Beschluss vom Landgericht Bonn - 12 T 325/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen per 2011 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
4Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 12.04.2013, zugestellt am 16.04.2013, angedroht.
5Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.
6Sie hat es vielmehr unternommen, am 30.06.2013 den Jahresabschluss offenzulegen.
7Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 23.07.2013 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
8Gegen diese ihr am 25.07.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 31.07.2013 (Tag des Eingangs) sofortige Beschwerde eingelegt.
9Sie hat die Beschwerde u.a. dahin begründet, sie habe die verzögerte Offenlegung nicht zu vertreten, da die frühere Steuerberaterin sich geweigert habe, steuerliche Unterlagen und bei der E gespeicherte Daten der Beschwerdeführerin rechtzeitig dem neuen Steuerberater zur Verfügung zu stellen. Dieser habe die entspr. Daten daher zeitaufwendig neu erstellen müssen.
10Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 15.08.2013 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
11Es hat u.a. ausgeführt, bei einer Zurückhaltung der zur Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Daten durch Dritte seien alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um wieder in den Besitz der Unterlagen zu gelangen. Notfalls sei auch gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier entsprechende Anstrengungen unternommen habe.
12II.
13Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
14Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss vom 23.07.2013 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 15.08.2013 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt das Gericht sich an, zumal auch die Beschwerdeführerin Einwendungen hiergegen nicht erhoben hat.
15Ergänzend:
16Es entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Landgerichts Bonn, dass einerseits das Verschulden eines Steuerberaters, der mit der Aufstellung und/oder Offenlegung des Jahresabschlusses beauftragt worden ist, der Kapitalgesellschaft nicht zuzurechnen ist. Andererseits hat die Gesellschaft, verweigert der zunächst Beauftragte die Herausgabe von Unterlagen, alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die Unterlagen (wieder) in ihren Besitz zu bringen. Dies gilt umso mehr, als ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an Unterlagen bei Streit um Gebührenforderungen zwar nicht generell ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH MDR 1988, 652 = NJW 1988, 2607). Doch kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oft genug treuwidrig sein (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2005, 600 = NJW-RR 2005, 364), siehe auch Bruns / von Hartz, DStR 2011. 330.
17Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt an der untersten Grenze des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens des § 335 Absatz 1 Satz 4 HGB (2.500 € - 25.000 €), mit anderen Worten: Ein geringeres Ordnungsgeld sieht das Gesetz nicht vor. Eine weitergehende Absenkung steht auch nicht im Ermessen des Gerichts. Die nach § 335 Absatz 3 Satz 5 HGB mögliche Herabsetzung des Ordnungsgeldes scheidet aus, weil eine nur geringfügige, d.h. wenige Tage betreffende Überschreitung hier nicht vorliegt.
18Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst (§ 335 Absatz 5 Satz 7 HGB).
19Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Absatz 5 Satz 6 HGB).
20Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
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