Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 138/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 121.518,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012 und aus einem Teilbetrag i.H.v. 27.978,00 € seit dem 12.5.2012 an die Klägerin zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Erbin ihres am #.##.2011 verstorbenen Ehemannes C.
3Die Klägerin und der Erblasser schlossen am 9.5.1986 einen Erbvertrag, indem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten.
4Nachdem sich die Ehepartner getrennt hatten, vereinbarten sie mit Ehevertrag vom 16.9.2005 Gütertrennung und setzten ihr Vermögen auseinander. In Ziffer I des Vertrages heißt es „Für unsere Ehe schließen wir ab sofort den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach den Vorschriften der §§ 1363 ff. BGB aus und vereinbaren Gütertrennung. Keiner von uns ist den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen. Ebenfalls entfällt ein Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB und die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Überlebenden von uns nach § 1371 BGB.“ In Ziffer VI des Vertrages heißt es weiter „Einen Erb- und Pflichtteilsverzicht wollen wir in dieser Urkunde nicht erklären. Die Notarin hat uns darauf hingewiesen, dass die Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlasses des jeweils anderen bis zum Eintritt der Voraussetzungen der §§ 1933, 2077 BGB fortbestehen.“
5Zudem wurde unter Ziffer III des Ehevertrages vereinbart, dass die Leistungen aus den im Ehevertrag näher bezeichneten Versicherungsverträgen, so auch die F Lebensversicherung mit der Nummer ##-######-##, zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden sollte, die auf der der Klägerin zugesprochenen Immobilie lasteten. Die hierfür nicht verwendeten Auszahlungsbeträge sollten der Klägerin und dem Erblasser jeweils hälftig zustehen.
6Die Beklagte, die den Erblasser seit 30 Jahren kannte, unterhielt zum Erblasser seit der Trennung von der Klägerin im Jahre 2005 eine Beziehung und half ihm beim Umzug in eine eigene Mietwohnung. Die Beklagte wohnte während dieser Zeit weiterhin bei Ihrem Ehemann.
7Am 21.6.2011 erhielt der Erblasser eine Krebsdiagnose.
8Am 28.6.2011 errichtete der Erblasser eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in der er die Beklagte als Lebensgefährtin bezeichnete. Am 16.8.2011 stellte er der Beklagten eine Bankvollmacht aus.
9Unter dem 6.7.2011 änderte der Erblasser die Bezugsberechtigungen verschiedener betrieblicher und privater Vorsorgeverträge bei der F Lebensversicherung AG. Zum Zahlungsempfänger des Vertrages ##-######-## mit einem Rückkaufswert von 30.235,98 Euro zum 1.11.2011 bestimmte er seine Tochter aus erster Ehe, die Zeugin U2 unter ihrem damaligen Namen T. Zum Zahlungsempfänger des Vertrages ##-######-## mit einem Rückkaufswert von 9282,29 € zum 1.11.2011 bestimmte er seinen Sohn F2 C. Zum Zahlungsempfänger des Vertrages ##-######-## mit einem Rückkaufswert von 4.486,53 € zum 1.11.2011 bestimmte er den Tennisclub S I. Zum Zahlungsempfänger der privaten Lebensversicherung ##-######-## mit einem Rückkaufswert von 27.978,00 € zum 1.11.2011 bestimmte der Erblasser die Beklagte. Zudem kündigte der Erblasser den Versicherungsvertrag ##-######-## bei der F Lebensversicherung AG zum 1.10.2011 und erhielt 76.000,98 € ausgezahlt.
10Der Erblasser überschrieb der Beklagten am 16.8.2011 sein Depot bei der L2 L mit der Depot-Nummer #########. Hieraus erhielt die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen Betrag in Höhe von 93.154,00 €.
11Am 7.11.2011 hob die Beklagte einen Betrag in Höhe von 70.000,00 € im Wege zweier Barabhebungen von jeweils 25.000,00 € und 45.000,00 € vom Konto des Erblassers ab.
12Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen zu Gunsten der Beklagten gehabt. Zwar unterhielten die Beklagte und der Erblasser eine Affäre, doch habe er sich bis Oktober 2011 selbst versorgt. Als es mit seiner gesundheitlichen Verfassung stark bergab ging, wurde er – insoweit unstreitig – alsbald ins Krankenhaus eingeliefert.
13Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe bereits im Juni 2011 gewusst, dass er nicht mehr lange zu leben habe, da er zu dieser Zeit bereits unter einer innerhalb kurzer Frist zum Tode führenden Krankheit gelitten habe.
14Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.2.2012 zur Herausgabe der streitgegenständlichen Bargeldabhebung in Höhe von 70.000,00 € sowie des Depotwertes bis Ende des Monats Februar 2012 aufgefordert. Dies hat die Beklagte in der Folge abgelehnt.
15Nachdem die Klägerin die streitgegenständlichen Rückzahlungsforderungen von 70.000,00 € und 93.540,00 € bereits mit Mahnbescheid vom 12.3.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, hat sie den Rechtsstreit mit der Klageschrift vom 3.5.2012 auf die Rückzahlung des durch die ungeschriebene Lebensversicherung erlangten Rückkaufswerts in Höhe von 27.978,00 € erweitert. Diese ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.5.2012 zugegangen.
16Die Klägerin beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 191.518,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Teilbetrag i.H.v. 70.000,00 € seit dem 7.11.2011, aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012, im übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
182. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1880,20 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe im Sommer 2011 nicht gewusst, dass er nur noch kurze Zeit zu leben habe. Erst Anfang November 2011 sei klar gewesen, dass keine Heilungschancen bestünden.
22Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe mit der Klägerin Anfang Juli 2011 vereinbart, dass er allein über die Lebensversicherungen verfügen dürfe. Sie ist zudem der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin auf jeweils die Hälfte der Auszahlungsbeträge der Lebensversicherungen unter anderem mit einem dem Erblasser zustehenden Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 120.000 € verrechnet worden seien.
23Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeneinsetzung der Eheleute vom 9.5.1986 durch den Ehevertrag vom 15.9.2005 aufgehoben worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Parteien nicht den Beschränkungen der §§ 1365,1369 BGB unterworfen sein wollten, sondern jeder mit seinem Vermögen unbeschränkt verfügen können sollte.
24Die Beklagte ist der Ansicht, der Erblasser habe nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt, da die Klägerin unter anderem - insoweit unstreitig - nach seinem Tod eine F3 Lebensversicherung aus der Betriebsrente in Höhe von 145.063,44 € erhalten habe. Jedenfalls aber habe der Erblasser ein anerkennenswertes Eigeninteresse verfolgt, da er die Versorgung und Pflege durch die Beklagte absichern und durch die Zuwendungen seine Dankbarkeit für bereits erfolgte Versorgungsleistungen zum Ausdruck bringen wollte. Sie sei während seiner Erkrankung fast täglich bei ihm gewesen, habe ihn in alltäglichen Dingen unterstützt und bei Arztbesuchen begleitet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2012 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
25Die Beklagte behauptet, sie habe die streitgegenständliche Bargeldsumme in Höhe von 70.000,00 € auf Geheiß des Erblassers vom #.##.2011 unmittelbar nach seinem Versterben an die Tochter des Erblassers, die Zeugin U2, übergeben. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Geschehnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
26Die Klägerin repliziert, dass der Erblasser bereits am #.##.2011, jedenfalls aber am Tag vor seinem Tod, geschäftsunfähig gewesen sei. Dies stellt sie unter Beweis durch Beiziehung der Behandlungsunterlagen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin behauptet weiter, dass der Erblasser bereits am ##.##.2011 erkennbar im Sterben gelegen habe. Er habe an diesem Tag lediglich die Augen öffnen und schließen können. Dies stellt sie unter Beweis durch Vernehmung der auf Bl. ### d. A. näher bezeichneten Personen, die den Erblasser an diesem Tage besucht hätten.
27Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U2, U und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2013 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
30I. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 121.518,00 € gemäß §§ 2287 Abs. 1, 812, 818 BGB gegen die Beklagte.
31Die Klägerin kann aufgrund des wirksamen Erbvertrages vom 9.5.1986 die Herausgabe von 121.518,00 € verlangen, weil der Erblasser der Beklagten in diesem Umfang schenkweise ein Spardepot und eine Lebensversicherung zugewendet und dadurch die berechtigten Erberwartungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich beeinträchtigt hat.
321. Vertragserbenstellung
33Die Klägerin ist Vertragserbin des am #.##.2011 verstorbenen Erblassers aufgrund des notariellen und mithin formwirksamen Erbvertrages vom 9.5.1986, §§ 2274, 2276 BGB. Hierin haben sie sich „gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen unbeschränkten Erben“ eingesetzt.
34Die Erbeinsetzung durch Erbvertrag ist auch nicht – ausdrücklich oder konkludent – durch den am 5.9.2005 notariell geschlossenen Ehevertrag aufgehoben worden. Nummer VI des Ehevertrages besagt, dass die Vertragsparteien einen Erb- und Pflichtteilsverzicht gerade nicht erklären wollten. Zudem sind sie auch darauf hingewiesen worden, dass Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass des jeweils anderen bis zur Auflösung der Ehe fortbestehen, vgl. § 2279 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB.
35Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass der Erblasser und die Klägerin nach Nummer I des Ehevertrages nicht mehr den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein wollten. Insoweit handelt es sich um Verfügungsbeschränkungen. Durch den Erbvertrag aber wird der Erblasser in dem Recht, über sein Vermögen zu verfügen, nicht beschränkt, § 2286 BGB.
362. Schenkungen
37Die Überschreibung des Depots ######### bei der L2 L auf die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2011 sowie die Änderung der Bezugsberechtigung des privaten Lebensversicherungsvertrages ##-######-## bei der F Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 06.07.2013 zugunsten der Beklagten stellen Schenkungen i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB dar.
38Indem der Erblasser das Depot bei der L2 L auf die Beklagte umschrieb, wendete er ihr einen Vermögensgegenstand zu. Auch die Einräumung der Bezugsberechtigung der Beklagten betreffend die Lebensversicherung ##-######-## bei der F Lebensversicherung AG ist eine Schenkung i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB. Zwar folgt der Auszahlungsanspruch des bezugsberechtigten Dritten einer Lebensversicherung bei Eintritt der Versicherungsfalles aus einem Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 328, 331 BGB, der zuvor nicht Teil des Vermögens des Erblassers gewesen ist. Doch stellt die Lebensversicherung zu Lebzeiten auch einen Vermögenswert des Erblassers dar, der ihm tatsächlich auch zustand. Hätte er den Ablauf der Versicherungszeit erlebt oder den Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt, wäre die Versicherungssumme bzw. der Rückkaufwert auch an ihn selbst ausgezahlt worden. Durch die Änderung der Bezugsberechtigung wurde der Vermögenswert seinem Vermögen entzogen (vgl. OLG Köln, U. v. 26.11.2008 – 2 U 8/08 – zitiert nach juris). Die streitgegenständlichen Zuwendungen erfolgten zudem ohne Gegenleistung der Beklagten.
393. Beeinträchtigung der Klägerin
40Durch die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte ist der Nachlass geschmälert und die Klägerin mithin in ihrer erbvertraglich zugesicherten Position beeinträchtigt worden.
41Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Annahme einer Beeinträchtigung nicht an dem Umstand, dass dem Erblasser unter Umständen noch Regressansprüche aus dem Ehevertrag vom 5.9.2005 gegen die Klägerin zustanden. Eine Verrechnung des erwarteten Erbes mit möglichen Schulden gegenüber dem Erblasser findet keine Stütze im Gesetz. Der Erblasser und die Klägerin haben sich gegenseitig mit Vertrag vom 9.5.1986 und ohne Einschränkungen zu Alleinerben des jeweiligen Erstversterbenden eingesetzt. Insoweit steht der Klägerin der gesamte Nachlass des Erblassers zu. Hieraus aber folgt, dass jede Schenkung an Dritte, die den Nachlass schmälert, die Vertragserbin beeinträchtigt.
424. Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers
43Der Erblasser handelte auch in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen.
44a) Von dem Bestehen der Benachteiligungsabsicht i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB ist nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die unentgeltliche Zuwendung ein rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht bestand, die Benachteiligung der Klägerin mithin rechtsmissbräuchlich war. Denn mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, ist die Absicht, den Erblasser zu benachteiligen, meist untrennbar verbunden und wäre praktisch immer gegeben, wenn nicht zusätzlich ein rechtmissbräuchliches Verhalten gefordert würde (vgl. OLG Köln ZEV 2000, 106). Hieraus aber folgt auch, dass die Benachteiligungsabsicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit verneint werden kann, dass die Vertragserbin der Beeinträchtigung ihrer Rechte zugestimmt habe (vgl. BGH NJW 1982, 1100 [1102]). Zudem vermochte die Beklagte den Beweis für diese Tatsache nicht zu führen. Denn die Klägerin bestreitet, dass sie mit dem Erblasser über die streitgegenständlichen Schenkungen überein gekommen ist. Die Kammer aber war nicht gehalten, die von der Beklagten benannten Zeugen oder sie selbst zu dieser Frage zu vernehmen, da auch nach dem Beklagtenvortrag keine der genannten Personen bei dem behaupteten Gespräch im Juli 2011 dabei gewesen ist und somit die Darlegungen der Klägerin nicht zu erschüttern vermag. Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, dass der Erblasser nicht sämtliche Versicherungen bzw. Rentenansprüche auf Dritte übertragen habe. Denn nach dem Erbvertrag war die Klägerin zur Alleinerbin bestimmt. Deshalb ist jede schenkweise Verfügung zugunsten Dritter grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Vertragserbin, soweit sie isoliert betrachtet – und nicht etwa in Zusammenschau mit dem verbleibenden Nachlass –rechtsmissbräuchlich war.
45b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers trifft grundsätzlich die Klägerin (vgl. OLG Köln, U. v. 26.11.2008 – 2 U 8/08 – zitiert nach juris). Dieser Darlegungslast ist jedoch genügt, da die Vertragserbin vorgetragen hat, der Erblasser habe ohne lebzeitiges Eigeninteresse gehandelt. Es obliegt sodann der Beklagten als beschenkter dritter Person, die sich aus diesem fehlenden Eigeninteresse ergebende Vermutung einer neben der Begünstigungsabsicht gleichzeitig vorhandenen Benachteiligungsabsicht durch die Darlegung von Umständen zu erschüttern, die für ein lebzeitiges Eigeninteresse sprechen (vgl. BGH NJW 1986, 1755; OLG Köln, B. v. 30.9.1991 – 2 W 140/91 – zitiert nach juris). Ist dies geschehen, hat der Vertragserbe diese Umstände zu widerlegen und damit die Begünstigungsabsicht zu beweisen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 200).
46c) Die Beklagte hat keine hinreichenden, die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers rechtfertigenden, Umstände dargelegt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (vgl. OLG Köln, B. v. 16.3.1994 – 19 U 159/93 – zitiert nach juris). Die Beklagte behauptet, dass sich der Erblasser die Versorgung, den Beistand und die Pflege durch die Beklagte durch die Schenkungen sichern wollte. Ferner ergebe sich das Eigeninteresse auch aus der berechtigten Danksagung des Erblassers für die bereits erbrachten Hilfestellungen der Beklagten.
47(1) Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers wäre zwar grundsätzlich anzuerkennen, wenn es dem Erblasser darum ging, sich die Pflege und Versorgung durch die Beklagte zu sichern (vgl. BGH NJW 1982, 1100). Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrags angelegt war (vgl. BGH NJW 1984, 121 [122]). Denn es reicht nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere personale Bindungen zur Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen möchte (vgl. OLG Köln ZEV 2000, 106; OLG Köln, NJW-RR 1992, 200). Ob sich aus den Gründen für die Benachteiligung des Vertragserben ein berechtigtes Eigeninteresse des Erblassers ergibt, ist vom Tatgericht in Abwägung mit der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und seiner Gründe andererseits unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zueinander abzuwägen (vgl. zur Gesamtschau BGH NJW 1982, 1100; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 883 [884]). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es dem Erblasser mit der Begünstigung der Beklagten im Jahr 2011 darum ging, die im Erbvertrag getroffene Vereinbarung zu korrigieren, mag auch das Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein.
48(a) Für die Annahme, der Erblasser habe mit den Schenkungen die Pflichten aus dem Erbvertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise verletzt, spricht zunächst der Umstand, dass die streitgegenständlichen Verfügungen im Juli und August 2011 unstreitig unter dem Eindruck der im Juni erhaltenen Krebsdiagnose des Erblassers erfolgten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Erblasser – wie die Klägerin behauptet – von einem nahe gelegenen Lebensende ausging oder – wie die Beklagte behauptet – daran glaubte, den Krebs zu überwinden. Hinzu kommt, dass der Erblasser unter dem 06.07.2011 nicht lediglich die Bezugsberechtigung für die hier streitgegenständliche Lebensversicherung auf die Beklagte abänderte, sondern darüber hinaus seiner Tochter eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 30.235,98 €, seinem Sohn eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 9.282,29 € und seinem Tennisclub eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.486,53 € zugedachte. Dies aber stellt sich in der Gesamtschau als ein Verhalten einer Person dar, die in Anbetracht der Nachricht einer lebensbedrohenden Krankheit die ihr nahe stehenden Menschen mit einer Zuwendung bedenkt, bevor sie hierzu keine Gelegenheit mehr hat. Hierbei aber handelt es sich um eine Korrektur der vorher erbvertraglich getroffenen Vereinbarung mit der Klägerin.
49(b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Erblasser der Beklagten weit mehr als seinen Kindern und dem Tennisclub zukommen ließ. Dem Vortrag der Beklagten, dass sie den Erblasser täglich besuchte, ihn im Alltag unterstützte sowie ihre Berufstätigkeit reduzierte, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit der Erblasser eine Vorstellung von der Gestaltung seines Lebensabends mit der Beklagten entwickelt hatte, zumal die Beklagte unstreitig in einem Haushalt mit ihrem Ehemann zusammenlebte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Erblasser der Beklagten mit Errichten der Vorsorgevollmacht und Ausstellen der Kontovollmacht insoweit die rechtliche Sorge für eintretende Notfälle überantwortete. Doch war dieser Fall – den Vortrag der Beklagten, wonach der Erblasser erst kurz vor seinem Tod von seinem nahen Lebensende erfahren haben soll, als wahr unterstellt – zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht für diesen noch nicht absehbar. Die Kammer geht mithin auch nach dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass der Erblasser mit Errichtung der Vorsorge- und Patientenvollmacht allen Eventualitäten vorbeugen wollte, nicht aber davon, dass der Erblasser eine konkrete Vorstellung von seinem Lebensabend hatte, wenngleich er die Beklagte an sich zu binden suchte. Die Beklagte hat in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2013 angegeben, dass der Erblasser und sie ihr Leben wie ein Paar geteilt hätten, wenngleich sie nicht zusammen gelebt hätten. Pflegebedürftig aber sei der Erblasser erst kurz vor seinem Tod – mithin nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Verfügungen – gewesen. Nach der gemeinsamen Zukunft gefragt, bekundete die Beklagte während ihrer Anhörung, dass der Erblasser und sie ihre gemeinsame Zukunft – u.a. Reisen – planten.
50(c) Nach alledem geht die Kammer auch nach dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass es dem Erblasser mit den Verfügungen zugunsten der Beklagten darauf ankam, die erbvertragliche Vereinbarung zu korrigieren, wenngleich die Sicherung eines eventuell anfallenden Pflegebedarfs mitbestimmend gewesen sein mag.
51(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Beziehung des Erblassers und der Beklagten seit dessen Trennung von der Klägerin in 2005 intensiviert hatte. Zwar kann ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers auch in einer Schenkung als Dank für geleistete leistende Dienste, Pflege oder Hilfe bestehen (vgl. OLG Köln, B. v. 16.3.1994 – 19 U 159/93 – zitiert nach juris). Doch auch diesbezüglich ist ein die Beeinträchtigung der Klägerin rechtfertigendes Eigeninteresse der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte dargelegt hat, den Erblasser bereits seit seiner Trennung, so etwa bei der Wohnungssuche, und nach der Diagnose bei den Arztbesuchen begleitet zu haben, handelt es sich hierbei um Hilfestellungen, die mit einer Partnerschaft regelmäßig einhergehen. Hieraus ergibt jedoch noch kein Umfang an Hilfe oder Pflege, die eine von der Vertragserbin anzuerkennende und ihre Beeinträchtigung rechtfertigende sittliche Pflicht des Erblassers begründeten, sich hierfür durch die Zuwendung von Vermögenswerten in beträchtlichem Umfang zu bedanken.
525. Herausgabe des Erlangten
53Die Beklagte muss gemäß §§ 812, 818 BGB den Wert des Depots Nr. ######### bei der L2 L i.H.v. 93.154,00 € sowie den Rückkaufswert der Lebensversicherung Nummer ##-######-## bei der F Lebensversicherung AG zum 1.11.2011 in Höhe von 27.978,00 € an die Klägerin herausgeben.
54Zu einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist nichts vorgetragen.
55Soweit die Beklagte einwendet, Gegenstand der Zuwendung durch Änderung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu ihren Gunsten sei lediglich die Summe der eingezahlten Prämien, stimmt dem die Kammer nicht zu. Vielmehr bildet der Rückkaufswert zum 1.11.2011 den Wert der Versicherung, den der am 8.11.2011 verstorbene Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können, zutreffend ab. Denn nur auf der Aufgabe dieses Wertes beruht wie dargestellt die Bereicherung des Bezugsberechtigten. Die Kammer stützt sich hierbei auch auf die parallele Handhabung der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung im Rahmen der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. BGH, U. v. 28.4.2010 – IV ZR 73/08 – Rn. 14 – zitiert nach juris).
56II. Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 70.000,00 € gegen die Beklagte.
571. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus §§ 2287 Abs. 1, 812, 818 BGB.
58Die Klägerin kann die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 70.000,00 € von der Beklagten nicht verlangen, da die Beklagte den streitgegenständlichen Bargeldbetrag nicht schenkweise vom Erblasser erhalten hat. Vielmehr hat sie auf sein Geheiß die Summe mithilfe der ihr eingeräumten Kontovollmacht abgehoben und weisungsgemäß - nachdem der Erblasser hierzu selbst nicht mehr in der Lage war - an die Zeugin U2 übergeben.
59Die Kammer stützt sich hierzu auf die Aussagen der Zeugen U2 und U und H. Die Kammer ist im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind.
60Die Zeugin U2 hat glaubhaft bekundet, die streitgegenständliche Bargeldsumme von 70.000,00 € von der Beklagten erhalten zu haben, nachdem ihr der Erblasser auf dem Sterbebett gesagt hatte, dass er ihr Geld geben wolle. Die Darstellungen der Zeugin waren detailreich und individuell. So gab die Zeugin Gesprächsfetzen wieder und schilderte Gefühle. Die Aussage der Zeugin ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil sie sich mit dem Eingeständnis, die streitgegenständliche Summe schenkweise vom Erblasser erhalten zu haben, selbst einem eventuell bestehenden Regressanspruch der Klägerin aussetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin U2 Pflichtteilsberechtigte ist und ihr unter Umständen die Möglichkeit zur Aufrechnung mit eigenen gegen die Klägerin bestehenden Ansprüchen zukommt.
61Die Aussage der Zeugin U2 wird durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen U gestützt, der ebenfalls gehört haben will, wie der Erblasser der Zeugin U2 70.000,00 € versprach. Zudem bestätigte er, dass die Zeugin U2 die Summe erhalten habe. Auch der Zeuge U2 berichtete detailreich von dem erlebten Geschehen. Zudem hat die Zeugin H bekundet, dass sie bei einem Besuch des Erblassers im Krankenhaus gehört hat, wie der Erblasser wenige Tage vor seinem Tod die Beklagte beauftragte, Geld von der Bank für seine Tochter, die Zeugin U2, zu holen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugin H zu zweifeln. Ihre Schilderungen entsprachen insbesondere mit Blick auf die Nacherzählung von Gesprächsteilen der Wiedergabe real erlebten Geschehens.
622. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB i.V.m. § 1922 BGB gegen die Beklagte.
63Indem die Beklagte auf Geheiß des Erblassers am #.##.2011 insgesamt 70.000,00 € mithilfe ihrer Kontovollmacht von dessen Bankkonto abhob, um es zunächst ihm, später mit seinem Willen der Tochter des Erblassers, der Zeugin U2, zu übergeben, hat sie keine Untreuehandlung zulasten des Erblassers begangen.
64Zwar hatte die Beklagte als Inhaberin einer Kontovollmacht eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vermögen des Erblassers, doch hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte dieselbe missbraucht hat, woraus dem Erblasser ein Schaden entstanden ist, den die Klägerin als Erbin geltend machen kann. Denn es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die ihr rechtlich eingeräumte Verfügungsgewalt über das Konto des Erblassers missbraucht hat.
65Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe sie am #.##.2011 angewiesen, den streitgegenständlichen Betrag von seinem Konto abzuheben, um ihn seiner Tochter, der Zeugin U2, zu übergeben. Die Beklagte konnte diese Tatsache auch durch die ergiebige und glaubhafte Aussage der Zeugin H unter Beweis stellen. Soweit die Klägerin behauptet, der Erblasser habe bereits am #.##.2011 nicht mehr kommunizieren können und sei lediglich dazu in der Lage gewesen, seine Augen zu öffnen und zu schließen, ist dies unbeachtlich. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass die Aufnahmefähigkeit kranker Patienten wechselt. Die Kammer war nicht gehalten, die klägerseits angebotenen Zeugen, die bestätigen sollten, dass der Erblasser am #.##.2011 während ihrer Besuche im Krankenhaus nicht mehr sprechen konnte, zu hören. Denn auch die Ergiebigkeit der Zeugenaussagen unterstellt, ergibt sich hieraus nicht der zwingende Schluss, dass der Erblasser auch im Übrigen am #.##.2011 und am #.##.2011 nicht mehr ansprechbar gewesen sei.
66Soweit die Klägerin behauptet, der Erblasser sei am #.##.2011 jedenfalls geschäftsunfähig gewesen, war die Kammer nicht gehalten, dem angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Denn unabhängig von der Frage, ob – wie die Klägerin meint – für die Beauftragung der Beklagten mit der Abhebung von 70.000,00 € der Geschäftswille oder aber – wie die Beklagte meint – der natürliche Wille des Erblassers notwendig gewesen ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte vorsätzlich im Hinblick auf die fehlende Geschäftsfähigkeit gehandelt hat. Die Beklagte hat deshalb jedenfalls nicht vorsätzlich die ihr durch Verleihung der Kontovollmacht eingeräumten Grenzen rechtlichen Könnens überschritten.
673. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB.
68Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin bereits nicht ersichtlich, dass die ehevertragliche Vermögensaufteilung eine Vermögensbetreuungspflicht des Erblassers gegenüber der Klägerin begründet, zu deren Verletzung die Beklagte Beihilfe geleistet haben soll. Soweit der Klägerin nach dem Ehevertrag die Auszahlungsbeträge aus den vertraglich erwähnten Lebensversicherungen jeweils hälftig zustehen sollten, ergibt sich aus der Alleinverfügungsgewalt des Erblassers über die Versicherungen keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht, dieses Vermögen zu erhalten, da es sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht um Vermögen der Klägerin handelte.
69III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen im tenorierten Umfang gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. aus einem Teilbetrag von 93.540,00 € seit dem 1.3.2012 und aus einem Teilbetrag i.H.v. 27.978,00 € seit dem 12.5.2012.
70IV. Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da diese nicht aufgrund einer schuldhaft verzögerten Leistung durch die Beklagte entstanden sind. Die verzugsbegründende Zahlungsaufforderung erfolgte bereits durch den Prozessvertreter der Klägerin und jedenfalls vor einer endgültigen Zahlungsverweigerung durch die Beklagte, weshalb eine Mahnung auch nicht entbehrlich war.
71VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
72Der Sachvortrag in den nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 04.06.3013 (Bl. ### ff. d.A.) und vom 17.6.2013 (Bl. ### ff. d.A.) ist in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, bot aber keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
73Der Streitwert wird auf 191.518,00 EUR festgesetzt.
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