Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 233/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1) ist Witwe und Alleinerbin, der Kläger zu 2) Sohn des im Juni 2008 verstorbenen C. Dieser befand sich seit Ende 1993 in der hausärztlichen Behandlung des Beklagten.
3Im August 2007 führte der Beklagte beim Patienten erstmals seit Juli 2001 eine EKG-Kontrolle einschließlich Belastungs-EKG und Echokardiographie durch.
4Am 15. April 2008 erfolgte ein weiteres Belastungs-EKG. Kurz danach begab sich der Patient zu Untersuchungen im Hinblick auf eine geplante Operation wegen Krampfadern in das Klinikum M. Dort legte er das EKG vom 15. April 2008 vor. Man sagte ihm, dass er schwer herzkrank sei. Eine entsprechende Diagnose wurde am 30. April 2008 in der Kardiologie des Helios Klinikum T bestätigt. Der Patient wurde sodann in das Herz- und Diabetes-Zentrum in Bad P verlegt. Dort wurde er operiert und starb am 14. Juni 2008 infolge von Komplikationen.
5Die Kläger behaupten, der Beklagte habe es ab 2001 behandlungsfehlerhaft versäumt, zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Der Patient habe ab 2006 immer häufiger über Schmerzen im Thorax-Bereich geklagt. Auf Grund der Befunde vom 3. und 4. August 2007 und vom 16. April 2008 hätte der Beklagte eine kardiologische Untersuchung veranlassen müssen. Durch die therapeutischen Maßnahmen, die sich daran angeschlossen hätten, wären die mit der Erkrankung verbundenen Beschwerden gelindert und der Tod des Patienten verhindert worden. Tatsächlich habe dieser erst in M von einer Herzerkrankung erfahren. Die Kläger halten ein Schmerzensgeld von 44.000 € für angemessen. Sie beziffern die Beerdigungskosten auf 9.055,00 € und die durch den Tod des Patienten entfallenen Unterhaltsansprüche des Klägers zu 2) auf 24.809,80 €.
6Die Kläger beantragen,
7den Beklagten zu verurteilen,
81) an die Klägerin zu 1) 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 zu zahlen,
92) an die Klägerin zu 1) weitere 9.055,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 zu zahlen,
103) an den Kläger zu 2) 24.809,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
114) den Klägern als Gesamtgläubigern vorprozessual entstandene Kosten in Höhe von 1.499,40 € zu erstatten.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet, er habe dem Patienten stets sämtliche Befunde mitgeteilt und im August 2007 eine weitergehende Abklärung (Langzeit-EKG, Kardio-MRT, Koronarangiographie) empfohlen.
15Das Gericht hat ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. C2 vom 27. Mai 2013 (Bl. ### ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2013 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Kläger können von vom Beklagten weder aus ererbtem (§§ 280, 823 BGB) noch aus eigenem Recht (§ 844 BGB) Schmerzensgeld oder anderen Schadensersatz wegen etwaiger bei der Behandlung des Herrn C unterlaufener Behandlungsfehler verlangen.
20Eine unzureichende Befunderhebung in der Zeit vor August 2007 ist nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, das von den Klägern insoweit auch nicht beanstandet wird, nicht festzustellen. Als haftungsbegründender Behandlungsfehler kommt daher allein eine unzureichende therapeutische Aufklärung über die ab August 2007 bestehende dringende Notwendigkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen in Betracht. Die daraus resultierende, etwa acht Monate währende Verzögerung der gebotenen Untersuchungen und der daran anschließenden Therapie war jedoch weder für den Tod des Patienten noch für andere gemäß § 253 Abs. 2 BGB durch eine Geldentschädigung auszugleichende Gesundheitsverletzung ursächlich.
21Nach der im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen sehr anschaulich und gut nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. C2, der der Kammer aus vielen Verfahren als äußerst kompetent und sorgfältig bekannt ist, liegt es angesichts der im April 2008 festgestellten Schwere der Erkrankung gänzlich fern, dass nur acht Monate zuvor ein koronarer Zustand bestand, der so deutlich günstiger war, dass die Implantation eines unterstützenden Kunstherzens vermeidbar gewesen wäre. Ebenso fernliegend ist es danach, dass das der Verwendung eines solchen Kunstherzens immanente Risiko von Hirninfarkten infolge Thrombenbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat und für den Tod des Patienten ursächlich war, acht Monate zuvor geringer war. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der vorgerichtlichen Bewertung durch die Gutachterkommission der Ärztekammer. Unter diesen Umständen wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Behandlungsfehler und dem Tod des Patienten selbst dann nicht vermutet, wenn ein Aufklärungsversäumnis selbst grob fehlerhaft war oder das Unterlassen einer Therapie in Kenntnis des bei hinreichender Aufklärung und Befunderhebung gestellten Diagnose grob fehlerhaft gewesen wäre. Dies gilt erst recht für etwaige Versäumnisse des Beklagten nach dem EKG-Befund im April 2008, die allenfalls zu einer Verzögerung von wenigen Tagen geführt haben können.
22Eine behandlungsfehlerbedingte Gesundheitsverletzung, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB durch eine Geldentschädigung auszugleichen wäre, legt die Klägerin nicht dar. Sie verweist zur Rechtfertigung ihrer Schmerzensgeldforderung auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2000 (VersR 2002, 1029), die schon deshalb nicht passt, weil der dortige Kläger mit erheblichen Dauerschäden überlebt hat. Im vorliegenden Fall hat sich das mit der Therapieverzögerung in erster Linie verbundene Risiko eines Herzinfarktes mit entsprechenden Schmerzen und Beschwerden nicht verwirklicht. Dass der Erblasser auf Grund der Therapieverzögerung zusätzliche körperliche Beschwerden erlitten hat, behauptet die Klägerin nicht. Sie macht in diesem Zusammenhang allein die psychischen Belastungen geltend, denen der Patient nach der "Schockdiagnose" der Herzerkrankung Ende April 2008 ausgesetzt war. Psychische Beschwerden sind nur dann in Geld zu entschädigen, wenn Folge einer sonstigen Gesundheitsverletzung sind oder wenn sie selbst den Charakter einer Krankheit besitzen, also eine eigenständige Gesundheitsverletzung im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB darstellen. Das ist hier nicht ersichtlich. Zunächst wäre auch eine acht Monate früher gestellte Diagnose für den Patienten schockierend gewesen. Zurechenbare Folge der Therapieverzögerung ist allenfalls die zusätzliche Belastung durch das Hadern mit dem Verdacht, dass sich die Situation in den letzten acht Monaten verschlechtert hat und dies vermeidbar war. Diese Belastung ist jedoch im Verhältnis zu derjenigen, die mit der plötzlichen Konfrontation mit der Grunderkrankung einhergeht, von untergeordneter Bedeutung. Sie ist darüber hinaus kein Symptom einer eigenständigen psychischen Erkrankung, sondern eine natürliche psychische Reaktion.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
24Streitwert: 77.864,80 €
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Referenzen
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