Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 311/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.174,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 71,82 € seit dem 05.07.2011, aus 551,91 € seit dem 07.09.2011, aus 87,72 € seit dem 30.09.2011, aus 33,87 € seit dem 27.12.2011, aus 70,13 € seit dem 07.01.2012, aus 433,79 € seit dem 28.01.2012, aus 89,25 € seit dem 09.03.2012 und aus 836,27 € seit dem 28.04.2012 sowie 436,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %.   

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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