Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 386/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 14.065,72 € nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.09.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der aussergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten; die Streitverkündete trägt ihre aussergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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