Teilurteil vom Landgericht Bonn - 12 O 48/10
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.398,14 € nebst Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 sowie weitere 603,70 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen. Der weitere Zinsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil überlassen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag u.a. auf Zahlung von restlicher Provision für den Monat August 2010 in Anspruch.
3Geschäftsgegenstand der Beklagten ist u.a. die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffteilen. Damit beliefert die Beklagte Automobilhersteller, u.a. auch die C AG.
4Gemäß Vertrag vom 20.01.2007, Anl. K 1 [„der Vertrag“], war der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Er vertrat das Unternehmen gegenüber C Europa. Im Falle der Entwicklung in Europa und der Lieferung in andere Kontinente musste eine Sonderabsprache erfolgen (§ 1 des Vertrags).
5Ausweislich § 2 des Vertrags („Provision“) sollte der Kläger von der Beklagten eine Provision von 1,0% bis zu einem Jahresumsatz von 12 Mio. € erhalten und eine geringere Provision von dem 12 Mio. € Jahresumsatz übersteigenden Betrag und zwar auch dann, wenn die Geschäfte mit C Europa ohne seine Mitwirkung zustande gekommen waren. Auch war ein Mindestprovisionsanspruch von 120.000,- € pro Jahr zzgl. MwSt. vereinbart, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen. Die Abrechnung der Provision sollte zum 10. des der Auslieferung folgenden Monats erfolgen. Gleichzeitig mit der Abrechnung sollte die Provisionszahlung erfolgen (§ 2 des Vertrags, vorletzter Absatz).
6Das Geschäft der Beklagten mit der C AG gestaltete sich so, dass diese zunächst eine Anfrage an die Beklagte richtete (vgl. beispielhaft die von dem Kläger vorgelegten Anfragen, Anl. K 9 – K 11). In den Anfragen fanden sich u.a. Angaben zum Gesamtvolumen (so zum Beispiel für die Anfrage zur Abdeckung Windlauf „Gesamtvolumen 577.000 Fzg.“) und zur Jahresproduktion, verbunden jedoch mit dem Zusatz, dass Stückzahlinformationen keine Verpflichtung von C zur Abnahme entsprechender Volumina begründeten.
7Auf die Anfrage von C gab die Beklagte ein Angebot ab, auf das dann ggf. von C eine Bestellung („Serienbestellung“ oder „Series Production Orders“) erfolgte, vgl. Anl. B 12 = Bl. ## f. GA und B 14 = Bl. ### f. GA. Diese Bestellung enthielt u.a. Angaben zum Festpreis („gültig ab … bis …“), zum Bedarfsort, zum Versand und zu den Zahlungsbedingungen, jedoch keine Stückzahlen, vielmehr hieß es insoweit beispielhaft „80% Lieferanteil des Bedarfs“. Die AGB von C (Anl. B 13 = Bl. ## f. GA) wurden Vertragsbestandteil. Die Menge der von der Beklagten zu liefernden Teile wurde in der Folge jeweils erst durch einen Lieferabruf der C AG bestimmt.
8In den AGB von C heißt es u.a.:
9„2.8 Die in Anfragen und/oder Angeboten angegebenen Mengen stellen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar … und begründen keinerlei Verpflichtung für den Käufer …, diese Mengen zu bestellen. Die in Bestellungen … angegebenen Lieferquoten stehen in keinem Zusammenhang zu Mengenangaben in Anfragen und/oder Angeboten.“
10Mit Schreiben vom 28.07.2010, Anl. B 8, dem Kläger zugegangen am 03.08.2010, kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich. Der Kläger nimmt diese Kündigung nach einem Hinweis der Kammer hin.
11Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2012, Anl. B 15, für August 2010 eine „fiktive Provisionsabrechnung“, Anl. K 12, nachdem sie an den Kläger für diesen Monat bereits eine Provision iHv. 1.535,48 € gezahlt hatte. Sie hat diese fiktive Abrechnung mit Schreiben vom 13.03.2013, Anl. K 25, ergänzt. Mit Schreiben vom 08.02.2012, Anl. K 13, forderte der Kläger die Beklagte auf, eine restliche Provision für August 2010 in Höhe von 8.490,32 € zu zahlen, jedoch erfolglos.
12Der Kläger behauptet,
13er sei für C der alleinige Ansprechpartner für Geschäfte mit der Beklagten gewesen. Auf seine Tätigkeit seien zwischen der Beklagten und C abgeschlossene Geschäfte über zahlreiche Fahrzeugteile zurückzuführen. Die in Anl. K 14 aufgelisteten Bestellungen seien von dem Kläger vermittelt bzw. so vorbereitet worden, dass die Lieferabrufe überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien.
14Der Kläger meint,
15ihm gebühre die geltend gemachte Provision als Überhangprovision. Bei den Lieferabrufen handele es sich nicht um eigenständige Geschäfte, sondern nur um die Konkretisierung des zuvor abgeschlossenen Geschäfts. Jedenfalls aber stehe ihm der geltend gemachte Anspruch als nachvertragliche Provision zu.
16Der Kläger beantragt – unter Rücknahme der Klage iHv. 91,44 € - jetzt,
17die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.398,14 € nebst Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2010 sowie 603,70 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 09.06.2012) zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie behauptet,
21der Kläger habe (nur) die Rolle eines Boten gehabt, der mit der Aufnahme und Weitergabe von Informationen für beide Seiten tätig gewesen sei. Eine Einleitung und überwiegende Vorbereitung der Bestellungen, hinsichtlich derer (nachvertragliche) Provision verlangt wird, sei durch den Kläger nicht erfolgt. Die Beklagte sei in erheblichem Umfang unmittelbar C gegenüber selber tätig geworden. Teils sei die Beklagte von C konkret und unmittelbar angefragt worden.
22Die Beklagte meint,
23da die C AG weder bestimmte Laufzeiten noch bestimmte Abnahmevolumina zugesagt habe, stelle erst die einzelne Bestellung (i.e. der Lieferabruf) ein provisionspflichtiges Geschäft dar. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf Überhangprovision für Bestellungen nach Ende des Vertrags. Aber auch ein Anspruch auf nachvertragliche Provision bestehe nicht.
24Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet und zur Entscheidung reif, weswegen die Kammer ein Teilurteil erlässt.
261. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Provision aus § 87 Absatz 1 HGB zu („Überhangprovision“). Denn der Kläger war aufgrund des Vertrags vom 20.01.2007 bis einschließlich 03.08.2010 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig.
27In dieser Zeit hat die Beklagte diverse Geschäfte mit C Europa abgeschlossen, aufgrund derer im August 2010 Abrufe seitens C erfolgt sind. Unstreitig ist, dass sämtliche der in der fiktiven Provisionsabrechnung (Anl. K 12) genannten Teile (ausgenommen die Teile mit den ID-Nummern ####, ####, ####, #### und #### – insoweit macht der Kläger für August 2010 keine Provision geltend) während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestellt wurden. Ebenfalls unstreitig ist (als solche) die Höhe des Anspruchs mit 8.398,14 €.
282. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger aufgrund der Serienbestellungen der C AG einen Anspruch auf Überhangprovision hat (offen gelassen noch im Teil-Urteil der Kammer vom 26.05.2011) ist dahin zu entscheiden, dass auch bei Serienbelieferungsverträgen, bei welchen – wie hier – die Menge der zu liefernden Teile bei der Bestellung durch C noch nicht feststeht, ein Provisionsanspruch nach § 87 I HGB entsteht (vgl. Thume, MDR 2011, S. 703 [706]; aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007, 6 U 529/06, juris-Rz. 26). Anerkannt ist, dass § 87 Abs. I HGB dem Vertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zubilligt, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Dem steht der Fall der Vermittlung eines Rahmenvertrags, bei dem die Menge der abzurufenden Teile noch offen ist, gleich, denn mit dem Rahmenvertrag sind wesentliche vertragliche Pflichten festgelegt; ohne die Serienbestellung gibt es keinen späteren Lieferabruf. Diese Konstellation entspricht der, die das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.03.1997 zu entscheiden hatte (OLGR Düsseldorf 1997, S. 146 f.). Dort hing das Geschäft von der Ausübung einer Option ab, hier von dem Lieferabruf der C AG.
293. Soweit die Akquisitionsleistung des Klägers im Streit ist, kommt es für die Überhangprovision hierauf nicht an, § 87 Abs. II HGB, denn dem Kläger war die Vertretung der Beklagten gegenüber einem bestimmten Kunden, C Europa übertragen.
304. Der zuerkannte Zinsanspruch sowie die Entscheidung hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten entspricht §§ 286, 288 BGB. Eine Fälligkeit des Provisionsanspruchs vor dem 13.01.2012 hat der Kläger jedoch nicht dargetan.
315. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
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Referenzen
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