Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 125/12
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.560,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 2.338,31 € ab dem 03.03.2012 und aus einem Betrag i.H.v. 222,19 € ab dem 03.05.2012 sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 265,99 € zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % der Beklagte 45 %.
4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um eine Ankaufsverpflichtung von Berufskleidung nach Beendigung eines diesbezüglichen Überlassungsvertrags. Folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Die Klägerin befasst sich mit der mietweisen Überlassung, Reinigung und Pflege von Berufskleidung. Am 09.07.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K1, Blatt ##/## der Akte). Auszugsweise enthält der Vertrag die folgenden Vereinbarungen:
41. LEISTUNG
5die Firma (gemeint ist die hiesige Klägerin) stattet die in den Personallisten aufgeführten Mitarbeiter des Kunden mit Mietsachen aus. Sie versorgt den Kunden im vereinbarten tonlos mit gesäuberten Mietsachen und hält diese in Stand…………..
62. BEGINN / LAUFZEIT / KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
7……………………………………………………….
83. ANKAUFSPFLICHT BEI VERTRAGSENDE
9bei Vertragsende kann die Firma gemäß 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, dass der Kunde die für ihn eingerichteten und die bevorrateten Mietsachen angekauft.
10Der letzte Satz unmittelbar vor den Unterschriften lautet wie folgt:
11Mit den umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wir einverstanden. Auf die bei Vertragsende bestehende Ankaufspflicht gemäß Ziffer 5 wurden wir besonders hingewiesen.
12In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Regelung enthalten:
135 Ankaufspflicht bei Vertragsende
145.1
15Endet das Vertragsverhältnis, so kann die Firma verlangen, dass der Kunde die für ihn während der Vertragslaufzeit eingerichteten und bevorrateten Mietsachen zum Zeitwert gemäß Punkt 5.2 angekauft. Dasselbe gilt für angebrachte und bevorratete Embleme und Namensschilder. Ein Kaufanspruch des Kunden besteht nicht…………………..
165.2
17Der Zeitwert der Mietsachen errechnet sich aus dem Anschaffungswert zuzüglich 20 % Einrichtungskosten abzüglich 1/156 für jede Einsatzwoche, sofern nicht eine Partei einen höheren oder niedrigeren Zeitwert nachweist.
18…………..
19Der Beklagte kündigte den Vertrag fristgerecht zum 31.07.2011. Daraufhin erstellte die Klägerin unter dem 18.08.2011 eine sogenannte Restwert-Aufstellung, auf welche ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K3, Blatt ##-## der Akte). Auf den Seiten 1 bis 8 in der Mitte (einschließlich der Mitarbeiterin L) ist bereits ausgegebene und ganz oder teilweise abgeschriebene Berufskleidung aufgeführt. War diese 156 oder mehr Wochen genutzt, so ist der Restwert mit 0,00 € angegeben. Im Übrigen wird der Restwert, je nach Nutzungszeit, mit 1/156 je Einsatzwoche berechnet. Den Restwert dieser bereits genutzten Ware in Höhe von insgesamt 1.227,41 € hat der Beklagte vorprozessual bezahlt.
20Ab Seite 8 Mitte der Restwert-Aufstellung ist sogenannte Lagerware aufgeführt, welche teilweise noch neuwertig, unbenutzt und noch nicht abgeschrieben war („abgeschrieben 0 von 156 Wochen“), im Übrigen schon benutzt und wieder zurück gegeben war, etwa weil eine Mitarbeiterin der Beklagten ausgeschieden war oder im Laufe der Nutzungszeit eine andere Konfektionsgröße benötigte. Diese Ware ist in der Restwert-Aufstellung einheitlich als „abgeschrieben 36 von 156 Wochen“ aufgeführt und berechnet.
21Die Gesamtsumme aller Restwerte beläuft sich auf 5.317,96 €. Hierüber zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin auf insgesamt 6.328,37 €, beläuft sich die Rechnung #### der Klägerin vom 18.08.2011. Mit einer weiteren Rechnung #### vom selben Tage, auf welche ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K5, Blatt ## der Akte), stellte die Klägerin insgesamt 131 Firmenembleme in Rechnung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 544,06 €.
22Mit zwei Schreiben vom 06.09.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten sodann Gutschriften über 1.386,97 € (Gutschrift #####, Anlage A4, Blatt ## der Akte), welche näher bezeichnete „Lagerware Damenjeanshose“ unterschiedlicher Größen betraf sowie Gutschrift ##### welche 50 % Preisnachlass auf Firmenembleme gewährte (Anlage A3, Blatt ## der Akte). Auf diese Gutschriften wird verwiesen.
23Mit Schreiben vom 22.09.2011 (Anlage A7, Blatt ## der Akte) bat die Klägerin den Beklagten, Beträge in Höhe von 1.227,40 € (Restwert der Kleidung) und 86,41 € (Firmenlogos) anzuweisen. In dem Schreiben hieß es weiter, dass keine Ansprüche mehr erhoben würden, sobald die zugesandte Lagerware wieder ausgehändigt würde.
24Mit weiterem Schreiben vom 26.09.2011 (Anlage A8, Blatt ## der Akte) widerrief die Klägerin ihr Schreiben vom 22.09.2011, da ihr insoweit ein Fehler unterlaufen sei. Sie bestand nunmehr auf Zahlung einer Restforderung von 5.213,43 €. Im November 2011 zahlte der Beklagte schließlich den bereits erwähnten Betrag von 1.227,40 € (Summe der Restwert-Aufstellung, Seiten 1 bis 8 in der Mitte).
25Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Bezahlung ihrer beiden Rechnungen #### und ####. Von den Rechnungsbeträgen bringt sie lediglich die vorprozessual geleistete Zahlung von 1.227,40 €, nicht aber die erteilten Gutschriften in Abzug.
26Sie ist der Auffassung, dass sie nach dem Vertragswerk auch berechtigt gewesen sei, neue Lagerware vorzuhalten, damit sie bei Bedarf, etwa dann, wenn eine neue Mitarbeiterin bei dem Beklagten eingestellt wird, sofort in der Lage ist, die benötigte Berufskleidung zu liefern. Dass auch diese Lagerware vom Kunden nach Vertragsende anzukaufen sei, ergebe sich aus dem Wortlaut von 5.1 der AGB, wo eine Ankaufspflicht für während der Vertragslaufzeit eingerichtete und bevorratete Mietsachen geregelt sei.
27Soweit bei der bereits im Umlauf gewesenen Lagerware eine Abschreibung von jeweils 36 von 156 Wochen zu Grunde gelegt wird, habe es damit folgende Bewandtnis:
28Es handele sich hierbei um einen pauschalen Faktor. Man habe hier zu Gunsten des Kunden einen Durchschnittswert ausgerechnet, damit nicht für jedes einzelne Teil die genaue Abschreibung festgehalten werden müsse. Wie sich aus der eingereichten Tabelle (Anlage zum Protokoll vom 05.04.2013, Blatt ### der Akte) ergebe, sei diese Lagerware im Durchschnitt lediglich 26,615 Wochen lang benutzt worden, so dass die 36 Wochen in der Restwert-Aufstellung großzügig zu Gunsten des Kunden eingesetzt worden seien.
29Die Klägerin beantragt,
30den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.645,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.100,96 € seit dem 03.03.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von 544,06 € seit dem 13.03.2012 nebst einem Betrag in Höhe von 546,69 € an außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er hält die in den AGB vorgesehene Ankaufsverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam und beruft sich insoweit auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 9. Februar 2000, 7 U 165/99. Insbesondere verstoße das Behaltenmüssen der Mietsachen gegen die in § 546 Abs. 1 BGB normierte Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses.
34Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte durch die Zahlung der 1.247,41 € das Vergleichsangebot der Klägerin vom 22.09.2011 angenommen habe und damit etwaige weitergehende Forderungen der Klägerin jedenfalls erloschen sein.
35Schließlich wendet sich der Beklagte dagegen, dass die Klägerin, ohne dass dies im Vertrag genau geregelt sei, offenbar beliebig viele neuwertige Lagerware bevorrate, wobei ihm die genaue Menge niemals mitgeteilt worden sei und er hierauf auch keinerlei Einfluss gehabt habe.
36Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass jedenfalls die unstreitig erteilten Gutschriften von einer etwaigen berechtigten Klageforderung in Abzug gebracht werden müssten.
37Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange nur teilweise begründet.
40Der Klägerin steht dem Grunde nach noch eine Restforderung aus dem Vertrag vom 09.07.2008, dort Ziffer 3, in Verbindung mit Nummer 5 der dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet ein Anspruch nicht bereits aufgrund eines vorgerichtlichen Vergleiches aus. Ferner ist die im Vertrag geregelte Ankaufspflicht bei Vertragsende wirksam vereinbart worden. Dieser Vertrag hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB grundsätzlich stand. Im Einzelnen:
411.
42Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass eine etwaige Forderung der Klägerin schon aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung wieder erloschen wäre. Insoweit hatte die Klägerin mit Schreiben vom 22.09.2011 dem Beklagten zwar ein Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses hat sie indessen mit weiterem Schreiben vom 26.09.2011 wieder widerrufen, bevor der Beklagte erst im November 2011 einen Betrag in Höhe von 1.227,41 € geleistet hat. Zwar hatte die Klägerin im ersten Schreiben vom 22.09.2011 die Gebundenheit an ihren Antrag nicht ausgeschlossen (§ 145 BGB) und auch nichts für einen Irrtum vorgetragen, so dass sie theoretisch auch über den 26.09.2011 (Zeitpunkt des Widerrufs) hinaus an ihr Vergleichsangebot gebunden gewesen wäre. Die mit der Teilzahlung erfolgte konkludente Annahme des Angebots war indessen in jeden Fall verspätet im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB. Aus der vorgelegten Korrespondenz, insbesondere den Schreiben des Beklagten 27.10.2011 (Anlage A 12, Blatt ## der Akte) und vom 29 11. 2011 (vorgelegt als Anlage A 13, Blatt ### der Akte) entnimmt das Gericht, dass der Beklagte den Betrag von 1.227,41 € erst im November gezahlt hat. Dies ist Umständen nach zu spät erfolgt, zumal die Klägerin nach dem Widerrufschreiben vom 26.09.2011 nicht mehr mit einer Annahme ihres ursprünglichen Angebots rechnen konnte. Hier hätte der Beklagte das Angebot allenfalls noch alsbald nach Zugang des Widerrufs annehmen können. Dies ist indessen nicht geschehen
43Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hat der Beklagte die Bedingungen, unter denen die Klägerin einen Verzicht auf ihre weitergehenden Forderungen versprochen hatte, nicht erfüllt. Dazu hätte sie auch noch weitere 86,41 € bezahlen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
442.
45Die im Vertrag geregelte Ankaufsverpflichtung ist auch grundsätzlich wirksam. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, der zwar mietvertragliche Elemente enthält, aber deshalb nicht ausschließlich mietvertraglichen Regelungen unterworfen ist. Zwar ist bei der Leistungsbeschreibung in Ziffer 1 des Vertrags davon die Rede, dass der Kunde mit „Mietsachen“ ausgestattet werde. Anders als etwa in dem vom Beklagten angeführten Fall des OLG Brandenburg (Urteil vom 9. Februar 2000, 7 U 165/99, veröffentlicht u.a. in MDR 2000, 1003) ist die der hiesige Vertrag nicht als „Mietservice-Vertrag“ oder gar als Mietvertrag sondern schlichtweg als „Auftrag“ bezeichnet.
46Darauf kommt es indessen nicht einmal entscheidend an. Denn auch wenn man grundsätzlich von einem Mietvertrag ausgeht, so ist die gesetzliche Vorschrift des § 546, welche die Rückgabepflicht des Mieters regelt, grundsätzlich abdingbar. Abweichende Vereinbarungen sind also durchaus zulässig (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 546 BGB, Rn. 2). Und eine solche abweichende Vereinbarung ist hier wirksam zu Stande gekommen.
47Die Klausel ist zunächst nicht überraschend. Hier hat die Klägerin unmissverständlich schon in der Vertragsurkunde selbst und nicht erst in den auf deren Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Ankaufspflicht bei Vertragsende hingewiesen. Dieser Hinweis befindet sich in Ziffer 3 in gleicher Schrift und in gleicher Buchstabengröße wie etwa die in Ziffer 1 geregelte Leistungspflicht und die in Ziffer 2 geregelte Laufzeit des Vertrages. Außerdem ist noch einmal in der Zeile unmittelbar vor der Unterschrift auf die in Ziffer 5 der AGB näher geregelte Ankaufspflicht hingewiesen.
48Durch die Ankaufspflicht wird der Beklagte auch nicht unangemessen benachteiligt. Das OLG Brandenburg, welches der Beklagte für seine Rechtsauffassung zitiert, hat eine solche Benachteiligung hauptsächlich deshalb bejaht, weil in der dort zu werten denn Vertragsklausel geregelt war, dass der Kunde nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kleidungsstücke zum Zeitwert, mindestens jedoch zum Preise von 50 % des Neueinrichtungswertes, zu erwerben habe, ohne dass die Ermittlung eines niedrigeren Preises für Ausnahmefälle eröffnet ist.
49Dem kann durchaus bei gefolgt werden. Aber der hiesige Fall liegt entscheidend anders. Hier soll der Kunde nicht pauschal mindestens 50 % sondern die Einrichtungskosten abzüglich 1/156 für jede Einsatzwoche bezahlen. Hier wird also der Beklagte pro rata temporis nur für die Zeit in Anspruch genommen, in der er die Kleidungsstücke tatsächlich genutzt hat. Überdies ist dem Beklagten im hiesigen Fall - auch insoweit abweichend vom Fall des OLG Brandenburg - der Nachweis eines niedrigeren Zeitwerts im Einzelfall eröffnet. Jedenfalls eine solche Regelung hält das Gericht auch im Lichte des § 307 Abs. 2 BGB für zulässig.
50Dies vorausgeschickt muss der Beklagte jedenfalls auch die Lagerware ersetzen, welche ihm bereits für einen bestimmten Zeitraum überlassen war. Es handelt sich dabei um diejenigen Kleidungsstücke, welche auf den Seiten 9-13 der Restwert-Aufstellung mit einer Abschreibung von 36 von 156 Wochen aufgeführt ist. Gegen diesen Abschreibungsansatz (36 Wochen) erhebt der Beklagte keine substantiierten Einwände. Die Klägerin hat eine Aufstellung über abgemeldete Kleidung vorgelegt (überreicht im Termin vom 05.04.2013, Blatt ### der Akte), aus der sich ergibt, dass für insgesamt 13 dort namentlich benannte Mitarbeiter die Kleidung abgemeldet worden ist. Ferner ist angeführt die Anzahl der Wochen und auch der genaue Zeitraum, d.h. von wann bis wann die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Kleidung benutzt hat. Hier wird ein Durchschnittswert von 26,6154 Wochen ausgerechnet. Der Beklagte vermochte dieser Aufstellung nicht substantiiert entgegengetreten. Damit kann das Gericht von dem von der Klägerin zu Grunde gelegten Wert von 36 Wochen, der zu Gunsten des Beklagten von dieser Durchschnittsberechnung abweicht, ausgehen.
51Anders verhält sich die Rechtslage indessen für die Lagerware, die noch neuwertig bei der Klägerin lagert, also noch nicht an den Beklagten ausgegeben worden war und auch noch nicht codiert wurde, wie der Geschäftsführer der Klägerin im letzten Termin vom 11.10.2013 noch einmal bestätigte. Insoweit sieht das Gericht keine Ankaufsverpflichtung. Unerheblich ist insoweit, dass in 5.1 der AGB auch von einer Ankaufspflicht von „bevorrateten“ Mietsachen die Rede ist. Ungeachtet der Frage, ob auch diese Regelung in den AGB wirksam ist, scheidet ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass an keiner Stelle des Vertrags, weder in der Haupturkunde noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt ist, welche Anzahl an Neuware die Klägerin bevorraten muss oder darf. Der Beklagte wendet insoweit mit Recht ein, dass die Vorratshaltung nicht in das Belieben der Klägerin gestellt werden dürfe.
52Im Ergebnis bedeutet das, dass insoweit mangels detaillierter vertraglicher Regelung, welche beispielsweise die Vorratshaltung in Höhe einer bestimmten Menge des Gesamtumsatzes vorsieht oder jedenfalls beschränkt, ein Anspruch nicht besteht.
533.
54Der Höhe nach ergibt sich sodann die folgende Abrechnung:
55a). Kleidung
56Anzukaufen und zu bezahlen ist nach den obigen Ausführungen die Lagerware, die bereits ausgegeben war und teilweise abgeschrieben ist. Es handelt sich um die Positionen, welche in der Restwert-Aufstellung auf den Seiten 9-13 mit „abgeschrieben 36 von 156 Wochen“ aufgeführt sind.
57Dies sind die in der nachfolgenden Tabelle addierten Beträge, wobei zur Übersicht jeweils die Seitenzahlen der Restwert-Aufstellung angegeben sind. In der rechten Spalte finden sich die jeweiligen Restwerte für die bestimmten Kleidungsstücke in einer bestimmten Größe. Es handelt sich dabei um die Zahlen, die in der Restwert-Aufstellung fettgedruckt sind und jeweils eine Teilsumme der dort nachfolgenden Beträge darstellen. Eine Besonderheit findet sich in der Position mit der laufenden Nr. 12 der nachfolgenden Tabelle. Dort ist, was die „Damenjeanshose weiß Kentaur 46“ angeht, nicht der fett gedruckte Gesamtbetrag von 343,98 € berücksichtigt worden, sondern nur die drei ersten Positionen à jeweils 18,44 €. Denn die nachfolgenden Positionen dieses Kleidungsstücks sind noch nicht teilweise abgeschrieben und deshalb nach den obigen Ausführungen auch nicht erstattungsfähig.
581 |
Seite 9 |
70,00 |
|
2 |
210,00 |
||
3 |
17,50 |
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4 |
Seite 10 |
115,50 |
|
5 |
157,50 |
||
6 |
129,08 |
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7 |
295,04 |
||
8 |
Seite 11 |
147,52 |
|
9 |
221,28 |
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10 |
461,00 |
||
11 |
Seite 12 |
110,64 |
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12 |
3 x 18,44 |
55,32 |
|
13 |
169,68 |
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14 |
148,47 |
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15 |
20,26 |
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16 |
Seite 13 |
81,04 |
|
17 |
263,38 |
||
18 |
121,56 |
||
2.794,77 |
Von der so ermittelten Zwischensumme von 2.794,77 € ist indessen noch die Gutschrift Nr. ##### vom 06.09.2011 in Abzug zu bringen, allerdings nur insoweit wie sie sich auf die teilweise abgeschriebener Ware (36 von 156 Wochen) bezieht. Es handelt sich dabei um die folgenden Positionen:
60Die Position 1 der Gutschrift i.H.v. 147,52 € findet sich voll in der Tabelle unter der laufenden Nr. 8 wieder.
61Die Position 2 der Gutschrift i.H.v. 165,96 € für 9 Damenjeanshosen weiß Kentaur Größe 36 betrifft einen Teil der obigen Position Nr. 7.
62Die Position 3 der Gutschrift i.H.v. 461,00 € für 25 Damenjeanshosen weiß Kentaur Größe 42 findet sich voll in der Tabelle unter der laufende Nr. 10 wieder.
63Die Position 4 der Gutschrift i.H.v. 343,08 € für 15 Damenjeanshosen weiß Kentaur Größe 46 ist in der obigen Tabelle nur teilweise berücksichtigt, und zwar in der Position mit der laufenden Nr. 12. Von diesen Kleidungsstücken waren indessen die meisten noch neuwertig und noch nicht abgeschrieben. Sie sind daher in der Tabelle nur mit 3 × 18,44 € gleich 55,32 € berücksichtigt worden. Der weitergehende Betrag betrifft Neuware, bezüglich derer der Beklagte ohnehin nicht schuldet und die Gutschrift damit ins Leere geht.
64Die Position 5 der Gutschrift i.H.v. 47,96 € betrifft ausschließlich Neuware (vgl. Seite 12 der Restwert-Aufstellungs, Mitte, Damenjeanshose weiß Kentaur 48), und findet deshalb hier keine Berücksichtigung
65Folgende Gutschriften waren deshalb zu berücksichtigen:
66Gutschrift, 1. Zeile |
147,52 |
Gutschrift, 2. Zeile |
165,96 |
Gutschrift, 3. Zeile |
461,00 |
Gutschrift, 4. Zeile |
55,32 |
829,80 |
Bringt man diese anteilige Gutschrift von der oben ermittelten Zwischensumme i.H.v. 2.794,77 € in Abzug, so verbleibt ein Restbetrag i.H.v. 1.964,97 €. Da bisher nur mit Nettobeträgen gerechnet wurde, ist diesem Betrag noch die 19 prozentige Mehrwertsteuer hinzuzufügen, so dass sich ein Bruttobetrag von 2.338,31 € errechnet.
68b). Firmenlogos
69Auch die Firmenlogos sind nach der wirksamen Vereinbarung der Parteien vom Beklagten nach Ende der Vertragszeit anzukaufen. Sie finden sich ebenfalls in 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder. Sie werden dort als Embleme und Namensschilder bezeichnet. Allerdings ist auch hier die Vorratsware (Neuware) in Abzug zu bringen. Ausweislich der Rechnung vom 18.08.2011 handelt es sich dabei um 24 Stück. Die Gesamtmenge reduziert sich damit auf 107 Stück. Multipliziert mit dem Einheitspreis von 3,49 € ergibt dies einen Nettopreis von 373,43 €. Auch insoweit hat die Klägerin allerdings eine Gutschrift erteilt, und zwar pauschal i.H.v. 50 %. Diese ist auch hier in Abzug zu bringen, so dass ein Nettopreis i.H.v. 186,72 € verbleibt. Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Bruttopreis von 222,19 €.
70c) insgesamt
71Insgesamt berechnet sich damit die Klageforderung auf 2.560,50 € (nämlich 2.338,31 € + 222,19 €).
724.
73Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Betrag für die Berufskleidung ist aufgrund der Mahnung vom 17.02.2012 ab dem 03.03.2012 zu verzinsen. Hinsichtlich der Firmenembleme ist für eine Mahnung nichts vorgetragen. Dieser Teilbetrag war deshalb erst ab Rechtshängigkeit (03.05.2012) zu verzinsen.
74Auch die vorprozessualen Kosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten. Bevor die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt hat, hat sie mit Schreiben vom 26.09.2011 die Restforderung zum 05.10.2011 angemahnt. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Beklagte in Verzug, so dass es sich bei der anschließenden Beauftragung des Anwalts um verzugsbedingte Kosten handelt.
75Bei einem hier berücksichtigungsfähigen Streitwert von 2.338,31 € errechnen sich die Anwaltskosten wie folgt:
76Gegenstandswert bis 2.500 €:
771,3 Geschäftsgebühr 209,30 €,
78Pauschale, 20,00 €,
79Zwischensumme: 229,30 €
80Mehrwertsteuer 36,69 €
81Endsumme: 265,99 €.
825.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und andererseits 709 ZPO.
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