Beschluss vom Landgericht Bonn - 26 Ns-551 Js 353/12-26/13

Tenor

wird der Wert für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz in Abänderung des hiesigen Beschlusses vom 19.06.2013 auf 500,00 Euro festgesetzt, da der Angeklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe verurteilt worden ist. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen, so dass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war, § 47 GKG.


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