüber hinaus könne den Unterlagen auch gar nicht entnommen werden, dass die Gesamtkosten durch Scheinleistungen aufgebläht und diese geteilt werden sollten, wie dies der Kläger behauptet. Das Bestehen von weiteren mündlichen Nebenabreden zugunsten der L AG wird von den Beklagten ausdrücklich bestritten.
245Zudem handele es sich bei den sogenannten P-Fonds nicht um sog. Publikumsfonds. Daher sei die Teilnahme an den beiden Gesellschaften auch von vorne herein nur einem sehr kleinen und mehr oder weniger geschlossenen Kreis von sehr vermögenden bzw. sehr gut verdienden Personen vorbehalten gewesen. An einer breiten Platzierung bei bisher unbekannten Anlegern seien die Gründungsgesellschafter nicht interessiert gewesen. Dies zeige auch schon die sehr frühe persönliche Ansprache zu einem Zeitpunkt, an dem nicht einmal eine Baugenehmigung vorlag.
246In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte zu 1 auch, dass sie Mitinitiatorin der beiden Grundstücksgesellschaften gewesen sei. Sie habe lediglich die Einladungsschreiben versandt.
247Ebenso wenig hafte die Beklagte zu 1 als kreditgebende Bank aus culpa in contrahendo. Insbesondere sei kein institutionalisiertes Zusammenwirken gegeben, da die Finanzierung über sie nicht zwingend gewesen sei.
248Die Beklagten sind auch der Ansicht, es fehle zumindest an der Kausalität der gerügten Punkte.
249Denn die Beitritte seien autonome, und letztlich nicht auf dem Exposé und dem Anlageordner beruhende, Entscheidungen gewesen, die sich allein auf die Beratungsleistungen und Empfehlungen des entgeltlichen Vermögensberaters L2 gestützt hätten. Dieser langjährig im Bankenbereich und in der Vermögensverwaltung erfahrene Berater habe aber die Beteiligung ausdrücklich aufgrund des bestehenden Immobilienvermögens und der Bonität der R-Erbin T3 empfohlen. Das Vorhandensein eines so kompetenten Beraters unterbreche jeden Zurechnungszusammenhang zum Exposé und dem Anlageordner.
250Zudem zeige auch die Tatsache, dass der Kläger bezüglich der gleichgelagerten Investition in C3, bei der ebenfalls mit einem bereits vorher vorgesehenen Mieter eine Spezialimmobilie verwirklicht worden sei, und bei der die Beteiligung mit ähnlichen Informationen und Unterlagen angeboten worden sei, nicht rückabwickeln wolle. Dort würden ihn nämlich die hier gerügten Punkte nicht stören, weil der Mieter nicht insolvent geworden sei.
251Auch sei der Schaden nicht schlüssig dargelegt worden.
252Soweit der Kläger den Beklagten hilfsweise vorwirft, im Herbst 2004 trotz Bekanntwerden von Turbulenzen um die L AG noch Mietverträge abgeschlossen zu haben, behaupten sie, dass dies letztlich alternativlos gewesen sei. Auch sei es weder üblich, noch sinnvoll gewesen, weitere Mietsicherheiten von der Mieterin einzufordern.
253Dass dies letztlich ein vorgeschobenes Argument sei, zeige sich bereits daran, dass die Mieterin bei dem unbeanstandet gebliebenen Objekt in C3 überhaupt keine Sicherheit gestellt hätte; ohne dass dies den Kläger stören würde.
254Schlussendlich berufen sich die Beklagten ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
255Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
256Entscheidungsgründe:
257I.
258Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
2591.
260Die Klage ist zulässig.
261Insbesondere sind die Hauptanträge auch hinreichend bestimmt.
2622.
263Die Klage ist jedoch nicht begründet.
264a.)
265Dem Kläger stehen die mit den Hauptanträgen zu 1 a und b gegen die Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
266aa.
267Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten ergeben sich insbesondere nicht aus spezialgesetzlichen Prospekthaftungsnormen.
268Denn eine Prospektpflicht bestand zum Zeitpunkt der Zeichnung nach § 1 VerkProspG in der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 nur für in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 (und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen) in § 8 f VerkProspG auch eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt. Da es sich bei den streitgegenständlichen Beteiligungen aber nicht um Wertpapiere handelt, scheidet eine Haftung nach VerkProspG vorliegend aus.
269Eine Haftung nach WpPG in Verbindung mit dem BörsenG scheidet ebenfalls aus, da es sich bei den vorliegenden Beteiligungen in Form einer GbR nicht um Wertpapiere im Sinne des WpPG handelt.
270bb.
271Auch nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sind vorliegend keine Ansprüche des Klägers gegeben.
272(1) Die gilt zunächst für die Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne. Diese Haftung, der nur die sog. Prospektverantwortlichen unterliegen, knüpft maßgeblich an das typisierte Vertrauen von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts an.
273Ein solcher Prospekt liegt aber nicht vor. Denn gemäß der Rechtsprechung muss es sich dafür um eine umfassend informierende Beschreibung handeln, die den Anspruch erhebt und von der der Anleger auch erwarten kann, dass sie nach ihrem Zweck die einzige oder zumindest wesentliche Informationsquelle für die Anlageinteressenten hinsichtlich der anlagerelevanten Umstände darstellt (BGH, U. v. 19.07.2004, II ZR 218/03, NJW 2004, 2664; Albrecht/Karahan/Lenenbach, Fachanwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 1.A. 2010, § 40 Rn. 18 ff.).
274Zu unterscheiden ist ein solcher Prospekt von einem Exposé, welches einzelnen interessierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und zwar selbst dann, wenn das Werbeschreiben für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist (BGH, U. v. 03.10.1989, XI ZR 157/88, WM 1989, 1715). Die Trennlinie zwischen einem möglicherweise haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen.
275Dabei ist insbesondere auf die Frage abzustellen, ob das Schriftstück zumindest den Eindruck erweckt, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im einzelnen ankommt (OLG Düsseldorf, U. v. 19.11.2009, I-15 U 67/08).
276Bei den beiden Exposés sowie den zugehörigen Investorenordnern sind die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.
277Zum einen erwecken die schriftlichen Unterlagen schon nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Denn sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies zeigt sich bereits daran, dass es überhaupt keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil in den Exposés gibt.
278Die Beschreibung des Bauprojektes beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen.
279Zudem gibt es keinerlei schriftliche Informationen über die vorgesehenen Mieter dieser Spezialimmobilien. Ebenso wenig enthalten die Materialien Informationen über das neue Shop-in-Shop-Konzepts der Hauptmieterin. Es kann aber kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte in Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Nutzer bereits feststehen. Spezialimmobilien dieses Ausmaßes werden, auch für den Normalanleger ersichtlich, nicht erst errichtet, um erst nach Fertigstellung einen Mieter zu suchen.
280Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst Investorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde.
281Dieser Eindruck der Unvollständigkeit wurde durch den Hinweis im Investorenordner der Q GbR, der Grundstückskaufvertrag sei nicht enthalten, nur noch verstärkt.
282Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds (auch für den Empfänger der Investorenordner nebst Exposé) offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen Informationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt in persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist in aller Deutlichkeit dem Einladungsschreiben vom 16.10.2002 zu entnehmen, indem es heißt:
283„Wir werden in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, um Ihnen weitere ergänzende Informationen bezüglich dieser Investition zu geben“ (Anlage K 4a).
284Wem gesagt wird, er bedürfe noch ergänzender mündlicher Informationen, der kann nicht davon ausgehen, dass er bereits schriftlich umfassend informiert wurde.
285Zum anderen waren die Unterlagen auch für den Empfänger erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet.
286Denn die Einladungsschreiben richteten sich nur an eine überschaubare Anzahl sehr vermögender Personen. Deren Personenkreis ist in den Anschreiben vom 16.10.2002 mit der Definition „den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden“ fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 bereits gut bekannt waren, für ein Engagement in diesen Spezialimmobilien zu interessieren.
287Für eine handverlesene Auswahl an Adressaten spricht auch die letztendlich sehr geringe Zahl von Mitgesellschaftern. In der Q GbR waren es zusammen mit dem Kläger und dem Erblasser lediglich 29, ebenfalls sehr wohlhabende, Gesellschafter, und in N sogar nur 16.
288(2) Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne als Haftung für die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
289Der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn unterliegen zwar auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus - in Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft in der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute.
290Im Rahmen der bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten (BGH, U. v. 14.7.2003, II ZR 202/02; OLG Hamm, U. v. 07.11.2011, 8 U 55/11, I-8 U 55/11).
291Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Haftende zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat. Vorliegend wurde jedoch gar kein Prospekt verwendet, sondern lediglich ein erkennbar unvollständiges Exposé nebst einer Vertragsentwurfssammlung. Die maßgeblichen Informationen sollten (wie oben gezeigt) erkennbar mündlich vermittelt werden.
292(3) Da bereits kein Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung vorliegt, ist nicht zu entscheiden, ob die Beklagte hier durch die Schreiben vom 16.10.2002 besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
293cc.
294Doch selbst wenn ein Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung vorliegen würde, käme es nicht zur Haftung der Beklagten. Denn es fehlt an einer kausalen Pflichtverletzung.
295Ein Anleger darf zwar erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGHZ 123, 106, 109 f.; BGH, U. v. 21.03.2005, II ZR 140/03, WM 2005, 833; BGH, U. v. 12.02.2004, III ZR 359/02, EWiR 2004, 541).
296Doch kann eine im Prospekt fehlende Information überhaupt nur dann zu einem erheblichen und kausalen Aufklärungsfehler führen, wenn der Anleger nicht bereits anderweitig über diese Punkte aufgeklärt wurde.
297Soweit hier bestimmte Informationen, wie z.B. die vorgesehene Mieterin, die Hintergründe der Objekte und die Chancen und Risiken des Investments nicht in den schriftlichen Unterlagen enthalten waren, sind diese fehlenden Erläuterungen aber zumindest nicht kausal für die Anlageentscheidungen des Klägers und des Erblassers geworden. Denn schon aus den unstreitigen Schilderungen des Zustandekommens der Beteiligungen ist zu erkennen, dass die maßgebliche Beratung durch den Zeugen L2 mündlich erfolgte, weshalb dem Kläger auch dessen Wissen und Kenntnisse zuzurechnen sind.
298Vorliegend haben sich der Kläger und der Erblasser nämlich schon nach der eigenen Einlassung des Klägers des Herrn L2 als Berater bedient. Auch wenn die Wirksamkeit des Beratungsvertrages vom Kläger nunmehr entgegen seinem ursprünglichen Vortrag in Frage gestellt wird, steht doch fest, dass Herr L2 unstreitig die Klägerseite beim Abschluss der Beteiligung zumindest faktisch beraten hat. Dann ist es aber unerheblich, ob er dies aufgrund eines wirksamen entgeltlichen Beratungsvertrages getan hat oder nicht.
299Unstreitig wurde der Fonds der Klägerseite über Herrn L2 näher gebracht, weil er als enger Berater der Gs bekannt war. An Herrn L2 bzw. dessen Ehefrau wurde der Investorenordner für die Gs zugesandt „mit der Bitte die Unterlagen zu prüfen und uns mitzuteilen, ob diese Anlage für [den Erblasser und den Kläger] in Betracht kommt“. Herr L2 erläuterte dem Kläger und dem Erblasser daraufhin auch unstreitig in separaten Gesprächen, dass das Objekt in Q eine Immobilie der L-AG sei, die auch wieder an diese zurückvermietet werden sollte. Diese Information war also dem Kläger damit auch bekannt. Letztlich wurden die Anlagen dann von Herrn L2 empfohlen:
300„Auch Herr L2 zeigte sich von der langfristig angelegten Werthaltigkeit der angebotenen Beteiligungen jeweils überzeugt und verwies ergänzend auf das umfangreiche Immobilienvermögen des L Konzerns und auf die Bonität der R-Erbin T3 als Gesellschafterin dieses Konzerns“(Bl. ## d.A.)
301Da sich Erblasser und Kläger des Herrn L2 zur Anlageberatung bedienten, muss sich der Kläger nun auch dessen Wissen zurechnen lassen. Dies gilt sowohl für die beruflichen Vorkenntnisse des Herrn L2, als auch für die in den Gesprächen mit dem Beklagten zu 2 erlangten Kenntnisse.
302Eine Pflichtverletzung durch Nichtaufklärung ist somit nur gegeben, wenn Herr L2 in bezüglich einer Tatsache oder eines Umstandes überhaupt aufklärungsbedürftig war und ihm die notwendigen Informationen auch nicht in einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2 vermittelt wurden. Herrn L2 waren aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in führenden Positionen im Bankensektor, seiner Erfahrungen in der Vermögensverwaltung und aufgrund der von ihm selbst bereits 1995 gezeichneten, und ähnlich gelagerten Beteiligung an dem P-Fonds bezüglich der L5, die hier gerügten Risiken bewusst; insbesondere das Risiko der langfristigen Erwirtschaftbarkeit der Mieten, das „Klumpenrisiko“. Insoweit war überhaupt keine Aufklärung mehr notwendig.
303Zudem müsste der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, substantiiert und konkret darlegen, über was Herr L2 vom Beklagten zu 2 aufgeklärt wurde und über was nicht. Dem kommt der Kläger aber nicht nach, obwohl er von den Beklagten frühzeitig darauf hingewiesen wurde. Vielmehr bestreitet er die detaillierte Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 2 habe Herrn L2 umfänglich informiert, lediglich mit Nichtwissen. Dies ist hier aber angesichts der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zulässig. Der Kläger als Anspruchsteller müsste vielmehr darlegen und notfalls beweisen, bezüglich welcher noch notwendigen Informationen Herr L2 vom Beklagten zu 2 nicht vollumfänglich aufgeklärt wurde.
304Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn der Kläger bezüglich der Beratungsgespräche zwischen dem Erblasser und Herrn L2 eine vollumfängliche Information wiederum nur mit Nichtwissen bestreitet. Denn auch hier ist der Kläger für eine fehlende Information des Erblassers vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger kann, da er von den Gesprächen nichts weiß, gar nicht ausschließen, dass der Erblasser bei Abschluss der Beteiligung über alle von ihm gerügten Informationen verfügte. Eine Vernehmung des Herrn L2 zum Gespräch mit dem Erblasser wäre daher unzulässige Ausforschung.
305dd.
306Doch selbst wenn der Kläger sich das Wissen und die Kenntnisse von Herrn L2 nicht zurechnen lassen müsste, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen. Denn es würde weiterhin an einem relevanten Aufklärungsmangel fehlen.
307Über die wesentlichen Umstände der Anlage und des Anlageobjektes waren der Kläger und der Erblasser entweder bereits nach eigenen Angaben aufgeklärt worden (Mietereigenschaft der L AG, Nutzung als Warenhaus, der Erwerb der Grundstücke von der L AG, Charakter als Spezialimmobilie), oder sie bedurften aufgrund ihrer Vorkenntnisse keiner solchen Aufklärung.
308Vor allem beim Erblasser, aber auch beim Kläger selbst handelte es sich bereits zum Anlagezeitpunkt um auch im Anlagebereich erfahrene Geschäftsleute.
309Immerhin war der Erblasser langjähriger geschäftsführender Hauptgesellschafter einer großen deutschen Privatbank. Allein aus dieser Stellung, wie auch aus seiner Beteiligung an der G AG, muss er nicht nur Erfahrungen mit Anlageobjekten insgesamt, sondern auch vertiefte Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung betreffend besonders großer Vermögen erworben haben. Denn damit beschäftigte sich die G AG.
310Dies gilt genauso für den Kläger selbst. Soweit dieser bestreitet, jemals beruflich tätig gewesen zu sein und insbesondere nicht als Bankkaufmann, steht dem bereits die Schriftform entgegen. Abgesehen davon, dass er zum Anlagezeitpunkt mit einem Anteil von 20 % ebenfalls ein maßgeblicher Gesellschafter der G AG war, geht aus dem Handelsregisterauszug des AG N HRB ##### hervor, dass der Kläger von 1988 bis 1994 für die Vorgängergesellschaft der AG, die Wberatungsgesellschaft mbH, unter der Berufsbezeichnung „Bankkaufmann in N“ als Geschäftsführer eingetragen war. Vor diesem Hintergrund ist unerfindlich, warum der Kläger bestreitet, jemals beruflich im Bereich der Vermögensverwaltung tätig gewesen zu sein.
311Auch waren die sogenannten „weichen“ Kosten, also diejenigen Kosten, die im Gegensatz zu den Kosten der direkten Bebauung und Vermarktung eines Grundstücks ausschließlich auf der Konstruktion als geschlossener Fonds beruhen, dem Kläger und dem Erblasser bereits aus dem Investorenordner grundsätzlich bekannt. Denn sie waren ja als einzelne Positionen in der Investitions- und Finanzierungsplanung der Gesellschaften, und somit im Anlageordner enthalten. Diese Kosten sind auch mitverantwortlich für die von der Klägerseite angestrebte große steuerliche Attraktivität der Beteiligung. Dass darüber hinaus in den dort angegebenen harten Positionen, sprich den Bau- und Baunebenkosten, weitere weiche Kosten versteckt worden sind, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert darlegen können.
312Zudem war dem Kläger, wie auch dem Erblasser die Struktur der PHG-Gruppe und die Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 bis 4 bewusst. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei die Struktur der P-Gesellschaften bei Zeichnung nicht bekannt gewesen, wird dies durch die (unstreitige) Übergabe der Organigramme in Anlage K 2 a widerlegt. Dass der Kläger nun vorträgt, diese seien in Vergessenheit geraten, ist unerheblich. Denn die Beklagten konnten aufgrund der Übergabe in den Verhandlungen im Jahr 2000 zu Recht davon ausgehen, dass die Strukturen der P-Gesellschaften und der PHG und deren Untergesellschaften auch noch in den Jahren 2001 und 2002 bekannt waren.
313Weitergehende, über die eigenen Kenntnisse, das unstreitig mitgeteilte und den Inhalt der schriftlichen Unterlagen hinausgehende Informationen waren aber nicht erforderlich.
314ee.
315Schließlich sind in den schriftlichen Unterlagen auch keine Unrichtigkeiten enthalten, die zu einem Aufklärungsmangel führen würden.
316(1) Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Beklagten auch nicht zur Erstellung einer detaillierten Prognose über die langfristige und dauerhafte Leistungsfähigkeit des Mieters über die Vertragszeit von 20 Jahren verpflichtet.
317Denn – ganz abgesehen davon, dass die Beklagten behaupten, eine Bonitätsprüfung durchgeführt zu haben – sind selbst die Prospektpflichtigen nicht zu einer so detaillierten Prognose über die die langfristigen Bonitätsaussichten des vorgesehenen Mieters verpflichtet. Denn dies wäre letztlich keine Wirtschaftlichkeitsprognose des Objektes mehr, sondern eine detaillierte Solvenzprognose bezüglich des vorgesehenen Mieters über die gesamte Vertragslaufzeit von 20 Jahren. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich gewesen, die Entwicklung der Flächenumsatzzahlen des Gesamtkonzerns der letzten Jahre zu analysieren.
318Zwar ist es richtig, dass zu einem zutreffenden und vollständigen Bild vom Anlageobjekt auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts gehören (BGH, U. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, VersR 2011, 74; BGH, U. v. 12.07.1982, II ZR 175/81, WM 1982, 862). Jedoch übernimmt auch ein Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass die Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Anlageobjekts durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, U. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, VersR 2011, 74). Die Beklagten wären somit nur verpflichtet gewesen, über sich abzeichnende Risiken aufzuklären.
319Solche Risiken waren aber in den Jahren 2001/2002 nicht so deutlich zu erkennen, dass sie zu einer Aufklärungspflicht geführt hätten. Soweit der Kläger behauptet, die dauerhaft mangelnde Leistungsfähigkeit des L Konzerns sei bereits damals deutlich zu erkennen gewesen, kann dem letztlich nicht gefolgt werden.
320Die vom Kläger dafür vorgetragenen Anhaltspunkte stützen diese Behauptung nicht. Vielmehr widerspricht er seinem Vortrag bereits selbst unter Berücksichtigung der Geschäftszahlen 1999 bis 2005. So trägt er selber in der Klageschrift unter Darstelllung der Kennziffern der Konzernbilanzen aus den Jahren 1999 bis 2002 folgendes vor:
321„Die L4 Aktiengesellschaft […] befand sich jedenfalls in 1999, 2000 und 2001 mit Eigenkapitalquoten von knapp über bzw. […] nicht unwesentlich unter 20 % und mit Jahresüberschüssen im dreifachen Millionenbereich in zwar nicht üppigen aber jedenfalls für den außenstehenden Betrachter noch geordneten Verhältnissen. […] Die sich bereits 2002 abzeichnende Verschlechterung führte dann allerdings in 2004 zu einem dramatischen Verlust von 1,625 Mrd., was sich in 2005 mit einem Verlust von 316 Mio. fortsetzte“ (Bl. ## f. d.A.)
322Wird dies zugrunde gelegt, kann 2001/2002 keine naheliegende bzw. sich bereits abzeichnende Zahlungsunfähigkeit bestanden haben. Schon nach der eigenen Einschätzung des Klägers zeichnete sich 2002 höchstens eine Verschlechterung der Geschäftssituation ab.
323Soweit der Kläger auf eine, von ihm selbst beauftragte und nur auf öffentlich zugänglichen Unterlagen beruhende, Kurzanalyse der Geschäftsberichte des L-Konzerns 1999 – 2002 durch die Wirtschaftsprüfer Dr. H4 und Dr. L11 (Anlage K 24 b) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diesem Kurzgutachten ist nicht zu entnehmen, dass die Insolvenz der L AG bereits 2002 einigermaßen deutlich erkennbar gewesen wäre. Als Fazit ist dort lediglich festgehalten, dass die Ziele der Verschmelzung mit der T3 GmbH & Co KG nicht erreicht wurden und dass bereits 2001 und 2002 erkennbar gewesen sei, dass die Verschmelzung von L4 und R „mehr Schwierigkeiten bereitet hat als geplant“ (Anlage K 24 b Seite 8). Ebenso wenig ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Mieten erkennbar überhöht gewesen seien.
324Auch soweit er sich weiter auf ein Interview mit dem Insolvenzverwalter der B aus dem Jahr 2009 beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn – abgesehen von der mangelnden Beweiskraft eines solchen Interviews – wird auch dort nur auf das nach der Anlageentscheidung liegende Krisenjahr 2004 abgehoben. So antwortete Herr H3 auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Konzern nicht mehr zu retten gewesen wäre, wie folgt:
325„Das kann ich nicht beurteilen. Aber es gibt ernst zu nehmende Leute, die sagen, das sei schon 2004 der Fall gewesen“ (Anlage K 22)
326Soweit der Kläger weitergehend meint, ein sich bereits abzeichnendes Risiko hätte sich aber aus den rückläufigen Flächenumsatzzahlen ergeben, überzeugt dies nicht, weil dieses Kriterium keine belastbare Größe für die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns war. Zudem sind die Flächenumsatzzahlen von noch geringerer Aussagekraft, wenn der Konzern gerade durch die Umstrukturierung der Warenhäuser versucht, zusätzlichen Umsatz in den Warenhäusern zu generieren.
327Die Beklagten konnten daher im Rahmen einer Prognose grundsätzlich von einer gegebenen Bonität der Mieterin ausgehen. Die Prognose unterfällt grundsätzlich dem Risikobereich des Anlegers, doch ist dazu erforderlich, dass der Prognose sorgfältig ermittelte Tatsachen zugrunde liegen (BGH, U. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08). Insoweit durften die Beklagten aber angesichts der zugänglichen Konzernabschlüsse in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das begonnene Umstrukturierungs- und Modernisierungsprogramm des Konzerns erfolgversprechend sei.
328Soweit der Kläger meint, er habe darauf hingewiesen werden müssen, dass die Mieterin über die Höhe der geforderten jährlichen Miete trotz Kenntnis der „weichen Kosten“ nicht verhandelt habe, weil dies ein Zeichen für die angespannte wirtschaftliche Lage der Mieterin bereits im Jahr 2001 gewesen sei, kann dies nicht überzeugen. Selbst unterstellt, Verhandlungen über den Mietpreis seien unterlassen worden, kann dies viele mögliche Ursachen haben. Daraus kann weder abgeleitet werden, dass die Mieterin in finanziellen Schwierigkeiten steckte, noch, dass dies aus nicht den Interessen der Mieter entsprechenden Motivationen der für die Mieterin Handelnden resultierte. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Vorstand der L AG eine ordnungsgemäße Prüfung der Miethöhen unterlassen und somit bewusst oder unbewusst zu hohe Mieten akzeptiert hatte. Denn genauso gut kann ein Nichtnachverhandeln bedeuten, dass die Mieten den von der L kalkulierten entsprochen haben, oder sogar noch darunter lagen. Denn auch dann hätte für die Mieterin kein Anlass bestanden, sich gegen die Miethöhen zu wehren.
329(2) Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass - wie der Kläger behauptet - die vereinbarten bzw. vorgesehenen Mieten tatsächlich von Anfang an überhöht gewesen sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Zuverlässige bzw. nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sind nicht ersichtlich.
330Denn bei den beiden Kaufhausprojekten sind ortsübliche Vergleichsmieten gar nicht zu bestimmen. Es handelt sich insoweit um Spezialimmobilien, die speziell für den vorgesehenen Mieter L AG geplant und gebaut wurden. Zudem wurden die Mieten vor dem Hintergrund eines vollkommen neuen Geschäftskonzeptes geplant und umgesetzt, bei dem man mit einer Erhöhung der Umsatzzahlen pro m² Verkaufsfläche rechnete. Daher war hier auch nicht ex ante ersichtlich, dass die Mieten in den beiden Objekten überhaupt nicht zu erwirtschaften gewesen wären.
331Auch die vorgenommenen Drohverlustrückstellungen beweisen – entgegen der Auffassung des Klägers – keineswegs, dass die Mieten generell zu hoch gewesen sind und damit das Projekt unwirtschaftlich gewesen wäre. Denn der unwidersprochene Vortrag der Beklagten, die Rückstellungen seien lediglich durch das Risiko einer nicht immer zu garantierenden Weitervermietung im Rahmen des Shop-in-Shop-Konzeptes bedingt, erklärt die Rückstellungen ausreichend, ohne dass dabei von einer generellen Überhöhung der Mieten auszugehen wäre. Bereits aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Prospekt selbst ergibt sich, dass die Rückstellungen nur die Untermietverhältnisse betreffen. Und außerdem zeigt ja gerade die Tatsache der Drohverlustrückstellungen (die sich zudem auf alle 5 P-Objekte beziehen), dass die Verluste aus den Mietverhältnissen für die L AG zu verschmerzen gewesen wären, ohne dass eine Insolvenz gedroht hätte.
332Zudem wäre eine Überhöhung der Mieten in den beiden Projekten ohnehin nicht offenbarungspflichtig gewesen, weil sich daraus nämlich grundsätzlich keine Gefahr für das Investment ergeben hätte. Denn angesichts der verschwindend geringen Bedeutung an den Gesamtkosten des L Konzerns, wäre eine darauf basierende Gefährdung der Anlage des Klägers bzw. des Erblassers ausgeschlossen gewesen.
333Den Jahresmieten für die beiden streitbefangenen Objekte in Höhe von (lediglich) rund 12 Mio. € standen bereits 2006 offenen Verpflichtungen der L AG im von rund 13 Mrd. € gegenüber. Davon betrafen aber lediglich 785 Mio. € Betriebs- und Raumkosten. Daher sind die gesamten Mietkosten für die Häuser in Q und N lediglich für 1,6 % der Raumkosten des Konzerns bzw. weniger als 1 Promille des Gesamtaufwands verantwortlich. Diese Kosten können mithin nicht maßgeblich zur Insolvenz der L AG geführt haben.
334(3) Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht aus einem fehlenden Hinweis auf eine angeblich vereinbarte aber verheimlichte Zusammenarbeit in Form eines umfassenden Planes für die gesamten L-Immobilien.
335Zwar ist grundsätzlich über sog. „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu informieren (BGH, U. v. 12.02.2009, III ZR 90/08; U. v. 29.05.2008, III ZR 59/07). Dazu gehören auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben wesentlich liegen (BGHZ 79, 337). Vorliegend haben die Beklagten aber ausreichend, und von Klägerseite letztlich nicht substantiiert bestritten, dargelegt, dass es zu einer Umsetzung der im Protokoll (K 46) und in der Anlage K 48 skizzierten Vorhaben gar nicht gekommen ist. Vielmehr wurden die meisten Immobilien, bis auf die fünf realisierten P-Fonds, noch weit vor der Insolvenz der L AG an das I-Konsortium verkauft. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum die Investoren über diese Planungen und Überlegungen hätten aufgeklärt werden müssen. Die Absicht, weitere Fondsprojekte gemeinsam zu verwirklichen, führt auch deshalb nicht zu einer Aufklärungspflicht, weil derjenige, der sich als Anleger an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt, durch das Bestehen anderer Grundstücksgesellschaften für andere Objekte nicht negativ berührt ist. Die Realisierungschancen für die streitgegenständlichen Fonds sind dadurch nicht schlechter geworden, dass die L AG noch andere Objekte zusammen mit der PHG sanieren wollte. Ein Einfluss derartiger Pläne auf die Mietkosten und die langfristige Sicherheit des Fonds ist nicht substantiiert dargelegt, sondern erschöpft sich in Vermutungen.
336Letztlich waren die Planungen auch aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht aufklärungsbedürftig. Denn beim Beitritt zur Q GbR waren die Planungen noch gar nicht aktuell; und beim Beitritt zur N GbR waren sie bereits fallen gelassen worden. Dass eine umfassende Übertragung aller oder zumindest der meisten Immobilien zumindest im Herbst 2001 noch nicht geplant war, ergibt sich eindeutig aus der Anlage B 12, die ausdrücklich nur davon spricht, dass „ausgewählte Neubauprojekte“ in Kooperation mit den P Gesellschaften verwirklicht werden sollten.
337Die weiteren Überlegungen und Planungen waren ebenfalls nicht aufklärungspflichtig; insbesondere nicht eine Rendite von 5 % für Frau T3. Hier wird die Argumentation des Klägers auch widersprüchlich. Denn Frau T3 als Hauptaktionärin der L AG war für eine hohe Rendite an möglichst niedrigen Mieten interessiert. Da sie selber nicht Anteilseigner der streitgegenständlichen Fonds war, hätte sie an überhöhten Mieten der AG auch gar nicht partizipiert. Dass ihr als Hauptaktionärin auch nicht an einer Insolvenz des Unternehmens gelegen sein konnte, dürfte offensichtlich sein.
338(4) Auch aus der vorgelegten Anlage B 12 ergibt sich keine Hinweispflicht. Eine die Wirtschaftlichkeit des Fonds unmittelbar berührende Sonderabsprache lässt sich der Notiz nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. So ist schon nicht klar, was denn überhaupt gemeint ist, wenn in der Notiz von „zusätzlichen weichen Kosten“ die Rede ist. Auch ist nicht deutlich zu erkennen, dass es sich dabei um unberechtigte Zusatzpositionen handelt, die die Grundstücksgesellschaft schädigen. Deutlich wird aus der Notiz nur, dass L das Geschäft insgesamt für lukrativ hielt. Weitere Schlüsse daraus sind nicht möglich, auch weil es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen der AG und den Beklagten handelt, sondern um ein internes Papier der L AG.
339(5) Die Zahlung von 25 Mio. € nebst Steuern durch die Beklagte zu 4 an die L AG vermag ebenfalls nicht eine Hinweispflicht gegenüber den Anlegern zu begründen. Denn die Beklagten haben die Zahlung nachvollziehbar als ein in diesen Unternehmenskreisen gängiges „Eintrittsgeld“ in Bezug auf eine zukünftig größer angelegte Zusammenarbeit dargestellt.
340Dafür, dass dies, wie der Kläger nahelegt, tatsächlich ein Entgelt dafür war, dass die L AG auf ein hartes und realistisches Aushandeln der Mieten verzichtet hatte, spricht nichts. Als Beleg für die ruinöse Überhöhung der Mieten taugt auch dies nicht.
341Letztlich ist es aber auch unerheblich. Denn es ist nicht zu erkennen, wie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksgesellschaften Q und N durch diese Zahlung beeinträchtigt worden sein könnte. Denn die Zahlung wurde ja nicht von der Fonds-Gesellschaft, sondern von der Beklagten zu 4 geleistet. Daher wurde auch das Kapital der Grundstücksgesellschaften überhaupt nicht betroffen. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die Mittel für die Zahlung in den ausgewiesenen Objektkosten der Fonds versteckt worden wären.
342(6) Ein Aufklärungsfehler ist auch nicht wegen einer mangelnden Aufklärung über die vereinbarten Vergütung von 18 Mio. € für die L AG wegen der Mietervermittlung und einer entsprechenden Mietgarantieübernahme gegeben.
343Denn tatsächlich war die grundlegende Konstruktion einer beabsichtigten Rückvermietung an die L AG dem Kläger und dem Erblasser bereits aufgrund der Information durch Herrn L2, dass der einzige Mieter die L sein sollte, bekannt. Die Vergütung der Mietervermittlung war ihnen aus den Inhalten des Investorenordners bekannt. So sind zum Beispiel die 8 Mio. € für die Vermittlung des Mietvertrages dort ausdrücklich im Investitionsplan ausgewiesen.
344Dass Mietgarantien der L AG eingeholt werden sollten, war dem Kläger spätestens seit Ende 2003 bekannt, da er entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen der Grundstücksgesellschaften zugestimmt hat. Es entspricht auch gängiger Praxis, dass der Garantiegeber sich die wirtschaftlichen Risiken der Einstandsübernahme bezahlen lässt, was dem Kläger als wirtschaftlich erfahrenem Investor auch bekannt gewesen sein muss. Daher gehören die Kosten der Garantie- bzw. Einstandsübernahme zu den Projektentwicklungskosten, die aber im Investitionsplan z.B. der Q AG mit 28.7 Mio. € angegeben sind (Anlage K 3c). Wer letztlich diese Gelder erhalten sollte, dürfte dem Investor in der Regel gleichgültig sein, da die harten Kosten und der Wert der Immobilie davon nicht betroffen sind.
345Insbesondere liegt darin auch kein aufklärungspflichtiger „Kick-Back“. Denn es handelt sich offensichtlich nicht um einen verdeckten Rückfluss an den Anlageberater für die Vermittlung des Anlegers.
346Hinsichtlich der weiteren vom Kläger angeführten Verträge mit Tochtergesellschaften der L AG ist lediglich noch darauf zu verweisen, dass bereits im Gesellschaftsvertrag der Q GbR ausdrücklich die bautechnische Planung, die Entwurfsplanung und andere Planungsleistungen als Teil der Projektentwicklungskosten aufgeführt waren (K 3 Fach 9 Seite 5). Also war dem Kläger auch bekannt, dass dieser Posten auch Planungsleistungen umfasste. Gleiches gilt für die Erstmietervermittlung, die ebenfalls ausdrücklich erwähnt ist. Wer aber diese Leistungen im Auftrag der Gesellschaft letztlich erbringt, ist dem Anleger bei seiner Anlageentscheidung regelmäßig gleichgültig, da dadurch der Wert der Grundstücksgesellschaft nicht bedroht ist.
347(7) Soweit der Kläger rügt, aus den von ihm sogenannten Kalkulationsunterlagen F2 ergebe sich, dass die Initiatoren und die L AG zu Lasten der Anleger vereinbart hätten, den Gesamtaufwand unberechtigt um 20 % zu erhöhen und sich die Mehrerlöse dann zu teilen, so kann das den Unterlagen nach Auffassung der Kammer nicht entnommen werden. Zudem ist vollkommen unklar, von wem und in welchem Zusammenhang die Unterlagen benutzt und vorgelegt worden sind, und was die Zahlen genau aussagen sollen.
348Insgesamt ist der Vortrag des Klägers hierzu unsubstantiiert und letztlich ins Blaue hinein abgegeben.
349(8) Gleiches gilt für den Vorwurf der angeblichen mündlichen Nebenabreden der P-Seite mit der L AG. Es ist, trotz Rüge der Beklagten, insbesondere nicht substantiiert dargelegt worden, wer mit wem wann und wo eine solche Nebenabrede getroffen haben soll.
350Daher scheidet ein Aufklärungsfehler schon aus diesem Grunde aus, zumal nicht einmal klar, ob der Kläger überhaupt behaupten will, die Abreden seien bereits vor seinem Beitritt und dem des Erblassers abgeschlossen worden.
351(9) Soweit der Kläger behauptet, die Beitritte zur den Grundstücksgesellschaften seien sogar wegen einer bestehenden Übervorteilung sittenwidrig erlangt und folglich nichtig, ist dies nicht nachzuvollziehen. Bereits die Berechnung des Verkehrswertes durch schlichten Vergleich der Mietsummen vor und nach der Insolvenz der B AG überzeugt nicht. Dass die Mieten sich massiv reduzieren, bedeutet im Falle einer Insolvenz des einzig in Frage kommenden Mieters nicht, dass der Verkehrswert der Immobilie von Anfang an nur die Hälfte betragen hat.
352Ebenso ist die Differenz zwischen Erwerbspreis des Grundstücks Q und dem Verkaufspreis 2001 keineswegs skandalbehaftet, wie der Kläger suggeriert, sondern einfach zu erklären. Ein Grundstück mit einem aufstehenden und grundsätzlich funktionsfähigen Warenhaus ist einfach mehr wert, als ein Grundstück mit einer Brandruine, das nun zudem noch aufwendig altlastensaniert werden muss.
353ff.
354Schließlich wären die gerügten Aufklärungsfehler, selbst wenn sie vorliegen würden, nicht kausal geworden. Denn der Kläger und der Erblasser sind letztlich bewusst unternehmerische Beteiligungen eingegangen, die nicht primär durch die Sicherheit und Rentabilität des Investments bedingt waren, sondern ausweislich des eigenen Vortrags des Klägers der Pflege und Intensivierung der eigenen Geschäftsbeziehung mit der P-Gruppe, insbesondere der PHG, im Bereich der Vermögensverwaltung dienen sollten. So hatte der Kläger noch in der Klageschrift ausgeführt:
355„Unbeschadet dessen, dass die Entscheidung des Erblassers und des Klägers, sich zu beteiligen in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen […] getroffen wurden, wurde seinerzeit bei beiden jedenfalls unterschwellig der Eindruck erweckt, dass Investments ihrer Familie in von der Beklagten zu 1 initiierten steuerlich attraktiv ausgestatteten Grundstücksgesellschaften von der Beklagten zu 1 als eine Art Vorleistung für künftige gemeinsame Geschäftsaktivitäten auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung erwartet und gesehen werden.“ (Bl. ## d. A.)
356Dies wird zwar vom Kläger nunmehr bestritten bzw. relativiert, ergibt sich aber nachdrücklich aus den vorgelegten Schreiben des Klägers an die Fondsgesellschaften. Dass zumindest der Kläger bei der Zeichnung tatsächlich davon ausging, es handele sich bei der Beteiligung um eine Vorleistung auf eine künftige langfristige Zusammenarbeit mit der PHG, zeigt sich schon an seinem Schreiben an die Beklagte zu 1 vom 07.07.2009 (K 23a). Dort heißt es:
357„Als Vorleistung auf die mit Ihnen angestrebte langfristige Zusammenarbeit forderten Sie meinen Vater und mich zur Zeichnung von Vermögensanlagen auf, die von Ihrem Haus aufgelegt worden sind. Diese Vermögensanlagen wurden von Ihnen als sicher und langfristig renditestark dargestellt. […] Es handelt sich um die Objekte N3 GbR, Q2 Str. GbR, die beide an die B AG vermietet sind, sowie das Objekt C3 GbR.“
358Gleiches wird nochmals im Schreiben vom 6.08.2009 (K 23b) vorgetragen:
359„Bei meinem Vater und mir wurde seinerzeit durchaus der Eindruck erweckt, dass Investments unserer Familie in von Ihrem Haus initiierten steuerlich attraktiv ausgestatteten Grundstücksgesellschaften von Ihnen als eine Art Vorleistung für künftige gemeinsame Geschäftsaktivitäten auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung erwartet und gesehen werden […]“.
360Dass die Anlagen tatsächlich eine Vorbedingung dargestellt haben, ist von der Beklagten zu 1 zwar bestritten worden, da es aber ausweislich der zitierten Schreiben der Vorstellung des Klägers (und des Erblassers) im Jahr 2001 entsprochen hat, ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens vorliegend widerlegt (vgl. zur Vermutung: BGH, U. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 ff.).
361Denn vor dem Hintergrund der damals begonnenen und weitergehender geplanten Zusammenarbeit im Bereich der Vermögensverwaltung, in deren Rahmen es ja auch zur Beteiligung der PHG an der G AG gekommen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger und insbesondere der Erblasser bei Kenntnis der gerügten Punkte in jedem Fall von einer Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätten. Vielmehr legen die Beklagten (wie oben dargestellt) substantiiert dar, dass die eigentliche Motivation des Klägers und des Erblassers in der Hoffnung begründet war, durch die Zeichnung der Beitritte zu den Grundstücksgesellschaften weitere Geschäfte im Bereich der Vermögensverwaltung mit den P-Gesellschaften machen zu können. Denn durch eine Nichtzeichnung hätten sie zumindest nach ihrem Vorstellungsbild unter Umständen die lange geplante Zusammenarbeit mit P auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung gefährdet. Für eine engere geschäftliche Interessenverquickung der G AG mit den P-Fonds spricht zudem auch die Tatsache, dass sie bei beiden Objekten zeitnah nach der Zeichnung und Vollplatzierung Rechnungen für ihre Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung an die Beklagte zu 4 schrieb, die auch beglichen wurden. Auf diesem Wege flossen der G AG Gelder im Umfang von 2,5 Mio. DM und weiteren 2,5 Mio € zu.
362Dem ist der Kläger nicht mehr, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten. Darauf wurde der Kläger bereits schriftsätzlich vom Beklagten hingewiesen. Weitergehende Darlegungen zur Kausalität hat der Kläger aber nicht vorgenommen.
363gg.
364Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) oder positiver Vertragsverletzung aus. Insoweit gelten die oben dargelegten Erwägungen auch hier. Es sind keine kausalen Aufklärungsfehler ersichtlich.
365Daher kann auch offenbleiben, ob die Beklagte zu 1 als finanzierende Bank überhaupt aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder positiver Vertragsverletzung haften müsste.
366hh.
367Schließlich bestehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.
368Unabhängig von der Frage, ob § 264a StGB überhaupt auf geschlossene Immobilienfonds anwendbar ist (Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 264a Rn. 7) sind die übrigen Anwendungsvoraussetzungen schon nicht gegeben.
369Denn § 264a StGB setzt eine unrichtige Darstellung in einem Prospekt voraus. Die Prospekteigenschaft wird jedoch ähnlich dem Prospektbegriff der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ausgelegt, als jedes Schriftstück zum Zweck der Information oder Werbung, das die für die Beurteilung der Anlage erheblichen Angaben enthält oder zumindest den Eindruck erwecken soll. Von einem Prospekt kann – wie im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung – freilich nur gesprochen werden, wenn der Werbeträger sich den Anstrich einer gewissen Vollständigkeit gibt, sei es auch zusammen mit sonstigen Darstellungen (Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 264a Rn. 19; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 7). Bei erkennbarer Lückenhaftigkeit liegt kein Prospekt vor. Wenn das Objekt nur in groben Zügen umrissen wird, ist das kein Prospekt im Sinne der Norm.
370Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da die übergebenen Unterlagen, wie bereits gezeigt, erkennbar nicht vollständig waren und dies auch ersichtlich nicht in Anspruch genommen haben. Es war vielmehr offensichtlich, dass die maßgeblichen Informationen in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden sollten.
371Es handelte sich ebenfalls nicht um Übersichten über den Vermögensstand, da man dazu förmliche Bilanzen, Inventare sowie Gewinn- und Verlustrechnungen und ähnliches zählt. Vorliegend betrafen die enthaltenen Informationen aber gerade keine bestehenden Vermögensgegenstände der Gesellschaft, sondern nur Planungen und Prognosen. Daher ist auch dieses Tatmittel des § 264a StGB nicht gegeben.
372Zudem erfolgte die Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht, wie gemäß § 264a Absatz 1 StGB erforderlich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Unter diesem Merkmal ist eine solch große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (so BT-Drs. 10/318 S. 23; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 264a Rn. 33; Joecks, wistra 86,144).
373Das ist insbesondere der Fall bei systematischen Werbeaktionen mittels der bestimmter Werbeträger, z. B. deren Auslage in öffentlichen zugänglichen Räumen oder Übersendung an Interessenten, die nach allgemeinen bestimmbaren Kriterien (etwa Beruf, akademischer Grad, Wohnlage usw.) aus Adress- oder Telefonbüchern herausgesucht wurden, aber auch dann, wenn ein Steuerberater mit einem größeren Mandantenstamm allen seinen Mandanten den Werbeträger zukommen lässt (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 13).
374Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zum Prospekt im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verwiesen werden. Es ging bei der Ansprache der potentiellen Gesellschafter um einen handverlesenen Kreis von sehr vermögenden Einzelkunden, die in einem besonderen Verhältnis zur Beklagten zu 1 standen. Daher kam es entscheidend auf die Individualität der Angesprochenen an, was für die Investoren auch offen erkennbar war. Die Anlage sollte lediglich „den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden“ angeboten werden. Damit ist aber ebenfalls erkennbar keinesfalls der gesamte Privatkundenstamm der Beklagten zu 1 gemeint.
375Schließlich wären aber selbst bei Anwendbarkeit des § 264a StGB keine für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen unrichtigen Angaben im Sinne einer Täuschung über Tatsachen in den übergebenen Unterlagen enthalten. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
376ii.
377Aufgrund des Vorstehenden erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Verjährung.
378b.)
379Aus den oben genannten Gründen stehen dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage auch die mit den Hauptklageanträgen zu 1 c und 1 d geltend gemachten Freistellungsanträge nicht zu.
380c.)
381Die weiteren Hauptanträge zu den Ziffern 2 und 3 sind ebenfalls unbegründet, da ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht besteht.
382d.)
383Auch der als Hauptantrag zu 4 geltend gemachte Herausgabeanspruch hinsichtlich der notariellen Urkunde bezüglich der vom Kläger und vom Erblasser zugunsten der Beklagten zu 1 abgegebenen Schuldanerkenntnisse ist nicht begründet.
384Eine Herausgabe kann erst nach vollständiger Erfüllung aller Ansprüche gefordert werden. Dazu ist nichts vorgetragen worden. Zudem geht der Kläger ausweislich seines Hauptantrages zu 1 c selbst noch davon aus, dass Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen ihn bestehen könnten. Denn insoweit beantragt er die Freistellung.
385e.)
386Schließlich sind auch die Hilfsanträge unbegründet.
387aa.
388Der Hilfsantrag zu 1 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
389Ein Feststellungsanspruch ist nicht gegeben, da dem Kläger auch hier kein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 2 bis 4 zusteht.
390Soweit der Kläger den Beklagten zu 2 bis 4 vorwirft, sie hätten 2004 bzw. 2005 die Mietverträge abgeschlossen, obwohl sie keine Bonitätsprüfung des Mieters vorgenommen hätten, ohne ausreichende Sicherheiten zu verlangen und ohne die Anleger darauf hinzuweisen, dass die Mieten nicht zu erwirtschaften seien, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen die Pflichten der Beklagten zu 2 bis 4 als Geschäftsführer oder Geschäftsbesorger.
391Denn die Verträge wurden auf ausdrückliche und einstimmige Ermächtigung durch die Gesellschafterversammlungen unter Zustimmung auch des Klägers beauftragt. So heißt es im Beschluss der Gesellschafterversammlung der Q GbR vom 31.01.2003:
392„Der Geschäftsbesorger wird beauftragt und ermächtigt mit der L4 Vermietungsgesellschaft mbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der L AG, einen Mietvertrag mit Einstandsverpflichtung der L AG abzuschließen über die Anmietung der Flächen, die in den Bauanträgen (vgl. Zi. 6.1 und 6.2) genannt sind. Gegenstand des Mietvertrages soll ebenfalls das Parkhaus sein. Der Mietvertrag soll eine Festlaufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeiten durch den Mieter haben und einen Mietzins von etwa 5.931.000,00 €/p.a. netto zzgl. der Betriebskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausweisen.“(Anlage K 11 c)
393Ein inhaltsgleicher Beschluss existiert für die N GbR (Anlage K 19 b).
394Durch den Gesellschafterbeschluss waren also auch schon die Sicherheiten, nämlich die Sicherheit durch eine Mietgarantie der Konzernobergesellschaft, vorgegeben. Da der Kläger somit die Beklagten selber mit dem Abschluss genau der nun gerügten Mietverträge beauftragt und entsprechend ermächtigt hat, kann er nun nicht mehr mit der Begründung, dies verstoße gegen die Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten vorgehen. Die Beklagten handelten insoweit auf Einzelweisung.
395Zudem steht auch hier weder fest, dass die Insolvenz 2004/2005 bereits erkennbar war, noch dass keine Bonitätsprüfung vorgenommen wurde.
396Schließlich steht einem Pflichtverstoß aber auch entgegen, dass überhaupt nicht zu erkennen bzw. nicht dazu vorgetragen ist, was die Geschäftsführung denn damals anders hätte machen sollen. Denn wie den Anlegern bekannt war, handelte es sich bei beiden Objekten um Spezialimmobilien, die speziell auf die Geschäftssituation und die Bedürfnisse der L AG zugeschnitten waren.
397Bei dem Objekt in N handelte es sich lediglich um einen Anbau zum bereits bestehenden P2 Kaufhaus, der gar nicht eigenständig zu betreiben bzw. zu vermieten gewesen wäre. Zudem war das Grundstück durch wechselseitige Dienstbarkeiten auch rechtlich mit dem P2-Grundstück verbunden. Ebenso war der Mietvertragsabschluss in Q letztlich alternativlos, da das Gebäude bereits zu 75 % errichtet war. Da die Bauplanung speziell auf die Nutzung durch die L AG ausgerichtet war, ist eine anderweitige (kurzfristige) Nutzungsmöglichkeit gar nicht ersichtlich. Zudem hätte in beiden Fällen zunächst, und mit ungewissem Ausgang, ein Ersatzmieter gesucht werden müssen. Dieses Szenario hätte einen Baustopp erforderlich gemacht und ist alleine deshalb letztlich keine wirkliche Alternative gewesen.
398bb.
399Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
400Ein Feststellungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, weil bereits kein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht.
401Denn die Beklagten zu 2 bis 4 haben durch die Unterzeichnung der beiden Zweckerklärungen vom 21.11.2005 und 23.09.2006, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht gegen ihre Pflichten aus § 10 bzw. § 9 des Gesellschaftsvertrags verstoßen.
402Soweit der Kläger den Beklagten zu 2 bis 4 als Geschäftsführern bzw. Geschäftsbesorger vorwirft, sie hätten mit der Hinnahme des formularmäßigen Verzichts auf das Tilgungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Absatz 1 BGB in Ziffer 1.4 der beiden Zweckerklärungen offenkundig gegen die im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Anweisung zur Haftungsbegrenzung verstoßen, kann dies nicht überzeugen. Denn in § 10 des Gesellschaftsvertrages Q ist lediglich folgendes vorgesehen:
403„Sowohl der Geschäftsbesorger als auch der Geschäftsführer haben durch entsprechende rechtliche Gestaltung dafür zu sorgen, daß die einzelnen Gesellschafter beim Abschluß von Verträgen und der Vornahme von Rechtshandlungen für die Gesellschaft nicht persönlich als Gesamtschuldner verpflichtet werden, sondern insoweit lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres jeweiligen nominellen Gesellschaftsanteils zum notariellen Gesellschaftskapital (quotale Haftung). Der Höhe nach ist diese teilschuldnerische Haftung unbegrenzt.
404Die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Haftungsbegrenzung gilt uneingeschränkt für die abzuschließenden Darlehensverträge in der Zwischenfinanzierung und Endfinanzierung sowie für den Generalübernehmer/Generalunternehmervertrag.
405Das Verbot der Begründung einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung gilt nicht hinsichtlich mehrerer Inhaber eines Gesellschaftsanteils, die insoweit gesamtschuldnerisch haften.
406Die vorstehenden Bestimmungen stellen Handlungsanweisungen gegenüber dem Geschäftsbesorger bzw. dem Geschäftsführer im Innenverhältnis dar.“
407In § 9 des Gesellschaftsvertrages N ist eine mehr oder minder gleichlautende Klausel enthalten.
408Ein Verstoß gegen diese interne Verpflichtung wäre also nur dann gegeben, wenn es durch die Unterzeichnung der Zweckerklärung zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung gekommen wäre. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da die vom Kläger beanstandete Klausel lediglich das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Absatz 1 BGB ausschließt, so dass für die Verrechnung der Verwertungserlöse § 366 Absatz 2 BGB zum Zuge kommt. Dieser Verzicht auf das Tilgungsbestimmungsrecht führt aber in keinem Fall zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter. Es ist lediglich die Verrechnung der Erlöse der Verwertung der dinglichen Sicherungen betroffen.
409Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eventuell die Gefahr besteht, dass die Sicherungsnehmerin aufgrund der Klausel die Erlöse tatsächlich disquotal verrechnet, so dass der Verwertungserlös eben nicht jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote gutgeschrieben wird. Sollte dies im Ergebnis dazu führen, dass durch die Verwertung der dinglichen Sicherungsmittel zunächst die Verbindlichkeiten der „schwächeren“ Schuldner getilgt würden, wäre dies für die „stärkeren“ Schuldner zwar negativ, würde rechtlich aber immer noch nicht zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung führen.
410Die Tatsachen, dass zur Sicherung der im Jahre 2005 eingerichteten Außenfinanzierung die bestehende Grundschuld zugunsten der Beklagten zu 1 insgesamt, und gerade nicht in mehreren Einzelgrundschulden auf die Sparkasse L10 umgeschrieben werden sollte, dass eine entsprechende Zweckerklärung abzugeben war und dass aufgrund einer solchen Zweckerklärung die Grundschuld auch schon verwertet werden könnte, wenn nur ein Darlehen eines einzelnen Gesellschafters notleidend würde, waren dem Kläger aber ausdrücklich in dem von ihm auch zur Kenntnis genommenen und mitgetragenen Gesellschafterbeschluss aus dem Dezember 2005 (Anlage K 11d) sowie aus den Darlehensverträgen selbst bekannt.
411Unabhängig davon, und in diesem Rechtsstreit nicht zu beantworten, ist die Frage, ob eine disquotale Verrechnung der Verwertungserlöse zulässig und rechtmäßig ist. Dies wäre im Sicherungsfall in einem anderen Rechtsstreit im Verhältnis zur Sicherungsnehmerin zu entscheiden.
412Gleiches gilt für die Mietabtretung. Denn auch die Wahlrechte der Sparkasse L10 in den Ziffern 10.5 und 10.6 der Klauseln der Abtretungserklärung führen nicht zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter.
413Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger behauptet, die Mietzession sei im erst jetzt bekannt geworden. Er hatte ihr im von ihm selber unterzeichneten Darlehensvertrag vom 21.11./19.12.2005 ausdrücklich zugestimmt:
414„Sämtliche Ansprüche gegen die jeweiligen Mieter des Beleihungsobjektes sind der Sparkasse in stiller Form abzutreten, d. h. die Mietabtretung wird den Mietern zunächst nicht angezeigt. Die entsprechende Abtretungserklärung ist beigefügt.“ (Anlage K 12 a)
415cc.
416Schließlich ist auch der äußerst hilfsweise zum Hauptantrag zu 4 gestellte Hilfsantrag unbegründet.
417Denn ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars G2, F3, vom 05.12.2002, UR-Nr. $####/#### und UR-Nr. $####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgänger des Klägers G sen. gegenüber der Beklagten zu 1) besteht nicht, da bereits ein Herausgabeanspruch nicht gegeben ist (s.o.). Denn der Kläger hat weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass der Beklagten zu 1 keine denkbaren Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen. Ausweislich der Freistellungsanträge geht ja selbst der Kläger nicht davon aus.
418II.
419Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
420III.
421Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
422Streitwert: 30.000.000,00 € (Höchstsatz nach GKG und RVG)
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