Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 248/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.08.2011 – 17 C 378/11 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 438,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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