Beschluss vom Landgericht Bonn - 35 T 824/12

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 01.08.2012 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.


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