Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 583/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatungen.
3Der im Jahre 19## geborene Kläger stand seit Beginn der 1990er Jahre in Kontakt zu Herrn M, einem für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreter, über den er verschiedene Versicherungen abgeschlossen hatte.
4Im Jahre 1994 kam es zwischen dem Kläger, der bereits damals als Informatiker tätig war, und Herrn M zu Gesprächen über eine Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Immobilienfonds „N-Fonds Nr. ## Stadtteilzentrum C I-Straße T KG“ (im Folgenden nur: N-Fonds ##). Einzelheiten der vor der Zeichnung des N-Fonds Nr. ## am 22.04.1994 geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig überreichte Herr M in einem etwa zwei Wochen vor der Zeichnung geführten Gespräch dem Kläger den Fondsprospekt. In einem weiteren Termin am 22.04.1994 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 10.000,00 DM zuzüglich 5% Agio an dem Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung eines Stadtteil- und Dienstleistungszentrums in C-N2 bestand.
5Der Kläger erbrachte die Beteiligungssumme nachfolgend aus Eigenmitteln. Er erhielt Ausschüttungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die jährlichen Geschäftsberichte, deren Einzelheiten sich aus der Anlage CBH # zur Klageerwiderung ergeben, wurden dem Kläger jährlich zugesandt.
6Der Kläger ist der Auffassung, mit der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen; die ihr danach obliegenden Pflichten habe die Beklagte verletzt. Dazu behauptet er, er habe Herrn M mitgeteilt, dass er einen Betrag von 10.000,00 DM für seine 1984 und 1993 geborenen Kinder anlegen wolle, den er von den Großeltern erhalten habe, damit er den Kindern bei Volljährigkeit zur Ausbildung zur Verfügung stehe. Weiter habe er erklärt, dass es sich um eine Anlage handeln müsse, bei der das eingesetzte Kapital erhalten bleibe, um das Anlageziel zu erreichen. Fehlerhaft habe Herr M ihm daraufhin eine Investition in den N-Fonds Nr. ## vorgeschlagen. In dem Gespräch etwa zwei Wochen vor der Zeichnung, in dem auch seine Ehefrau anwesend gewesen sei, habe Herr M den Fondsprospekt zwar überlassen, er habe ihn auch durchgeblättert und sei auf konkrete Passagen eingegangen. Auf die Frage, worin das Risiko liege, habe Herr M erklärt, das Risiko liege darin, dass die Ausschüttungen nicht so hoch seien wie in dem Prospekt ausgewiesen. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sei, die Haftung als Kommanditist wieder aufleben könne und kein funktionierender Zweitmarkt vorhanden sei. Er, der Kläger, habe sich nach dem Gespräch Bedenkzeit ausgebeten, den Prospekt auch durchgeguckt, ihn als Laie jedoch nicht verstanden.
7Die Beklagte sei, so seine Auffassung, zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Sie schulde ihm deshalb den Differenzbetrag zwischen dem von ihm erbrachten Anlagebetrag zzgl. Agio (10.500,00 DM) und den erhaltenen Ausschüttungen, die er mit 3.861,00 DM angibt. Ferner müsse sie ihn von etwaigen weiteren Ansprüchen freistellen.
8Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, insbesondere sei eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den behaupteten Beratungsfehlern nicht durch die Geschäftsberichte vermittelt worden.
9Der Kläger beantragt mit am 30.12.2011 eingereichter und am 26.01.2012 zugestellter Klageschrift,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.394,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung seiner Nominalbeteiligung in Höhe von 5.112,92 € an der N Fonds Nr. ## Stadtteilzentrum C-I-Straße T KG, im Handelsregister des Amtsgerichts E unter der Register-Nr. HRA ##### unter der laufenden Nummer ### eingetragen, zu zahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, ihn von etwaigen Inanspruchnahmen aus seiner Beteiligung zu Ziffer 1. freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, es sei kein Anlageberatungs-, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Darüber hinaus bestreitet sie die von dem Kläger behaupteten Beratungsfehler und behauptet dazu, Herr M habe ihn anhand des bereits in dem ersten Termin überreichten und ordnungsgemäßen Fondsprospektes ausführlich über Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt. Der Kläger sei an einer Anlage mit der Chance auf hohe Renditen interessiert gewesen, die auch die Möglichkeit einer Steuerersparnis biete. Zu keinem Zeitpunkt habe er geäußert, dass er eine sichere Anlage zum Vermögensaufbau beabsichtige. Herr M habe dem Kläger in einem ersten Gespräch anhand des überlassenen, ordnungsgemäßen Fondsprospektes sämtliche Vor- und Nachteile der Beteiligung an dem N-Fonds Nr. ## erläutert. Von dem Prospekt abweichende Angaben habe er nicht gemacht, vielmehr unter Zuhilfenahme des Prospektes die Konzeptionsweise dargestellt und die wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken erklärt. Der Kläger habe sich den Fonds ausführlich erläutern lassen und zu den steuerlichen Aspekten zahlreiche Nachfragen gehabt. In dem weiteren Termin habe der Kläger keine weiteren Fragen mehr gestellt, vielmehr sei sodann die Zeichnung erfolgt.
15Sie bestreitet die Schadensberechnung des Klägers; die Höhe der Ausschüttungen werde bestritten, außerdem müsse er sich erhaltene Steuervorteile, wie sie im Einzelnen in der Replik von dem Kläger dargelegt worden sind, anrechnen lassen.
16Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und beruft sich insoweit u.a. auf die Rechenschaftsberichte des Fonds. Aus ihnen gehe hervor, dass die Beteiligung an dem Fonds wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Risiken beinhalte. Die schwierige Vermietungssituation der Objekte bereits ab 1997 sei im Einzelnen dargestellt; ebenso sei für die Anleger erkennbar gewesen, dass wegen der geringeren Mieten die Ausschüttungen bereits ab 1998 hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und ab 2006 nahezu ganz eingestellt worden seien.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage ist unbegründet.
201.
21Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten 3.394,47 € aus den gemäß Art. 229 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich seiner Beteiligung an dem N-Fonds Nr. ## zu.
22Ihm ist allerdings darin zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der Gesamtumstände beim Erwerb der Beteiligung an dem N-Fonds Nr. ## im April 1994 als Anlageberaterin und nicht als bloße Anlagevermittlerin tätig war.
23Beim Erwerb von Kapitalanlagen kommt zwischen dem Kapitalanleger und der Person, die ihn - wie vorliegend die Beklagte - gewerbsmäßig über die Kapitalanlage informiert, regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn der Anleger erkennbar nicht nur auf die Mitteilung von Tatsachen zur Kapitalanlage, sondern auf eine Bewertung und Beurteilung dieser Tatsachen wert legt (vgl. BGH, V ZR 50/07, Urteil vom 06.06.2008, zitiert nach juris).
24Danach waren von der Beklagten Beratungsleistungen gefordert. Auch nach ihrer Darstellung war der Kläger nicht mit dem Wunsch nach einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Produktform an sie herangetreten. Vielmehr hat Herr M dem Kläger die Beteiligung an dem N-Fonds Nr. ## unstreitig im Rahmen eines persönlichen Gespräches empfohlen. Die Beklagte selbst stellt die anleger- und objektgerechte Beratung mittels des Emissionsprospektes heraus, indem sie im Einzelnen den Ablauf der Gespräche schildert, wonach Herr M dem Kläger die Beteiligung vorgestellt, Vorteile und Risiken erläutert und Nachfragen beantwortet hat.
25Eine Beratungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Zudem sind zahlreiche behauptete Beratungsfehler jedenfalls verjährt.
26Der Beratungsvertrag verpflichtete die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Durch den auch nach dem klägerischen Vorbringen rechtzeitig vor der Zeichnung übergebenen Fondsprospekt ist der Kläger auf sämtliche von ihm behaupteten Beratungsfehler, soweit sie aufklärungspflichtig sind, hingewiesen worden.
27Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Anlageberater, der einen nach Form und Inhalt geeigneten Prospekt rechtzeitig überreicht, grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, darüber hinaus eine eingehende und umfassende Aufklärung vorzunehmen (BGH, III ZR 203/09, Urteil vom 22.07.2010, zitiert nach juris m. w. N.). Dabei ist der Umstand, dass ein Prospekt die Chancen und Risiken einer Anlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise und Erläuterungen des Prospektes entwertet oder für die Anlageentscheidung des Beraters mindert (BGH, III ZR 27/10, Urteil vom 14.04.2011, zitiert nach juris). Für die Behauptung, von dem Vermittler keinen die erforderlichen Risikohinweise enthaltenden Anlageprospekt erhalten zu haben, trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der den Berater auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGH, III ZR 205/05, Urteil vom 11.05.2006, zitiert nach juris).
28Nach dem unstreitigen Vorbringen ist dem Kläger von Herrn M der Prospekt zu dem N-Fonds Nr. ## in dem ersten Beratungsgespräch etwa zwei Wochen vor der Zeichnung überlassen und die Beratung anhand dieses Prospektes durchgeführt worden. Bis zu dem Zeichnungstermin hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich anhand des ordnungsgemäßen Prospektes über die Funktionsweise und Risiken der Anlage zu informieren.
29Der Emissionsprospekt zum N-Fonds Nr. ##, der von den Parteien zwar nicht zur Akte gereicht worden ist, der Kammer jedoch aus weiteren Rechtsstreitigkeiten bekannt ist und als Dokument zur Verfügung steht, stellt eine hinreichende Grundlage für die Aufklärung des Klägers dar.
30Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig dargestellt werden (BGH, Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 298/07 = WM 2008, 725; BGH, Urteil vom 14.04.2011 - III ZR 27/10 = NJW-RR 2011, 1139). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen der Anlage vermittelt.
31Dabei ist einerseits auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der mit der nur in den eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache nicht vertraut ist, andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 300/05 = WM 2007, 1507; OLG Köln Urteil vom 30.08.2012, 18 U 79/11).
32Daran gemessen fehlt es dem Prospekt nicht an der nötigen Transparenz. Er ist aus sich heraus verständlich und zeichnet sich durch eine übersichtliche Darstellung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Gründe aus. Bereits auf der ersten Seite ist erwähnt, dass die Beteiligung mit den Risiken verbunden ist, die wirtschaftliche Betätigungen üblicherweise mit sich bringen.
33Die von dem Kläger behaupteten Umstände, über die er nicht aufgeklärt worden sein will, ergeben sich hinreichend deutlich aus dem Prospekt, wobei ein ausführlicher Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung im Streitfall bereits nicht erforderlich war. Das aus einer teilweisen Fremdfinanzierung des Fonds resultierende Risiko, dass die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie übersteigen können und deswegen im Fall einer Versteigerung keine Rückzahlungen an die Anleger erfolgen, ist allgemeiner Natur, bekannt und – solange wie hier der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind – nicht grundsätzlich aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 = WM 2009, 2303). Weshalb beim N-Fonds Nr. ## mit einer ausweislich des Prospektes (S. 2) bestehenden Fremdfinanzierungsquote von 34,40 % ein besonderes – aufklärungspflichtiges – Risiko bestanden haben soll, ist nicht dargetan.
34Inhaltlich und optisch verständlich und korrekt verweist der Emissionsprospekt auf § 172 Abs. 4 HGB. So wird auf den Seiten 20 und 24 darauf hingewiesen, dass die geplanten Ausschüttungen voraussichtlich zu einer teilweisen Rückzahlung führen und dass der Kommanditist den Gläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar haftet. Dem Anleger wird auf diese Weise das etwa bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts sich aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten zutreffend vor Augen geführt. Zu einer darüber hinausgehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB waren die Fondsinitiatoren nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 18 U 79/11).
35Auch die Passage zur Fungibilität der Beteiligung ist nicht zu bestanden. Unter der Überschrift „Die wichtigsten Fakten …“ und hier im Kapitel „Fungibilität“ ist zutreffend erläutert, dass der Verkauf der Fondsbeteiligung zwar prinzipiell jederzeit möglich ist, aber die praktische Schwierigkeit besteht, dass der Handel mit Kommanditeinlagen nicht institutionalisiert ist. Der Hinweis auf die Bereitschaft der H AG, beim Verkaufswunsch vermittelnd mitzuwirken, sowie der Hinweis auf den Zweitmarkt verharmlosen die Schwierigkeiten nicht.
36Angesichts der sich danach aus dem Fondsprospekt zutreffend ergebenden Informationen über die Beteiligung war der Kläger bereits aufgrund des Prospektes auch hinreichend darüber aufgeklärt, dass es sich nicht um eine Anlage handelt, bei der das eingesetzte Kapital in jedem Fall erhalten bleibt. Zutreffend und mit der nötigen Transparenz verweist der Prospekt – wie bereits dargestellt – auf die mit der Anlage verbundene unternehmerische Beteiligung und die sich hieraus ergebenden Risiken, die einen Kapitalerhalt nicht sicher gewährleisten.
37Der Kläger hat auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Herr M die mit der streitgegenständlichen Anlage verbundenen Risiken abweichend vom Prospekt dargestellt und ein Bild gezeichnet hat, das die Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06, zitiert nach juris).
38Nach ausdrücklicher Darstellung des Klägers hat der Berater sich im Rahmen des Beratungsgesprächs auf den Inhalt des Prospektes bezogen und sich dessen Aussagen zu Eigen gemacht. Die im Prospekt aufgeführten Aussagen sind vollständig, eindeutig und inhaltlich richtig (s.o.). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein hinreichender Sachvortrag dahingehend, dass Herr M diese Aussagen als inhaltlich unrichtig dargestellt oder in einer Art und Weise entwertet hat, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründet. Es fehlt insoweit an behaupteten Erklärungen des Herrn M, die wegen ihrer inhaltlichen Substanz geeignet gewesen wären, die Hinweise im Prospekt zu entkräften. Selbst wenn Herr M auf Nachfrage erklärt haben sollte, das Risiko bestünde darin, dass Ausschüttungen nicht ganz so hoch seien wie im Prospekt ausgewiesen, war hiermit keine einen Aufklärungsmangel begründende Aussage verbunden. Schon nach der Darstellung des Klägers hat Herr M in keinster Weise den Eindruck erweckt, der Kläger brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen. Im Gegenteil hat Herr M im Rahmen seiner Erläuterungen auf den Prospekt zurückgegriffen und ihn im Nachgang des Gespräches überlassen und dem Kläger die erbetene Bedenkzeit bis zur Zeichnung eingeräumt. Insofern handelt es sich – die Äußerung als tatsächlich gefallen unterstellt – allenfalls um eine erkennbar subjektive Einschätzung von Herrn M zu den Risiken des Fonds, die keine objektiv nachprüfbaren Angaben zu wertbildenden Faktoren der Beteiligung und damit auch keine falsche Information über das Anlageobjekt enthielt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.09.2006 – XI ZR 204/04, zitiert nach juris).
39Der Kläger hatte ausweislich seiner persönlichen Schilderungen zwischen dem ersten Gespräch und der Zeichnung am 22.04.1994 ausreichend Zeit, den Emissionsprospekt zu lesen. Er hat dies nach eigenen Angaben getan und hat im Rahmen dessen die dort aufgeführten Risiken gelesen. Wie bereits dargestellt, waren die Angaben auch hinreichend verständlich.
40Zudem sind Ansprüche im Hinblick auf eine vermeintlich nicht anlegergerechte Beratung ebenso verjährt wie Ansprüche wegen eines behaupteten unterlassenen Hinweises auf die Nachhaftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB, wobei es einer abschließenden Entscheidung insoweit nicht bedarf.
41Es gelten nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB die seit dem 01.01.2002 bestehenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Die in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB genannte Verjährungsfrist von zehn Jahren, die offenbar Anlass für die Klageerhebung war, greift nur, wenn nicht zuvor Verjährung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis eingetreten ist.
42Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteile vom 9.November 2007 -V ZR 25/07= WM 2008, 89 Rn. 15, vom 27.Mai 2008 -Xl ZR 132/07= WM 2008, 1260 Rn.32 und vom 3.Juni 2008 -Xl ZR 319/06 = WM 2008, 1346 Rn. 27; jeweils m.w.N.).
43Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, z.B. Urteile vom 13. Dezember 2004 -ll ZR 17/03 = WM 2005, 382, 384, vom 22. September 2011 -lll ZR 186/10 = NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger - den Anleger - generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss sich das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 -lll ZR 249/09, = NJW 2010, 3292 Rn. 28, vom 22. September 2011 -lll ZR 186/10 a.a.O., jeweils m.w.N.).
44Legt man diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hier an, so musste sich dem Kläger angesichts der übersandten Rechenschaftsberichte und der unstreitig bereits ab 1998 zurückgehenden Ausschüttungen aufdrängen, dass er keine risikolose Anlage erworben hatte. Aus den Rechenschaftsberichten ergab sich auch, dass die Vermietungssituation in den Objekten für die zurückgehenden bzw. später unterbliebenen Ausschüttungen verantwortlich war bzw. ist. Nach seinem eigenen Bekunden war ihm zudem klar, dass er sich mit der Anlage an einem Unternehmen beteiligt. Damit trat offen zu Tage, dass auch die mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Risiken wie etwa ein Verlust des beigebrachten Kapitals von ihm zu tragen waren, ein Kapitalerhalt mithin nicht sicher gewährleistet war.
45Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 erwähnt zudem ausdrücklich das Risiko der Anleger, im Insolvenzfall die bislang erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen und verweist auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB.
462.
47Da bereits eine Haftung dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann der Kläger auch nicht - wie mit dem Klageantrag zu 2) begehrt - Freistellung von weiteren Inanspruchnahmen verlangen.
483.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Streitwert: bis 5.500,00 € (Klageantrag zu 1): 3.394,47 €; Klageantrag zu 2): 2.100,00 € (geschätzt nach den Angaben des Klägers)
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