Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 143/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Ehemann der Klägerin beantragte bei der Beklagten im November 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung. Mit Versicherungsnehmerwechselantrag vom 10. Dezember 1998 übertrug er die Stellung des Versicherungsnehmers auf die Klägerin. Die Beklagte stellte am 3. Februar 1999 einen entsprechenden Versicherungsschein (# $$-#######) aus, der der Klägerin spätestens am 6. Februar 1999 zuging.
3Die Klägerin kündigte die Versicherung mit Wirkung zum 31. August 2010. Die Beklagte zahlte ihr daraufhin 17.442,19 € aus.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2013 widersprach die Klägerin dem Vertragsschluss unter Bezugnahme auf eine Versicherung # $$-#######, für die ein Betrag von 17.829,57 € ausgezahlt worden sei.
5Die Klägerin behauptet, sie hätte bei der Beklagten zum 1. April 1996 eine Lebensversicherung (# $$-#######) abgeschlossen. Die Versicherung sei empfohlen worden, obwohl gegenüber dem Vermittler herausgestellt worden sei, dass das eingesetzte Kapital unter allen Umständen erhalten bleiben sollte. Über etwaige Rückvergütungen sei sie nicht aufgeklärt worden. Der Zugang von Versicherungsunterlagen, jedenfalls der Versicherungsbedingungen und des Policenbegleitschreibens, sei zu bestreiten. Sie könne mangels Erinnerung weder bestätigen noch ausschließen. Sie habe für die Versicherung # $$-####### Beiträge in Höhe von insgesamt 23.847,33 € gezahlt. Ihr sei ein Rückkaufswert von 17.829,57 € ausgezahlt worden.
6Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die von ihren Beitragszahlungen nach Abzug des bereits erhaltenen Betrages verbleibende Restsumme (6.017,76 €) zu erstatten, die Beiträge insgesamt mit einem Gesamtbetrag von 10.372,02 € zu verzinsen und ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. an sie 16.389,78 € sowie
102. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.393,97 €
11jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, sie habe dem Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag hin unter dem 22. November 2011 einen entsprechenden Versicherungsschein mit einer Widerrufsbelehrung, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a. F. geschickt. Dieser sei der Klägerin spätestens am 23. November 1998 zugegangen. Die genannten Unterlagen seien auch dem anlässlich des Versicherungsnehmerwechsels für die Klägerin ausgestellten Versicherungsschein beigefügt gewesen. Wegen des behaupteten Inhalts dieser Unterlagen wird auf die zur Akte gereichten Abschriften Bezug genommen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen die Einrede der Verjährung.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet.
17Ein Anspruch auf Erstattung und Verzinsung von Beitragsleistungen kann der Klägerin nicht zuerkannt werden. Die Einlassung der Beklagten ist dahin zu verstehen, dass zwischen den Parteien nur ein Versicherungsvertrag bestanden habe, nämlich die im November 1998 unter der Nummer # $$-####### vom Ehemann der Klägerin abgeschlossene und kurz darauf auf die Klägerin übertragene Lebensversicherung und alle Beitragszahlungen auf diesen Vertrag geleistet wurden. Zu dieser Einlassung passt, dass die Klägerin in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 1. März 2013 den Beginn der zurückverlangten Prämienzahlungen auf den 1. Dezember 1998 datierte, was gegen einen Vertragsabschluss im April 1996 spricht. Jedenfalls tritt die Klägerin diesem Vorbringen nicht in erheblicher Weise entgegen.
181. Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch den Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustandegekommen.
19a) Der Versicherungsvertrag konnte geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F. , der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sah diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstieß nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung trat eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit war den Vorgaben von Art. 36 der konsolidierten Lebensversicherungsrichtlinie vom 5. November 2002 (2002/83/EG) entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8, siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). Art. 5 sowie Nr. 1 i) der Klauselrichtlinie vom 5. April 1993 (93/13/EG) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie Transparenz, Inhalt und Wirksamkeit einzelner Klauseln betreffen und nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses selbst in Frage stellen (Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie, § 306 Abs. 1 BGB).
20b) Der Vertrag ist nicht auf Grund des klägerseits erklärten Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksam. Der Widerspruch war unwirksam, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen (§ 5a Abs. 1 VVG a. F.) erklärt worden ist. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. mit Zugang des Versicherungsscheins und war daher zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits abgelaufen.
21(1) Der Ehemann der Klägerin hat den Versicherungsschein zeitnah erhalten. Die dahingehende Behauptung der Beklagten gilt als zugestanden, weil die Klägerin sie nicht in prozessual erheblicher Weise bestreitet. Selbst wenn man das Bestreiten der Klägerin dahin versteht, dass sie nicht wisse, ob ihr Ehemann einen Versicherungsschein zu dem im November 1998 abgeschlossenen Vertrag erhalten habe, und dies deshalb bestreite, ist es nach § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift hat sich eine Partei zu den Behauptungen der Gegenseite zu erklären. In diesem Zusammenhang ist es einem Zessionar zuzumuten, sich beim Zedenten nach den maßgeblichen Umständen zu erkundigen und darüber hinaus zu erklären, was ihm dazu anlässlich der Zession bekannt geworden ist. Das ist im vorliegenden schon deshalb naheliegend, weil der Antrag des Ehemannes auf Versicherungsnehmerwechsel nur wenige Tage nach dem behaupteten Zugang des Versicherungsscheins gestellt wurde. Insoweit folgt die Unzulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen auch aus § 138 Abs. 4 ZPO. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist lediglich für den Fall anerkannt, dass die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich nicht mehr erinnern zu können (BGH, NJW 1995, 130). Die vorgebliche Erinnerungslücke ist alles andere als glaubhaft, weil die Klägerin jahrelang Prämien gezahlt hat, ohne je zu erwähnen, dass ihr gar kein Versicherungsschein vorlag. Die von der Klägerin als Beleg für die Zulässigkeit ihres Bestreitens mit Nichtwissen herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1996, 1408) betraf demgegenüber einen Fall, in dem der Empfänger einer unstreitig zugegangenen Erklärung sich glaubhaft nicht daran erinnern konnte, ob er diese zwischen dem 10. und dem 15. September 1994 oder erst danach erhalten hatte, worauf es nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB ankam.
22(2) Durch den Zugang des Versicherungsscheins ist die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. in Gang gesetzt worden. Der Versicherungsschein enthält an verschiedenen Stellen alle nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen. Auf ihrer zweiten Seite findet sich eine fettgedruckte und damit drucktechnisch deutlich hervorgehobene Belehrung. Die Klägerin ist damit über das Widerspruchsrecht sowie Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist ausreichend belehrt worden.
23(3) Da somit die reguläre Widerspruchsfrist von 14 Tagen galt, kommt es auf die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., derzufolge das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht an.
242. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs nach §§ 499 Abs. 2, 355 BGB a. F. aus § 346 BGB herleiten.
25Bei etwaigen Ratenzahlungszuschlägen im Sinne einer insgesamt höheren Prämienlast bei monatlicher Beitragsfälligkeit als etwa bei vierteljährlicher oder jährlicher Beitragsfälligkeit handelt es sich in Ermangelung dispositiver Regelungen über die Fälligkeit von Folgeprämien nicht um einen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a. F. (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20. April 2011, 20 U 11/11).
263. Die Klägerin kann die Beiträge nicht wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen als Schadensersatz zurückverlangen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über ihr etwa auf Grund des Vertragsschlusses zufließende Rückvergütungen zu informieren. Die Beklagte vermittelte keine Fondsbeteiligung, sondern "verkaufte" ihre eigene Versicherungspolice. Dass sie ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hatte, lag auf der Hand. Die Rechtsprechung zu Anlageberatungsverträgen ist auf fondsgebundene Personenversicherungen nicht übertragbar (siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11).
274. Die Forderung des Klägers ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens eines für die Beklagte tätigen Vermittlers als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Die Behauptung der Klägerin, der Vermittler der Beklagten habe die abgeschlossene Versicherung empfohlen, obwohl deutlich gemacht worden sei, dass das eingesetzte Kapital unter allen Umständen erhalten bleiben solle, ist unsubstantiiert. Jedenfalls fehlt ein taugliches Beweisangebot. Andere besondere Umstände, auf Grund deren die Beklagte über die Überlassung der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a. F. hinaus verpflichtet gewesen sein könnte, über Einzelheiten der Verrechnung von Abschlusskosten, Stornoabzügen etc. zu belehren, legt die Klägerin nicht dar.
28III. Da die Klägerin die Beiträge nicht zurückverlangen kann, steht ihr auch kein Anspruch auf Verzinsung oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO
30Streitwert: bis 16.000 €. § 43 Abs. 1 GKG gilt auch für die als eigene Schadensposition bezifferten Anlagezinsen (siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az. XI ZR 261/11, juris Rn. 14, OLG Frankfurt vom 3. September 2010, Az. 19 W 46/10, juris Rn. 6), die jedoch nur hinsichtlich der aus der Differenz zwischen Beitragssumme und Rückerstattung geltend gemachten Anlagezinsen Nebenforderung sind.)
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Referenzen
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