Beschluss vom Landgericht Bonn - 21 KLs-331 Js 472/11-6/13

Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.


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