Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 133/12
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.07.2012 – 110 C 306/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet.
61. Dem Kläger steht kein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche gemäß § 242 BGB zu, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden könnten, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – 20 U 80/08, Tz. 105ff. m.w.N., zitiert nach juris.de, Römer in: Römer/Langheid, VVG, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 169 Rz. 63). Die ursprünglich bestehenden Zahlungsansprüche des Klägers sind durch die unstreitige Zahlung der Beklagten vom 08.07.2013 in Höhe von 762,00 Euro, also in Höhe von mehr als der Hälfte der vom Kläger gezahlten Beträge (1.512,00 Euro / 2 = 756,00 Euro), vollständig untergegangen, so dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zur Durchsetzung etwaiger Zahlungsansprüche oder aus anderem Grund mehr zusteht.
7a. Zwar sind die von der Beklagten verwendeten Vertragsklauseln, nach denen der Rückkaufwert zu berechnen ist, unwirksam, so dass eine Lücke vorliegt.
8(1) Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist anzunehmen, dass die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen über die Verrechnung von Abschlusskosten unter Verwendung des Zillmerverfahrens eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BGB darstellen und daher unwirksam sind. Dies hat der BGH (Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023) nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils entschieden. Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile werde das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapitallebensversicherung diene nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern mindestens gleichrangig der Kapitalanlage und Vermögensbildung. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen andere Klauseln lediglich wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) beanstandet hatte (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2001 – IV ZR 121/00, r+s 2001, 386 und Urt. v. 12.10.2005 – IV ZR 162/03, zitiert nach juris.de) und daher inhaltsgleiche Regelungen als noch rechtlich zulässig erschienen waren, kann dies nach dem Urteil vom 25.07.2012 nicht mehr gelten.
9(2) Auch die Vereinbarung über Stornokosten ist nach diesem Urteil (aaO, dort Tzn. 43ff.) als unwirksam anzusehen, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen.
10(3) Schließlich ist die Klausel über die Nichterstattung eines unter 10 Euro liegenden Betrages unwirksam (BGH aaO, Leitsatz 3 sowie Tzn. 67ff.).
11b. Die sich hierdurch ergebende Lücke ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 306 Abs. 2 BGB dahingehend zu füllen, dass dem Kläger von der Beklagten der hierfür vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme, mindestens jedoch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu erstatten ist, der hier nicht mehr als die während des Rechtsstreits gezahlten 756,00 Euro beträgt. Die Kammer führt insoweit die schon zur "Tarifgeneration 1994 – 2001" ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 12.10.2005 – IV ZR 162/03, zitiert nach juris.de, dort Tz. 51ff.) im Einklang mit dessen Entscheidungen vom 11.09.2013 (IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 147/2013 vom 11.09.2013, www.bundesgerichtshof.de) sowie der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung fort und wendet diese auch auf den hier vor dem 31.12.2007 geschlossenen Vertrag an. Danach bleibt es bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf jedoch einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
12Unzweifelhaft ist die gesetzliche Regelung in § 169 Abs. 3 S. 1 VVG 2008 nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 2 EVVGG, Römer in: Römer/Landheid, VVG, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 169 Rz. 57. Zutreffend ist die Lücke vielmehr, wie bereits für die Tarifgeneration 1994 – 2001, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.2005 – IR ZR 162/03, zitiert nach juris.de, dort Tz. 51ff.) weiterhin in der vorgenannten Weise auszufüllen. Bei der Berechnung des Rückkaufswertes sind danach alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrundeliegen, nach denselben Grundsätzen zu behandeln. Der Bundesgerichtshof hat die nach Erlass seines Urteils vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10, aaO) ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.12.2012 – 12 U 42/12, BeckRS 2013, 01055) hatte einen ersatzlosen Wegfall der Klausel über die Verrechnung der Abschlusskosten für als unbillig erachtet und die Grundsätze der vorgenannten BGH-Rechtsprechung weiterhin angewendet. Es bestehe in keinem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten gezahlten Prämien. Auch das OLG Köln (Urt. v. 21.12.2012 – 20 U 133/12, BeckRS 2013, 01056) hat an der bisherigen Methode zur Berechnung der Anspruchshöhe festgehalten. Die in Teilen der Literatur (Armbrüster, Kehrtwende des BGH bei der AGB-Kontrolle in der Lebensversicherung, NJW 2012, 3001 [3003]; ders., VW 2012, 1434, Jacob, Die Berechnung des Rückkaufswerts gemäß § 176 VVG a.F. – das endgültige Aus der Zillmerung von Abschlusskosten) hiergegen vorgebrachten Einwendungen und die teilweise vertretene Auffassung, dass zur Füllung der Lücke auf die heutige Regelung in § 169 Abs. 3 S. 1 VVG 2008 zurückgegriffen werden könne, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Danach sei der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Da die Höhe des sich so möglicherweise ergebenden Anspruchs auch im Fall des Klägers nicht ohne weiteres ersichtlich ist, käme ein Auskunftsanspruch trotz der erfolgten Zahlung der Beklagten in Betracht. Als wesentliche Argumente sind vorgebracht worden, dass in der bis zum Jahre 2012 geltenden Rechtsprechung des BGH von einer grundsätzlichen Berechtigung der Versicherer ausgegangen worden sei, das Zillmerverfahren anzuwenden und die entsprechenden Klauseln bis dahin nur wegen Intransparenz beanstandet worden waren. Auch sei der BGH im Jahre 2005 (vgl. Urt. v. 12.10.2005 – IV ZR 162/03, zitiert nach juris.de, dort Tz. 61f.) davon ausgegangen, dass die Reformvorschläge der vom BMJ eingesetzten Reformkommission später ihren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung des VVG 2008 finden würden. Schließlich habe das BVerfG in seinem Beschluss im Jahre 2006 (Beschl. v. 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783) die entsprechende Aufrechterhaltung des Zillmerverfahrens gerade nicht ausdrücklich gebilligt. Die vorgenannten OLG (Köln und Karlsruhe) haben hingegen auf die ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung abgestellt, dass § 169 Abs. 3 VVG 2008 gemäß Art. 4 Abs. 2 EGVVG auf Altverträge gerade nicht anzuwenden sei. Da dem Gesetzgeber die Entscheidung des BGH vom 12.10.2005 bekannt gewesen sei, habe er damit zum Ausdruck gebracht, dass er für Altverträge den darin vorgenommen Interessenausgleich für sachgerecht halte (OLG Köln, aaO). Dieser zutreffenden, vom Bundesgerichtshof am 11.09.2013 bestätigten Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
13Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen über den Rückkaufswert. Dieser ergibt sich für den Kläger unmittelbar aus der „Garantiewerttabelle“ auf S. 5 der Vertragsurkunde (S. 5 des Anlagenkonvoluts K#, Bl. # d.A.), er beträgt 2,34 Euro.
14c. Ein möglicher Zahlungsanspruch ist durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 762,00 Euro – also mehr als die Hälfte der eingezahlten Versicherungsbeiträge – durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Unstreitig hat der Kläger Prämien in Höhe von 1.512,00 Euro geleistet, die Hälfte hiervon sind 756,00 Euro. Die Beklagte hat 762,00 Euro und damit mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien zurückgezahlt. Der geschuldete Mindestrückkaufswert (= Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) ist jedoch stets geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien, da der Versicherer von letzteren den Risikoanteil und den Verwaltungskostenanteil in Abzug bringen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783, Tz. 80).
152. In Ermangelung eines Auskunftsanspruchs wäre auch der angekündigte Zahlungsantrag unbegründet, damit ist die Zahlungsklage insgesamt abweisungsreif und die Berufung unbegründet.
163. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17III.
18Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Berechnung des Rückkaufswerts nach deren Kündigung ist für alle bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.
19Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.000 Euro
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